Was ist eine Aktiengesellschaft?

Zuletzt aktualisiert: 14.03.2022

Aktiengesellschaften sind, wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch, Kapitalgesellschaften und basieren somit auf dem Grundtyp des Vereins. Unabhängig davon, ob der Zweck ein wirtschaftlicher oder ideeller ist, ist eine Kapitalgesellschaft Formkaufmann. Aus § 3 AktG ergibt sich, dass die Aktiengesellschaft (AG) als Handelsgesellschaft gilt, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Da die Aktiengesellschaft als Handelsgesellschaft gilt, ist das HGB anwendbar.

Kapitalgesellschaften können durch eine oder mehrere Personen gegründet werden, die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG). Deshalb ist auch eine Einmann-AG möglich.

Daher kann die AG als eine auf Dauer angelegte private Organisation betrachtet werden, deren Zweck wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. sie ist selbst Träger von Rechten und Pflichten. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 AktG). Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG). 

Der AG kommt eine große wirtschaftliche Bedeutung zu. Sie ist die klassische Gesellschaftsform für große Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf. Es lassen sich folgende Unterscheidungen treffen (Preußer 2012, S. 150 f.):

  • Börsennotierung
    Börsennotiert im Sinne des AktG sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist (§ 3 Abs. 2 AktG).
    • Börsennotierte AG
    • Nicht börsennotierte AG
  • Gesellschafterzusammensetzung
    Hat einen Einfluss auf das Zusammenspiel der Organe
    • Publikumsgesellschaften
      Aktien sind im Streubesitz einer Vielzahl von Aktionären. Keiner dieser Aktionäre beherrscht die Gesellschaft.
    • Majorisierte Gesellschaften
      Ein Großaktionär (bzw. eine Gruppe von Aktionären) hat einen beherrschenden Einfluss.
    • Mitunternehmer- bzw. Familiengesellschaften
      Aktien sind in der Hand der Unternehmerpersönlichkeit bzw. in der Hand von Mitgliedern der Familie.
    • Einpersonen-Gesellschaft
      Eine Person hält die Aktien der Gesellschaft.

Eine AG handelt durch deren Organe. Der Vorstand nimmt dabei die Geschäftsführung wahr und vertritt die Gesellschaft nach außen. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan des Vorstands. Dieser bestellt auch den Vorstand. Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus (§ 118 Abs. 1 S. 1 AktG).

Gem. § 4 AktG muss die Firma der Aktiengesellschaft, auch wenn sie nach § 22 HBG (bzw. nach anderen gesetzlichen Vorschriften) fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt (§ 5 AktG).

Was ist Grundkapital, Gesellschaftsvermögen und Aktie?

Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG), welches auf einen Nennbetrag in Euro lauten muss (§ 6 AktG).

Was ist das Grundkapital?

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist die in der Satzung bestimmte Höhe des Kapitalbetrags, der bei der Gründung der Gesellschaft mindestens aufzubringen ist (vgl. auch § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Das Grundkapital muss dabei mindestens 50.000 € betragen (§ 7 AktG).

Das Grundkapital darf weder mit dem Gesellschaftsvermögen noch mit dem Kurswert der Aktien verwechselt werden. Es ist lediglich der in der Satzung festgelegte Betrag, der somit einen festen Wert darstellt. Gesellschaftsvermögen und Kurswert der Aktien sind hingegen variable Werte. Das Grundkapital erfüllt folgende Funktionen (Jannott & Hagemann 2009, S. 37; Kübler & Assmann 2006, S. 157 f.):

  • Schutzfunktion (auch: Garantiefunktion)
    Diese ist die wichtigste Funktion des Grundkapitals. Sie dient dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Im Zusammenwirken der Kapitalaufbringung und -erhaltung bietet das Grundkapital somit eine gewisse Sicherheit für die Kapitalausstattung der Gesellschaft, denn gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen.
  • Sperrfunktion
    Hierdurch soll der Zugang zur Gesellschaft für diejenigen versperrt sein, die nicht zumindest das Mindestgrundkapital aufbringen können.

Was ist das Gesellschaftsvermögen?

Das Gesellschaftsvermögen umfasst alle Sachen, Rechte und sonstigen Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Aktiengesellschaft stehen. Auch hieraus ergibt sich, dass sich das Gesellschaftsvermögen in seiner Höhe ständig ändern kann (Heller 2009, S. 15 f.). Zum Gesellschaftsvermögen zählen somit u. a. Barmittel, Grundstücke, Beteiligungen und Forderungen.

Was sind die Aktien?

Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG). Das bedeutet, dass eine Aktie einen Anteil am Grundkapital darstellt. 

Beispiel:
Die A-AG hat ein Grundkapital von 100.000,- €. Dieses wurde in 2.000 Aktien zu jeweils 50,- € zerlegt. X hat hiervon 1.000, Y 650 und Z 350 Aktien.

Die Aktien der Aktiengesellschaft können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden (§ 8 Abs. 1 AktG). Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital und bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien (§ 8 Abs. 4 AktG). Beide Aktienarten können wie folgt unterschieden werden:

  • Nennbetragsaktien
    Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig (§ 8 Abs. 2 S. 1 und 2 AktG). Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten (§ 8 Abs. 2 S. 4 AktG).
  • Stückaktien
    Stückaktien lauten hingegen auf keinen Nennbetrag, sie sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 3 S. 1 bis 3 AktG).

Im Übrigen sind die Aktien unteilbar (§ 8 Abs. 5 AktG). Die Vorschriften des § 8 AktG gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden, also die sog. Zwischenscheine (§ 8 Abs. 6 AktG). Hinsichtlich des Ausgabebetrags der Aktien gilt, dass Aktien für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht ausgegeben werden dürfen (geringster Ausgabebetrag), jedoch ist die Ausgabe für einen höheren Betrag zulässig (§ 9 AktG).

Es sind Inhaberaktien von Namensaktien zu unterscheiden. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 AktG. Aktien müssen allerdings gem. § 10 Abs. 2 AktG auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, dabei ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben. Auch Zwischenscheine müssen auf Namen lauten (§ 10 Abs. 3 AktG).

Bei der Inhaberaktie ist der Inhaber (d. h. der Besitzer) der Aktienurkunde berechtigt, die mitgliedschaftlichen Rechte eines Aktionärs auszuüben. Sie ist also ein Inhaberpapier, was bedeutet, dass das in der Aktienurkunde verbriefte Recht von jedem Inhaber geltend gemacht werden kann. Das Eigentum daran wird gem. § 929 ff. BGB wie eine bewegliche Sache durch Einigung und Übergabe übertragen (Kübler & Assmann 2006, S. 162).

Im Gegensatz zur Inhaberaktie lautet eine Namensaktie auf einen Namen. Berechtigter ist damit immer derjenige, der in der Aktie namentlich genannt ist. Gem. § 67 Abs. 1 S. 1 AktG sind Namensaktien unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Das bedeutet, dass die Gesellschaft ein Aktienregister führen muss. Namensaktien können ebenfalls übertragen werden. 

Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 AktG können sie durch Indossament übertragen werden, d. h. sie werden als Orderpapiere wie Wechsel durch Einigung und Übergabe der mit der Übertragungserklärung, dem Indossament, versehenen Aktienurkunde übertragen. Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln (§ 67 Abs. 4 S. 1 AktG). 

Allerdings kann die Satzung der Gesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden (Vinkulation). Die Zustimmung wird normalerweise durch den Vorstand erteilt. Die Satzung kann aber auch bestimmen, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. Die Satzung kann zudem Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung auch verweigert werden darf (§ 68 Abs. 2 AktG). Gem. § 68 Abs. 3 AktG ist die Gesellschaft bei der Übertragung durch Indossament verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht jedoch die Unterschriften, zu prüfen. Die genannten aktiengesetzlichen Vorschriften gelten sinngemäß auch für Zwischenscheine (§ 68 Abs. 4 AktG).

Gem. § 12 Abs. 1 AktG gewährt jede Aktie das Stimmrecht, mit Ausnahme von Vorzugsaktien, die gemäß der Vorschriften des Aktiengesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Im Übrigen sind Mehrstimmrechte gem. § 12 Abs. 2 AktG unzulässig.

Eine weitere Art von Aktien sind also die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Hierbei handelt es sich gem. § 139 Abs. 1 AktG um Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind und bei denen das Stimmrecht ausgeschlossen werden kann. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 139 Abs. 2 AktG). § 140 Abs. 1 AktG legt fest, dass die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte gewähren, mit Ausnahme des Stimmrechts natürlich.

§ 71 AktG nennt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Gesellschaft eigene Aktien erwerben kann. So ist der Aktienerwerb durch die Gesellschaft z. B. dann zulässig, wenn durch den Erwerb ein schwerer, unmittelbar bevorstehender Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden kann (Nr. 1), wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden sollen (Nr. 2) oder wenn eine höchstens fünf Jahre geltende Ermächtigung der Hauptversammlung existiert, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital (der zehn Prozent nicht übersteigen darf) festlegt (Nr. 8).

Wie entsteht oder wird eine AG gegründet?

Wie läuft Gründung ab?

Eine Aktiengesellschaft kann auf verschiedene Weisen gegründet werden. Diese können sein (Schröder 2010, S. 113):

  • Neugründung (Gründung i. e. S.)
    Die §§ 23 ff. AktG beschreiben die Gründung der Aktiengesellschaft, wenn sie eine Neu- bzw. Erstgründung darstellt.
  • Umwandlungsvorgänge
    Im Umwandlungsgesetz (UmwG) sind verschiedene Umwandlungsvorgänge genannt, z. B. Verschmelzung nach den §§ 73 ff. UmwG oder Spaltung nach den §§ 141 ff. UmwG.

Die Gründung kann in mehrere Phasen eingeteilt werden, analog zur GmbH (Schröder 2010, S. 114 ff.):

  1. Vorgründungsgesellschaft
    Diese Phase beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Gründer und zukünftigen Aktionäre beschlossen haben, eine Aktiengesellschaft zu gründen. Es besteht im rechtlichen Sinne dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf den Zweck der AG-Gründung abzielt. Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nämlich nicht (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).
    In dieser Zeit haften alle Gründer persönlich nach oder analog § 129 HGB. Wurde sogar bereits mit dem Betrieb eines Handelsgeschäfts begonnen, dann ist die Gesellschaft als OHG zu betrachten (§§ 105 ff. OHG). Wer also vor der Eintragung der Gesellschaft in deren Namen handelt, haftet persönlich. Handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 41 Abs. 1 S. 2 AktG).
    Sollte die Gesellschaft in dieser Phase ihr Vermögen vermehren, muss dieses Vermögen nach Errichtung der AG auf die AG übertragen werden. Bezüglich eingegangener Verpflichtung ist § 41 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird, wenn die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise übernimmt, dass sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
  2. Vorgesellschaft (auch: Vor-Aktiengesellschaft, Gründungsgesellschaft)
    Gem. § 29 AktG ist die Gesellschaft mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer errichtet. Die Vorgesellschaft kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie kann auch bereits im Rechtsverkehr auftreten, dann allerdings nur als AG in Gründung.(„AG i. Gr.“). Sie ist also teilrechtsfähig.
  3. Aktiengesellschaft als eingetragene Gesellschaft

    Gem. § 41 Abs. 1 S. 1 AktG besteht die Aktiengesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister als solche nicht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die AG erst mit der Registereintragung „als solche“ besteht und ab diesem Zeitpunkt voll rechtsfähig ist. 

Was ist die Satzung einer AG?

Der Gesellschaftsvertrag einer deutschen Aktiengesellschaft wird als Satzung bezeichnet. Das ergibt sich aus § 2 AktG, in dem es heißt: „An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen“. Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 AktG muss die Satzung durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. In dieser Urkunde sind die die Gründer, der eingezahlte Betrag des Grundkapitals sowie bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag bzw. bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt (§ 23 Abs. 2 AktG).

Die Satzung muss gem. § 23 Abs. 3 AktG folgenden Mindestinhalt haben:

  1. Firma und Sitz der Gesellschaft.
  2. Gegenstand des Unternehmens. 
  3. Höhe des Grundkapitals.
  4. Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien.
  5. Art der Aktien (Inhaber- oder Namensaktien).
  6. Zahl der Mitglieder des Vorstands bzw. die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.
  7. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.

Darüber hinaus können in der Satzung weitere Regelungen getroffen werden. Dabei kann die Satzung von den Vorschriften des AktG nur dann abweichen, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass das AktG eine abschließende Regelung enthält (§ 23 Abs. 5 AktG).

Die Satzung kann auch später geändert werden. Dies kann nötig werden, um aktuelle Entwicklungen entsprechend zu berücksichtigen. Gem. § 179 Abs. 1 S. 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung. Der Vorstand der Gesellschaft hat die Satzungsänderung dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, wobei der vollständige Wortlaut der Satzung sowie eine notarielle Bescheinigung beizufügen ist (§ 181 Abs. 1 AktG). Gem. § 181 Abs. 3 AktG wird die geänderte Satzung erst dann wirksam, wenn die Eintragung in das Handelsregister vorgenommen wurde.

Was sind die Organe einer AG?

Eine Aktiengesellschaft kennt folgende Organe:

  • Hauptversammlung
  • Aufsichtsrat
  • Vorstand

Die Hauptversammlung ist das beschließende Organ, sie kann aber dem Vorstand, der zur Geschäftsführung befugt ist, in Angelegenheiten der Geschäftsführung keine Weisungen erteilen. So beschließt die Hauptversammlung gem. § 119 Abs. 1 AktG in den im Folgenden genannten Angelegenheiten:

  1. Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
  2. Verwendung des Bilanzgewinns.
  3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
  4. Bestellung des Abschlussprüfers.
  5. Satzungsänderungen.
  6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung.
  7. Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung bzw. Geschäftsführung.
  8. Auflösung der Gesellschaft.

Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung allerdings nur dann entscheiden, wenn der Vorstand dieses verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG).

Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus (§ 118 Abs. 1 S. 1 AktG). Außerdem sollen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gem. § 118 Abs. 3 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Dabei müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht physisch anwesend sein, sie können (wenn dies die Satzung zulässt) auch per Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Auch die Aktionäre müssen ebenfalls nicht physisch anwesend sein. Gem. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG können sie auch aus der Ferne teilnehmen und ihre Rechte mittels elektronischer Kommunikation ausüben.

Hat die Hauptversammlung Maßnahmen beschlossen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Vorstands liegen, dann ist der Vorstand verpflichtet, diese Maßnahmen auszuführen (§ 83 Abs. 2 AktG).

Die Hauptversammlung kann gem. § 103 AktG auch Aufsichtsratsmitglieder abberufen. Dazu bedarf es aber eines Beschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Die Satzung der Gesellschaft kann aber eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Gem. § 120 Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einmal pro Jahr (in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres) über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands sowie über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält jedoch keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche (§ 120 Abs. 2 AktG).

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen, wobei der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen ist (§ 123 Abs. 1 AktG). Gem. § 123 Abs. 2 AktG kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Gem. § 123 Abs. 3 AktG kann die Satzung bei Inhaberaktien bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Bei Namensaktien ist dies nicht notwendig, da hier ein Abgleich mit dem Aktienregister vorgenommen werden kann.

Gem. § 133 AktG bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), falls gesetzlich oder durch die Satzung nicht eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. Ebenso kann die Satzung für Wahlen andere Bestimmungen treffen.

Jeder Hauptversammlungsbeschluss ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Darin sind u. a. Ort und Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben (§ 130 Abs. 1 und 2 AktG).

Gesetzliche Regelungen zum Aufsichtsrat finden sich in den §§ 95 AktG. Nach § 95 AktG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, wobei die Satzung eine höhere Zahl festsetzen kann, die dann allerdings durch drei teilbar sein muss. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital bis zu 1.500.000 Euro neun, von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn und von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig Mitglieder. Die §§ 96 und 97 AktG regeln die Zusammensetzung sowie die Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

Mitglied des Aufsichtsrats kann gem. § 100 Abs. 1 S. 1 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Kein Mitglied des Aufsichtsrats kann gem. § 100 Abs. 2 AktG sein, wer

  • bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
  • gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder
  • in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, die Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden gem. § 101 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt, falls keine andere Vorschrift etwas anderes besagt. Die §§ 102 und 103 AktG regeln die Amtszeit und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Ändern sich Personen im Aufsichtsrat, dann hat der Vorstand bei jeder Änderung unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort zum Handelsregister einzureichen(§ 106 AktG).

Der Aufsichtsrat hat auch eine innere Ordnung. So hat der Aufsichtsrat gem. § 107 Abs. 1 AktG einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen, was der Vorstand zum Handelsregister anzumelden hat, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Entscheidungen des Aufsichtsrats werden per Beschluss getroffen (§ 108 Abs. 1 AktG). Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats kann gesetzlich oder auch durch die Satzung, falls keine gesetzliche Regelung existiert, geregelt sein. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, ist der Aufsichtsrat nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 108 Abs. 2 AktG).

Gem. § 110 Abs. 1 AktG kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss dann innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten, bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat auch beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist (§ 110 Abs. 3 AktG).

Der Aufsichtsrat hat u. a. folgende Aufgaben und Befugnisse, wobei die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben gem. § 111 Abs. 5 AktG nicht durch andere wahrnehmen lassen können.

  • Bestellung und Abberufung des Vorstands (§ 84 AktG).
  • Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG).
    Jedoch ist der Aufsichtsrat nicht zur Geschäftsführung befugt. Er kann aber bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden dürfen (§ 111 Abs. 4 AktG).
  • Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriften der Gesellschaft und der Vermögensgegenstände (namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren) (§ 111 Abs. 2 AktG).
  • Einberufung der Hauptversammlung (§ 111 Abs. 3 AktG).
  • Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§§ 170 f. AktG).

Beides hat der Vorstand dem Aufsichtsrat nach deren Aufstellung unverzüglich vorzulegen. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zudem den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat dann über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten.

Die Aufsichtsratsmitglieder haben auch eine gewisse Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit (§ 116 i. V. m. § 93 AktG). Danach trifft sie die gleiche Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie sie auch für die Vorstandsmitglieder gelten. Insbesondere sind die Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie trifft andernfalls der Gesellschaft gegenüber eine Schadensersatzpflicht.

Aktienrechtliche Vorschriften über der den Vorstand finden sich in den §§ 76 ff. AktG. Gem. § 76 AktG obliegt dem Vorstand die Leitung der Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung, der aus einer oder auch aus mehreren Personen bestehen kann. Hat die Gesellschaften ein Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro, dann hat der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen, soweit sich nichts anderes aus der Satzung ergibt. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, soweit nicht ein in § 76 Abs. 3 AktG genannter Hinderungsgrund zutrifft.

Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, dann sind, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands nicht anderes bestimmt, alle Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (§ 77 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann sich außerdem eine Geschäftsordnung geben. Dies ist zulässig, wenn nicht die Satzung den Erlass der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung übrigens auch bindend regeln. Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden (§ 77 Abs. 2 AktG).

Gem. § 78 Abs. 1 AktG vertritt der Vorstand die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Ist die Gesellschaft führungslos, d. h. hat sie keinen Vorstand, dann wird sie durch den Aufsichtsrat vertreten.

Der Vorstand hat u. a. folgende Aufgaben:

  • Leitung der Gesellschaft (§ 76 AktG).
  • Ausführung der von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen (§ 83 Abs. 2 AktG).
  • Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 90 AktG).
  • Führen der erforderlichen Handelsbücher und Treffen von geeigneten Überwachungs- und Früherkennungsmaßnahmen (§ 91 AktG).
  • Vorlage u. a. des Jahresabschlusses und des Lageberichts an den Aufsichtsrat (§ 170 AktG).

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für maximal fünf Jahre bestellt. Eine Verlängerung bzw. wiederholte Bestellung um weitere fünf Jahre ist zulässig und bedarf eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der aktuellen Amtszeit der Vorstandsmitglieder gefasst werden kann. Betrug die Amtszeit weniger als fünf Jahr, dann kann eine Verlängerung auch ohne Aufsichtsratsbeschluss erfolgen, wenn dadurch die Gesamtdauer der Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt (§ 84 Abs. 1 AktG). 

Der jeweilige Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter. Der Vorstand ist somit Dienstverpflichteter i. S. d. §§ 611, 675 BGB (Wilhelm 2009, S. 390).

Den Vorstand trifft die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG) sowie eine Geheimhaltungspflicht (§ 404 AktG). Liegen Sorgfaltspflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder vor, dann sind sie der Gesellschaft zum Schadensersatz als Gesamtschuldner verpflichtet (§ 93 Abs. 2 AktG). Verletzt ein Vorstandsmitglied ein Geheimnis der Gesellschaft, d. h. ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, dann kann dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 404 AktG).

Was sind Aktionärsrechte und -pflichten?

Was sind die Rechte der Aktionäre?

Ein Aktionär ist Anteilseigner, auch Shareholder genannt, und somit Inhaber eines in den Aktie verkörperten Anteils am Grundkapital der Gesellschaft (§ 54 Abs. 1 AktG). Er ist also mitgliedschaftlich an der AG beteiligt. Die Rechte der Aktionäre ergeben sich dabei aus dem AktG sowie aus der Satzung der Gesellschaft. Es können folgende Arten von Rechten unterschieden werden (Götte 2001, S. 60 ff.; Nareuisch 2010, S. 14):

  • Vermögensrechte
    Regeln die mit der Aktie verbundenen Rechte auf Anteile auf das Gesellschaftsvermögen.
    • Dividendenrecht
      Anspruch des Aktionärs aus Zahlung einer Dividende. Ein Anspruch besteht jedoch erst dann, wenn die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss zur Gewinnverwendung gefasst hat (§§ 60, 58 Abs. 4, 174 AktG). Dann ergibt sich auch die Höhe der Dividende.
    • Bezugsrechte
      Anspruch auf Anteil am Grundkapital bei Kapitalerhöhungen
    • Anteil auf den Anteil des Liquidationserlöses bei Auflösung der Gesellschaft (§ 271 AktG).
  • Verwaltungsrechte
    • Recht auf Teilnahme an den Hauptversammlungen (§ 118 Abs. 1 AktG).
    • Stimmrecht auf Hauptversammlungen (§ 134 AktG).
    • Auskunftsrecht zu Angelegenheiten der Gesellschaft, wie z. B. zu Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung.
    • Anfechtungsrecht bezogen auf Beschlüsse der Hauptversammlung, z. B. wenn der Verdacht besteht, die Beschlüsse wurden nicht satzungsgemäß gefasst (§§ 243 ff. AktG).

So kann ein Beschluss der Hauptversammlung z. B. wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (§ 243 Abs. 1 AktG), die innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss (§ 246 Abs. 1 AktG) und gegen die Gesellschaft zu richten ist (§ 246 Abs. 2 S. 1 AktG).

Ein Hauptversammlungsbeschluss kann dann auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt werden (§ 241 Abs. 1 Nr. 5 AktG). § 241 nennt zudem weitere Nichtigkeitsgründe.

Was sind die Pflichten der Aktionäre?

Neben den Rechten des Aktionärs ergeben sich aus dem Aktiengesetz auch Pflichten. Diese sind u. a. (Müssig 2012, S. 463):

  • Verpflichtung zur Leistung der Einlage als Hauptpflicht (§ 54 Abs. 1 AktG).
    Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt (§ 57 Abs. 1 AktG) und Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden (§ 57 Abs. 2 AktG).
    Des Weiteren dürfen die Aktionäre von ihren Leistungspflichten nicht befreit werden (§ 66 AktG).
    Gem. § 64 AktG können säumige Aktionäre auch ausgeschlossen werden.
  • Nebenverpflichtungen, soweit die Satzung welche vorsieht (§ 55 AktG).

Was ist der Jahresabschluss und Gewinnverwendung?

Was ist der Jahresabschluss?

Die Aktiengesellschaft hat als Formkaufmann einen Jahresabschluss zu erstellen (§§ 242 i. V. m. 264 HGB). Dieser besteht gem. § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Zudem müssen Kapitalgesellschaften einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 AktG). Die Gliederung der Bilanz ist in § 266 AktG geregelt. § 275 AktG hingegen stellt die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung dar.

Für die Aktiengesellschaft besteht zudem eine Offenlegungspflicht. Das ergibt sich aus den §§ 325 AktG. So ist der Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen (§ 325 Abs. 1 AktG). Gemäß dessen Absatz 2 haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

Eine Besonderheit ergibt sich für börsennotierte Gesellschaften, also gem. § 3 Abs. 2 AktG für solche Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist. Gem. § 161 AktG regelt die Erklärung zum Corporate Governance Kodex, wonach der Vorstand und der Aufsichtsrat jährlich zu erklären haben, dass den vom Bundesjustizminister im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und auch zukünftig wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht (Hierl & Huber 2008, S. 192). Diese sog. Entsprechenserklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen (§ 161 Abs. 2 AktG).

Was ist die Gewinnverwendung?

§ 174 AktG enthält Vorschriften bezüglich der Gewinnverwendung einer Aktiengesellschaft. Danach beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns und ist dabei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden. Das bedeutet auch, dass die Hauptversammlung nicht an einen möglicherweise unterbreiteten Gewinnverwendungsvorschlag des Aufsichtsratest und/oder des Vorstands gebunden ist. Ob ein Gewinn erzielt wurde und wenn ja, in welcher Höhe, ist dabei dem Jahresabschluss zu entnehmen (Hierl & Huber 2008, S. 193). 

Auflösung und Liquidation

Was ist die Auflösung einer AG?

Die Phase der Auflösung ist diejenige, in welcher sich die Gesellschaft von einer Gesellschaft, die einen in der Satzung genannten Zweck verfolgt, in eine Gesellschaft wandelt, die zu liquidieren ist (Schröder 2010, S. 555 ff.). Eine Aktiengesellschaft kann sich gem. § 262 Abs. 1 AktG aus folgenden Gründen auflösen:

  • Zeitablauf, gemäß Satzung (Nr. 1).
  • Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit (Nr. 2).
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nr. 3).
  • Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nr. 4).
  • Rechtskräftige, gerichtliche Feststellung, dass ein Mangel der Satzung vorliegt (Nr. 5 i. V. m. § 399 FamFG).
  • Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach (Nr. 6 i. V. m. § 394 FamFG).

Mit der Auflösung wandelt sich die Gesellschaft also in eine Liquidationsgesellschaft. Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, es sei denn, es liegen in § 263 Abs. 1 AktG genannten Voraussetzungen vor.

  • Eintragung erfolgt von Amts wegen.
    • Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG.
    • Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG.
    • Gerichtlichen Feststellung eines Satzungsmangels gem. § 262 Abs. 1 Nr. 5 AktG.
  • Eintragung entfällt bei Löschung der Gesellschaft gem. § 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG.

Was ist die Liquidation einer AG?

Die Liquidation ist in den §§ 264 bis 274 AktG geregelt. Liquidation bedeutet, dass die Gesellschaft abgewickelt wird, und umfasst u. a. die Veräußerung des Vermögens sowie die Begleichung von Schulden, soweit möglich (Schröder 2010, S. 557 ff.). Das ergibt sich auch aus § 264 Abs. 1 AktG, wonach nach der Auflösung der Gesellschaft die Abwicklung stattfindet, falls nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Gem. § 265 Abs. 1 AktG wird die Abwicklung durch die Vorstandsmitglieder als Abwickler besorgt. Allerdings kann die Satzung oder ein Hauptversammlungsbeschluss andere Personen als Abwickler bestellen (§ 265 Abs. 2 S. 1AktG).

Die Abwickler haben (§ 268 Abs. 1 AktG)

  • die laufenden Geschäfte zu beenden, 
  • die Forderungen einzuziehen, 
  • das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und 
  • die Gläubiger zu befriedigen. 

Nach § 274 AktG dürfen die Abwickler auch neue Geschäfte eingehen, wenn dies die Abwicklung erfordert. Selbst eine befristete Fortsetzung des ursprünglichen Gesellschaftszwecks ist zulässig, wenn es dem Liquidationszweck dienlich sein sollte (Schröder 2010, S. 558). 

Die Abwickler haben innerhalb ihres Geschäftskreises alle Rechte und Pflichten des Vorstands und sie unterliegen der Überwachung durch den Aufsichtsrat (§ 268 Abs. 2 AktG).

Ist die Abwicklung der Gesellschaft beendet und die Schlussrechnung fertiggestellt, dann haben die Abwickler den Abwicklungsschluss der zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist dann zu löschen (§ 273 Abs. 1 AktG).

    👉 Dir gefällt dieser Beitrag?
    Success! Thanks for Your Request.
    Error! Please Try Again.