Was ist das Trennungs- und Abstraktionsprinzip?
Das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind also zwei unabhängig und getrennt voneinander zu betrachtende Rechtsgeschäfte. Diese Trennung der beiden Rechtsgeschäfte voneinander wird Trennungsprinzip genannt.
Die Abbildung stellt das Trennungsprinzip dar. Wird beispielsweise ein Kaufvertrag geschlossen, dann findet zunächst das Verpflichtungsgeschäft gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB sowie gem. § 433 Abs. 2 BGB zwischen Verkäufer und Käufer statt. Zusätzlich kommen noch ein oder mehrere Verfügungsgeschäfte hinzu, da der Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet ist, dem Käufer das Eigentum an der Sacher zu verschaffen.
Das Abstraktionsprinzip ist etwas weiter gefasst als das Trennungsprinzip. Es setzt das Trennungsprinzip voraus. Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass der Eigentumsübergang einer Sache, und damit die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts, weder von der Wirksamkeit noch vom Vorhandensein des Verpflichtungsgeschäfts abhängt.
Beispiel:
In diesem Fall ist zwar der Kaufvertrag und damit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, aber V ist weiterhin Eigentümer des Geldes und K ist weiterhin Eigentümer des Autos. Jeder der beiden kann aber nun die Herausgabe vom anderen verlangen.