Was ist ein Handelsregister?

Zuletzt aktualisiert: 14.02.2022

Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt (§ 8 Abs. 1 HGB) und gibt Auskunft über für die Öffentlichkeit relevante Rechtsverhältnisse, die kaufmännische Unternehmen betreffen.

Dabei handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Darauf weist auch § 9 Abs. 1 S. 1 HGB hin, wonach die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente jedem zu Informationszwecken gestattet ist.

Das Handelsregister besteht aus den beiden Abteilungen HRA (d. h. Abteilung A des Handelsregisters bezüglich Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) HRB (also Abteilung B für Kapitalgesellschaften. 

Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Diese werden als Registergerichte bezeichnet. In den meisten Fällen ist dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns befindet. Die Registereintragungen erfolgen durch den Rechtspfleger oder den Richter. 

Was sind die Funktionen des Handelsregisters?

Das Handelsregister erfüllt vier wichtige Funktionen.

Was bedeutet die Publikationsfunktion?

Diese Funktion ergibt sich direkt aus § 9 Abs. 1 S. 1 HGB. Danach ist jedem die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente zu Informations-zwecken gestattet. Zudem werden durch das Handelsregister wichtige Tatsachen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs bekannt gemacht. 

Was bedeutet die Schutzfunktion?

Die Schutzfunktion des Handelsregisters besteht darin, weil jeder auf das Handelsregister vertrauen kann. Das ergibt sich aus § 15 HGB. Damit verbunden ist also ein Vertrauensschutz, da sich jeder auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister verlassen kann.

Was bedeutet die Kontrollfunktion?

Die Kontrollfunktion des Handelsregisters steht darin, dass es auch der staatlichen Kontrolle dient. Das Registergericht hat zu prüfen, ob die einzutragenden Sachverhalte in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise begründet worden sind.

Was bedeutet die Beweisfunktion?

Aus § 9 Abs. 3 HGB ist die Beweisfunktion ableitbar. Danach bringt das Handelsregister den Beweis u. a. dafür, wer Inhaber des Unternehmens ist, wie die Haftungsverhältnisse des Unternehmens aussehen und wer vertretungsbefugt ist. 

Welche Eintragungen im Handelsregister gibt es?

Grundsätzlich kann zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen unterschieden werden, die im Handelsregister enthalten sind. Dennoch: viele Tatsachen sind jedoch nicht-eintragungsfähig.

Was bedeutet die Eintragungspflicht?

Eintragungspflichtige Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse sind im HGB, im AktG sowie im GmbHG abschließend aufgezählt. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur das eintragungspflichtig ist, was gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist im Gesetz z. B. an der Formulierung wie „ist … anzumelden“ bzw. „sind … anzumelden“ zu entnehmen.

Beispiel:
Selbiges gilt für das Erlöschen der Prokura, gem. § 53 Abs. 2 HGB: „Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden“.

Folgende Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse sind u. a. eintragungspflichtig:

  • Firma des Kaufmanns (§ 29 HGB).
  • Veränderungen oder Erlöschen der Firma (§ 31 HGB).
  • Erteilung oder Erlöschen der Prokura (§ 53 HGB).
  • Anmeldung einer OHG (§ 106 HGB).
  • Auflösung einer OHG (§ 143 Abs. 1 HGB). 
  • Anmeldung einer KG (§ 162 HGB).
  • Anmeldung einer GmbH (§ 7 GmbHG).
  • Sitzverlegung AG (§ 45 AktG).
  • Änderung des Vorstandes einer AG (§ 81 AktG).

Was bedeutet Eintragungsfähigkeit?

Neben den eintragungspflichtigen Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse existieren eintragungsfähige Tatsachen. Das sind solche Tatsachen, deren Eintragung zum einen zulässig ist, jedoch nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Allerdings gelten tatsächlich nur wenige Tatsachen als eintragungsfähig.

Beispiele:

  • Mit § 3 HGB existiert die Möglichkeit der Eintragung in das Handelsregister für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, die dadurch die Kaufmannseigenschaft erlangen (Kann-Kaufmann). 
  • Analoges gilt für Kleingewerbetreibende (§ 2 HGB).
  • Nach § 25 Abs. 2 kann eine abweichende Haftungsvereinbarung bei Übergang eines Handelsgeschäfts in das Register eingetragen werden.
  • Das gleiche gilt für eine Haftungsbefreiung nach § 28 Abs. 2 HGB.

Was bedeutet nicht eintragungsfähige Tatsachen?

Es gibt viele Tatsachen, die zwar für den Rechts- oder Handelsverkehr bedeutsam sind, aber dennoch nicht in das Handelsregister eingetragen werden können. Diese sind beispielsweise die folgenden Tatsachen.

Beispiele:

  • Die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, auch wenn diese Art der Vertretung im geschäftlichen Alltag von großer Bedeutung ist.
  • Haftendes Vermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft.
  • Verschuldung eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft.

Was bedeutet die Wirkung der Eintragungen im Handelsregister?

Was bedeutet die deklaratorische und konstitutive Wirkung?

Eintragungen im Handelsregister haben zwei Wirkungen. Es wird dabei zwischen der deklaratorischen und der konstitutiven Wirkung unterschieden. 

Zum einen haben die Eintragungen im Handelsregister einen deklaratorischen Charakter, d. h. sie sind rechtsbekundend, klarstellend bzw. feststellend. Damit ist gemeint, dass durch die Eintragung im Handelsregister lediglich das Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses festgestellt, bezeugt oder klargestellt wird.

Beispiele:

  • Gem. § 143 Abs. 1 HGB ist die Auflösung einer Gesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
  • Ein Handelsregistereintrag ist ein deklaratorischer Rechtsakt, da unabhängig von der Eintragung derjenige Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betreibt. Durch den Eintrag wird somit nur diese Tatsache bezeugt.

Eintragungen im Handelsregister haben zum anderen aber auch eine konstitutive Wirkung, d. h. sie sind festsetzend bzw. bestimmend, was bedeutet, dass durch die Eintragung eine Rechtswirkung eintritt. Diese eintretende Rechtswirkung kann rechtsbegründend, rechtsaufhebend oder aber auch rechtsgestaltend sein.

Beispiele:

Was bedeutet rechtsbegründend?

Eintragung eines Kann-Kaufmanns im Handelsregister (§ 2 bzw. 3 HGB). Durch die Eintragung wird die Kaufmannseigenschaft erlangt, was bedeutet, dass danach die handelsrechtlichen Vorschriften angewendet werden können.

Was bedeutet rechtsaufhebend?

Löschungen aus den jeweiligen Verzeichnissen.

Was bedeutet rechtsgestaltend?

Ebenfalls Erwerb der Kaufmannseigenschaft.

Was ist eine positive und negative Publizität?

Im Folgenden geht es um die Publizität des Handelsregisters. Hierbei kann in eine positive (d. h. vertrauenszerstörende und eine negative (d. h. vertrauensschützende) Publizität unterschieden werden. 

Was bedeutet die positive Publizität?

Die positive Publizität hat zunächst damit zu tun, was im Handelsregister eingetragen ist und bekannt gemacht wurde. Das sind diejenigen Tatsachen, auf die sich der Rechtsverkehr verlassen können soll. 

§ 15 Abs. 3 HGB besagt nun, dass sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen kann, wenn eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht ist (es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte).

Was bedeutet das nun konkret? Basis ist, dass zum einen eine Eintragung im Handelsregister sowie zum anderen eine entsprechende Bekanntmachung vorliegen. Es kommt hierbei nicht auf die Eintragung selbst an. Das heißt, es ist unerheblich, ob die Eintragung richtig oder unrichtig ist. Es kommt lediglich auf die Bekanntmachung an. Gibt die Bekanntmachung etwas Unrichtiges wieder, dann soll der gutgläubige Dritte dennoch Schutz genießen. Die Ermittlung, ob die bekannt gemachte Tatsache richtig oder unrichtig ist, ergibt sich dabei aus dem Vergleich der bekannt gemachten Tatsache und der Wirklichkeit.

Beispiele:

  1. Gerhard Möller ist neuer Geschäftsführer eines Handelsunternehmens H. Versehentlich wurde jedoch nicht Gerhard, sondern Gerd Möller ins Handelsregister eingetragen. Zufälligerweise existiert bei H auch ein Mitarbeiter namens Gerd Möller.
  2. G ist neuer Geschäftsführer des Unternehmens H. G wird versehentlich als Geschäftsführer des Unternehmens K eingetragen, was auch so bekannt gemacht wird.

Im Rahmen einer juristischen Fallbearbeitung sind folgende Punkte zu prüfen, um festzustellen, ob ein Fall von positiver Publizität vorliegt:

  1. Es muss eine Eintragung im Handelsregister vorliegen.
  2. Die Bekanntmachung ist, gemessen an der Realität, unrichtig.
  3. Ein Dritter kannte die Unrichtigkeit nicht.

Möglicherweise treffen die Rechtsfolgen nun jemanden, der die unrichtige Bekanntmachung gar nicht veranlasst hat. Im obigen Beispiel Nr. 2 wäre das dann das Unternehmen K. K müsste nun haften. Das wäre aber sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers, da lediglich der gutgläubige Dritte geschützt werden sollte, nicht aber jemand Unbeteiligtes in die Haftung genommen werden sollte. In Betracht käme dann, dass (gemäß obigem Beispiel Nr. 2) H haften muss oder – falls dieser nicht in die Haftung genommen werden kann – letztlich eine Staatshaftung nach Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB.

Was bedeutet negative Publizität?

Die negative Publizität bezieht sich darauf, was nicht im Handelsregister eingetragen ist. Dadurch sollen Dritte in ihrem Glauben geschützt werden, dass nicht im Register eingetragene und nicht bekannt gemachte eintragungspflichtige Tatsachen auch tatsächlich nicht bestehen. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 1 HGB.

Solange also eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 Abs. 1 HGB). Das bedeutet auch, dass man sich nicht auf eine Tatsache berufen kann, die nicht im Handelsregister steht und auch nicht bekannt gemacht wurde.

Beispiel:
Im Rahmen einer juristischen Fallbearbeitung sind folgende Punkte zu prüfen, um festzustellen, ob ein Fall von negativer Publizität vorliegt:

  1. Es muss eine eintragungspflichtige Tatsache existieren.
  2. Diese Tatsache wurde nicht eingetragen und auch nicht bekannt gemacht.
  3. Der Dritter hatte keine Kenntnis davon.

Die Rechtsfolge ist dann eine solche, die dem Dritten, der keine Kenntnis hatte, entsprechenden Schutz gewährt. Ob für den Dritten dann dessen angenommene Tatsache oder die wirkliche Tatsache günstiger ist, wird dann zu ermitteln sein.

Was bedeutet die erweiterte Gültigkeit der negativen Publizität?

Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gem. § 15 Abs. 2 HGB gegen sich gelten lassen. Allerdings gilt dies nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.

Auch wenn dies im ersten Moment klingen mag, als ginge es hier um eine positive Publizität (weil es um die Eintragung und die Bekanntmachung geht), so ist es tatsächlich doch lediglich eine Erweiterung zur negativen Publizität (also einer bisher noch nicht vorhandenen Eintragung und Bekanntmachung). Zunächst existiert weder die Eintragung noch die Bekanntmachung. Dann erfolgen die Eintragung sowie die Bekanntmachung. § 15 Abs. 2 HGB räumt dem gutgläubigen Dritten nun eine Übergangsfrist von fünfzehn Tagen ein, in denen er im Zweifelsfall beweisen muss, dass er die Tatsachen nicht kennen konnte. Sind die fünfzehn Tage verstrichen, dann kann sich der Dritte nicht mehr auf die fehlende Eintragung und Bekanntmachung berufen.

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