Was ist ein Dienstvertrag?

Zuletzt aktualisiert: 31.01.2022

Wie beim Kaufvertrag werden beim Dienstvertrag ebenfalls zwei Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet. Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. § 611 Abs. 1 BGB regelt die vertragstypischen Pflichten beim Dienstvertrag. Danach wird derjenige, der Dienste zusagt, durch den Dienstvertrag zur Leistung dieser versprochenen Dienste, die andere Vertragspartei zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Wurden die versprochenen Dienste (bzw. der versprochene Dienst) erbracht, dann wurde die damit zusammenhängende Tätigkeit erbracht. Es ist nur eine Tätigkeit zu erbringen, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Soll dagegen ein vertraglich vereinbartes Ergebnis erzielt werden, dann handelt es sich um einen Werksvertrag (siehe weiter unten).

Beispiele:

  • Der bekannteste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag, der ein Unterfall des Dienstvertrags ist. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete beim Arbeitsvertrag jedoch keine selbständigen Dienste.
  • Ein Zahnarzt führt eine jährliche Zahnkontrolle durch.
  • Rechtsanwalt R vertritt K wegen einer von K begangenen Körperverletzung.
  • Stefan gibt online Nachhilfestunden in Rechtswissenschaften.

Was bedeutet Beginn, Inhalt und Ende eines Dienstverhältnisses?

Der Beginn und der Inhalt eines Dienstverhältnisses ergeben sich aus den Vereinbarungen, die die beiden Vertragsparteien geschlossen haben. Dann sind die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB maßgeblich. Dabei hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten (§ 613 BGB). Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel allerdings nicht übertragbar.

Das einem Dienstvertrag zugrunde liegende Dienstverhältnis kann wie folgt enden:

  • Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit (Befristung), für die es eingegangen ist (§ 620 Abs. 1 BGB).
  • Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jede Vertragsseite das Dienstverhältnis nach den §§ 621 bis 623 kündigen. Hier enthält § 622 BGB gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen, die bei Arbeitsverhältnissen zu beachten sind.
  • Mit Erreichung des beabsichtigten Zwecks, z. B. die Behandlung durch einen Arzt ist erfolgt. 
  • Beide Vertragsparteien vereinbaren, dass das Dienstverhältnis nun beendet sei, z. B. mündlich oder durch einen Aufhebungsvertrag. 
  • Durch den Tod des zur Dienstleistung Verpflichteten. 

Nach den §§ 626 f. BGB kann ein Dienstvertrag auch fristlos gekündigt werden, z. B. aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Ein wichtiger Grund ist gem. § 626 Abs. 1 BGB gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Beispiele: (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)

  • Die Raumpflegerin stiehlt während ihrer Reinigungsarbeiten Wertsachen aus einer Handtasche.
  • Der Pförtner wird handgreiflich und verletzt einen Besucher.
  • Es werden Schmiergelder angeboten bzw. angenommen.

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