In Teil 5 unseres Quizzes zum Thema Anfechtung musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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Da N _____ _____ zu dem Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben hat und dieses seitens des Gaststättenwirtes G angenommen wurde, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
G hat zu diesem Zeitpunkt seine Pflichten gem. § 433 Absatz 1 S. 1 _____ bereits erledigt.
Da das Erklärte und das Gewollte _____ fallen, liegt ein Inhaltsirrtum vor.
Da der Inhaltsirrtum erheblich ist, kann N nach § 119 Absatz 1 S. 1 _____ anfechten.
Dadurch, dass der _____ der Erklärung etwas anderes versteht, als der Erklärende es will, entsteht ein Missverständnis.
Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist aber die Sicht des _____ ausschlaggebend, das bedeutet der Erklärende muss sich die Erklärung so zurechnen lassen, wie die andere Seite die Erklärung versteht.
Der _____ ist aber ein Anfechtungsgrund, wenn ein Rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen ist.
Ein weitere Anfechtungsgrund stellt der _____ dar.
Wer eine _____ dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, irrt somit in dem, was er erklärt.
Im _____ zu dem Inhaltsirrtum, bei dem der Erklärende nicht weiß, was er mit seiner Erklärung ausdrückt, weiß der Erklärende beim Erklärungsirrtum nicht, was er erklärt.
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