Was ist die Übereignung beweglicher Sachen vom Nichtberechtigte?
Der bislang betrachtete Eigentumserwerb setzt grundsätzlich voraus, dass der Veräußerer auch der Berechtigte ist, d. h. dass der Veräußerer der Eigentümer ist. Ist der Veräußerer dagegen nicht der Eigentümer, dann kann der Erwerber dennoch Eigentümer der Sache werden, falls der Erwerber gutgläubig ist, d. h. in gutem Glauben an das Eigentum des Veräußerers ist. Damit wird auch der Erwerber geschützt, falls dieser an einen Nichtberechtigten gerät
Eine Übereignung ist dann nach § 932 BGB möglich. Somit sind die folgenden Voraussetzungen nötig:
- Eine Einigung über den Eigentumsübergang liegt vor (§ 929 BGB).
- Der Veräußerer ist nicht Eigentümer und es liegt einer der Fälle der §§ 932 ff. BGB vor.
- Die Sache wird übergeben oder es findet ein Übergabeersatz (§ 930 BGB oder § 931 BGB) statt.
- Jedem der zuvor genannten Arten der Übereignung nach den §§ 929 bis 931 BGB ist ein entsprechende gutgläubiger Übereignungstatbestand vom Nichtberechtigten zugeordnet. Das bedeutet, es müssen zunächst die Voraussetzungen der jeweiligen Art der Übereignung geprüft werden. Fehlt es dann an der Berechtigung des Veräußerers, dann wird die mangelnde Eigentümerstellung durch die §§ 932 bis 935 BGB ersetzt, und zwar wie folgt:
- Einigung und Übergabe: § 929 S. 1 oder S. 2 BGB, dann §§ 932 S. 1 oder S. 2, 935 BGB
- Einigung und Besitzkonstitut: §§ 929, 930 BGB, dann §§ 933, 935 BGB
- Einigung und Abtretung: §§ 929, 931 BGB, dann §§ 934, 935 BGB
Gem. § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen wird und vor allem auch Nachforschungen unterlassen werden, die jedem eigentlich hätten einleuchten müssen.
Beispiel:
Jemand bietet eine wertvolle Sache zum Schleuderpreis an. Hier hätte jedem einleuchten müssen, dass etwas nicht stimmen kann.
Gem. § 932 BGB wird der Erwerber durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, er ist zu der Zeit, zu der er das Eigentum erwirbt, nicht in gutem Glauben, d. h. bösgläubig. Falls § 929 S. 2 BGB zutrifft, gilt dies allerdings nur dann wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hat.
Die §§ 933 und 934 BGB regeln den gutgläubigen Erwerb bei Besitzkonstitut bzw. bei Abtretung des Herausgabeanspruchs. Allerdings stellt § 935 Abs. 1 BGB klar, dass der Erwerb des Eigentums nach den §§ 932 bis 934 BGB nicht eintritt, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise abhanden gekommen ist. Das gilt natürlich auch, wenn der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist und die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.