Was sind Rechtssubjekte und Rechtsobjekte?

Zuletzt aktualisiert: 18.04.2023

Der allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ist so gestaltet, dass zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten differenziert wird. Das verwundert nicht, da sich das Privatrecht im Wesentlichen auf die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Personen bezieht. Daneben können auch Rechte an Objekten bestehen, die Gegenstand des Rechtsverkehrs sind. Die Unterscheidung zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten wird im Folgenden kurz betrachtet. 

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Was sind Rechtssubjekte?

Rechtssubjekte sind Träger subjektiver Rechte. Das BGB kennt als Träger von Rechten und Pflichten nur natürliche und juristische Personen. Die Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, wird Rechtsfähigkeit genannt.

Was sind natürliche Personen?

Der Mensch ist eine natürliche Person (§§ 1 ff. BGB). Jeder Mensch ist rechtsfähig, d. h. er besitzt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. 

Gem. § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt, d. h. der Mensch muss den Mutterleib vollständig verlassen haben und Lebenszeichen von sich geben. Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit seinem Tod (genauer: mit dem vollständigen Aussetzen der Hirnströme).

Zu beachten ist, dass das ungeborene Kind zwar selbst nicht rechtsfähig ist, aber dennoch einen rechtlichen Schutz genießt. Dies bedeutet, dass der Embryo in manchen Situationen behandelt wird, als wäre er bereits zur Welt gekommen.

Beispiele: 

  • Erbrecht: Gem. § 1923 Abs. 2 BGB gilt jemand als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war.
  • Deliktsrecht: Gem. § 844 Abs. 2 S. 2 BGB tritt eine Ersatzpflicht auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
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Was sind juristische Personen?

Eine juristische Person kann eine solche des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein. Hierbei handelt es sich um eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist, also selbst auch Träger von Rechten und Pflichten sein kann. 

Im BGB findet sich keine Definition der juristischen Person, es werden jedoch zwei Formen von juristischen Personen genannt, der Verein und die Stiftung.

Ein Verein (§§ 21 ff. BGB) ist eine Vereinigung von mehrerer Personen, die sich eine körperschaftliche Organisation durch eine Satzung gegeben haben und unabhängig vom Bestand seiner Mitglieder einen gemeinsamen Zweck verfolgen. 

Weitere juristische Personen sind z. B. die Aktiengesellschaft (AG), die GmbH oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Die zweite im BGB genannte Erscheinungsform der juristischen Person ist die Stiftung. Regelungen zur Stiftung finden sich in den §§ 80 ff. BGB.

Außer den juristischen Personen des Privatrechts gibt es auch solche des öffentlichen Rechts. Diese sind beispielsweise der Bund, Bundesländer, Landkreise und Gemeinden als Gebietskörperschaften, Ärzte- und Rechtsanwaltskammern als sonstige Körperschaften sowie Sparkassen als Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Juristische Personen entstehen im Allgemeinen durch gesetzliche Regelungen oder durch einen Verwaltungsakt.

Eine juristische Person ist also selbst rechtsfähig, was bedeutet, dass sie selbst Rechtsfähigkeit besitzt und dass ihre Rechte und Pflichten nicht diejenigen ihrer zugehörigen natürlichen Personen sind. Juristische Personen sind jedoch erst dann rechtsfähig, wenn sie in ein staatliches Register, wie z. B. das Handels-, das Genossenschafts- oder das Vereinsregister, eingetragen sind bzw. ihre Rechtsfähigkeit staatlich verliehen bekommen haben. 

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Was sind Rechtsobjekte?

Rechtssubjekte sind Träger subjektiver Rechte. Ein solches subjektives Recht ist eine dem Menschen durch die Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht, damit dieser seine Bedürfnisse und Interessen befriedigen kann. Dieses subjektive Recht kann sich damit auf diejenigen Objekte erstrecken, auf die der einzelne Mensch Zugriff hat. Gemäß der Gesetzgebung existieren keine Rechte an natürlichen Personen, sondern Objekte eines Rechts (d. h. Rechtsobjekte) gibt es nur an Sachen und Rechten. Damit sind Rechtsobjekte diejenigen Sachen und Rechte, die durch den Menschen beherrschbar sind.

Gem. § 90 BGB sind Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände. Sachen ihrerseits können wieder unterteilt werden in bewegliche Sachen (z. B. besagt § 929 S. 1 BGB, dass zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich ist, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll) und unbewegliche Sachen (also Grundstücke i. S. d. §§ 925 ff. BGB). Diese Art der Unterscheidung von Sachen ist insofern wichtig, weil die Übereignung von unbeweglichen Sachen anders geregelt ist als diejenige von beweglichen Sachen. 

Was sind bewegliche Sachen?

Eine Übereignung kann auch formlos erfolgen, z. B. wenn der A dem B sein gut erhaltenes Fahrrad verkauft, das Fahrrad dem B übergibt und ihm auch das Eigentum daran verschafft.

Was sind bewegliche Sachen?

Ein Grundstück bedarf gem. § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung, wenn das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder erworben werden soll. Ohne Beachtung dieser Form wird der geschlossene Vertrag seinem ganzen Inhalt nach dennoch gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

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