Was ist der Bilanzgewinn in der Buchführung von Kapitalgesellschaften?
Inhaltsverzeichnis
Der in der Bilanzaufstellung von Kapitalgesellschaften anerkannte Bestandteil des Ertrags ist Bilanzgewinn im Rechnungsführung. Der Bilanzverlust ist Gegensatzwort.
Was ist der Unterschied zwischen Bilanzgewinn und tatsächlichem Gewinn?
Bilanzgewinn / Bilanzverlust sind handelsrechtliche Bezeichnungen, die keinesfalls gleichartig sind mit dem in Wirklichkeit im Wirtschaftsjahr entstandenen Erlös / Niederlage. Wenn ein Fehlbetrag eingetreten ist, kann ein Bilanzgewinn selber nachher gegenwärtig verwiesen werden. Der Bilanzgewinn errechnet sich wie folgt aus der Überleitungsrechnung des § 158 Absatz 1 AktG für Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Anteilscheinen:
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr oder – Verlustvortrag aus dem Vorjahr + Abhebungen aus der Kapitalrücklage + Abhebungen aus Gewinnrücklagen – Abschlüsse in Gewinnrücklagen = Bilanzgewinn / Bilanzverlust
Unterstellt man nach dieser Festlegung einen Jahresfehlbetrag und bloß eine diesen übersteigende Abhebung aus der Gewinnrücklage, so wird ein Bilanzgewinn gekennzeichnet. Bilanzgewinn / Bilanzverlust stimmen mit Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag lediglich außerdem überein, wenn die dazwischen kursiven Stellungen unbestätigt sind oder sich aufheben.
Nach § 268 Absatz 1 HGB auf der Passivum der Summe vertrieben, und nämlich gemäß § 266 Absatz 3 HGB unter Lage A werden Bilanzgewinn / Bilanzverlust IV.. Der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag für die Summe ist obligat zum Bilanzgewinn / Bilanzverlust Bei der Aktiengesellschaft / Kommanditgesellschaft auf Shares nach § 152 Absatz 2 und 3 AktG fortzuführen.
Wie entsteht ein Bilanzgewinn und wann wird er ausgewiesen?
Wenn die Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung gestellt wurde, entsteht ein Bilanzgewinn lediglich danach. Der Termin der Bilanz ist maßgeblich für die Bescheinigung eines Bilanzgewinns. Ist zum Moment der Bilanz der Entscheid zur Gewinnverteilung gegenwärtig nicht gesetzt und sind außerdem keine Ergebnisverwendungen durch Bestimmung oder Gesetzesform vorgesehen, steht der vollständige Jahresüberschuss zur Austeilung an. Dem Jahresüberschuss zuzüglich des Gewinnvortrages, der aus dem Vorjahr übernommen ist, entspricht der Bilanzgewinn danach. Die Bilanzaufstellung darf nach § 268 Absatz 1 HGB außerdem nach teilweiser Gewinnverwendung erstellt werden, tritt so dass an den Platz des Jahresüberschusses / Jahresfehlbetrags und des Gewinnvortrags / Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn / Bilanzverlust. Vorstand und Aufsichtsrat haben festgelegt, ein Stück des Jahresüberschusses den Rückstellungen zuzuführen, der Bilanzgewinn vermindert sich um diesen Zuführungsbetrag. Hat letztendlich die Generalversammlung über die Größe des Gewinnanteiles beschlossen, so wird diese aus dem Bilanzgewinn abgeleitet und als anderweitige Verpflichtung verzeichnet. Im folgendem Finanzjahr als Gewinnvortrag aufgenommen wird ein eventueller übriger Bilanzgewinn.
Ausgehend vom Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag nach § 275 HGB beziehungsweise § 231 UGB ist der Bilanzgewinn / Bilanzverlust eine Restgröße, die als Tantieme bei der Aktiengesellschaft / Kommanditgesellschaft auf Shares und GmbH an die Gesellschafter / Teilhaber verschüttet werden kann. § 58 Absatz 2 AktG regelt die Konstatierung des Bilanzgewinns. Höchstens 50 % des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen abschaffen können Vorstand und Aufsichtsrat danach. Nach § 58 Absatz 4, § 60 AktG haben Anteilseigner GmbH-Gesellschafter nach § 29 Absatz 1 Reihe 2 GmbHG Berechtigung auf den Bilanzgewinn. Ist der Jahresabschluss erklärt, so entscheidet die Generalversammlung nach § 174 Absatz 1 AktG über die Nutzung des Bilanzgewinns. Der Bilanzgewinn ist im Verwendungsbeschluss nach § 174 Absatz 2 AktG unter Nr. 1 anzugeben, unter Nr. 2 die Summe, die auszuschüttend ist, unter Nr. 4 ein Gewinnvortrag und unter Nr. 5 der Einsatz, der aufgrund dieses Entscheides anfallend steuerlich ist, unter Nr. 3 die Summen, die in die Gewinnrücklagen einzustellenden sind.
Wird die Bilanzaufstellung nach kompletter Ergebnisverwendung gestellt, entfällt der Posten des Bilanzgewinns. die nicht ausgeschütteten Bestandteile des Bilanzgewinns werden unter den Rückstellungen verwiesen. Die Errichtung der Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung und daher die Bescheinigung eines Bilanzgewinns der Normalfall ist bei Aktiengesellschaften.
Aus dem vorstehenden Datenschema ist erkennbar, dass der Bilanzgewinn durch Änderung der Rückstellungen bequem beeinflusst werden kann und deshalb als Indiz für den Unternehmenserfolg unangebracht ist. Den Erlös oder Jahresüberschuss verwenden betriebswirtschaftliche Messgrößen anstatt dessen.
Was ist ein fiktiver Bilanzgewinn?
Der nach § 277 Absatz 3 Reihe 2 HGB als Einsatz erfasste Ertrag und an das bestimmende Mutterunternehmen abzuführende Ertrag der angewiesenen Firma wird in Organschaftsverhältnissen mit Gewinnabführungsverträgen ggf. erneut dem Jahresüberschuss hinzugerechnet. Wird danach von einem fiktionalen Bilanzgewinn geredet. Der Bilanzgewinn stellt das Ausmaß des Ertrags, das an das bestimmende Gesellschaftssystem abzuführend ist, dar. Lediglich Erläuterungscharakter hat diese Abrechnung jedoch und diese Abrechnung ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Dass der Bilanzgewinn Null ist, haben gewinn- oder Ergebnisabführungsverträge bei Tochterunternehmen häufig zur Konsequenz.
Was ist ein Verlustvortrag und wie wird er behandelt?
Da bei der Aktiengesellschaft und GmbH die Generalversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung bei einem anerkannten Bilanzverlust keine Verwendungsbeschlüsse ergreifen kann, bleibt ein Bilanzverlust existieren und wird im folgendem Finanzjahr spontan in die Stellung Verlustvortrag überführt ( § 266 Absatz 3 A IV HGB ). Die Bescheinigung des Verlustvortrags ist in der Verlustrechnung und Gewinnrechnung nach § 158 Absatz 1 Nr. 1 AktG lediglich für die Aktiengesellschaft verordnet. Die Unternehmen sorgen um einen Bilanzverlust, der – von der Allgemeinheit nachteilig bewertet – ist, zu meiden in der Regelmäßigkeit für eine Gegenleistung durch die Zersetzung ähnlich haushoher Gewinnrücklagen.
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