Was bedeutet die Geschäftsfähigkeit?

Zuletzt aktualisiert: 21.04.2023

Während jeder Mensch und damit jede natürliche Person rechtsfähig ist, sind nur bestimmte Personen geschäftsfähig. Der Grund liegt darin, dass eine Person nur dann geschäftsfähig sein soll, wenn sie ein Mindestmaß an Einsicht in die Rechtswirkungen des eigenen Erklärungsverhaltens besitzt. 

Welche Arten der Geschäftsfähigkeit gibt es?

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, um damit Rechtsgeschäfte wirksam entstehen zu lassen. Je nach Alter und Geisteszustand werden im BGB verschiedene Geschäftsfähigkeitsstufen unterschieden.

Was bedeutet Geschäftsunfähigkeit?

  • Kinder unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB)
  • Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, falls dieser Zustand seiner Natur nach nicht lediglich ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB)

Was bedeutet beschränkte Geschäftsfähigkeit

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB)

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Was bedeutet volle Geschäftsfähigkeit

Voll geschäftsfähig sind alle Personen, die nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind.

Nach § 105 Abs. 1 BGB sind Willenserklärungen, die ein Geschäftsunfähiger abgibt, immer nichtig. Das hat zur Folge, dass die gewünschten Rechtsfolgen nicht eintreten.

Beispiel:
Nach den §§ 107 ff. BGB sind dagegen Willenserklärungen, die ein beschränkt Geschäftsfähiger abgibt oder annimmt, entweder wirksam oder schwebend unwirksam. Ist eine Willenserklärung schwebend unwirksam, dann heißt das, dass die Willenserklärung noch nicht wirksam ist. Damit treten die Rechtsfolgen noch nicht ein. Vielmehr bedarf es noch der Genehmigung (nachträglichen Zustimmung) eines gesetzlichen Vertreters. Stimmt dieser zu, wird die Willenserklärung wirksam, verweigert er die Genehmigung, wird die Willenserklärung nichtig.

Kilian’s Bruder Benjamin (B) ist 13 Jahre alt und möchte mit dem erwachsenen Erwin (E) einen Kaufvertrag über dessen Spielekonsole mit 5 fast neuen Spielen abschließen. B ist mit 13 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Damit ist diese Willenserklärung schwebend unwirksam. Sie bedarf noch der Genehmigung. Die Eltern von B sind der Meinung, dass E die Sachen viel zu teuer verkaufen will. Daher verweigern sie die nachträgliche Zustimmung zu dem von B gewünschten Kauf. Die Willenserklärung ist damit unwirksam (§ 108). Ein Kaufvertrag kommt damit nicht zustande.

Hinweis: 
§ 107 enthält noch eine kleine Ausnahme, wonach es nur der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf, wenn ein Minderjähriger durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn dadurch keine rechtlichen Nachteile entstehen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Minderjährige durch das Rechtsgeschäft wirtschaftliche Vorteile erlangt oder nicht, sondern ob dadurch persönliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen. Solche Verpflichtungen können Hauptpflichten, wie z. B. die Bezahlung des Kaufpreises, oder auch Nebenpflichten sein. Liegt also ein Rechtsgeschäft vor (dabei kann es sich um ein Verpflichtungs- als auch um ein Verfügungsgeschäft handeln), dann ist zu überlegen, ob dieses irgendwelche rechtlichen Auswirkungen hat. Ist dann zumindest ein (relevanter) Nachteil darunter, dann ist das Rechtsgeschäft nicht nur rechtlich vorteilhaft, da es ja zumindest auch einen Nachteil mit sich bringt.

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Beispiele:

  1. Kilian (K) ist fünf Jahre alt. Der Nachbar (N) des K möchte dem K ein Fahrrad schenken. Dadurch soll ein Schenkungsvertrag zustande kommen (§§ 516 ff. BGB).

    Da K dadurch einen Anspruch auf Übereignung der Fahrrads erhält und rechtlich betrachtet damit keine Nachteile verbunden sind, ist dieses Rechtsgeschäft im Ergebnis lediglich rechtlich vorteilhaft. 
  2. Kilian (K) ist fünf Jahre alt. Der Nachbar (N) des K möchte dem K ein Fahrrad verkaufen. Dadurch soll ein Kaufvertrag zustande kommen (§§ 433 ff. BGB).

Da K dadurch einen Anspruch auf Übereignung der Fahrrads erhält und gleichzeitig aber die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung eingeht, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung um einen rechtlichen Nachteil. Daher ist dieses Rechtsgeschäft im Ergebnis nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. 

Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus § 110 BGB. Danach gilt ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freien Verfügung überlassen worden sind. Diese Vorschrift macht jedoch keine Ausnahme zum § 107 BGB, sondern es sollen vielmehr die täglichen Bedürfnisse abgedeckt werden. Da der Minderjährige das Taschengeld zur freien Verfügung erhalten hat, liegt so gesehen bereits eine Zustimmung seitens der gesetzlichen Vertreter vor.

Beispiel:
Wird eine Willenserklärung von einem voll Geschäftsfähigen abgegeben, dann ist diese wirksam mit Zugang. Das Wirksamwerden hängt dann davon ab, ob sie gegenüber An- oder Abwesenden abgegeben wurde.

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Wie ist die Abgrenzung zur Deliktsfähigkeit?

Deliktsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, schuldhaft handeln zu können und für einen entstandenen Schaden verantwortlich zu sein. Die Deliktsfähigkeit bezieht sich damit auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) sowie auch aus vertraglicher Haftung (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ähnlich wie bei der Geschäftsfähigkeit wird bei der Deliktsfähigkeit auch differenziert. Demnach ist zu unterscheiden zwischen

Was bedeutet Deliktsunfähigkeit?

  • Kinder unter 7 Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB)
  • Personen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügen (§ 827 S. 1 BGB)

Was bedeutet beschränkte Deliktsfähigkeit?

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (§ 828 Abs. 3 BGB)

Was bedeutet volle Deliktsfähigkeit?

Voll deliktsfähig sind alle Personen, die nicht deliktsunfähig oder beschränkt deliktsfähig sind.

Eine Ausnahme hierzu macht § 828 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach ist ein Kind für den Schaden im Straßen- und Bahnverkehr nicht verantwortlich, wenn es das siebente Lebensjahr zwar vollendet, das zehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat. Dies gilt allerdings nicht bei Vorsatz (§ 828 Abs. 2 S. 2 BGB).

Beispiel:
Der neunjährige Nico (N) steht auf einer Brücke über einer Autobahn. Da er noch einige Murmeln in seiner Tasche hat, wirft er jedes Mal, wenn ein Fahrzeug kommt, eine Murmel auf die Autobahn.

Hier handelt N mit Vorsatz, er ist daher nicht gem. § 828 Abs. 2 S. 1 BGB deliktsunfähig (§ 828 Abs. 2 S. 2 BGB).

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