Was ist die Stellvertretung?

Zuletzt aktualisiert: 31.01.2022

Gemäß der §§ 164 ff. kann eine Person eine Willenserklärung innerhalb einer ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen eines Vertretenen abgeben. Diese Erklärung wirkt dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen, Dabei ist es unerheblich, ob der Vertreter die Willenserklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgibt oder ob lediglich die Umstände erkennen lassen, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. (vgl. § 164 Abs. 1 BGB).

Gibt ein Stellvertreter eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab, so wirkt diese unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die aus der Stellvertretung resultierende Rechtsfolge trifft also gem. § 164 Abs. 1 und 3 den Vertretenen, nicht jedoch den Vertreter. Daher kann gem. § 165 auch ein beschränkt Geschäftsfähiger als Stellvertreter fungieren.

Beispiel: 
A bevollmächtigt seinen 17jährigen Neffen (N), für ihn bei V ein Autoradio für maximal 350,‑€ zu kaufen. N schließt mit V im Namen des A einen Kaufvertrag über ein Autoradio zum Preise von 300,- € ab. Partner des Kaufvertrages sind A (Käufer) und V (Verkäufer). Nur A und V sind aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet. N treffen keinerlei Rechtsfolgen.

Unzulässig ist eine Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z. B. Eheschließung (§ 1311 BGB), Errichtung eines Testaments (§ 2064 BGB), Abschluss (§ 2274), Bestätigung (§ 2284 BGB) oder Aufhebung eines Erbvertrages (§ 2290 BGB)). Ebenfalls unzulässig ist die Stellvertretung auch bei Realakten und bei unerlaubten Handlungen. 

Im Zivilrecht stellt ein Realakt eine Rechtshandlung dar, die als tatsächliche Handlung auf einen (äußeren) Erfolg gerichtet ist und für die das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge bestimmt (z. B. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen gem. §§ 946 ff. BGB). Eine unerlaubte Handlung ist ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter, insbesondere das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht (§§ 823 ff. BGB).

Nicht zulässig sind zudem sog. Insichgeschäfte (§ 181 BGB), um der Gefahr einer Interessenkollision durch dieselbe Person vorzubeugen. Ein Insichgeschäft i. S. d. § 181 BGB liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen (sog. Selbstkontraktion) oder im Namen eines Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten (sog. Doppel- bzw. Mehrvertretung) abgeschlossen wird.

Beispiele: 

  • Selbstkontraktion:
    Der Stellvertreter S schließt einen Kaufvertrag mit sich selbst ab, statt mit einem Drittem D.
  • Doppel- bzw. Mehrvertretung:
    Der Vertretene V und der Stellvertreter S beauftragen beide den Dritten D, den Kaufvertrag abzuschließen. D gibt nun ein Angebot und eine Annahme als Willenserklärung ab.

Rechtsfolge eines Insichgeschäftes ist, dass das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist. Das bedeutet, der Vertretene kann das Rechtsgeschäft genehmigen, um es endgültig wirksam werden zu lassen (§ 177 Abs. 1 BGB). Ein Insichgeschäft ist jedoch zulässig, wenn es durch Rechtsgeschäft bzw. durch Gesetz erlaubt ist oder wenn „ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit“ gehandelt wird. 

Der Stellvertreter kann so auftreten, dass er erkennbar für den Vertretenen (sog. Offenkundig-keitsprinzip) und auf dessen Rechnung handelt. Dann liegt eine unmittelbare bzw. direkte Stellvertretung. Er kann aber auch so auftreten, dass er in eigenem Namen handelt, dies jedoch wirtschaftlich für jemand anderen wirkt. Dann handelt es sich um eine mittelbare Stellvertretung. 

Gibt jemand eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen ab, dann liegt eine wirksame Stellvertretung vor, wenn diese nicht unzulässig ist (siehe oben) und die folgenden drei Voraussetzungen gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind.

  1. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab.
  2. Die Willenserklärung wird im Namen des Vertretenen abgegeben.
  3. Es liegt eine Vertretungsmacht vor.

Was ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung?

Eine Stellvertretung bedingt, dass eine eigene Willenserklärung abgegeben wird. Überbringt eine Person dagegen lediglich eine vollständig vorformulierte Willenserklärung, in der die wesentlichen Punkte abschließend geklärt sind, dann liegt keine Stellvertretung vor. In diesem Fall handelt ein Bote für den Geschäftsherrn. Je nachdem, ob der Bote eine solche Willenserklärung abgibt oder in Empfang nimmt, wird zwischen dem Erklärungs- und dem Empfangsboten differenziert. Der Geschäftsherr kann jedoch die Erklärung gem. §§ 120, 119 BGB anfechten, wenn der Bote die bereits fertige Willenserklärung fehlerhaft überbringt.

Die Abgabe einer eigenen Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn zwar eine vom Geschäftsherrn inhaltlich formulierte Erklärung abgegeben wird, der Erklärende jedoch noch ein Mindestmaß an Entscheidungsfreiheit hat. Diese Entscheidungsfreiheit kann z. B. die Wahl des Geschäftspartners, des Geschäftsgegenstands oder des Geschäftsabschlusses überhaupt sein. 

Beispiele:

  1. Wahl des Geschäftspartners:
    Volker (V) soll den Pkw des Geschäftsherrn (G) verkaufen. V entscheidet sich für Kurt als Käufer.
  2. Wahl des Geschäftsgegenstands:
    A soll für B eine Vase für maximal 100,- € kaufen. A kauft bei V eine Vase für 80,- €.
  3. Abschluss des Geschäfts:
    V soll den Pkw des G für mindestens 5.000,- € verkaufen. V findet keinen Käufer für diesen Preis. A und B hatten jeweils 4.500,- € für den Pkw geboten. V verkauft den Pkw daher nicht.

Was ist die Abgabe der Willenserklärung im Namen des Vertretenen?

Eine Stellvertretung liegt nur vor, wenn sie zudem in fremdem Namen abgegeben wird. Der Abgabe der Willenserklärung im Namen des Vertretenen liegt das Prinzip der Offenkundigkeit zugrunde. Hierdurch soll der Geschäftsgegner geschützt werden und von vornherein wissen, wen die Rechtsfolgen der Erklärung treffen werden. Daher muss die andere Vertragsseite wissen, gegen wen sie mögliche Ansprüche auf z. B. Kaufpreiszahlung oder Schadensersatz geltend machen kann. Dazu reicht es aber aus, dass die Umstände dieses ergeben (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Vom Erklärungsempfänger kann also erwartet werden, dass er die empfangene Willenserklärung im Zweifel auslegt.

In folgenden Fällen ist das Offenkundigkeitsprinzip jedoch entbehrlich:

  • Offenes „Geschäft für den, den es angeht“
    In diesem Fall ist es dem Geschäftsgegner egal, mit wem er das Geschäft abschließt. Diese Person bleibt ihm unbekannt.

Beispiel:
A soll für B ein sehr wertvolles Gemälde kaufen. Da B aus Sicherheitsgründen nicht genannt werden möchte, teilt A dem V nur mit, dass er den Kauf für eine andere Person tätigt.

  • Verdecktes „Geschäft für den, den es angeht“
    Hierunter fallen z. B. Bareinkäufe des täglichen Lebens, d. h. der Verkäufer kann nicht erkennen, ob die Person als Stellvertreter auftritt. 

Beispiel:

Anton (A) erzählt seiner Nachbarin Nora (N), er „gehe jetzt zum Elektroladen“ (E), um sich einen neuen Fön zu kaufen. Da Noras Staubsauger tags zuvor kaputt gegangen ist, bittet sie den A, für sie einen Handstaubsauger zu kaufen. A erwirbt im Folgenden einen Handstaubsauger bei E, ohne zu erwähnen, dass das Gerät für N gedacht sei. A bezahlt mit dem Geld, das N ihm dafür extra gegeben hatte. 

Die Schutzfunktion des Offenkundigkeitsprinzips ist immer dann entbehrlich, wenn es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt.

Was ist die Vertretungsmacht?

Der Vertreter muss innerhalb der ihm erteilten Vertretungsmacht, d. h. mit der Befugnis zur wirksamen Vertretung, handeln. Die Vertretungsmacht kann eine gesetzliche oder eine gewillkürte, d. h. durch Rechtsgeschäft erteilte, Vertretungsmacht sein.

Was ist die gewillkürte Vertretungsmacht?

Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht wird Vollmacht genannt. Die Legaldefinition der Vollmacht findet sich in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB.

Was bedeutet die Erteilung der Vollmacht?

Gem. § 167 Abs. 1 BGB kann die Vollmacht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (1. Alt.) oder einem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (2. Alt.), erteilt werden. Im ersten Fall liegt eine sog. interne Vollmacht bzw. Innenvollmacht vor, im zweiten Fall eine externe Vollmacht bzw. Außenvollmacht. 

Gem. § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachterteilung keiner Form, sie kann auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln, erfolgen. Lediglich für bestimmte Fälle ist eine Form vorgeschrieben. So bedarf z. B. ein Bevollmächtigter im Rahmen der Ausschlagung einer Erbschaft einer öffentlich beglaubigten Vollmacht gem. § 1945 Abs. 3 BGB. Des Weiteren bedarf die Erteilung der Prokura einer ausdrücklichen Erklärung (§ 48 Abs. 1 HGB).

Was bedeutet der Umfang der Vollmacht?

Da die Vollmacht formfrei erteilt werden kann, ist der Umfang der Vollmacht nicht immer zweifelsfrei erkennbar. In diesem Fall ist der Umfang der Vollmacht gem. §§ 133, 157 BGB entsprechend auszulegen. In den meisten Fällen wird mit der Erteilung der Vollmacht gleichzeitig auch der Umfang bestimmt. Je nach Umfang der Vollmacht lassen sich folgende Arten der Vollmacht unterscheiden:

  • Spezialvollmacht:
    Eine Spezialvollmacht liegt immer dann vor, wenn die erteilte Vollmacht nur auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft bezogen ist.

Beispiel: 
B bevollmächtigt A, für ihn ein sehr wertvolles Gemälde zu kaufen.

  • Art- oder Gattungsvollmacht:
    In diesem Fall ist die Vollmacht auf eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften bezogen.

Beispiel: 
Der Verkäufer V ist lediglich bevollmächtigt, Aufgaben wahrzunehmen, die der Verkauf von Waren typischerweise mit sich bringt.

  • Generalvollmacht:
    Bei der Generalvollmacht ist die Vollmacht nicht eingeschränkt, d. h. der Bevollmächtigte kann Rechtsgeschäfte jeglicher Art vornehmen.

Einen Sonderfall stellt die sog. Untervollmacht dar. Hierbei kann der Vertreter eine andere Person bevollmächtigen, im Namen des Geschäftsherrn und für diesen zu handeln oder das Rechtsgeschäft als Vertreter des Stellvertreters für diesen durchzuführen. 

Was beudetet die Anscheins- und Duldungsvollmacht?

Tritt jemand gegenüber einem Dritten als Vertreter auf, dann muss dieser Dritte davon ausgehen, dass der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt. Das bedeutet, dieser Dritte soll darauf vertrauen können, dass der Vertreter eine entsprechende Vollmacht vom Vertretenen erteilt bekommen hat, die zu diesem Zeitpunkt auch noch besteht. Kann der Dritte daher aufgrund des Auftretens des Vertreters schließen, dass mit einer entsprechenden Vollmacht gehandelt wurde, dann ist dieser Dritte als schutzwürdig zu behandeln. Die im BGB in den §§ 170 ff. enthaltenen Gedanken zum Schutz eines gutgläubigen Dritten hat zur Entwicklung der Rechtsfiguren der Anscheinsvollmacht und der Duldungsvollmacht geführt.

  • Anscheinsvollmacht
    Eine Anscheinsvollmacht liegt immer dann vor, wenn jemand ohne Vertretungsmacht des Öfteren und über einen längeren Zeitraum für einen anderen als Vertreter handelt und der Vertretene keine Kenntnis davon hat, aber dieses Handeln bei Beachtung der nötigen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Außerdem musste es den Anschein haben, dass der Vertretene mit dem Handeln des Vertreters einverstanden sei. 
  • Duldungsvollmacht
    Handelt jemand ohne Vertretungsmacht des Öfteren und über einen längeren Zeitraum für einen anderen als Vertreter und hatte der Vertretene davon Kenntnis, dann liegt eine Duldungsvollmacht vor, wenn der Vertretene in zurechenbarer Weise nichts unternommen hat. Jedenfalls soll der Geschäftsgegner davon ausgehen können, dass der Vertretene die Stellvertretung duldet.

Was bedeutet das Erlöschen der Vollmacht und die Rechtsfolgen?

Gem. § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Durch die gesetzliche Regelung ist außerdem festgelegt, dass die Vollmacht gem. § 672 S. 1 BGB im Zweifel auch nicht durch den Tod oder durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachterteilenden erlischt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Gem. § 673 S. 1 BGB erlischt der Auftrag im Zweifel aber durch den Tod des Beauftragten.

Hinsichtlich des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses kann eine Vollmacht aus unterschiedlichen Gründen erlöschen. Die wichtigsten Gründe sind: 

  • Ende der Vollmacht mit Zeitablauf
    Wurde die Vollmacht nur für eine bestimmte Zeit erteilt, dann endet die Vollmacht mit Erreichen dieses Zeitpunktes. 
  • Widerruf der Vollmacht, § 168 S. 2 BGB
    Gem. § 168 S. 2 BGB kann eine Vollmacht widerrufen werden. Sie erlischt dann. Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zusatz „sofern sich nicht aus diesem [Anmerkung: Rechtsverhältnis] ein anderes ergibt“ deutet allerdings an, dass ein Widerruf per Vertrag eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden kann.
  • Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
    Grundsätzlich erlischt die Vollmacht gem. § 168 S. 1 BGB mit dem Ende des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses soweit weder eine Befristung der Vollmacht vereinbart noch die Vollmacht widerrufen wurde. Wird die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht widerrufen, dann endet auch das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. 

Beispiel: Fortsetzung von oben)

B bevollmächtigt A, für ihn ein sehr wertvolles Gemälde zu kaufen. Bevor A den Kauf durchführen will, widerruft B die erteilte Vollmacht, da ihn der Preis i. H. v. 15.000,- € inzwischen reut. Kauft A das Gemälde dennoch, dann liegt ein Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor.

  • Beendigung durch auflösende Bedingung
    Grundsätzlich kann der Bevollmächtigende die Vollmacht auch an eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) knüpfen. Bei einer auflösenden Bedingung ist das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zunächst wirksam, aber es besteht zunächst ein Schwebezustand. Tritt die auflösende Bedingung ein, wird das Rechtsgeschäft unwirksam. 

Beispiel:
Ein Rechtsgeschäft soll nur dann wirksam sein, wenn die Baugenehmigung erteilt wird. Wird die Baugenehmigung danach nicht erteilt, so wird das Rechtsgeschäft unwirksam.

Mit Erlöschen der Vollmacht endet die Vertretungsmacht des Vertreters. Handelt dieser danach trotzdem im Namen des ursprünglich Bevollmächtigenden und nimmt er entsprechende Rechtsgeschäfte vor, dann handelt es sich um eine Vertretung ohne Vertretungsmacht. 

Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in den §§ 177 ff. BGB normiert. Handelt also jemand als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dann ergeben sich die Rechtsfolgen des Handelns ohne Vertretungsmacht aus § 179 BGB.

  • Kenntnis des Vertreters, § 179 Abs. 1 BGB
    Kannte der Vertreter den Mangel an Vertretungsmacht, dann kann der Vertragsgegner zwischen Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen.
  • Unkenntnis des Vertreters, § 179 Abs. 2 BGB
    Kannte der Vertreter den Mangel an Vertretungsmacht nicht, dann haftet er nur auf das negative Interesse (Vertrauensinteresse). Der Vertrauensschaden berechnet sich in diesem Fall gem. § 122 BGB und ist auf die Höhe des Erfüllungsinteresses (= positiven Interesses) begrenzt.
  • Kenntnis des Vertragsgegners, § 179 Abs. 3 BGB
    Kannte der Vertragsgegner den Mangel an Vertretungsmacht bzw. hätte er diesen kennen müssen, dann haftet der Vertreter nicht nach § 179 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB.

Vom Erlöschen der Vertretungsmacht zu trennen ist der Fall der Überschreitung der Vertretungsmacht. Ist das getätigte Rechtsgeschäft teilbar, dann ist der nicht durch die Vollmacht abgedeckte Teil wie nach Erlöschen der Vollmacht zu behandeln.

Beispiel: 
A beauftragt B, eine bestimmte Vase für ihn zu kaufen. B geht in das von A benannte Geschäft und kauft die Vase. Außer der Vase kauft B im Namen des A allerdings zusätzlich eine Porzellanfigur.

In diesem Fall ist das getätigte Geschäft teilbar. Der eine Teil des Geschäfts (Kauf der Vase) ist durch die Vollmacht gedeckt. Der andere Teil (Kauf der Porzellanfigur) ist dagegen als Vertretung ohne Vertretungsmacht zu behandeln.

Was ist gesetzliche Vertretungsmacht?

Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht ist der Vertreter aufgrund einer gesetzlichen Regelung befugt, Rechtsgeschäfte für den Vertretenen vorzunehmen. Dies betrifft vor allem diejenigen Personen, die nicht für sich selbst rechtsgeschäftlich handeln dürfen oder können. Hierzu zählen im Wesentlichen Kinder, die nicht geschäftsfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, sowie Personen, die der Betreuung bedürfen.

Kinder werden gem. § 1629 BGB durch die Eltern vertreten. Personen, die der Betreuung bedürfen, werden im Rahmen der Vormundschaft (§ 1793 BGB), der Betreuung (§ 1896 BGB) bzw. der Pflegschaft (§ 1909 BGB) vertreten.

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