Was ist ein Kaufvertrag?

Zuletzt aktualisiert: 31.01.2022

Der wichtigste Vertragstyp im Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse ist der Kaufvertrag. Bei diesem handelt es sich um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag, durch den der Verkäufer einer Sache verpflichtet wird, die Sache zu übergeben und dem Käufer Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) und der Käufer im Gegenzug verpflichtet ist, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Aus § 433 BGB lässt sich zudem ableiten, dass der Käufer nicht nur den Kaufpreis zu bezahlen, sondern auch die Pflicht hat, die Ware abzunehmen. Die Zahlung des Kaufpreises ist dabei dessen Hauptpflicht, die Abnahme i. d. R. eine Nebenpflicht.

Gegenstand eines Kaufvertrags können zum einen Sachen sein. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Zum anderen können aber auch Rechte Gegenstand eines Kaufvertrags sein (§ 453 Abs. 1 BGB), beispielsweise eine Forderung. Darüber hinaus kann aber auch eine Zusammenfassung von Sachen und Rechten (Vermögensgesamtheit), beispielsweise ein Unternehmen, als Ganzes verkauft werden.

Grundsätzlich besteht für den Abschluss des Kaufvertrags kein Formzwang, d. h. ein Kaufvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden.

Beispiel:
A kauft beim Bäcker B ein Roggenmischbrot. B übergibt A das Brot, A bezahlt und verlässt danach die Bäckerei. Es kam ein mündlich geschlossener Kaufvertrag zustande.

Geht die Sache, die Gegenstand des Kaufvertrags ist, vor der Übergabe an den Käufer unter, ist es dem Verkäufer unmöglich, die Sache an den Käufer zu übergeben. Der Verkäufer ist dann von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB), wenn er den Untergang der Sache nicht zu vertreten hat oder die Sache von niemandem mehr geleistet werden kann (§ 276 BGB). Dies trifft vor allem bei der Stückschuld zu, da in diesem Fall keine alternative Sache geleistet werden kann. Das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis wird allgemein als Leistungsgefahr bezeichnet.

Beispiel:
K kauft bei V einen Gebrauchtwagen. Noch bevor V den Wagen an K übergeben kann, schlägt der Blitz in die Scheune des V ein, in der das Fahrzeug untergestellt war. Die Scheune brennt daraufhin ab, ebenso der Gebrauchtwagen. In diesem Fall ist kein Ersatz möglich, da K genau dieses Kfz hatte erwerben wollen.

Fraglich ist, ob K im Falle des Untergangs der Sache bei einer Stückschuld leisten, d. h. seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nachkommen, muss. Dies wird allgemein als Gegenleistungs- bzw. Preisgefahr bezeichnet. Eine Regelung hierzu findet sich ebenfalls im BGB. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht.

Im Falle einer Gattungsschuld wäre es dem Verkäufer dagegen noch möglich zu leisten.

Beispiel:
K kauft bei V einen neuen Tintenstrahldrucker. Noch bevor V den Drucker an K übergeben kann, schlägt der Blitz in das Lager des V ein, alle dort gelagerten Drucker werden bei dem anschließenden Brand zerstört. In diesem Fall kann V einen anderen neuen Drucker besorgen, da K nicht genau einen Drucker aus dem Lagerbestand kaufen wollte, sondern nur an einem neuen Drucker dieses Fabrikats interessiert war.

Mit Übergabe der Kaufsache geht gem. § 446 S. 1 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über. Haben also weder der Verkäufer noch der Käufer die Verschlechterung bzw. den Untergang zu vertreten, dann muss der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis an den Verkäufer entrichten. Da nach der Übergabe der Sache die Preis- bzw. Gegenleistungsgefahr auf den Käufer übergegangen ist, muss er gem. § 446 auch dann die Gegenleistung, d. h. den Kaufpreis, erbringen, wenn die Sache noch nicht vollständig bezahlt und damit das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist.

§ 447 BGB normiert den Gefahrübergang beim Versendungskauf. Beim Versendungskauf versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Gem. § 447 Abs. 1 BGB geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache z. B. beim Spediteur oder bei der Post abgeliefert hat.

Was sind Sach- und Rechtsmängel?

Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Übergibt der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, dann liegt eine Pflichtverletzung vor, da der Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die Vorschriften zur Mängelhaftung beim Kaufvertrag (§§ 437 ff. BGB) stellen ein spezielles Leistungsstörungsrecht dar, das das allgemeine Leistungsstörungsrecht der §§ 280 ff. BGB für die Verletzung der Pflicht zur Übergabe einer mangelfreien Sache modifiziert.

Was ist der Sachmangel (§ 434 BGB)?

Wann eine Sache mangelfrei ist, ergibt sich aus § 434 BGB. Diese Vorschrift gibt eine Liste von Bedingungen für die Sachmangelfreiheit an. Andernfalls ist die Sache mangelhaft.

Nach § 434 BGB ist eine Sache mit einem Mangel behaftet, wenn 

  1. sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB),
  2. sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB),
  3. sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB),
  4. sie nicht die Eigenschaften besitzt, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB),
  5. sie durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß montiert worden ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB),
  6. die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB),
  7. der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert ist (§ 434 Abs. 3 BGB).

Die genannten Punkte sind in genau dieser Reihenfolge zu prüfen. Trifft eine Bedingung zu, dann kann die Prüfung beendet werden und ein Sachmangel liegt vor. Im Folgenden werden die einzelnen Bedingungen für das Vorliegen eines Sachmangels näher erläutert.

Was ist die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Der Formulierung im Gesetz kann entnommen werden, dass zunächst die vereinbarte Beschaffenheit vorliegen muss. Dies ergibt sich aus dem Beginn des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB („Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, […]“). 

Beispiel:
V und K vereinbaren im Kaufvertrag, dass noch vor der Übergabe an K eine Hauptuntersuchung für den Gebrauchtwagen durchgeführt werden soll. Als V das Fahrzeug dem K übergibt und ihm das Eigentum daran verschafft, klebt jedoch noch alte Plakette am Fahrzeug, gemäß der die nächste Hauptuntersuchung in zwei Monaten erfolgen soll.

Liegt keine explizite Vereinbarung im Kaufvertrag vor, dann muss sich diese mindestens aus dem Vertrag durch Auslegung herleiten lassen. Ist allerdings kein Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit festzustellen, muss als nächstes geprüft werden, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Was ist nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)?

Hat die Sache also die vereinbarte Beschaffenheit, ist als nächstes zu prüfen, ob die Sache sich auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sie eignet sich immer dann nicht, wenn sie nicht für den Zweck verwendet werden kann, die die beiden Kaufvertragsparteien beabsichtigt haben. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung muss sich dabei aus dem Vertragstext ergeben.

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Baugrundstück ab. Es stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Grundstück nicht bebaut werden darf.

Beide Vertragsparteien haben in diesem Fall zwar nicht die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vereinbart, aber beide haben bestimmte Vorstellungen, wie das Grundstück verwendet werden soll. Wichtig ist, dass beide Parteien den Zweck vorausgesetzt haben müssen, da nur dann übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.

Was ist die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB)?

Wurde die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht vertraglich vereinbart und haben beide Vertragsparteien auch keine Vorstellung über die Verwendung der Kaufsache, dann ist zu prüfen, ob der Gegenstand des Kaufvertrags sich überhaupt für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache auch erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

In diesem Fall geht es im Wesentlichen um die Qualität und/oder Leistung des Kaufgegenstandes. Bei gebrauchten Sachen liegt eine übliche Beschaffenheit vor, wenn solche Sachen typischerweise mit diesem Alter in dieser Art und Weise beschaffen sind. 

Beispiele:

  1. V und K schließen einen Kaufvertrag über einen einjährigen Gebrauchtwagen. Wurde die Unfallfreiheit nicht explizit vertraglich vereinbart, dann kann von der Unfallfreiheit ausgegangen werden. Handelt es sich jedoch um einen Unfallwagen, liegt ein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor.
  2. V und K schließen einen Kaufvertrag über einen einjährigen Gebrauchtwagen. Auf der Motorhaube sind einige kleinere Steinschläge vorhanden. In diesem Fall liegt kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, da ein normaler und altersgerechter Verschleiß des Kaufgegenstandes hingenommen werden muss.

Was bedeutet öffentliche Äußerungen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB)?

Des Weiteren liegt ein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vor, wenn die Kaufsache nicht die Eigenschaften besitzt, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (oder seines Gehilfen) insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes ist auch der Importeur als Hersteller anzusehen („Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt […] im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt“, § 4 Abs. 2 des ProdHaftG). 

Allerdings müssen diese öffentlichen Äußerungen in der Werbung auch hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass konkrete Eigenschaften des Kaufgegenstandes angesprochen werden müssen.

Beispiele:

  1. In der Werbung wird „das beste Vollwaschmittel aller Zeiten!“ angepriesen. Da hier keine konkreten Eigenschaften genannt wurden, die z. B. messbar sind, liegt hier kein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vor.
  2. In der Werbung wirbt Hersteller H für sein neues Zwei-Liter-Auto. Nachdem K beim Vertragshändler V ein solches Fahrzeug erworben hat, stellt K fest, dass der Wagen vier Liter Benzin statt der angepriesenen zwei Liter pro 100 Kilometer verbraucht. In diesem Fall liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vor, da der Kraftstoffverbrauch gemessen werden kann. Dieser Mangel liegt auch dann vor, wenn V die Werbeaussage nicht gekannt hat, denn V hätte diese Werbung als Vertragshändler kennen müssen. K hat damit also einen Anspruch gegen V, nicht jedoch gegen H, da K nur mit V in Geschäftsbeziehungen stand. Das muss aber auch als gerecht betrachtet werden, denn der Vertragshändler profitiert schließlich von den guten Werbeaussagen des Herstellers. V kann sich im Nachhinein aber an H wenden.
  3. Es liegt ein Autokauf wie zuvor vor. Nur dieses Mal hat der Vertragshändler V im Verkaufsgespräch deutlich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nur zwei Liter Kraftstoff pro 100 Kilometer verbraucht. Stellt K im Nachhinein fest, dass das Fahrzeug die doppelte Menge an Kraftstoff verbraucht, dann liegt kein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vor, sondern bereits gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies ist damit zu begründen, dass sich V im Verkaufsgespräch auf die Werbeaussagen des H bezogen hat und V und K damit dies als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart haben. 

Was bedeutet fehlerhafte Montage (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB)?

Konnte bezüglich der bisher genannten Punkte noch nicht festgestellt werden, dass der Kaufgegenstand mangelhaft ist, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Sache fehlerhaft montiert wurde. Dabei liegt immer dann ein Sachmangel vor, wenn die Sache entweder falsch montiert wurde und die Sache unversehrt geblieben ist oder die zunächst mangelfreie Sache beim Montieren beschädigt und damit mangelbehaftet wurde.

Beispiele:

  1. K kauft bei V eine neue Einbauküche inklusive Einbau. Mit Anlieferung der Einbauküchenelemente beginnt der Monteur mit dem Zusammen- und Einbau. Jedoch arbeitet der Monteur nicht gewissenhaft genug, so dass teilweise Lücken zwischen den Schrankelementen entstehen.

    In diesem Fall ist die Montage fehlerhaft, es liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 2 S. 1 BGB vor. Zwar sind alle Teile der Einbauküche selbst in Ordnung und wurden durch die Montage auch nicht beschädigt. Jedoch erfolgte der Einbau nicht ordnungsgemäß, so dass die Montage selbst mangelhaft ist. Damit liegt ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 2 S. 1 BGB vor, so dass K gem. § 439 BGB verlangen kann, dass die Einbauküche erneut und dann mangelfrei montiert wird.
  2. K kauft bei V eine neue Einbauküche inklusive Einbau. Mit Anlieferung der Einbauküchenelemente beginnt der Monteur mit dem Zusammen- und Einbau. Jedoch schneidet der Monteur die Arbeitsplatte schief zu, so dass diese nun an einer Ecke zu klein ist. In diesem Fall wurde die ursprünglich mangelfreie Sache beschädigt, so dass sie nun mangelhaft ist. Somit liegt ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 2 S. 1 BGB vor. K kann gem. § 439 Abs. 1 BGB verlangen, dass eine neue mangelfreie Arbeitsplatte geliefert wird, da eine Mangelbeseitigung in diesem Fall nicht möglich ist.

Grundsätzlich sind Montageleistungen typische Arbeiten, die im Rahmen eines Werkvertrags zu verrichten sind. Allerdings gilt die Montage hier als zusätzlich vereinbarte Leistung, die im Kaufvertrag entsprechend vereinbart wurde. Aus diesem Grund stehen dem Käufer lediglich die Rechte aus dem Kaufrecht, nicht aber diejenigen aus dem Werkvertragsrecht zu. 

Welche fehlerhafte Montage durch mangelhafte Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB) gibt es?

Des Weiteren liegt auch ein Sachmangel vor, wenn die Montageanleitung für die gekaufte Sache mangelhaft ist. Die Montageanleitung ist genau dann als mangelhaft zu werten, wenn der Käufer durch sie nicht in der Lage ist, den Kaufgegenstand ordnungsgemäß zu montieren. Die Regelung zum Schutze des Verbrauchers in Deutschland, nach der bei einem Kauf ein Sachmangel vorliegt, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, wird auch als Ikea-Klausel bezeichnet.

Beispiele:

  1. K kauft beim Möbelhaus M einen neuen Kleiderschrank. Die beiliegende Montageanleitung ist jedoch so ungenau, dass K den Schrank nicht zusammen bauen kann. 
  2. K kauft beim Möbelhaus M einen neuen Kleiderschrank. Die beiliegende Montageanleitung ist jedoch kaum verständlich, da diese ins Deutsche übersetzt wurde. Da K aber handwerklich recht begabt ist, gelingt es ihm dennoch, den Schrank ordnungsgemäß zusammenzubauen. Trotzdem ist K der Meinung, dass zu dem Schrank auch eine ordentliche Anleitung gehöre, und meint weiter, dass der Schrank mit dieser Montageanleitung weniger wert wäre. K verlangt daher Minderung gem. §§ 437 Nr. 2 2. Alt., 441 BGB). Hier hat K jedoch keinen Anspruch auf Minderung, da in diesem Fall kein Sachmangel vorliegt. Die Montageanleitung ist zwar nur sehr schwer verständlich, jedoch ist es K gelungen, den Schrank anhand der Anleitung zusammenzubauen.

Was bedeutet Falschlieferung oder Zuweniglieferung (§ 434 Abs. 3 BGB)?

Nach § 434 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (aliud) oder eine zu geringe Menge liefert. Die Vorschrift ist sowohl beim Stück- als auch beim Gattungskauf anwendbar.

Beispiele:

  1. K kauft bei V eine zuvor besichtigte wertvolle Bodenvase aus Porzellan, die ein Einzelstück darstellt. Vertragsgemäß soll die Vase am folgenden Werktag geliefert werden. Als die Vase am darauffolgenden Tag bei K eintrifft, stellt K fest, dass es nicht die besichtigte Vase, sondern eine weniger wertvolle Bodenvase aus Glas ist. Es liegt ein Aliud vor, K hat einen Anspruch auf Lieferung der richtigen Vase.
  2. K kauft bei V eine Bodenvase aus Glas, die V derzeit preiswerter anbieten kann, da er eine größere Menge eingekauft hat. Vertragsgemäß soll die Vase am folgenden Werktag geliefert werden. Als die Vase am darauffolgenden Tag bei K eintrifft, stellt K fest, dass keine gläserne Bodenvase, sondern eine wesentlich wertvollere Bodenvase aus Porzellan geliefert wurde. In diesem Fall hat der Verkäufer versehentlich also eine wertvollere Sache als die geschuldete geliefert. Daher kann V das aliud als nicht geschuldete Leistung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB von K zurückverlangen. 
  3. K kauft bei V eine Bodenvase aus Glas, die V derzeit preiswerter anbieten kann, da er eine größere Menge eingekauft hat. Vertragsgemäß soll die Vase am folgenden Werktag geliefert werden. Als die Vase am darauffolgenden Tag bei K eintrifft, stellt K fest, dass nicht die gläserne Bodenvase, sondern eine etwa gleichwertige Tischvase geliefert wurde. Auch hier liegt eine Falschlieferung vor. K hat einen Anspruch auf Lieferung der richtigen Vase.

Liefert der Schuldner weniger als vereinbart, dann liegt ebenfalls ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB vor. In der Regel wird es für den Käufer ausreichend sein, die fehlende Menge einfach nachzufordern. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Nachlieferung nicht in derselben Qualität erfolgen kann.

Beispiele:

  1. K kauft bei V 5 Eimer weiße Standardwandfarbe, die an K geliefert werden sollen. Als die Lieferung bei K eintrifft, sind es lediglich 4 Eimer. Da es sich um ganz normale Standardfarbe handelt, kann K den fehlenden Eimer von V verlangen.
  2. K kauft bei V 5 Eimer Wandfarbe, die extra für K angerührt werden soll. Die Farbe soll am folgenden Werktag an K geliefert werden. Als die Lieferung bei K eintrifft, sind es lediglich 4 Eimer. Falls V nun nicht nachliefern kann, weil er die exakte Mischung nicht mehr hinbekommt, hat K einen Anspruch auf Neulieferung der richtigen Menge.

Was ist der Rechtsmangel (§ 435 BGB)?

Gem. § 435 S. 1 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte bezüglich dieser Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Zudem steht es gem. Satz 2 einem Rechtsmangel gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass ein Rechtsmangel grundsätzlich dem Sachmangel gleichgestellt ist, d. h. er ist wie ein Sachmangel zu behandeln.

Beispiel:
K kauft von V ein Einfamilienhaus mit großem Grundstück, in das K mit seiner Familie so schnell wie möglich einziehen möchte. Allerdings hatte V dem K verschwiegen, dass V das Haus vor wenigen Tagen anderweitig vermietet hat. In diesem Fall liegt ein Rechtsmangel gem. § 435 BGB vor, weil K mit Übertragung des Eigentums gem. § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) nun Vermieterpflichten hat, in das Haus aber nicht selbst einziehen kann.

Rechtsmängel können persönliche oder auch dingliche Rechte betreffen. Als persönliche Rechte kommen insbesondere Rechte aus Mietverträgen, Pachtverträgen, sowie Patent- oder Lizenzrechte in Betracht. Dingliche Rechte können dagegen (Grund-)Pfandrechte, Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauch sein.

Was sind die Rechtsfolgen bei einem Sach- oder Rechtsmangel (§ 437 BGB)?

Die Rechtsfolgen des Käufers bei einem Sach- bzw. Rechtsmangel ergeben sich aus § 437 BGB. § 437 BGB stellt allerdings keine Anspruchsnorm dar, sondern ist lediglich eine Aufzählung der möglichen Rechtsfolgen. Welcher Anspruch sich jeweils ergibt, ist in dieser Vorschrift genannt.

Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, hat der Käufer einen Anspruch auf

  1. Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung)
  2. Rücktritt oder stattdessen Minderung

Außerdem: Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (nur im Falle des Rücktritts)

Obige Aufzählung ist als Reihenfolge anzusehen. Sie soll deutlich machen, dass erst nacherfüllt werden muss, bevor beispielsweise zurückgetreten werden kann. Nur falls die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder unzumutbar ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat, kann der Käufer die anderen Rechte wahrnehmen, die erst nachrangig in Betracht kommen, wie z. B. der Rücktritt.

Gem. § 442 Abs. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels allerdings ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Ist dem Käufer ein Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er die Rechte wegen dieses Mangels nur dann geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Wurde seitens des Verkäufers eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür übernommen, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), dann stehen dem Käufer gem. § 433 Abs. 1 BGB im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. Wurde eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, wird gem. Abs. 2 vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Beispiel:
Ein Kfz-Hersteller garantiert bei Kauf eines Neufahrzeugs drei Jahre Garantie in der Weise, dass das Neufahrzeug frei von Mängeln bezogen auf das Material und die geleistete Werkarbeit ist. 

Was ist die Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)?

Die Nacherfüllung ist aufgrund des Gesetzeswortlauts vorrangig vor allen anderen Gewährleistungs-rechten, die sich aus § 437 BGB ergeben. So kann der Käufer z. B. nicht sofort zurücktreten, sondern er muss erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Einer Fristsetzung bedarf es in diesem Fall jedoch nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert hat oder die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Verkäufer nicht zumutbar ist.

Gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, dann begeht er eine Pflichtverletzung. Der Käufer hat bei Vorliegen eines Sach- bzw. Rechtsmangels das Wahlrecht, entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu verlangen.

Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Verkäufer gem. § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer aber gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Verkäufer muss sich dann auf die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB berufen.

Beispiel:
K kauft bei V einen neuen Motor, den er in seinen Rasenmäher einbauen möchte. Als K den Motor eingebaut hat und zum ersten Mal startet, gibt es einem Knall und der Motor ist aus. Im Anschluss lässt sich der Motor nicht mehr starten, da dieser einen Defekt aufweist. K kann von V nun Nachbesserung oder Neulieferung verlangen. V wird möglicherweise in diesem Fall eine Nachbesserung aber ablehnen, da eine Reparatur gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten bzw. Aufwand möglich ist. Daher beschränkt sich die Nacherfüllung dann auf die Neulieferung eines anderen Motors.

Neben dem Nacherfüllungsanspruch könnte der Käufer auch einen Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens haben. So könnte z. B. eine Falschlieferung eine Beschädigung einer anderen Sache verursachen. 

Beispiel:
K kauf bei V eine Kühlanlage, die jedoch mangelhaft kühlt. Das Fleisch, das gekühlt werden sollte, verdirbt. K hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB wegen der defekten Kühlanlage. Daneben hat K aber auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 BGB wegen des verdorbenen Fleisches, welches einen Mangelfolgeschaden darstellt. 

Grundsätzlich muss der Käufer also immer zunächst nacherfüllen lassen, bevor er andere Rechtsfolgen, wie z. B. den Rücktritt oder die Minderung, in Anspruch nehmen kann. Gem. § 440 BGB gelten aber besondere Bestimmungen für den Rücktritt und den Schadensersatz. So gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (Satz 2). Im Übrigen kann auf eine Nacherfüllung verzichtet werden, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn dem Verkäufer die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Statt zurückzutreten, kann der Käufer gem. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.

Was ist der Rücktritt (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)?

Nachrangig im Gewährleistungsrecht beim Kauf, also nach fehlgeschlagener, verweigerter oder unzumutbarer Nacherfüllung, kann der Käufer nach der Lieferung einer mangelhaften Sache das Gestaltungsrecht des Rücktritts ausüben. Das Vorgehen sowie die Folgen beim Rücktritt sind in den §§ 346 ff. BGB geregelt.

Bevor der Käufer einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag hat, muss er dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, innerhalb der der Verkäufer nacherfüllen kann (§ 323 Abs. 1 BGB). In bestimmten Fällen ist das Setzen einer Frist allerdings entbehrlich, dann kann der Käufer auch sofort zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn 

  • die Nacherfüllung gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ausgeschlossen ist (§ 326 Abs. 5 BGB),
  • die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wurde (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
  • ein Fixgeschäft vorliegt (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
  • der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung endgültig verweigert (§ 440 S. 1 BGB),
  • die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen ist (§ 440 S. 2 BGB) oder
  • die Nacherfüllung unzumutbar ist (§ 440 S. 3 BGB).

Beispiel:
K kauf bei V eine recht teure Baumaschine. Drei Tage nach Eigentumsübergang wird ein Getriebeschaden sichtbar, der bereits von Anfang an bestand. K verlangt Nacherfüllung von V. Dieser lehnt eine Nacherfüllung endgültig ab. K kann nun vom Vertrag gem. §§ 437, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 439, 440, 323 BGB zurücktreten. Die Wirkungen des Rücktritts ergeben sich dann aus § 346. Dies bedeutet, dass K die Baumschiene an V zurückübereignet und dafür von V den Kaufpreis zurückerhält. 

Was ist die Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)?

Statt zurückzutreten, kann der Käufer gem. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Anders als beim Rücktritt bleibt der Kaufvertrag aber weiterhin wirksam bestehen. Bei der Minderung ist der Kaufpreis gem. § 441 Abs. 3 S. 1 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Dies bedeutet, die Berechnung erfolgt gemäß der folgenden Formel:

Beispiel:
K kauft bei V einen Gebrauchtwagen für 15.000,- €. Der Wagen ist jedoch mangelhaft. Ein Gutachter schätzt den Wert des mangelhaften Wagens auf 15.000,- € und stellt weiterhin fest, dass der Wagen in mangelfreiem Zustand einen Wert von 18.000,- € hätte. V lehnt daher eine Minderung ab und meint, er hätte den Wagen genau zu diesem Preis auch verkauft. Da beide Vertragsparteien von einem mangelfreien Fahrzeug ausgegangen waren, ist der Minderungspreis entsprechend zu berechnen. Damit ergibt sich ein Minderungspreis von 12.500,- € (also: 15.000,- € ⋅ 15.000,- € / 18.000,- €).

Was ist der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ?

Falls der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, kann er unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 BGB einen aufgrund der mangelhaften Sache entstandenen Schaden vom Verkäufer ersetzt verlangen. Das bedeutet, dass er gem. §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB einen Schadensersatz oder gem. § 284 seine vergeblichen Aufwendungen ersetzt verlangen kann. Diese beiden Ansprüche sind jedoch nicht neben der Minderung möglich. 

Über § 437 Nr. 2 BGB und vor allem auch § 437 Nr. 3 BGB findet das allgemeine Leistungsstörungsrecht des BGB Anwendung. Es handelt sich dabei um eine Rechtsgrundverweisung, was bedeutet, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschriften zum Schadensersatz mit einbezogen werden müssen.

Neben der Mangelhaftigkeit der Sache setzt ein Schadensersatzanspruch ein Vertretenmüssen des Verkäufers voraus. Je nach Art des Schadens sind dabei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen einschlägig.

Was bedeutet Schadensersatz statt der Leistung?

Falls eine Nacherfüllung nicht erfolgt bzw. endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen und sich einen möglicherweise entstandenen Mangelschaden ersetzen lassen. Der Käufer verlangt damit einen Ausgleich seines Interesses an einer mangelfreien Sache. Der entstandene Schaden hätte in diesem Fall vermieden werden können, wenn der Mangel rechtzeitig behoben worden wäre. 

Es ist nun zu differenzieren zwischen:

  • Der Mangel bestand bereits bei Vertragsschluss und ist nicht behebbar.
    Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB.
  • Der Mangel entsteht erst nach Vertragsschluss und ist nicht behebbar.
    Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 BGB.
  • Der Mangel ist behebbar und Nacherfüllung findet nicht statt.
    Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ergibt sich aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 BGB.

Beispiel:
K kauft bei V einen Gebrauchtwagen, der nach zwei Tagen einen Motorschaden hat. V weigert sich endgültig, den Mangel zu beseitigen. K hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 BGB.

Zur Berechnung des Schadensersatzes sind grundsätzlich zwei Varianten denkbar.

  1. Der Käufer behält die mangelhafte Sache. Der Schadensersatz ergibt sich dann aus der Differenz zwischen mangelfreier und mangelhafter Leistung. Dies wird allgemein als kleiner Schadensersatz bezeichnet.
  2. Der Käufer gibt die mangelhafte Sache zurück. Gem. §§ 249 ff. BGB umfasst der Nichterfüllungsschaden auch den entgangenen Gewinn. Dies wird als großer Schadensersatz bezeichnet. 
Was bedeutet Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1 BGB)?

Wird ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung geltend gemacht, wird nur der Schaden wegen Pflichtverletzung geprüft. Das bedeutet, hier ist § 280 BGB alleinige Anspruchsgrundlage und die §§ 281 ff. BGB brauchen nicht vorzuliegen.

Beim Schadensersatz neben der Leistung geht es um Schäden, die aufgrund der Mangelhaftigkeit an anderen Rechtsgütern auftreten. Dies betrifft alle Schäden, die selbst bei erfolgreicher Nacherfüllung bestehen.

Beispiel:
K kauft bei V eine Kühlanlage, die defekt ist. Obwohl V die Kühlanlage erfolgreich reparieren kann, ist das gelagerte Fleisch bereits verdorben. Hier tritt ein Schaden an anderen Rechtsgütern deswegen ein, weil die Kühlanlage defekt ist. Damit liegt ein Mangelfolgeschaden vor, den sich K von V ersetzen lassen kann (§§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1 BGB).

Was ist der Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (§§ 437 Nr. 3 2. Alt., 284 BGB)?

Hatte der Käufer Aufwendungen, die nicht angefallen wären, wenn es den Kaufvertrag nie gegeben hätte, dann kann er sich im Falle des Rücktritts auch seine vergeblichen Aufwendungen erstatten lassen. Dies umfasst alle Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der vereinbarten Leistung vorgenommen hat und „billigerweise“ auch vornehmen durfte. Sein Anspruch ergibt sich dann aus §§ 437 Nr. 3 2. Alt., 284 BGB. 

Beispiel:
K hat in Erwartung der (kauf-)vertragsgemäßen Leistung durch V ein Darlehen aufgenommen, um die vereinbarte Summe an V sofort bezahlen zu können. Dafür hat K Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen stellen vergebliche Aufwendungen dar, die K sich von V gem. §§ 437 Nr. 3 2. Alt., 284 BGB erstatten lassen kann.

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