Was beinhaltet der Familienleistungsausgleich?

Zuletzt aktualisiert: 23.08.2023

Unter Familienleistungsausgleich versteht man die Familienbande entsprechende Ableistungen, die die Mehraufwendung kompensieren sollen, die Familienbanden für Unterhaltsbeitrag und Bildung der Kleinstkinder entsteht. Dies können sowohl steuerpolitische Dechargen sowie Transfers sein. Der seit 1996 wo findende Familienleistungsausgleich wurde in der Vorzeit zudem als Stammlastenausgleich genannt.

Im 7. Familienreport der Föderalregierung wird jedoch zwischen Stammlastenausgleich und Familienleistungsausgleich differenziert: Familienpolitische Ergebnisse, die aus dem Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit und der Lebensstandardabsicherung hergeleitet sind, zielen darauf ab, klare Lasten der Eltern auszugleichen, die durch den Gebären und Unterweisung der Kleinkinder entstehen. Diese Werkzeuge lassen sich unter dem Überbegriff des Angehörigenlastenausgleichs zusammenstellen. Daneben ist es eine zusätzliche Sache des öffentlichen Familienpolitischs, jene Ausführungen der Unterweisung, Betreuung und Ausbildung der Kleinkinder zu rekompensieren, die die Kernfamilien für das Gesellschaftssystem erbringen, die allerdings nicht über den Absatzmarkt gegolten werden. Diese Arbeiten fasst man als Familienleistungsausgleich zusammen.

Die einzelnen Bestandteile des Familienleistungsausgleichs

  • Als Kernstück des Familienleistungsersatzes können die Kinderzulage und die Kinderfreisumme genannt werden. Diese wurden in den gewesenen 50 Jahren in unterschiedlicher Gestalt stets gehalten, wobei die Kinderfreisumme der einkommensteuerrechtlichen Befreiung des Notbedarfs dient und die darüber hinausführende Kinderzulage als Transferzahlung ausgezahlt wird. Die Zusammenstellung der beiden Bestimmungen wurde von unterschiedlichen Gouvernements ständig erneut verändert.
  • Außerdem gibt es den Freibetrag für Betreuungsaufwendung, Erziehungsausgabe und Ausbildungsausgabe. Dieser wurde mit dem zweiten Gesetz zur Familienhilfe vom 16. August 2001 als einmütiger Freibetrag eingebracht. Der typisierende Freibetrag geht davon aus, dass bei geringeren Kleinkindern normalerweise die Betreuungsaufwendung überwiegt, die anschließend mit vermehrtem Lebensalter durch die Erziehungsaufwendung und letztlich durch die Ausbildungsaufwendung gelöst wird. Daher verringert der Aufwand das zu versteuernde Einkommen der Eltern ohne Erweispflicht.
  • Zudem gibt es eine Entlastungssumme für Alleinerziehende.
  • Letztendlich können zwei Drittel der Spesen zur Kindesbetreuung unter strengen Bedingungen als Spezialausgaben abgereist werden, maximal allerdings € 4.000.
  • Hinzu kommt seit dem 1. Januar 2007 das Kinderbetreuungsgeld, welches das Kinderbetreuungsgeld ersetzt.
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