Was sind Inhaberaktien?
Inhaltsverzeichnis
- Was war die Regelung bezüglich der Genehmigung von Inhaberaktien nach dem Preußischen Aktiengesetz von 1833?
- Was ist eine Inhaberaktie und wie funktioniert ihre Übertragung in Deutschland?
- Wie funktioniert die Mitgliedschaft bei Inhaberaktien?
- Welche Voraussetzungen müssen Wertpapiere für eine Börsenzulassung erfüllen?
- Welche Länder bevorzugen Inhaberaktien an der Börse?
Inhaberaktien sind Papiere, die einen Bruch des Stammkapitals an Aktiengesellschaften oder am Kommanditkapital einer Kommanditgesellschaft auf Anteilsscheine verbriefen und im Hinsicht auf ihre Übertragbarkeit als Inhaberpapiere gestaltet sind.
Was war die Regelung bezüglich der Genehmigung von Inhaberaktien nach dem Preußischen Aktiengesetz von 1833?
In Deutschland im Jahre 1688 von der Brandenburgisch-Afrikanischen Compagnie eingebracht wurde die nachweisbar erste Inhaberaktie. Die Namensaktie dominierte in Deutschland gegenwärtig bis in die erste Hälfte des Jahrhunderts, das 19. ist. Als Inhaberaktien gestaltet waren lediglich Eisenbahnaktien. Nämlich als Vorschrift eingeplant, aber aufgrund des Preußischen Aktiengesetzes von 1833 genehmigungspflichtig war die Inhaberaktie, jedoch diese Erlaubnis sollte aufgrund eines Ministerialerlasses lediglich exzeptionell gewährt werden.
Was ist eine Inhaberaktie und wie funktioniert ihre Übertragung in Deutschland?
Die Gesetzesform enthält sich seit 1978 einer Annahme zu Gunsten der einen oder anderen Aktienart, denn § 23 Absatz 3 Nr. 5 AktG verlangt eine gründliche Regel in der Vorschrift der Aktiengesellschaft, ob die Anteilsscheine als Inhaberaktien, Namensaktien oder vinkulierte Namensaktien abgegeben werden. Bis dahin war die Inhaberaktie als Regelfall eingeplant, denn § 24 AktG a. F. ging davon aus, dass es sich um Inhaberaktien handelt, wenn die Bestimmung der Aktiengesellschaft nichts anderes bestimme. Der Geschäftsanteil der Inhaberaktien überwiegt in Deutschland bei allen börsengehandelten Anteilscheinen.
Die Bestimmungen über die Inhaberschuldverschreibung sind bei Inhaberaktien ähnlich verwendbar ( § § 793 ff BGB ), speziell § 805 und § 806 BGB, soweit nicht aktien- oder mitgliedschaftsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dass die Weitergabe der Bescheinigung ebenfalls die Weitergabe aller Verpflichtungen und Anrechte bedeutet, sind die Verpflichtungen und Anrechte des Anteilseigners dabei so dicht mit dem Aktienzertifikat angeschlossen. Weil sie gestaltlos durch einfache Ablieferung und Vereinbarung auf einen frischen Erwerber transferiert werden können, erhöht die Eigenart als Inhaberpapier die Verkehrsfähigkeit von Inhaberaktien ( § § 929 ff BGB ). Dabei gilt ebenfalls für Inhaberaktien der erweiterte Gutglaubensschutz für Inhaberpapiere, die zudem danach gegenwärtig leichtgläubig beschafft werden können, wenn sie dem Besitzer geraubt wurden, verlorengegangen zugegangen oder ansonsten wie abhandengekommen sind ( § 935 Absatz 2 BGB ). ( § 367 HGB ) diese Bestimmungen gelten für Kreditanstalten aber lediglich beschränkt.
Als Namensaktien oder Inhaberaktien können sowohl Stammaktien, sowie Vorzugsaktien abgegeben werden. Dabei ist ebenfalls eine Unterteilung machbar, d. h., dass ein Stück der Stammaktien als vinkulierte Namensaktien geleitet wird und ein übriger Rest als Inhaberaktien.
Wie funktioniert die Mitgliedschaft bei Inhaberaktien?
Die Mitgliedschaft, die aktienrechtlich ist, des Anteilseigners beruht bei allen Anteilscheinen auf dem Erwerb ( § 29, § 23 Absatz 2 Nr. 2 AktG ) oder Abbildung der Shares ( § 185 AktG ) und die Mitgliedschaft, die aktienrechtlich ist, des Anteilseigners entsteht mit der Anmeldung, die tragend wirkend ist, der Aktiengesellschaft ins Handelsregister. Als Betrag individueller Verpflichtungen und Nutzungsrechte des Anteilseigners, speziell verbriefen Inhaberaktien wie alle Anteilsscheine die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft.
- Wahlrechte ( § 12, § 134 AktG ),
- Dividendenanspruch, soweit die Generalversammlung einen Verteilungsbeschluss gesetzt hat ( § 58 Absatz 4, § 174 AktG )
- Verpflichtung zur Einlagenleistung ( § 54 AktG ) und
- Auskunftsrechte in der Generalversammlung ( § 131 AktG ).
Die Vorladung zur Jahreshauptversammlung wird bei Inhaberaktien von den Depotbanken an die Anteilseigner weitergeleitet, Wahlrechte können durch Eintragung und Antrag der Hinterlegungsbescheinigung der Depotbank empfunden werden, während bei Namensaktien die Anmeldung im Aktienregister notwendig ist. Zum Beweismittel der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Konzeption einer Depotbestätigung gemäß § 123 Absatz 3 Reihe 2 AktG, in der vom Kreditanstalt belegt wird, dass die namentlich und mit Anschrift benannten Anteilseigner seit wenigstens drei Monaten vor Antrag Träger der Anteilscheine sind, und die zum Moment des Antrags bei dem Unternehmen nicht ältlicher als sieben Kalendertage sein darf. Dem Unternehmen spätestens am dritten Arbeitstag vor der Jahreshauptversammlung zugelaufen sein muss diese Depotbestätigung.
Eine raschere Übertragbarkeit ermöglichen Inhaberaktien nicht bloß und Inhaberaktien erleichtern ebenso die Administration bei der Aktiengesellschaft. Während sie für Namensaktien und vinkulierte Namensaktien auch ein Aktienregister zu gleiten hat, ist der Eigentümer, der oft wechselnd ist, der Firma nicht angesehen. Lediglich derjenige als Anteilseigner gilt da ( § 67 Absatz 2 AktG ). Der Anteilseigner ist als solcher im Aktienregister angemeldet. Ihr respektiver Eigentümer ist bei den Inhaberaktien der Anteilseigner.
Welche Voraussetzungen müssen Wertpapiere für eine Börsenzulassung erfüllen?
Eine bedeutende Grundvoraussetzung für den Börsenhandel ist diese hochstehende Verkehrsfähigkeit. Der Börsenhandel erfordert eine hochstehende Fungibilität der Handelspapiere, die gehandelt sind. Handelspapiere gelten als börsenfähig. Die Handelspapiere erfüllen das Erfordernis einer Börsenzulassung. Die kostenlose Handelbarkeit der Wertschriften ist nach § 5 Absatz 1 Börsenzulassungs-Verordnung Zulassungsvoraussetzung für die offizielle Börsennotiz. Die Voraussetzungen für Handelsgeschäfte an der Frankfurter Aktienbörse vom 12. Oktober 2009 gehen bei der Lieferbarkeit von Anteilscheinen nicht explizit auf Inhaberaktien ein, sondern regeln speziell die Lieferbarkeit von Namensaktien und gehen allgemein von der Lieferbarkeit von Inhaberaktien aus.
Welche Länder bevorzugen Inhaberaktien an der Börse?
Die Inhaberaktie dominiert zudem in Belgien, den Niederlanden, Österreich oder Dänemark an Aktienbörsen. Die Namensaktie wird in Großbritannien und in den USA dagegen vorgezogen.
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