Was ist ein Arbeitgeber?
Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht definiert. Eine kurze, allgemein übliche Definition ist die folgende (Michalski, 2019, S. 34):
Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Etwas umfangreicher ausgedrückt: Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgrund des geschlossenen Arbeitsvertrages verlangen kann und dafür zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist.
Der Begriff des Arbeitgebers in seiner kurzen Form bezieht sich lediglich auf den Arbeitnehmer sowie eine Beschäftigung. Weitere Voraussetzungen sind also nicht gefordert. Es knüpft weder an einen Arbeitsplatz noch an Arbeitsmitteln an.
Was ist eine Arbeitgebereigenschaft?
Der Begriff des Arbeitgebers kann im konkreten oder aber auch im abstrakten Sinne verstanden werden. Diese beiden Sichtweisen werden kurz erläutert.
Der Arbeitgeber im konkreten Sinne ist als Person aufzufassen, die dem Beschäftigten u. a. zu erledigende Tätigkeiten zuweist und Termine nennt, wann bzw. bis wann diese Arbeiten durchgeführt sein müssen. Der konkrete Arbeitnehmer, als Person, hat somit eine Weisungsbefugnis.
Dem abstrakten Arbeitgeber wird die Arbeitsleistung geschuldet, d. h. mit ihm gehen die Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis ein. Als abstrakter Arbeitgeber kommen natürliche Personen, juristische Personen (z. B. GmbH, AG), Handelsgesellschaften (z. B. OHG), BGB-Gesellschaften (GbR), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) oder andere Rechtssubjekte in Frage. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Arbeitsverträge mit diesem abstrakten Arbeitgeber geschlossen werden können (Michalski, 2019, S. 34).
Die Organe juristischer Personen (z. B. der Vorstand einer AG) oder persönlich haftende Gesellschafter (z. B. der OHG, der KG) können keine abstrakten Arbeitgeber sein. Dies folgt daraus, dass der Arbeitsvertrag mit einem Rechtsträger geschlossen wurde, der zuvor als abstrakter Arbeitgeber klassifiziert wurde.