Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen können einen Vertrag, oder auch nur Teile davon, ersetzen oder abändern. Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich zulässig. Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (also diejenige Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei entsprechende Vertragsbedingungen bei Abschluss eines Vertrags stellt) seine Rechtsstellung verbessert. Damit die andere Vertragspartei nicht unverhältnismäßig stark benachteiligt wird, setzt das Bürgerliche Gesetzbuch mit den §§ 305 ff. BGB gewisse Grenzen und legt Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB fest. 

Welche Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB gibt es?

Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt als solche in den Vertrag einbezogen werden können, muss es sich zunächst um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 BGB genau dann vor, wenn

  • ein fertiger (d.h. vorformulierter) Vertragsentwurf 
  • für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, 
  • der Bedingungen einem Vertragspartner einseitig auferlegt, 
  • die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.

Damit können nach der Definition des § 305 Abs. 1 BGB beispielsweise von Banken verwendete vorformulierte Bürgschaftsverträge, gedruckte Einheitsmietverträge oder auch vorgedruckte Formularverträge (wie sie typischerweise beim Kauf von Autos verwendet werden) als Allgemeine Geschäftsbedingungen betrachtet werden.

Allerdings werden Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und 
  • wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen also nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. Dies bedeutet, dass Individualabreden immer Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

Beispiel:
K kauft bei V einen neuen leistungsstarken Computer für seinen Betrieb. Dem Kaufvertrag werden Allgemeine Geschäftsbedingungen hinzugezogen, die K auch unterschreibt. Diese enthalten eine Klausel, mit der die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren auf nur ein Jahr verkürzt wird. Bevor K bezahlt, sagt V, dass K eine sehr gute Wahl getroffen habe, dass das Gerät seinen hohen Preis auch wirklich wert sei und dass er (V) ihm deswegen sogar eine Garantie von drei Jahren gewähre. Da K seine beiden erwachsenen Söhne mitgenommen hat, erfolgte diese Garantiezusage damit sogar unter Zeugen. Als der Computer nach knapp zwei Jahren plötzlich einen Defekt aufweist, wendet sich K an V und macht diesen Mangel geltend. V beruft sich daraufhin auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Auf Individualabreden sind die §§ 305 ff. BGB grundsätzlich nicht anwendbar, da sie im Einzelnen ausgehandelt wurden. Daher stellen Individualabreden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Gemäß § 305b BGB haben solche individuellen Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Steht also eine Individualabrede im Widerspruch mit einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann ist diese Klausel nicht wirksam und wird auch nicht Vertragsbestandteil.

Beispiel:  (Forts.)
V und K haben vorliegend eine Individualabrede ausgehandelt. Diese steht im Widerspruch zu der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sie K eine Garantie von drei Jahren einräumt, während die Klausel die Gewährleistungsfrist lediglich auf ein Jahr begrenzt. Die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher unwirksam.

Welchen Anwendungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es?

§310 BGB normiert den Anwendungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Absatz 4 der Vorschrift bezieht sich auf den sachlichen, Absatz 1 auf den persönlichen Anwendungsbereich. 

Gem. § 310 Abs. 4 BGB finden die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erbrechts, des Familienrechts sowie des Gesellschaftsrechts. Ebenso sind sie nicht auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen anwendbar.

Einige Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber bestimmten Personen. So sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nicht anwendbar gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (also z. B. kommunalen bzw. öffentlichen Auftraggebern).

Welche inhaltliche Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es?

Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen insgesamt oder nur teilweise wirksam sind, richtet sich nach der Inhaltskontrolle der §§ 307 bis 309 BGB. 

§ 307 BGB stellt die Generalklausel für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung verboten. Eine solche unangemessene Benachteiligung muss sich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, kann allerdings z. B. auch darin bestehen, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 308 BGB enthält eine Liste mit Klauselverbote unter Wertungsmöglichkeit. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen demnach ein in § 308 BGB genannte Bestimmung, dann muss anhand der in der Klausel verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zusätzlich die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners vorgenommen worden. Dies macht deutlich, dass die Klauselverbote des § 308 BGB als Konkretisierungen des § 307 BGB aufzufassen sind.

Beispiel: 
Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB ist nur dann gegeben, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung enthalten, durch die sich der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. Ist also eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, die auf eine derart unangemessen lange bzw. unzureichend bestimmte Frist hindeutet, dann muss entsprechend bewertet werden, ob die Frist tatsächlich unangemessen lange bzw. unzureichend bestimmt ist. Ist das der Fall, ist diese Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

§ 309 BGB enthält dagegen eine Liste mit Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine in § 309 BGB genannte Bestimmung, dann ist diese Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. 

Beispiel:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten eine Bestimmung, nach der dem Käufer keine Gewährleistungsrechte zustehen, solange die Sache vom Käufer nicht vollständig bezahlt wurde. Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gem. § 309 Nr.8 b) dd) BGB (= Vorenthalten der Nacherfüllung) unwirksam.

Welche Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit gibt es?

Die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung bzw. Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (bzw. Teilen davon) ergeben sich aus § 306 BGB. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, dann bleibt der Vertrag als solcher wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).

Beispiel:
K und V schließen einen Kaufvertrag, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V beiliegen und die auch von K unterschrieben werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgenden Satz: „Der Verkäufer ist von der Gewährleistungspflicht befreit, solange die Sache nicht vollständig vom Käufer bezahlt wurde“.

Eine derartige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gem. § 309 Nr.8 b) dd) BGB unwirksam. Der Kaufvertrag bleibt als solcher aber wirksam. Die unwirksame Klausel wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt, wonach dem Käufer im Falles des Sachmangels die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte zustehen, unabhängig davon, ob die Sache ganz, teilweise oder noch gar nicht bezahlt wurde.

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