Was ist die Anfechtung?

Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023

Wurde ein Vertrag wirksam geschlossen, können nachträglich Gründe vorliegen, um den Vertrag rückgängig zu machen. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Willenserklärung abgegeben wurde, die so oder in Kenntnis der wahren Umstände so nicht abgegeben werden sollte. Dann kann die Anfechtung erklärt werden, um das zustande gekommene Rechtsgeschäft wieder aufzuheben.

Anfechtbar ist jedes Rechtsgeschäft, das aufgrund eines im BGB genannten Willensmangels nach § 119 BGB oder § 123 BGB zustande gekommen ist.

Nach § 142 Abs. 1 BGB ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an als nichtig zu betrachten, wenn es angefochten wird. Jedoch kann der Anfechtende nach § 122 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Für eine wirksame Anfechtung ist folgendes erforderlich:

  • Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  • Anfechtungsgrund (§§ 119 ff. BGB)
  • Einhaltung der Anfechtungsfrist (§ 121, 124 BGB)
  • Kein Anfechtungsausschluss vorhanden (§ 144 Abs. 1 BGB)
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Was ist die Anfechtungserklärung?

Die Anfechtung muss durch die Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen (§ 143 Abs. 1 BGB). Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB). Wird beispielsweise ein Kaufvertrag angefochten, dann ist der Anfechtungsgegner der Vertragspartner.

Die Anfechtungserklärung muss das Wort „Anfechtung“ nicht zwingend enthalten. Die Anfechtung kann auch schlüssig erklärt werden. Allerdings muss der Anfechtende dann klar erkennen lassen, dass er das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Bei der Anfechtung muss keine bestimmte Form eingehalten werden. Es reicht aus, wenn der Anfechtungsgegner erkennt, dass der Erklärende anficht.

Beispiel:
A will ein Bild verkaufen, das in seinem Wohnzimmer hängt. Da er meint, das Bild habe keinen großen Wert, schließt er mündlich einen Kaufvertrag mit seinem Nachbarn N. Als A das Bild von der Wand nimmt, sieht er auf der Rückseite des Bildes zufällig, dass es ein echter Gauguin ist. 

Da er das Bild nun erst von einem Kunstkenner begutachten und den Wert schätzen lassen möchte, sagt er sogleich zu N: „Mein lieber N, leider habe ich mich über den Maler und über den Wert geirrt. Das ist wohl doch ein sehr wertvolles Bild. Deshalb fühle ich mich an meine Erklärung nicht mehr gebunden“. Vorliegend hat A die Anfechtung erklärt.

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Was ist der Anfechtungsgrund?

Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn ein schwerwiegender Willensmangel vorliegt. Verschiedene Gründe ergeben sich aus den §§ 119 ff. BGB.

Bei einem Motivirrtum handelt es sich um einen Irrtum im Beweggrund. Das ist ein Irrtum, der den Entschluss zur Abgabe der Erklärung beeinflusst und der Erklärende aus diesem Grund eine Willenserklärung abgibt. Ein Motivirrtum ist grundsätzlich rechtlich unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung.

Beispiel:
K kauft sich ein TV-Gerät, da er der Meinung ist, dies sei ein besonderes Schnäppchen. Nach dem Kauf stellt er aber fest, dass es kein Schnäppchen war und das Gerät in einem anderen Laden noch preisgünstiger angeboten wird. Hier hat sich K geirrt. Aufgrund des Irrtums im Beweggrund hat K den Kauf getätigt. Es liegt also ein Motivirrtum vor. K kann nicht anfechten. 

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Was ist Inhaltsirrtum?

Der Inhaltsirrtum ergibt sich aus § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB. „Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war“ ist kein Motivirrtum, da der Irrtum nicht im Beweggrund, sondern im Inhalt der Willenserklärung liegt. Das bedeutet, dass der Erklärende mit seiner Willensäußerung etwas anderes ausdrücken wollte, als er tatsächlich getan hat. 

Beispiel:
Norbert (N) ist Norddeutscher und lebt seit Kurzem in Bayern. Da er die (gegrillte) „Schweinshaxe“ schon kennt, möchte er die „Bayrische Surhaxe“ nun ebenfalls probieren und stellt sich etwas Ähnliches wie die Schweinshaxe, d. h. etwas Gegrilltes, vor. Tatsächlich bekommt er etwas serviert, was N in Norddeutschland als „Eisbein“ kennt und gekocht ist. Kann N das Eisbein nun zurückgehen lassen?

Es liegt ein Inhaltsirrtum vor (§ 119 Abs. 1 1. Alt. BGB). N ist sich im Klaren, dass er eine Bayrische Surhaxe bestellt. Er weiß jedoch nicht, was er tatsächlich damit ausdrückt und dass er eine gekochte Haxe (statt einer gegrillten Haxe) bestellt. Da N ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben hat und dieses seitens des Gaststättenwirtes G angenommen wurde, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. G hat zu diesem Zeitpunkt seine Pflichten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (Übergabe der Sache an N und Verschaffen des Eigentumsübergangs) bereits erledigt. Da das Erklärte und das Gewollte auseinander fallen, liegt ein Inhaltsirrtum vor. Da der Inhaltsirrtum erheblich ist, kann N nach § 119 Abs. 1 S. 1 BGB anfechten.

Dadurch, dass der Empfänger der Erklärung etwas anderes versteht, als der Erklärende es will, entsteht ein Missverständnis. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist aber die Sicht des Erklärungsempfängers ausschlaggebend, d. h. der Erklärende muss sich die Erklärung so zurechnen lassen, wie die andere Seite die Erklärung versteht (sog. Empfängerhorizont). Der Inhaltsirrtum ist aber ein Anfechtungsgrund, wenn ein Rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen ist.

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Was ist Erklärungsirrtum?

Ein weitere Anfechtungsgrund stellt der Erklärungsirrtum dar (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB). Wer „eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“, irrt somit in dem, was er erklärt. Im Gegensatz zum Inhaltsirrtum, bei dem der Erklärende nicht weiß, was er mit seiner Erklärung ausdrückt, weiß der Erklärende beim Erklärungsirrtum nicht, was er erklärt. Eine Erklärung sollte also so nicht abgegeben werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand verschreibt, verspricht oder vergreift.

Beispiel:

V möchte seinen Pkw für 9.800,- € verkaufen. Durch einen Zahlendreher schreibt V jedoch 8.900,- €. Für diesen Betrag will V sein Auto jedoch auf keinen Fall verkaufen. Kommt ein Kaufvertrag mit K über 8.900,- € wirksam zustande, dann kann V das Rechtsgeschäft wegen eines Erklärungsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB). 

Rechtsfolge: Gem. § 142 Abs. 1 BGB wird der Kaufvertrag rückwirkend vernichtet.

Ein Sonderfall des Erklärungsirrtums ist der Übermittlungsirrtum. Nach § 120 BGB kann eine Willenserklärung unter der gleichen Voraussetzung wie eine nach § 119 BGB irrtümlich abgegebene Willenserklärung angefochten werden, wenn diese durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt wurde. 

In diesem Fall erklärt nicht der Erklärende, sondern der Bote bzw. das Übermittlungsunternehmen unbewusst etwas Falsches. 

Beispiel: 
F kann den Kaufvertrag gem. § 120 BGB anfechten. Es liegt ein Übermittlungsirrtum, der ein Unterfall des Erklärungsirrtums ist, vor.

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Was ist Eigenschaftsirrtum?

Nach § 119 Abs. 2 BGB ist auch der Irrtum über Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich betrachtet werden, als Irrtum über den Inhalt der Erklärung zu werten. Es liegt in diesem Fall ein Irrtum im Beweggrund, also ein Motivirrtum, vor.

Eigenschaften sind die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert für das Rechtsgeschäft als wesentlich angesehen werden. Diese Eigenschaften beeinflussen daher den Entschluss zur Abgabe der Erklärung. Eigenschaften einer Person sind z. B. die Gesundheit, die Zahlungs- bzw. Kreditwürdigkeit, die Vertrauenswürdigkeit. Als Eigenschaften einer Sache sind z.B. die Echtheit eines Kunstobjekts, die gewerbliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zu betrachten. 

Keine Eigenschaft einer Sache ist damit allerdings das Eigentum an der Sache bzw. der Wert einer Sache. Der Begriff der Sache ist hier nicht im Sinne des § 90 BGB zu verstehen, sondern eine Sache ist in diesem Zusammenhang im Gegensatz zu Person zu verstehen und umfasst jeden Geschäftsgegenstand, wie z. B. Rechte (Forderungen, Grundschuld oder ähnliches) und die Gesamtheit von Sachen, Rechten und Schulden (z. B. Erbschaft).

Beispiele:

  1. K irrt sich beim Kauf eines Gemäldes über den Maler.
  2. Ein für Damenbademode engagiertes Model ist ein Mann.
  3. Eine vergoldete Halskette ist nicht echt.
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Was ist Arglistige Täuschung?

Nach § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB kann eine Erklärung angefochten werden, wenn diese aufgrund einer arglistigen Täuschung abgegeben wurde. Hat die arglistige Täuschung nicht der andere vorgenommen, sondern ein Dritter, dann ist § 123 Abs. 2 BGB einschlägig. Dann ist die Erklärung nur anfechtbar, wenn der Vertragspartner die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen. 

Die Täuschung muss arglistig sein. Arglistig ist eine Täuschung dann, wenn sie vorsätzlich erfolgt. Bei einer arglistigen Täuschung entsteht eine irrige Vorstellung durch: 

  • Vorspiegelung von falschen Tatsachen

Beispiel: 
Der Autoverkäufer V behauptet, das Fahrzeug sei unfallfrei, obwohl er weiß, dass es ein Unfallwagen ist.

  • Weglassen von wahren Tatsachen 

Beispiel: 
V verschweigt, dass das Fahrzeug einen Austauschmotor hat.

Um wegen arglistiger Täuschung anfechten zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine Täuschungshandlung durch Tun oder Unterlassen vorliegen.
  2. Kausalität der Täuschung muss vorliegen, d. h. der durch die Täuschung bewirkte Irrtum muss kausal (also ursächlich) für die Entscheidung gewesen sein.
  3. Kausalität liegt vor, wenn eine Willenserklärung ohne den Irrtum unterblieben wäre oder einen anderen Inhalt gehabt hätte.
  4. Arglist (d. h. Vorsatz) muss vorliegen.
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Was ist widerrechtliche Drohung?

Eine Anfechtung ist nach § 123 Abs. 1 2. Alt. BGB auch wegen einer widerrechtlichen Drohung möglich. Wird diese widerrechtliche Drohung durch Dritte begangen, ist ebenso wie bei der arglistigen Täuschung § 123 Abs. 2 einschlägig. Um anfechten zu können, muss die Drohung also widerrechtlich sein. Widerrechtlich ist eine Drohung dann, wenn die dadurch abgegebene (oder angenommene) Willenserklärung nicht auf dem freien Willen beruht. Eine Drohung liegt vor, wenn ein in der Zukunft liegendes Übel in Aussicht gestellt wird und der Drohende behauptet, dass er den Eintritt bzw. Nichteintritt beeinflussen könne.

Analog zur arglistigen Täuschung sind folgende Voraussetzungen für eine Anfechtung nötig:

  1. Es muss eine Drohung vorliegen.
  2. Es besteht eine Kausalität zwischen der Drohung und der Abgabe der Willenserklärung, d. h. die Erklärung wurde aufgrund der Drohung in dieser Weise so abgegeben.
  3. Widerrechtlichkeit muss vorliegen, d.h. der Erfolg, das Mittel und/oder das Mittel-Zweck-Verhältnis sind rechtswidrig.

Beispiel:
Werner (W) erklärt dem Imbissbudenbesitzer (I), dass Schlägertrupps bei I auf ihre eigene Art aufräumen würden, wenn I nicht ab sofort seine sämtlichen Getränke beim Getränkelieferanten Gerd (G) kaufe. Die Getränke seien zwar etwas teurer, dafür würde I aber den Schutz des W genießen. Sechs Monate später wird W wegen Schutzgelderpressung verhaftet und langfristig inhaftiert. I kann alle auf den Abschluss der Kaufverträge gerichteten Willenserklärungen gegenüber G wegen der widerrechtlichen Drohung anfechten (§ 123 Abs. 2 BGB).

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Was ist Anfechtungsgegner und Anfechtungsfrist?

Nach § 143 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung nur durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen. Bei einem zweiseitigen als auch bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist der Anfechtungsgegner jeweils der andere Teil (Abs. 2 bis 3). Der Begriff der Anfechtung muss dabei nicht zwingend genannt werden. Es reicht, wenn dies aus dem Zusammenhang deutlich wird.

Die Anfechtung muss gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, wenn aufgrund der §§ 119 f. BGB angefochten wird. Liegt ein Anfechtungsgrund aus § 123 BGB vor (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung), dann kann binnen Jahresfrist nach Kenntnis angefochten werden (§ 124 BGB). Gem. § 121 Abs. 2 BGB ist eine Anfechtung jedoch nicht mehr möglich, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.

Was ist eine mögliche Schadensersatzpflicht des Anfechtenden?

Ist gem. § 122 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung wirksam angefochten worden, dann hat der Erklärende dem Anfechtungsgegner (bzw. dem Dritten, wenn vorhanden) Schadensersatz zu leisten, falls die andere Seite auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Allerdings begrenzt § 122 BGB den Schadensersatz auf das negative Interesse (= Vertrauensschaden).

Das positive Interesse (= Erfüllungsinteresse) wird ausgeschlossen. Dies ist der folgenden Passage zu entnehmen (§ 122 Abs. 1): „[..] jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat“.

Beispiele: 

  • Vertrauensschaden:
    K ficht wirksam an, nachdem der Verkäufer (V) die von K bestellte Ware an K geliefert hat. V hätte keine Transportkosten bezahlen müssen, wenn kein Vertrag zustande gekommen wäre. 
  • Erfüllungsinteresse:
    Am 2.2.2013 vereinbaren Musiker M und X, dass M am 9.2.2013 auf der Geburtstagsparty des X für 400,- € musizieren soll. 

Am 3.2.2013 bietet Y dem M an, er (M) könne bei ihm (Y) am 9.2.2013 für 450,- € spielen. Da M am 9.2.2013 jedoch bereits bei X sein wird, sagt M dem Y ab. 

Am 6.2.2013 ficht X wirksam an. M kann von X 400,- € verlangen, nicht aber 450,- €.

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