Was ist eine „Firma“ im deutschen Wirtschaftsrecht?

Zuletzt aktualisiert: 17.03.2023

Eine Firma ist die Bezeichnung, unter dem ein Händler seine Handelsgeschäfte betreibt und seine Signatur leistet ( § 17 Absatz 1 HGB ). ( § 17 Absatz 2 HGB ) kann er unter seiner Firma beklagen und gefordert werden. Von einer Benennung spricht man außerdem. Unter ihrem spießbürgerlichen Personennamen treten Kleingewerbetreibende und Freiberuflerinnen im Business dagegen auf und Freiberuflerinnen und Kleingewerbetreibende führen eine Geschäftsbezeichnung. Geschäftsbezeichnung und Firma werden im Markenrecht dem Ausdruck der Unternehmenskennzeichen zugerechnet, § 5 Absatz 2 MarkenG.

Ein unverzichtbarer Abschnitt der Unternehmenspersönlichkeit von Konzernunternehmen und weiteren bürgerlichen Firmen ist die Firma. Wenn der vorige Besitzer zustimmt – oder im Sterbefall dessen Erbschaft ( § 22 HGB ), kann bei einem Erwerb einer Firma die Firma aufrechterhalten werden.

Zu den taktischen Grundsatzentscheidungen bei der Existenzgründung zählt die Auswahl der Firma wie ebenso der Rechtsform und der Firmenzusätze. Ein Instrument zur psychischer Aufteilung stellen Firma und Firmenzusätze für Handelsbetriebe dar.

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Was ist der Unterschied zwischen einer Firma und einer Geschäftsbezeichnung nach deutschem Handelsrecht?

Lediglich Kaufleute sind zur Leitung einer Firma nach germanischem Handelsrecht befugt. Eine Geschäftsbezeichnung hinführen können andere Gewerbetreibende. In das Handelsregister angemeldet werden muss ein solches Handelsgewerbe. Bloß deklarative Bedeutsamkeit hat die Anmeldung für die Firma aber. Die Rechtsform oder den Kaufmannszusatz enthalten muss die Firma als Ergänzung in jeder Falle.

Was ist Firmenausschließlichkeit im deutschen Handelsrecht?

Firmenzusatz

Die Firma muss in jeder Falle einen Zusatzstoff beinhalten zum Beispiel e. K. ( § 19 Absatz 1 Nr. 1 HGB ), Muster OHG ( § 19 Absatz 1 Nr. 2 HGB ), Muster GmbH ( § 4 GmbHG ), Muster Aktiengesellschaft ( § 4 AktG ). Der Zusatzstoff gibt die Rechtsform der Gesellschaft an.

Firmenklarheit

( § 18 Absatz 1 HGB ) muss die Firma zur Etikett angemessen sein und Unterscheidungskraft aufweisen. Bei einer aus nichtlateinischen Schriftzeichen oder reinlichen Sinnbildern geformten Firma fehlt an der Namensfunktion zum Beispiel. Bei reinlichen Gattungsnamen, zum Beispiel Consulting GmbH ohne weitergehendes Kennzeichnungsmerkmal fehlt Unterscheidungskraft. Namensrechtlich und damit ebenfalls firmenrechtlich unwichtig ist das Design, das grafisch ist, des Schriftbildes. Deshalb nicht an die Zeichenformatierung festgebunden ist das Registergericht. Die Zeichenformatierung hat die Firma in der Eintragung zum Handelsregister ausgewählt. Der Firma steht zwar die Schreibung, die von ihm selber der Eintragung zugrunde gelegt ist, der Firma im Rechtsverkehr zu benutzen aber prinzipiell frei.

Firmenwahrheit

Das generelle Prinzip der Firmenwahrheit war der oberste Grundsatz des zeitligeren Firmenrechts. danach musste für Außenstehende merkbar sein, wer Unternehmensinhaber ist und welche Sorte von Vorhaben vorliegt. Nach Einleitung des jetzigen Firmenrechts im Jahre 1998 bleibt der Grundsatz bedeutsam und der Grundsatz gilt aber geschwächt. Firmenwahrheit bedeutet heutzutage: Die Firma darf nicht täuschend sein, das heißt angemessen eine Selbsttäuschung über die Weise und das Ausmaß der Geschäftstätigkeit oder die Lebensumstände des Unternehmensinhabers herbeizuführen ( § 18 Absatz 2 HGB ). Nach § 39 Absatz 1 KWG grundlegend lediglich Geldinstituten gestattet ist das Präsidieren der Namen Bankhaus, Banker oder Bankhaus im Firmenbezeichnung. Die Geldinstitute besitzen eine Banklizenz nach § 32 KWG.

Firmenausschließlichkeit

Jede Firma muss sich von anderen Unternehmen differenzieren, die schon im Handelsregister registriert sind und sich in derselben Ortschaft befinden ( § 30 Absatz 1 HGB ). Siehe Hauptartikel: Firmenausschließlichkeit.

Firmenbeständigkeit

Wenn eine Umbenennung, ein Übergang der Firma oder eine Veränderung im Gesellschafterbestand erfolgte, kann die seitherige Firma fortgesetzt werden, ebenso ( § § 21 ff HGB ). Um Verwechselungen zu meiden, kann bei Aushändigung der Firma nicht ausschließlich die Bezeichnung veräußert werden. diese ist lediglich kaufbar, wenn der Industriezweig aufrechterhalten wird ( § 23 HGB ).

Firmenöffentlichkeit

Seine Firma, den Standort und die einheimische Geschäftsanschrift in das Handelsregister einbringen unterlassen muss jeder Handelsmann ( § 29 HGB ). Die Firma mit Rechtsformzusatz, zustellfähiger Adresse und zusätzlichen Informationen muss in jedem Geschäftsbrief erwähnt werden.

Firmeneinheit

Ein Händler darf nach dem Prinzip der Firmeneinheit für eine Firma, die und dieselbe ist, lediglich eine Firma hinführen. Er kann unversehrt davon seine Erzeugnisse unter unterschiedlichen Markröhren verkaufen.

Was sind die verschiedenen Arten von Firmennamen und wie beeinflussen Globalisierung und Sprache die Namensgebung von Unternehmen?

Personenfirma

Ein Einzelkaufmann gibt als Firma seinen Familiennamen und Rufnamen oder eine Firma die Bezeichnung eines oder mehrerer Teilhaber an, zum Beispiel Henkel Kommanditgesellschaft auf Shares nach dem Unternehmensgründer Friedrich Karl Henkel.

Fantasiefirma

Irgendeine Ausdrucksform zum Beispiel Infineon oder Amazon wird als Firma kostenlos ausgewählt.

Sachfirma

Die Betätigung der Firma wird als Firma klar geschildert, zum Beispiel Bankaktiengesellschaft.

Mischfirma

Eine Zusammenstellung aus Personenfirma, Fantasiefirma und / oder Sachfirma, zum Beispiel Tchibo – Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen.

Wie ebenfalls bei Marken werden im Durchzug der Globalisierung zunehmend weltweit funktionierende Kunstbegriffe genutzt, welche erstens in nach möglichkeit vielen Einzelsprachen aussprechbar sind, zweitens global weitestmöglich unbewohnt sind, drittens in jeder Einzelsprache günstige Vereinigungen wecken. zum Beispiel Novartis, das die lateinischen Formulierungen für frisch und Kunstform vereint.

Welche Informationen können aus Firmenzusätzen abgeleitet werden?

Gesetzeslagen wie das Handelsgesetzbuch schreiben vor, dass eine Firma eine Ergänzung beinhalten muss, aus dem die Rechtsform beziehungsweise die Kaufmannseigenschaft der Firma zu entnehmen ist ( § 19 ).

AbkürzungVollständige Bezeichnung
e. K.eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau
e. Kfm.eingetragener Kaufmann
e. Kfr.eingetragene Kauffrau
OHG/oHGOffene Handelsgesellschaft
GmbH & Co. OHGOffene Handelsgesellschaft, mit mindestens einer GmbH als Gesellschafter, aber ohne natürliche Person als Gesellschafter
AG & Co. OHGOffene Handelsgesellschaft, mit mindestens einer AG als Gesellschafter, aber ohne natürliche Person als Gesellschafter
EWIVEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
KGKommanditgesellschaft
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung
gGmbHGemeinnützige GmbH
UG (haftungsbeschränkt)Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
AGAktiengesellschaft
SEEuropäische Gesellschaft (Societas Europaea)
VVaGVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit
eGeingetragene Genossenschaft
SCEEuropäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea)
eGmbHeingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (veraltet)
eGmuHeingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (veraltet)
KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien
GmbH & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Komplementärin
AG & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
GmbH & Co. KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
AG & Co. KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
Rechtsformzusätze bzw. Kaufmannszusätze in Deutschland

Handelskompanie, die Firma hat demgegenüber die Körperschaft zivilen Gesetzes und da sie keine ist, ist, keine. Eine firmenähnliche sogenannte Geschäftsbezeichnung hinführen kann sie bloß.

Klammerzusätze zur Firma sind für Kundschaften und Kreditoren von Beachtung. Die Klammerzusätze geben über die Situation, die ökonomisch ist, der Firma Information. Dass das Insolvenzverfahren geöffnet wurde, weist so die Ergänzung darauf hin. Auf ein gegenwärtiges Liquidationsverfahren zur Ende der Firma weist die Ergänzung i. L. hin.

Firmenschutz

Wie kann das Registergericht gegen unzulässige Firmennamen vorgehen?

Dass eine unrechtmäßige Firma nicht weiterverwendet wird, kann das Registergericht von Amtsstelle wegen dafür vorsorgen. Dass die Firma nicht rasch ausgelöscht wird, steht dafür ihm nach § 37 Absatz 1 HGB die Option ein Ordnungsgeld für die Falle anzudrohen offen. Schon bei einer nur sachlichen Verletzung gegen das Firmenrecht kann das Registergericht aktiv werden. Geschädigt zu sein braucht ein fremdländisches Firmenrecht daher nicht. Im Belieben des Strafgerichts liegt die Einführung des Firmenmissbrauchsverfahrens, kann so dass es unter Betrachtung der Belange, die widerstreitend sind, einen widerrechtlichen Firmengebrauch ebenfalls tolerieren. Durch die Erfassung eines Klagegesangs gegen die rechtswidrige Firmenverwendung nach § 37 Absatz 2 HGB nicht betastet wird das Rechtsverfahren nach § 37 Absatz 1 HGB. Das Firmenmissbrauchsverfahren kann jedoch in diesem Sachverhalt ausgeschrieben werden ( § 381 FamFG ).

Welche Ansprüche ergeben sich aus dem unbefugten Gebrauch einer Firma gemäß § 37 Absatz 2 HGB?

Derjenige kann gemäß § 37 Absatz 2 Reihe 1 HGB von diesem Nichteinhaltung der Nutzung einfordern. Die Reihe ist durch die untersagte Verwendung einer Firma durch einen anderen in seinen Berechtigungen geschädigt. Jede sonstige Störung eines juristischen Interessiertseins ökonomischer Natur kommt neben dem Verstoß absolutistischer Anrechte außerdem in Frage. § 37 Absatz 2 HGB gewährt einen Rechtsanspruch auf Einführung eines Firmenmissbrauchsverfahrens nach § 37 Absatz 1 HGB nicht.

Kein Schuld setzt der Unterlassungsanspruch, der privatrechtlich ist, des § 37 Absatz 2 HGB voraus. Auf anderen Bestimmungen beruhende Forderungen auf Schadenersatz bleiben deshalb unangetastet, § 37 Absatz 2 Reihe 2 HGB. Beispielsweise deliktsrechtliche Forderungen ( § 12, § 823 Absatz 2 BGB i. V. m. § 37 Absatz 2 §, HGB 826 BGB ), der Schadensersatzanspruch, der markenrechtlich ist, ( § 15 Absatz 5 i. V. m. § 5 Absatz 2 Markengesetz ) und der Schadensersatzanspruch, der wettbewerbsrechtlich ist, ( § § 3, 5 und 9 UWG ) kommen als solche in Frage.

Neben dem §, der in ist, 37 Absatz 2 Reihe 1 HGB normierten Unterlassungsanspruch Unterlassungsansprüche können sich zudem aus dem Privatrecht, das gemein ist, ( § 1004 Absatz 1 BGB entsprechend i. V. m. § § 823 Absatz 1, 12 BGB ), dem Markenrecht ( § 15 Absatz 4 i. V. m. § 5 Absatz 2 Markengesetz ) und dem Wettbewerbsrecht ( § § 3, 5, 8 UWG ) herausbilden.

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Welche Firmenzusätze sind in Österreich zulässig?

Wobei da die Bestimmungen der § § 17 ff UGB, speziell ebenso § 19 UGB, Verwendung finden, gilt für die -arten und Firmengrundsätze das für Deutschland Gesagte nach. Als erlaubte Firmenzusätze gelten:

RechtsformzusätzeRechtsformzusätze
UnternehmensformBis 31. Dezember 2006Ab 1. Januar 2007
(Inkrafttreten der Handelsrechtsreform)
Einzelkaufmann (vormals)
Einzelunternehmer (seit 1. Januar 2007)
kein Rechtsformzusatze.U.
eingetragener Unternehmer
eingetragene Unternehmerin
Offene Handelsgesellschaft (vormals)
Offene Gesellschaft (seit 1. Januar 2007)
OHG
kein Rechtsformzusatz
OG
KommanditgesellschaftKG
kein Rechtsformzusatz
KG
Offene ErwerbsgesellschaftOEGwurde zur Offenen Gesellschaft
Kommandit-ErwerbsgesellschaftKEGwurde zur Kommanditgesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter HaftungGmbH oder Ges.m.b.H.GmbH oder Ges.m.b.H.
AktiengesellschaftAGAG
Genossenschaftregistrierte Genossenschafteingetragene Genossenschaft bzw. e. Gen.
Europäische wirtschaftliche InteressenvereinigungEWIVEWIV
Europäische Gesellschaft
(Societas Europaea)
SESE
Europäische Genossenschaft
(Societas Cooperativa Europaea)
SCESCE
Die wichtigsten Rechtsformzusätze in Österreich
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Was besagt das Schweizer Firmenrecht?

Die Firma ist nach eidgenössischem Gesetz die Bezeichnung, die gewählt ist, des Unternehmensträgers. Der Inhaltsbestandteil der Firma muss der Tatsache übereinstimmen, darf keine Täuschungsmanöver erzeugen und darf keinem staatlichen Belang entgegenstehen.

Wie ist der Firmenschutz für Einzelunternehmen in der Schweiz geregelt?

Die Firma einer Einzelunternehmung muss notwendig den Zunamen des Eigentümers beinhalten. Unerlaubtesten ist die Benutzung einer Beifügung. Er deutet ein Gesellschaftsverhältnis an.

Auf den Standort der ökonomischen Betätigung beschränkt sich der Firmenschutz einer Einzelunternehmung. Wird von einem Menschen identischen Personennamens im ähnlichem Standort eine Einzelunternehmung errichtet, so muss dieses durch Ergänzungen wie den Namen eindeutig vom bereits bestehender Firma unterschieden werden können.

Wie muss die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft gestaltet sein?

Wenigstens den Zunamen eines Teilhabers, der unumschränkt haftend ist, beinhalten muss die Firma einer Kollektivaktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Kommanditaktiengesellschaft. Weder die Bezeichnung eines Teilhabers, der nicht uneingeschränkt haftend ist, noch eines Teilhabers, der ausgeschieden ist, beinhalten darf die Firma. Wird ein nicht grenzenlos haftender Mensch in der Firma verzeichnet, so haftet sie gegenüber den Kreditoren dadurch jetzt ebenfalls in grenzenloser Erhebung. Eine Beifügung, die das Gesellschaftsverhältnis andeutend ist, wie & amp muss die Firma zudem. Co., & amp. Partner, & amp. Cie. oder & amp. Sohnemänner einschließen, sofern nicht schon alle uneingeschränkt haftenden Teilhaber aufgelistet sind. Ist letzteres der Umstand, so ist das Geleiten eines auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeutenden Zusatzstoffs rechtswidrig. In der Schweiz ist die in Deutschland vorgeschriebene gesonderte Markierung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich. Das in Deutschland für die Kommanditgesellschaft vorgeschriebene Zeichen KG ist in der Schweiz vorbei unerlaubt, da es nicht gängig ist und Konfusionsgefahr mit der Kollektivgesellschaft, die der germanischen Offenen Handelskompanie vergleichbar ist, besteht.

Auch auf den Standort der ökonomischen Betätigung beschränkt sich der Firmenschutz bei diesen drei Unternehmen.

Wie müssen sich Firmen von AGs, GmbHs und Genossenschaften in der Schweiz unterscheiden?

Nach Stil können Unternehmen, Aktiengesellschaften mit begrenzter Haftpflicht und Kooperativen ihre Firma und Aktiengesellschaften, Unternehmen mit begrenzter Haftpflicht und Kooperativen müssen aber stets die Rechtsform enthalten. Von jeder anderen Schweiz in der Schweiz angemeldeter Firma in der identischen Rechtsform offensichtlich differenzieren muss sich die Firma einer dieser drei Gesellschaftsformationen. Reinliche Sachbezeichnungen wie zum Beispiel Reinigungs Aktiengesellschaft sind zudem zudem untersagt.

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