Was ist eine Offene Handelsgesellschaft?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Vorschriften zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) finden sich in den §§ 105 bis 160 HGB. Nach § 105 Abs. 1 HGB ist eine OHG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

Die OHG ist eine Personengesellschaft und basiert auf dem Grundtyp der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Grundlage der OHG ist ebenfalls ein Gesellschaftsvertrag, durch den sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

Wie sich aus § 105 Abs. 1 HGB ergibt, unterscheidet sich die OHG von der BGB-Gesellschaft dadurch, dass 

  • Betrieb eines Handelsgewerbes (vgl. § 1 Abs. 2 HGB) gefordert wird, 
  • bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt sein kann und 
  • die Gesellschaft unter gemeinschaftlicher Firma (§§ 17 ff. HGB) geführt werden muss.

Zudem ergibt sich aus § 124 Abs. 1 HGB, dass die OHG unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden kann.

Handelsgesellschaften und bestimmte juristische Personen sind als Kaufleute zu behandeln. Sie sind nach § 6 somit Formkaufleute. Da die OHG ein Handelsgewerbe betreibt, stellt sie eine Handelsgesellschaft dar und ist damit auch Formkaufmann.

Für die Gründung einer OHG gelten die Regelungen der §§ 105 ff. HGB. Eine OHG kann gegründet werden, wenn 

  • ein Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes abgeschlossen wird,
  • mindestens zwei Vertragspartner vorhanden sind und 
  • die Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet und eingetragen wird.

Die Gesellschaft ist gem. § 106 Abs. 1 HGB bei dem Gericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach Absatz 2 der Vorschrift muss die Anmeldung den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters, die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift sowie die Vertretungsmacht der Gesellschafter enthalten.

Was ist ein Gesellschaftsvertrag und ein Gesellschafter?

Da die OHG auf dem Grundtyp der Gesellschaft bürgerlichen Rechts basiert, ist auch bei der OHG der Gesellschaftsvertrag Grundlage der Gesellschaft. Dieser kann beliebig ausgestaltet werden, solange er nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB), und unterliegt auch keinem Formzwang. Dennoch ist zu Beweiszwecken die Schriftform stets zu bevorzugen. Wie auch bereits bei der BGB-Gesellschaft erläutert ist aber zu berücksichtigen, dass der Vertrag der geforderten Form genügen muss, sollte er ein Leistungsversprechen enthalten, das einer Form bedarf (z. B. Eigentumserwerb an einem Grundstück). Wird die geforderte Form dann nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB).

Durch den § 105 Abs. 1 HGB wird ein gewisser Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags der OHG vorgegeben. Danach muss der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Ansonsten besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit. 

Gesellschafter einer OHG können natürliche Personen, juristische Personen sowie Personen-gesellschaften sein. Bei natürlichen Personen sind gegebenenfalls die §§ 106 ff., 1643 und 1822 Abs. 3 BGB (im Falle von beschränkt Geschäftsfähigen) zu beachten. Im Falle von Personengesellschaften ist es sogar möglich, dass selbst eine OHG Gesellschafterin einer OHG ist. 

Nach § 105 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass mindestens 2 Gesellschafter nötig sind („bei keinem der Gesellschafter“). Möchte also lediglich eine Person eine Gesellschaft gründen, dann kommt für ihn die OHG nicht in Frage. 

Was bedeutet das Innenverhältnis bei einer OHG?

Hinsichtlich des Innenverhältnisses sind die §§ 109 bis 122 HGB sowie ergänzend die §§ 705 ff. BGB zu beachten. Gemäß § 109 HGB ergibt sich, dass sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag richtet und dass die §§ 110 bis 122 HGB nur dann Anwendung finden, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich der Vorrang des Gesellschaftsvertrags vor den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Innenverhältnisses einer OHG.

Sind die Vorschriften des HGB anwendbar, dann sind gem. § 114 Abs. 1 HGB alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Ebenso ist gem. § 125 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Somit werden alle Gesellschafter per Gesetz gleich behandelt, was auch § 119 Abs. 1 HGB unterstreicht, wonach es für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter bedarf.

Die §§ 120 bis 122 HGB beziehen sich auf die Verteilung von Gewinn und Verlust. So ist gem. § 120 Abs. 1 HGB am Schluss eines jeden Geschäftsjahres auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres zu ermitteln und für jeden Gesellschafter den anteiligen Betrag zu berechnen. Die Verpflichtung, eine Bilanz für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu erstellen, ergibt sich aus § 242 Abs. 1 S. 1 HGB, wonach jeder Kaufmann hierzu verpflichtet ist, und aus § 6 Abs. 1 HGB, wonach die OHG Formkaufmann ist.

Gemäß § 112 Abs. 1 HGB darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 HGB obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern (§ 113 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Über die Geltendmachung derartiger Ansprüche beschließen im Übrigen die anderen Gesellschafter (§ 113 Abs. 2 HGB). 

Statt eines Schadensersatzanspruchs kommt aber auch ein Anspruch auf Unterlassung in Betracht oder die Möglichkeit, dass die Gesellschaft vom Gesellschafter verlangt, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete (§ 113 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB)

Gemäß § 114 Abs. 1 HGB sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte, d. h. zu Geschäftsführung, der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Steht die Geschäftsführung dabei allen oder mehreren Gesellschaftern zu, dann ist jeder von ihnen allein zum Handeln berechtigt. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, muss diese unterbleiben (§ 115 Abs. 1 HGB). Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB).

Macht ein Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, dann ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet (§ 110 Abs. 1 HGB). Dabei hat die Gesellschaft das aufgewendete Geld mit Beginn der Aufwendung zu verzinsen (§ 110 Abs. 2 HGB). Aus § 110 HGB ergibt sich, dass ein solcher Aufwendungsersatz nur gegen die Gesellschaft gelten gemacht werden kann. Die anderen Gesellschafter können hingegen nicht in Anspruch genommen werden.

Wie bereits erwähnt, bedarf es gem. § 119 Abs. 1 HGB für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Abweichende Regelungen sind aber möglich, wenn diese im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt sind. Ist für eine Entscheidung bzw. einen Beschluss die Mehrheit der Stimmen erforderlich, so ist diese Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen (§ 119 Abs. 2 HGB).

Was bedeutet das Außenverhältnis bei einer OHG?

Gem. § 125 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Im Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft (= Gesamtvertretung) ermächtigt sein sollen (§ 125 Abs. 2 S. 1 HGB). Im Rahmen dieser Vertretungsmacht kann also eine Willenserklärung von einem oder mehreren Gesellschaftern im Namen der OHG abgegeben oder empfangen werden.

Die Vertretungsmacht der Gesellschafter ist bei der OHG sehr weit, denn sie erstreckt sich gem. § 116 Abs. 1 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Nach § 116 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB ist eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam.

Gem. § 128 Abs. 1 S. 1 HGB haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich. Das bedeutet, dass sie auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Beispiel:
Die Bank B gewährt einer OHG (O) ein Darlehen in Höhe von 500.000 €. Da einige Kunden der O noch nicht bezahlt haben, kann die O das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlen, wozu die O jedoch gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet ist.

Da die O als Gesellschaft nicht zahlen kann, kann sich B gem. § 128 Abs. 1 S. 1 HGB an die Gesellschafter wenden, denn diese haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Somit kann B die Rückzahlung der Darlehenssumme von einem Gesellschafter der O verlangen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 128 Abs. 1 S. 1 HGB). 

Das bedeutet, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar haften. B muss sich also nicht zuerst an die O wenden, sie kann sich direkt an die Gesellschafter richten. Jeder Gesellschafter haftet dabei nicht lediglich mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, sondern mit seinem gesamten Privatvermögen.

Allerdings kann der in Anspruch genommene Gesellschafter gem. § 129 Abs. 1 HGB diejenigen Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten (§ 129 Abs. 2 HGB).

Welche Auswirkung haben Änderungen an der Zusammensetzung der Gesellschafter?

Tritt ein neuer Gesellschafter in eine bereits bestehende Gesellschaft ein, dann haftet er, wie die anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 HGB auch, für alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 130 Abs. 1 HGB). Da eine entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam ist (§ 130 Abs. 2 HGB), kann diese Haftung z. B. nicht per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft durch Kündigung ausscheiden. Das ergibt sich aus § 131 Abs. 3 Nr. HGB. Allerdings ist dabei die jeweilige Kündigungsfrist zu beachten (§ 131 Abs. 3 S. 2 HGB). Außer der Kündigung durch den Gesellschafter oder durch die anderen in § 131 Abs. 3 genannten Gründe, kann der Ausschluss eines Gesellschafters auch per gerichtlichen Beschluss erfolgen. Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, dann kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden. Dies muss jedoch von den übrigen Gesellschaftern beantragt werden (§ 140 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB). 

Die Haftung eines Gesellschafters bleibt erhalten, wenn dieser aus die Gesellschaft verlässt. Gem. § 160 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB haftet ein Gesellschafter in diesem Fall für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. 

Das bedeutet, dass sich kein Gesellschafter durch Verlassen der Gesellschaft von seiner persönlichen Haftung befreien kann. Allerdings ist diese Nachhaftung lt. § 160 Abs. 1 HGB auf fünf Jahre begrenzt. Gem. § 160 Abs. 1 S. 2 HGB beginnt die Frist dieser Nachhaftung mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Hinsichtlich der Verjährung sind die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend anwendbar (§ 160 Abs. 1 S. 3 HGB).

Damit ergibt sich folgende Reihenfolge für eine juristische Prüfung, um festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Gesellschafterhaftung aus einer Verpflichtung i. V. m. § 128 Abs. 1 HGB vorliegen (Schade 2012, Rn 527).

  1. Es besteht eine nach außen wirksame OHG (§§ 105, 123 HGB).
  2. Es besteht eine wirksame und fällige Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft.
  3. Der Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern persönlich (§ 128 Abs. 1 HGB).

Das setzt voraus, dass 

  • der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter der OHG war,
  • es sich nicht um eine Sozialverbindlichkeit handelt (denn Schuldner einer Sozialverbindlichkeit ist immer die OHG selbst und Gläubiger ist stets ein Gesellschafter, d. h. eine Sozialverbindlichkeit betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft),
  • keine Einreden und Einwendungen geltend gemacht werden können (§ 129 HGB) und
  • der Anspruch im Falle einer Nachhaftung des Gesellschafters nicht erloschen ist (§ 160 HGB).

Was bedeutet eine Beendigung der Gesellschaft?

Was bedeutet die Auflösung der Gesellschaft?

Die Beendigung der Gesellschaft besteht auch im Falle der OHG aus der Auflösung sowie der Liquidation. Gem. § 131 Abs. 1 HGB wird die OHG durch folgende Gründe aufgelöst.

  1. Ablauf der Zeit, für die die Gesellschaft gegründet wurde.
  2. Beschluss zur Auflösung durch die Gesellschafter.
  3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft.
  4. Gerichtliche Entscheidung.

§ 131 Abs. 2 HGB nennt darüber hinaus weitere Auflösungsgründe, falls keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. 

Der Auflistung in § 131 Abs. 1 HGB ist zu entnehmen, dass das Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes, wie bei der BGB-Gesellschaft (§ 726 BGB), keinen Auflösungsgrund der OHG darstellt. Trifft einer der beiden Fälle zu, können jedoch die Gesellschafter den Beschluss zur Auflösung fassen.

Liegt ein wichtiger Grund vor, dann kann die Auflösung der Gesellschaft auch auf Antrag eines Gesellschafters vor dem Ablauf der jeweiligen Frist durch eine gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden (§ 133 Abs. 1 HGB). Ein solcher Grund liegt nach Absatz 2 dieser Vorschrift insbesondere dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. § 133 Abs. 3 HGB stellt hierzu klar, dass eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder beschränkt wird, nichtig ist.

Während der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft einen Auflösungsgrund darstellt (§ 727 BGB), führt dies bei der OHG nicht zur Auflösung, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. § 131 Abs. 3 HGB nennt weitere Gründe, die ebenfalls nicht die Auflösung der Gesellschaft führen. Trifft einer dieser Gründe zu, dann bedeutet das nur das Ausscheiden eines Gesellschafters, falls der Gesellschaftsvertrag keine anderslautenden Regelungen enthält. 

Diese Gründe sind:

  1. Tod des Gesellschafters.
  2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters.
  3. Kündigung des Gesellschafters.
    Allerdings kann die Kündigung, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen. Sie muss dann mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden (§ 132 HGB).
  4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters.
  5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen.
  6. Beschluss der Gesellschafter.

Der Gesellschafter scheidet dann mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus der Gesellschaft aus. Liegt eine Kündigung ist jedoch die Kündigungsfrist zu beachten.

Was bedeutet die Liquidation der Gesellschaft?

Die §§ 145 ff. HGB enthalten Vorschriften zur Liquidation der OHG. So findet gem. § 145 Abs. 1 HGB die Liquidation nach der Auflösung der Gesellschaft statt, falls nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. So haben die Liquidatoren bei Beginn sowie bei Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen (§ 154 HGB). 

Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlussbilanz ergeben, gem. § 155 HGB unter die Gesellschafter zu verteilen.

Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 157 HGB). Das bedeutet aber auch, dass die Gesellschaft mit dem Ende der Liquidation erloschen ist. 

Trotz Beendigung der Gesellschaft ist § 159 Abs. 1 HGB zu beachten. Wie bereits zuvor genannt, tritt dann die Nachhaftung der Gesellschafter ein.

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