Was beinhaltet die Form?

Zuletzt aktualisiert: 18.04.2023

Grundsätzlich besteht der Grundsatz der Formfreiheit in Deutschland. Das bedeutet, jeder kann Rechtsgeschäfte abschließen, ohne eine bestimmte Form einhalten zu müssen. Somit können Verträge, wie z. B. Kaufverträge, Arbeitsverträge, mündlich, schriftlich oder aber auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden. 

Ausnahmen von dem Grundsatz der Formfreiheit gibt es nur dann, wenn das Gesetz eine bestimmte Form explizit vorschreibt (gesetzliche Form) oder wenn die Vertragsparteien eine bestimmte Form vereinbaren (vereinbarte Form, § 127 BGB). So ist beispielsweise für den Eigentumserwerb eines Grundstücks eine notarielle Form nötig (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). 

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Was ist die Warn- und Schutzfunktion?

Die Vertragsparteien sollen vor leichtfertig abgegebenen Willenserklärungen mit schwerwiegenden Folgen geschützt werden (z. B. Bürgschaftsvertrag)

Was ist die Beratungs- und Aufklärungsfunktion?

Hiermit werden die Vertragsparteien entsprechend beraten. Gerade bei der notariellen Form findet immer auch eine notarielle Beratung und Betreuung statt.

Was ist die Beweisfunktion?

Nicht zuletzt dient die Form auch der Beweissicherung, da die jeweiligen Details (hoffentlich korrekt und vollständig) schriftlich festgehalten wurden.

Nach § 125 ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das die durch das Gesetz vorgeschriebenen Form nicht beachtet. Wird die vereinbarte Form nicht eingehalten, dann ist das jeweilige Rechtsgeschäft ebenfalls nichtig. 

Allerdings kann der Formmangel in bestimmten Fällen auch geheilt werden, wenn sich eine solche aus dem Gesetz ergibt. 

Beispiele:

  1. Nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf ein Vertrag der notariellen Beurkundung, wenn mit diesem das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder erworben werden soll. Wurde die gesetzlich vorgeschriebene Form bei Vertragsschluss jedoch nicht beachtet, dann ist der Vertrag dennoch insgesamt wirksam, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Damit sollen vor allem auch öffentliche Interessen gewahrt werden, da sich die Öffentlichkeit auf Grundbucheintragungen verlassen können soll.
  2. Ein Bürgschaftsvertrag ist nach § 766 BGB nur dann gültig, wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich erklärt wurde. Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. Wurde die Schriftform jedoch nicht eingehalten, dann tritt dennoch Heilung ein, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt.
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Was ist die Schriftform?

Nach § 126 Abs. 1 BGB „muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden“, wenn das Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist. Die Schriftform wird dabei durch die notarielle Beurkundung ersetzt (Abs. 4). Sie kann außerdem auch durch die elektronische Form ersetzt werden (Abs. 3). Handelt es sich um einen Vertrag, dann müssen die Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen (Abs. 2 S.1). Da also das Unterzeichnen (d. h. die Unterschrift) ausreicht, liegt hier die Unterschriftsform vor.

Die Schriftform ist u. a. in folgenden Fällen vorgeschrieben:

  • Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 S. 1 BGB)
  • Mietvertrag, der für mehr als ein Jahr gilt (§ 550 S. 1 BGB)
  • Bürgschaftserklärung (§ 766 Abs. 1 BGB)
  • Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag (§ 623 BGB)
  • Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB)

Was ist die elektronische Form?

Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126a BGB), soweit die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form nicht ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen wird (z. B. Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 492 Abs. 1 S. 2 BGB). Dann muss der Aussteller der Erklärung lediglich seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Handelt es sich um einen Vertrag, dann müssen alle Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument wie beschrieben elektronisch signieren.

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Was ist die notarielle Beurkundung?

Nach § 128 BGB genügt es für die notarielle Beurkundung eines Vertrages, wenn erst der Antrag und danach die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Die Beurkundung selbst ist dabei die Niederschrift des vor einem Notar Besprochenen. In der Niederschrift sind zudem der Notar sowie alle Beteiligten genau zu benennen. Der Notar liest den Text der Urkunde abschließend noch einmal vor und holt sich das Einverständnis der Beteiligten ein. Liegt dieses vor, unterschreiben zuerst der Notar und danach die Beteiligten die Urkunde. Das gesamte Verfahren der Beurkundung ist im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt.

Eine notarielle Beurkundung ist beispielsweise beim Grundstückskauf vorgeschrieben (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Danach bedarf ein Vertrag der notariellen Beurkundung, wenn mit ihm das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder erworben werden soll.

Was ist die Textform?

Die Textform ist in § 126b geregelt. In dieser Vorschrift ist vorgegeben, dass die durch Gesetz verlangte Textform in einer Urkunde (oder zumindest auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise) zu erfolgen hat, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss. Da die Textform lediglich die „dauerhafte Wiedergabe von Schriftzeichen“ fordert, genügen auch E-Mails (und zwar auch ohne Signatur) und Telefaxe der Textform.

Die Textform ist z. B. beim Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen vorgeschrieben (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Ebenso ist das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB vorm Vermieter in Textform dem Mieter zu erklären und zu begründen (§ 558a Abs. 1 BGB).

Was ist die öffentliche Beglaubigung?

Ist die öffentliche Beglaubigung für eine Erklärung gesetzlich vorgeschrieben, dann muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die öffentliche Beglaubigung durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.

Die öffentliche Beglaubigung ist z. B. bei Anträgen auf Eintragung ins Vereinsregister (§ 77 S. 1 BGB) vorgesehen. Sie ist beispielsweise auch bei der Übertragung von Forderungen vorgeschrieben (§ 403 S. 1 BGB).

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