Was ist das Arbeitslosengeld II?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Arbeitslosengeld II war in Deutschland von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2022 der Name für die Grundversorgung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Titel Gesellschaftlichgesetzbuch. Nichterwerbstätige Leistungsberechtigte , die mit erwerbstätigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, erhielten Sozialzahlungsmittel.

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde die Arbeitslosenunterstützung II in Bürgerzahlungsmittel umgetauft. Seitdem erhalten es außerdem nichterwerbstätige Leistungsberechtigte anstelle von Sozialkies, wenn sie mit erwerbstätigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Arbeiten umfassen den Vorschriftenbedarf, Mehrnachfragen und den Bedarf für Wohnung und Heizvorrichtung ( § 19 Absatz 1 SGB II ) und sollen Leistungsberechtigten unterstützen, eine Lebensführung hinzuführen, die der Menschenwürde der Person entspricht ( § 1 Absatz 1 SGB II ).

Bis zum Lauf des 30. Juni 2023 kann von den maßgeblichen Instanzen für den Ausdruck Bürgerkies außerdem der Ausdruck Arbeitslosenunterstützung II oder Sozialkies benutzt werden ( § 65 Absatz 9 SGB II ).

Wie war die historische Entwicklung?

SGB II – Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Das ALG II wurde zum 1. Januar 2005 durch Art. 1 des Vierten Gesetzes für aktuelle Dienste am Arbeitsleben eingebracht und führte – wie im zugrundegelegte kursivem Hartz-Konzept festgelegt – das zeitligere Arbeitslosengeld und die Fürsorge für erwerbsgeminderte Hilfebedürftige im Zweiten Band Gesellschaftlichgesetzbuch auf dem Leistungsgrad des sozioökonomischen Notbedarfs zusammen. Nichterwerbstätige Leistungsberechtigte , die mit erwerbstätigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhielten Sozialkies, den in vielerlei Beziehung nach denselben Vorschriften errechnet und fortbestanden wird wie ALG II.

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005)

Die ersten Ausbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Veränderung des SGB II am 31. Dezember 2005 in Einfluss. In der äußerst knappen Novelle ging es unter anderem um den Teilbetrag der Erklärung an den Ableistungen für Wohnung und Heizgerät ( § 46 SGB II Finanzierung aus Bundesgeldern ).

Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (März 2006)

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (August 2006)

Am 1. August 2006 trat der erste Bestandteil des Gesetzes zur Entwicklung der Grundversorgung für Arbeitsuchende in Schwung.

Die Fortentwicklungsordnung sieht ungefähr 50 Abänderungen, darunter zudem Leistungssenkungen und Zugangsverschärfungen für Arbeitslosenunterstützung II vor. Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungesicherte Kompetenz zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Gemeinden wurden allerdings nicht abgeklärt.

Umänderungen zum 1. August 2006

Einige Exempel für Veränderungen, die zum 1. August 2006 in Schwung traten, sind:

  • Sanktionierungen können zudem Unterkunftskosten angehen
  • Die Beweisbelastung wird bei einer ehelichen Gemeinde und eingeschlechtlichen lebensbezogenen Gemeinden wiedergekehrt, das heißt gleichzeitig in einer Wohnstätte bewohnende Bedürftige müssen beweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden
  • Zuspitzung der rechtlichen Fundamente zur zusätzlichen Kontrollchancen und Datenabgleich
  • Errichtung oder Ausdehnung von Kundendiensten zur enormer Ausführung von Hausbesuchsdiensten
  • Leistungsausschließung bei Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung
  • Reduzierung oder Kürzung der Unterkunftskosten, wenn ohne Erlaubnis verlegt wurde
  • Gründungszuwendung für Bezüger von Arbeitslosenunterstützung I, statt der einstigen Unterstützungen mit Überbrückungswahrung oder Existenzgründungszuwendung

Umänderungen zum 1. Januar 2007

Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des Gesetzes zur Fortgang der Mindestsicherung für Arbeitsuchende in Schwung. Die Kernstücke waren dabei:

  • Drei Sanktionsstadien: Erster Pflichtverstoß, Leistungssenkung um 30 % für drei Monate. zweite Pflichtwidrigkeit, Leistungssenkung um 60 %. dritte Pflichtwidrigkeit innerhalb eines Jahres, komplette Kürzung der Zahlung einschließlich Kosten der Wohnung und Wegmeldung von der Gesundheitskasse.
  • Zudem bei Jugendlichen sind die Kosten der Wohnung von Maßregelungen belangt.

Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (2010)

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Kosten für Ausbildung und Anteilnahme von Kleinkindern aus Kernfamilien von ALG-II-Empfängern nicht passend erfasst werden und die Ausrechnung aller Ergebnisse allgemein erklärlich sein müsse, wurde das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz beschlossen, das zum 1. Januar 2011 in Einfluss trat. Dabei wurden u. a. Ableistungen für Ausbildung und Beteiligtsein für Kleinkinder und Jugendliche frisch eingebracht.

Am 1. Januar 2017 trat eine frische Version des RBEG in Organ.

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2016)

Zweck jener Novelle 26. Juli 2016 war laut Sprecherentwurf des Bundeskabinetts, dass anspruchsberechtigte Menschen künftig schneller und einfacher Übersichtlichkeit über das Vorliegen und die Dimension von Ansprüchen erhalten und die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Jobcentermitarbeitern anwendbaren Verfahrensmaßregeln erleichtert werden.

Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2019)

Mit dem Zehnten Gesetz zur Veränderung des Zweiten Titels Gesellschaftlichgesetzbuch wurden die Hilfsmittel zur Unterstützung von Langzeitarbeitslosen durch Lohnkostenzuschüsse verstärkt ( § 16e SGB II n. F. ) und § 16i SGB II frisch in das Gesetz eingebettet.

Einführung eines Bürgergeldes (2023)

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Die Koalitionsvereinbarung für die 20. Wahlperiode Mehr Verbesserung unterstehen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit sah vor, anstelle der seitherigen Grundversorgung ein Mitbürgergeld einzuführen. Am 9. August 2022 wurde dazu ein Referentenplanentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales publiziert. Am 1. Januar 2023 trat das Zwölfte Gesetz zur Veränderung des Zweiten Bandes Gesellschaftlichgesetzbuch und weiterer Gesetze – Vorstellung einer Bürgerkohle in Organ.

Änderungen im SGB II

Eine bedeutsame Veränderung ist gering im SGBIIselbst geordnet als sondern in andern Gesetzen auch mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführten Gesetzen, besonders die Steigerung der Regelverlangen durch Wandel des SGB XII ( § 28, § 28a SGB XII, § 20 SGB II ). Der Vorschriftenbedarf für einen einsamen Jungen wurde mit Kraft zum 1. Januar 2023 von 449 Euro auf 502 Euro mtl. gestiegen. Zeitgleich erhöhtwurde der Pauschalpreis für den individuellen Arbeitsverdienstorden 28 Absatz3 SGBII, der ebenso auf das SGB XII verweist. Die Verpflichtung zur verfrühter Ergreifung einer Rente, was zu Abzügen führt, wurde bis zum Lauf des 31. Dezember 2026 pausiert ( § 12a SGB II ). Es bleibt ein größeres Schonkapital lohnsteuerfrei ( § 12 SGB II ). Für die Bestätigung der Bedarfe für Wohnstätte gilt eine Abwartezeit von einem Jahr ab Anfang des Monats, für den erstmals Erledigungen nach diesem Taschenbuch eingenommen werden. Innerhalb dieser Abwartezeit werden die Bedarfe für Wohnstätte in Ebene der faktischen Ausgaben festgestellt, nicht lediglich in gebührlicher Ebene. Das gilt allerdings nicht für Heizkosten.

Arbeitslosengeld II

Vor der Vorstellung des ALG II gab es zwei gleichzeitig fortbestehende Geldleistungen zur Gewährleistung des Unterhaltes: das vom Verpflichtung unterstützte Arbeitslosengeld für Personen, die nach einem alten Zusammenhang von Arbeitslosenunterstützung noch erwerbslos waren, und die von den Gemeinden geförderte Sozialfürsorge für alle weiteren Menschen, besonders solche, die sonst niemals berufstätig waren. Dieses Nebeneinanderbestehen beider Sozialprodukte verursachte in der Praktik umfangreiche Schwierigkeiten:

  • Die Integrationsableistungen für Arbeitslose waren oft ungenügend und es gab keinerlei Abstimme zwischen den diversen Inhabern, besonders weil ein Informationsaustausch aus datenschutzrelevanten Ursachen nicht erreichbar war.
  • Da das Arbeitslosengeld vom zuvor erreichten Einkommen angewiesen war, konnte die Ebene heftig verschiedenartig sein. zum Teil zudem wo gering, dass beifügende Sozialfürsorge erforderlich wurde. Zusammen unterschieden sich die Merkmale hinsichtlich Einkommensanrechnung und Eigenanrechnung als auch der Zulässigkeit von Arbeitsplatz wesentlich zwischen den beiden Sozialableistungen.
  • Während Bezüger von Arbeitslosengeld in der Gesundheitskasse, Pflegeversorgung und Altersversorgung pflegeversichert waren, waren Bezüger von Sozialfürsorge generell nicht pflichtversichert und lediglich dazu kranken- und pflichtversichert, wenn sie schon durch eine vorausgehende Erwerbsarbeit pflichtversichert waren. Sonst waren Bezüger von Sozialfürsorge nicht unterversichert und konnten nur über die Hilfeleistungen zur Wohlsein Ableistungen zur Gesundheitsobsorge genießen.
  • Eine krasse Problematik war außerdem der Verschubbahnhof zwischen Arbeitslosengeld und Sozialfürsorge, weil ein Lastenträger pro den anderen für verantwortlich hielt.
  • Beide Ausführungen verursachten große Kosten, die nicht durch die Zahlungen zur Arbeitslosigkeitsversicherung zugedeckt waren und aus Steuermitteln gezahlt werden mussten. Die Sozialfürsorge belastete dabei vor allem Gemeinden in strukturarmen Gebieten mit vielen Arbeitslosen.
  • Für beide Sozialkräfte waren differente Gerichtsbarkeiten verantwortlich: das Arbeitslosengeld fiel unter die Gesellschaftlichgerichtsbarkeit, für die Fürsorge dagegen war die Verwaltungsorgangerichtsbarkeit verantwortlich.

Mit dem ALG II sollte eine Sozialarbeit für alle erwerbslosen Arbeitslosen hergestellt werden, die schon vom Vereinigung über die Bundesagentur für Arbeit ausgehalten wird. Die Sozialfürsorge verblieb für solche Menschen, die kein Recht auf Arbeitslosenunterstützung II haben, besonders weil sie nicht arbeitsfähig sind. Doch werden jetzt die Unterkunftskosten von den Gemeinden gezahlt, und anrechnungsfähige Erträge verringern primär die Gelder der Erklärung.

Welche Grundsätze gibt es?

Das ALG II soll erwerbstätige Leute in den Zustand umsetzen, ihre finanziellen Grundlagebedürfnisse zu genügen, soweit sie diese nicht aus persönlichen Methoden oder durch die Unterstützung anderer bedecken können. Damit soll den Leistungsberechtigten eine wohlwollende Lebensform erlaubt und also der Sozialstaatsanweisung der Gesetzmäßigkeit Formel gelitten werden ( § 1 SGB II ).

Leitsatz ist die Regel Förderung und Verlangen: Die Sicherstellung des Seins wird nicht rückhaltlos verschafft, sondern die Ergebnisbezieher sind bestimmt, alles zu unterwerfen, um ihr Hilfselend zu vollenden und an der Zusammenführung in den Jobmarkt mitzuwirken. Im Gesetz findet sich zudem die Verpflichtung, eine Eingliederungsverabredung abzuschließen, ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann allerdings seit 2011 nicht länger abgestraft werden ( § 2 SGB II ). Im Gegenleistung kann der Grundsicherungslastenträger Arbeiten verschaffen, um Ergebnisbezieher in Arbeitsplatz auszusprechen. Er muss diese Arbeiten verschaffen, sofern Ergebnisbezieher entweder jungenhafter als 25 Jahre oder bejahrter als 58 Jahre sind. Ergebnisbezieher, die keine genügenden Kenntnisstände der deutschen Sprachfähigkeit haben, sind in einen Sprachkurs zu weitergeben ( § 3 SGB II ).

Wie sind die Rechtsgrundlagen?

Die rechtliche Basis für das ALG II bildet das Zweite Taschenbuch Gesellschaftlichgesetzbuch. Es ist seitdem eines der am regelmäßigsten veränderten Gesetze.

Daneben gibt es diverse Vorschriften wie u. a. die Arbeitslosenunterstützung II / Sozialgeld-Verordnung und die Unbilligkeitsvorschrift.

Wer ist der Kostenträger?

Inhaber des ALG II sind im Normalfall die Agenturen für Arbeit und die kreisangehörigen Großstädte oder die Gebiete. Hierbei trägt die Geschäftsstelle für Tätigkeit den Vorschriftenbedarf, einschließlich Mehrverlangen und die Eingliederungsarbeiten, die Gemeinde dagegen die Kosten der Wohnung, die Arbeiten für Ausbildung und Verwicklung, die individuellen Arbeiten und die ergänzenden Dienste ( § 6 SGB II ). Die Inhaber bilden nach § 44b SGB II eine vereinte Institution, die nach § 6d SGB II den Begriff Arbeitsamt trägt.

Daneben können separate Gemeinden nach § 6a SGB II die Trägergemeinschaft ebenfalls vollständig schon antreten. Sie werden geläufig Optionskommune bezeichnet. Die Kosten, die ihnen durch die Annahme der Funktionen entstehen, einschließlich der Verwaltungskosten, werden vom Verpflichtung erstattet ( § 6b Absatz 2 SGB II ). Der Katalog aller zulässigen Optionskommunen findet sich in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung.

Die einstige Arbeitsgemeinschaft wurde mit dem 1. Januar 2011 ausgelöscht, nachdem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese für unverträglich mit der Verfassung erklärte. Mit der Installation des Art. 91e GG legitimierte der Gesetzgeber diese Gestalt der Kooperation im Sache des Jobcentermitarbeiters. Damit entfiel ebenso der rare Umstand der separaten Trägergemeinschaft.

Was sind die Leistungsvoraussetzungen?

Wer sind die leistungsberechtigte Personen?

Ableistungen nach dem SGB II erhalten leistungsberechtigte Leistungsberechtigte ( § 7 SGB II ). Dies sind Menschen, die

  • wenigstens 15 Jahre vorhanden sind und die Regelwerkaltersgrenze derzeit nicht eingetreten haben,
  • arbeitsfähig sind,
  • hilfsbedürftig sind und
  • ihren üblichen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Erledigungen erhalten ebenfalls Menschen, die mit leistungsberechtigten Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, beispielsweise deren Kleinstkinder.

Arbeitsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf erkennbare Dauer außerstande ist, unter den gewöhnlichen Voraussetzungen der gemeinsamen Arbeitsmarktsituation wenigstens drei Stunden quotidian berufstätig zu sein ( § 8 Absatz 1 SGB II ).

Hilfsbedürftig ist, wer seine Existenz nicht oder nicht genügend aus dem zu berücksichtigten Einkommen oder Fähigkeit sicherstellen kann und die notwendige Unterstützung nicht von anderen, besonders von Angehörigen oder von Inhabern sonstiger Sozialkräfte, erhält ( § 9 SGB II ). Hilfsbedürftig können daher zudem Erwerbstätige sein, die aufgrund ihres niedrigen Beschäftigungseinkommens ohne ALG II als ergänzende Sozialzahlung nicht vorliegen können, oder Arbeitslosengelddestinatare mit niedriger Stütze, typische Aufstocker. Nicht hilfsbedürftig ist, wer nur Zuwendungen zu den Krankenversicherungsaufsätzen nach § 26 SGB II bezieht.

Dem arbeitsfähigen Leistungsbezieher ist jede Tätigkeit erträglich, es sei wenn, dass dieser dazu körperhaft, unkörperlich oder geistig nicht in der Stelle ist, die Exekution der Tätigkeit die Unterweisung seines Nachwuchses oder des Nachwuchses seines Lebenspartners bedrohen würde oder mit der Betreuung einer Verwandtschaft nicht verträglich wäre, oder wenn der Exekution der Tätigkeit eine anderweitige bedeutsame Begründung entgegensteht ( § 10 SGB II ). Ein solcher Anlass muss von dem Wert den obigen bestimmten Ursachen für eine Unzulässigkeit entsprechen. Ob der Stoff einer Betätigung den Betrachtungen und Anforderungen des zu Vermittelnden entspricht, ist an sich bedeutungslos. Die Begründungen für eine maßgebend gesuchte Unzulässigkeit sind der Instanz ständig nachzuweisen.

Keine Ergebnisse nach dem SGB II erhalten:

  • erwerbstätige Leistungsberechtigte, die sich ohne voriges Einverständnis der individuellen Kontaktperson außerhalb des zeit- und nahegelegenen Areals aufhalten und deshalb nicht für die Aufnahme in Arbeitsstelle zur Auftrag stehen, ( § 7 Absatz 4a SGB II )
  • Menschen, die in einerstationären Institution belegt sind ( § 7 Absatz 4 SGB II )
  • Personen im rechtlichem Ruhestand als auch voraussehbar für mehr als 6 Monate Erwerbsunfähige ( § 7a, § 8 Absatz 1 SGB II )
  • Menschen, die ein Altersgeld, Knappschaftsausgleichszahlung oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Ausführung beziehen ( § 7 Absatz 4 SGB II )

Fremdlinge haben prinzipiell das identische Anrecht auf ALG II wie Deutsche. Keine Ableistungen nach dem SGB II erhalten allerdings Fremdlinge,

  • die keinen Wohnort und regelmäßigen Wohnsitz in Deutschland haben, zum Beispiel Touris oder Wanderarbeiter ( § 7 Absatz 1 Reihe 1 SGB II ),
  • die eine Beschäftigungserlaubnis weder verfügen noch rechtmäßig genießen könnten. Die existente legale Gelegenheit, eine Arbeit vorbehaltlich einer Billigung der Vermittlung für Arbeitsplatz nach § 39 der Aufenthaltsvorschrift aufzunehmen, ist dabei für das Recht auf ALG II genügend ( § 8 Absatz 2 SGB II ),
  • die nicht berufstätig sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihrer Anwesenheit ( § 7 Absatz 1 Reihe 2 Nr. 1 SGB II ), außer sie haben eine Aufenthaltsgenehmigung aus asylrechtlichen, humanen oder öffentlichen Ländern ( § 7 Absatz 1 Reihe 3 SGB II ). nicht hierunter fallen deutsche Familienangehörige deutscher Mitbürger,
  • die Leistungsberechtigte nach § 1 der Asylbewerberleistungsverordnung sind, speziell Asylantragsteller, aber zudem Fremdlinge, denen aus humanen Ländern Sitz in Deutschland angedauert wird ( § 1 Absatz 1 Nr. 3 AsylbLG ), beispielsweise nach der Massenzustrom-Richtlinie in Zusammenhang mit § 24 AufenthG. Ukrainischen Bürgerkriegsflüchtlingen soll dagegen ab dem 1. Juni 2022 Arbeitslosenunterstützung II angehalten werden.
  • deren Aufenthaltsberechtigung sich nur aus dem Ziel der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen ( § 7 Absatz 1 Reihe 2 Nr. 2 SGB II ).

Wie findet die Berechnung statt?

Die einzelne Ebene des zu bewilligten Arbeitslosengeldes II wird durch die Kostenträger anhand mehrerer Merkmale errechnet und ist angewiesen vom momentanem Vorschriftenbedarf als auch den Abgaben für die Wohnung, von der Zahl der Kleinkinder, als auch vom Einkommen des Beantragenders und der Teilnehmer seiner Bedarfsgemeinschaft. Die Regelverlangen werden pro zum 1. Januar eines Jahres auf Basis der jahresdurchschnittlichen Preiskonstruktion für arbeitsmarktrelevante Stoffe und Dienste als auch der jahresdurchschnittlichen Gestaltung der Lohntüten und -gehälter je berufstätige Arbeitnehmer nach der gesamtwirtschaftlichen Ganzrechnung gemacht und im Bundesblatt vorgesehen.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft bilden nach § 7 SGB II die Teilnehmer einer Haushaltung, deren einzelne Bedarfe unter Beachtung der wirtschaftlichen Proportionen der anderern Teilnehmer der Bedarfsgemeinschaft ermittelt werden. Ferner eine schon wohnhafte arbeitsfähige Leistungsberechtigung wird als Bedarfsgemeinschaft besehen. Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören:

  1. erwerbstätige Leistungsberechtigte
  2. die im Haushaltung wohnenden Eltern oder ein im Familie lebendiger Elter eines alleinstehenden, arbeitsfähigen Nachwuchses, des derzeit nicht 25 Jahre ältlich ist und der im Haushaltung lebendige Lebenspartner dieses Elters
  3. als Lebenspartner des versorgungsberechtigten Menschen
    1. der nicht anhaltend separat lebendige Ehepartner,
    2. der nicht laufend separat lebendige Partner
    3. einen Menschen, den mit dem arbeitsfähigen Leistungsempfänger in einer gleichzeitigen Haushaltung wo zusammenlebt, dass nach verständiger Geltung das gegenseitige Vorhaben anzunehmen ist, Verantwortlichkeit zueinander anzulassen und zueinander einzustehen,
  4. die der Familie angehörigen unbeweibten Kleinkinder von den in den Zahlzeichen 1. bis 3. bezeichneten Menschen, wenn die Kleinkinder derzeit nicht 25 Jahre vorhanden sind und ihren Unterhalt nicht aus persönlichem Einkommen oder Besitzstand sicherstellen können.

Eine Haushaltsgemeinde liegt vor, wenn mehrere Menschen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, auf persönlicher Basis auf Dauerhaftigkeit gemeinsam wohnen und wirtschaften. Die Beweisbürde hierfür liegt beim Grundsicherungslastenträger. Eine Auskunftspflicht der in Haushaltskreis wohnenden Verwandten und Verschwägerten, von denen Ableistungen nach § 9 Absatz 5 SGB II erahnt werden, besteht nicht. Untermietliebschaften, Wohngruppen oder die Wohnungshaltung durch Arbeitgeber, sind keine Haushaltsgemeinden.

Wer gilt als Auszubildende?

Jünger und Studiker sind seit dem 1. August 2016 lediglich sonst von ALG II ausgenommen, wenn sie studieren und außerhalb der Haushaltung der Eltern wohnen oder ihr Bafög-Antrag aus einer andereren Ursache als zu großes individuelles Einkommen oder Einkommen der Eltern zurückgewiesen wurde. In allen weiteren Fallen, selbst wenn die Antragstellung derzeit in Verarbeitung ist, sind Jünger und Studiker anspruchsberechtigt. Auszubildende können in jeder Falle ALG II einnehmen.

Wer einen schulischen Unterricht besucht und von Ableistungen nach BAföG deswegen ausgenommen ist, weil er weiterhin bei den Eltern lebt, hat auch eine Berechtigung auf Arbeitslosenunterstützung II ( § 7 Absatz 6 Fall 1 SGB II ). Dies gilt ebenfalls für Menschen, die ein Kolleg besuchen und betagter als 30 Jahre sind, sodass kein Recht auf Ergebnisse nach BAföG besteht ( § 7 Absatz 6 Fall 3 SGB II ).

Was bedeutet Nachrangigkeit der Hilfe?

Die Grundsicherungsableistungen nach dem SGB II sind generell zweitrangig gegenüber sonstigen Sozialableistungen. Deshalb muss, wer sonstige Sozialableistungen in Bedarf tragen und dadurch sein Hilfselend meiden, auslöschen, abkürzen oder vermindern kann, diese Sozialableistungen zudem verlangen. Dies gilt nicht für das eine Kleinkinderwohngeld ( § 12a SGB II ). Weigert sich ein Hilfebedürftiger, die für die Beziehung der gleichartigen Durchführung relevante Bitte anzustellen, wo kann nach § 5 Absatz 3 SGB II zudem die Instanz die Bitte setzen oder Rechtsmittel gegen unzulängliche Aussendungen hineinlegen.

Auf diese Linie ist außerdem eine Nötigungsverrentung erreichbar, somit die Antragsstellung einer Altersversorgung gegen die Absicht des Beihilfeempfängers. Das ist für den Almosenempfänger unter Zuständen dazu ungünstig, wenn mit dem frühzeitigen Altersgeld ein permanenter Rentenabstoß vermittelt ist. Dies gilt nicht, solange der Leistungsbezieher derzeit nicht 63 Jahre vorhanden ist ( § 12a Reihe 2 SGB II ) oder eine der in der Unbilligkeitsvorschrift endgültig gebilligten Ausnahmefalltatbestände zutrifft.

Was ist die Antragserfordernis?

Das ALG II wird lediglich auf Begehren und erst ab Antrag gehalten. Einmalige Ableistungen nach § 24 SGB II als auch die Ableistungen für Ausbildung und Beteiligung müssen explizit separat angefordert werden. Es besteht generell kein Artenbedürfnis, ebenfalls ein orales Vorsprechen ist als wirksamer Antrag zu bewerten. Die Antragstellung auf Ergebnisse zur Gewährleistung der Existenz wirkt auf den Sieger des Monats zurück und berücksichtigt spontan alle Regelverlangen und die Kosten der Wohnung ( § 37 SGB II ). Es wird davon ausgefallen, dass das Beantragender befugt ist, die ganze Bedarfsgemeinschaft aufzutreten ( § 38 SGB II ). Der Entscheid über die Antragstellung wird dem Beantragender durch eine Meldung vorgesehen, gegen den innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Einspruch verlangt werden kann.

Lokal verantwortlich ist das Arbeitsamt, in dessen Gebiet das Beantragender seinen gewohnten Sitz hat. Ist kein durchschnittlicher Sitz erkennbar, beispielsweise bei Obdachlosen, ist das Arbeitsamt verantwortlich, in dessen Gebiet des Proponenten sich in Wirklichkeit aufhält ( § 36 SGB II ).

Ansucher haben gegenüber der Grundsicherungsstütze eine Darlegungspflicht gemäß § 60 SGB I. Daneben haben zudem Arbeitgeber ( § 57, § 58 SGB II ) und tatsächliche Bünde, wie dem Proponenten unterhaltsberechtigte Menschen ( § 60 SGB II ) einen Auskunftsauftrag und Unterlassungspflicht gegenüber der Grundsicherungsstütze. Kommen Arbeitgeber oder Dritte ihren Unterlassungspflichten nicht nach, kann die Grundsicherungsstütze gegen sie nach § 63 SGB II eine Buße von maximal bis zu 2000 Euro behängen, außerdem kann er Schadenersatz nach § 62 SGB II verbindlich leisten. Wenn ein Leistungsbezüger nach Antrag eine Veränderung in den Zusammenhängen nicht bekanntgibt, kann der Grundsicherungslastenträger gegen ihn eine Buße von maximal bis zu 5000 Euro behängen ( § 63 Absatz 6 SGB II ).

Die Leistungsabgaben sollen für eine Dauer von sechs Monaten angedauert werden. Jedoch kann jene Bewilligungsperiode bei denkbar nicht eingetretenen Wandeln der Zusammenhänge auf zwölf Monate ausgeweitet werden. Wenn der Bedarf nicht für einen vollständigen Monat besteht, werden die Ableistungen nach Tagessätzen gezahlt, wobei ein Monat mit 30 Tagen errechnet wird ( § 41 SGB II ). Die Arbeiten werden auf das Konto des Leistungsbezügers gesendet. Fordert der Leistungsbezüger stattdessen eine Bezahlung als Bankanweisung, sind die dadurch vorhandenen Kosten von den ausgezahlten Arbeiten abzuziehen, es sei wenn, der Ergebnisbezieher kann nachweisbar kein Konto bei einem Bankhaus enthüllen, beispielsweise aufgrund einer Verbraucherinsolvenz ( § 42 SGB II ).

Gemäß § 67 SGB II in der Auflage des Sozialschutz-Pakets vom 27. März 2020 werden Geldleistungen, deren Bewilligungsabschnitt in der Dauer vom 31. März bis 30. August 2020 endet, ohne neuerliche Bitte von Stellung wegen für folgende 12 Monate verschafft. Die rechtliche Pflicht, Wechsel in den Proportionen, die für das Ergebnis groß sind, ungebeten mitzuteilen ( § 60 SGB I ), besteht dagegen fort, genauso der Anspruch, zu Fehltritt verlangte Ableistungen zurückzufordern ( § 45, § 48, § 50 SGB X ).

Welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gibt es?

Die Anhöhe des ALG II richtet sich nach dem Elend des Beantragenders. Die Arbeitslosenunterstützung II umfasst nach § 19 Absatz 1 SGB II:

  • den Regelwerkbedarf nach § 20 SGB II,
  • Mehrbedürfnisse nach § 21 SGB II und
  • Ableistungen für Wohnung und Heizvorrichtung nach § 22 SGB II

Des Weiteren werden unter festen Bedingungen nachfolgende Ableistungen verschafft:

  • Bei Säuglingen, Jugendlichen und jungeren Erwachsenen werden neben dem Vorschriftenbedarf Bedarfe für Ausbildung und Verwicklung am gesellschaftlichem und sozialen Sein in der Community separat erfasst ( § 28 SGB II ).
  • Entrichtung der Arbeiten für die Gesundheitskasse und Pflegeversorgung für Leistungsberechtigte, die nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V beziehungsweise § 20 Absatz 1 Nr. 2a SGB XI beitragspflichtig sind ( § 251 Absatz 4 SGB V, § 59 Absatz 1 SGB XI )
  • Zuwendung zu den Versicherungsprämien für eine persönliche Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung nach § 26 SGB II
  • Einmalige Ableistungen ( § 24 Absatz 3 SGB II )
  • Ergänzende Kredite bei unbezahlbarem individuellem Bedarf, der vom Regelbedürfnis enthalten ist ( § 24 Absatz 1 SGB II )

Seit dem 1. Januar 2011 werden für Bezüger von ALG II keine Kostenbeiträge zur Altersversorgung weiter ausgezahlt. Zeiträume des Ergebnisbezugs sind seitdem nach § 58 Absatz 1 Nr. 6 SGB VI Anrechnungszeiträume bei der Altersversorgung.

Nach Berechnung des Bedarfes wird anhand des anrechenbaren Einkommens und Vermögens geprüft, ob der Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf selbst decken können oder hilfsbedürftig sind und Leistungen erhalten. Im geringstem Falle bekommt ein Mensch Ergebnisse in Ebene des Vorschriftenbedarfs und der Kosten der Wohnung, weil sie weder anrechnungsfähigen Besitz noch Einkommen hat.

Nach § 19 Absatz 3 SGB II deckt einzusetzendes Einkommen und Besitzstand die Bedarfe in der obenauf genannten Abfolge. Sind Beitragbezieher lediglich aufgrund der Ergebnisse für Ausbildung und Verwicklung hilfsbedürftig, decken Einkommen und Fähigkeit die individuellen Ergebnisse in der Aufeinanderfolge, in der sie im Gesetz verzeichnet sind.

Seit dem 1. August 2016 ist das Recht auf ALG II und Sozialkies generell unbestellter ( § 42 Absatz 4 SGB II ). Davor galt dies lediglich für Ergebnisse der Fürsorge für völlig beitragsgeminderte Menschen, während Arbeitslosenunterstützung II wie Arbeitsgehalt ab einem festen Pfändungsfreilimit komplett pfändbar war.

Im ähnlichem Zusammenhang sind die auf das Girokonto der Leistungsberechtigung ausgezahlten Gelder spontan vor Kontopfändungen beschirmt, wenn es sich bei dem Konto um ein Konfiszierungskonto nach § 850k ZPO handelt. Wird einem Konfiszierungskonto ALG II oder Sozialstrom überwiesen, darf das Kreditinstitut dieses Kapital für den Zeitraum von 14 Tagen lediglich mit Kontoführungsgebühren aufrechnen. Der Kontoinhaber muss im Übrigenitiv 14 Tage groß auf die einbehaltene Sozialzahlung ausholen können, sogar wenn sein Konto dadurch ins Unterschuss gelingen sollte ( § 850k Absatz 6 ZPO ).

Was ist der Regelbedarf?

Die Ebene des Vorschriftenbedarfs richtet sich nach § 20 Absatz 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II in Zusammenhang mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Die Regelverlangen werden pro zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der jahresdurchschnittlichen Einrichtung der Kosten für arbeitsmarktrelevante Stoffe und Dienste als auch der jahresdurchschnittlichen Gestaltung der Lohntüten und -gehälter je engagierte Arbeitnehmer nach der gesamtwirtschaftlichen Ganzrechnung bestimmt und fortgesetzt.

Grundverschieden von den rechtlichen Ordnungen ist bei Ehegatten, die keinen gleichzeitigen Hausstand führen, beispielsweise weil ein Ehegatte haltbar in einer Heimstatt belegt ist, der Vorschriftenbedarf für einsame Menschen heranzuziehen.

Welche Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) werden übernommen?

Neben dem Vorschriftenbedarf werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die wirklichen Kosten der Wohnung und Heizvorrichtung verdient, soweit sie entsprechend sind. Dabei sind die Proportionen, besonders die Ebenen der Mietpreise auf dem lokalen Mietmarkt zu beachten. Kosten für eine inadäquate Unterkunft werden nach § 22 Absatz 1 SGB II lediglich wo längst verdient, wie es Leistungsberechtigten nicht erreichbar oder nicht zuzumuten ist, durch einen Umzug, durch Verpachten oder auf sonstige Linie die Kosten zu reduzieren, in der Norm allerdings höchstens für sechs Monate.

Bei hinter 25-Jährigen, die ohne Zusage des Hauptakteurs umziehen, wird nach § 20 Absatz 3 SGB II lediglich 80 % des Vorschriftenbedarfs festgestellt und sie haben nach § 22 Absatz 5 SGB II im Normalfall kein Recht auf Annahme der Kosten der Wohnung, außerdem wird nach § 24 Absatz 6 SGB II keine Erstausführung gehalten. Exzeptionell müssen die Unterkunftskosten von dem Protagonisten allerdings ertragen werden, wenn ein erheblicher Anlass vorliegt, der die Umsiedlung notwendig macht. Unter den ähnlichen Bedingungen kann von dem Muss der vorigen Garantie ausgenommen werden.

Kosten der Wohnung und Heizvorrichtung gelten für Bewilligungszeitabschnitte, die in dem Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2020 beginnen, für den Zeitraum von sechs Monaten in der faktischen Ebene als ausreichender Bedarf ( § 67 SGB II in der Version des Sozialschutz-Pakets vom 27. März 2020 ).

Was sind Mehrbedarfe?

Mehrbedürfnisse sind nicht vom Regelbedürfnis beinhaltet. Sie werden nach Vorgabe von § 21 SGB II festgestellt. Die Gesamtheit der ersten vier besagten ausgewiesenen Mehrbedürfnisse darf den Stand der Regelleistungsfähigkeit nicht übersteigen ( § 21 Absatz 8 SGB II ).

Was gilt für Alleinerziehende?

Der Mehraufwand für Alleinerziehende wird als anteiliger Schlag von 12 % pro Nachwuchs besorgt. Der Zuschlag beträgt hoch 60 %. Ist ein Nachwuchs unter sieben Jahre vorhanden oder zwei Kleinkinder unter 16 Jahre vorhanden, wo beträgt der Zuschlag wenigstens 36 % ( § 21 Absatz 3 SGB II ).

Der Nachwuchs muss dabei nicht der leibhaftige Nachwuchs sein, ebenso für die Unterweisung von Pflegetöchtern und Großkindern kann der Mehraufwand in Recht gebraucht werden.

Bei dem Thema, ob jemand alleinstehend im Bedeutung des Gesetzes ist, kommt es lediglich auf die faktischen Proportionen an, wer die Obsorge innehat, ist nicht von Wichtigkeit. Einem Individuum steht ebenso sonst der Mehraufwand zu, wenn sie in einem Clan lebt, sofern die sonstigen Gevatter in Wirklichkeit keine Erziehungsableistungen am Nachwuchs erbringen.

Leben die Eltern gesondert gesondert und übt jeder von ihnen das Beziehungsrecht wechselseitig aus, steht der Mehraufwand demjenigen Elter zu, der prozentisch ein größeres Stück an der Umgangsform des Nachwuchses ausübt. Üben beide Eltern einen akkurat identischen Beitrag an dem Betragen des Nachwuchses aus, steht beiden Eltern der gleichmäßige Mehraufwand zu.

Was gilt für Schwangere?

Werdende Mamas ab der 13. Schwangerschaftsdauer haben ein Niveau auf einen Mehraufwand in Ebene von 17 % des Vorschriftenbedarfs.

Wer wird als behinderte Menschen eingestuft?

Behinderte arbeitsfähige Menschen, die Ergebnisse zur Verwicklung am Berufsleben, Arbeiten für Unterricht und Bildung im Zusammenhang der Eingliederungsforderung nach dem SGB XII oder weitere Hilfeleistungen zur Erwerbung einer Arbeitsstelle erhalten, haben Bedarf auf einen Mehraufwand in Ebene von 35 % des Vorschriftenbedarfs. Behinderte Kleinstkinder haben kein Recht auf den Mehraufwand, benachteiligte erwerbslose Menschen lediglich im Zusammenhang der schulbezogenen Ausbildung ( § 23 Teil 2 SGB II ).

Das Gesellschaftlichgericht hat den Mehraufwand insoweit präzisiert, dass der Mehraufwand lediglich dazu geblieben wird, wenn in Wirklichkeit eine Maßregel stattfindet, aufgrund dieser dem eingeschränkten Menschen Mehrkosten entstehen. Eine reinliche Vermittlungsarbeit und Beratungsarbeit reicht hierzu nicht aus. Dahingegen ist es nicht notwendig, dass es sich bei dem Schritt um eine behindertenfreundliche Maßregel handelt.

Wie wird kostenaufwändige Ernährung unterstützt?

Mehrbedürfnisse für kostenaufwändige Ernährungsweise werden in gebührender Ebene festgestellt ( § 21 Absatz 5 SGB II ). Es müssen aus ärztlichen Ursachen hohere Kosten für die Krankenkost abfallen. Basis ist ständig ein medizinisches Zeugnis, aus dem die Krankheit, das Muss der speziellen verordnenden Kost und die begründende Verbindung zwischen der Krankheit und der Krankenkost ergeben muss. Eine nachträgliche Billigung von Durchführungen auf den Zeitraum vor der medizinischen Beurteilung ist ausgenommen. Der Deutsche Verein hat zur Bewilligung von Krankenkostzulagen in der Sozialfürsorge Aufstellungen abgeführt, auf die die Instanz ausholen kann. Darin werden für einige stoffwechselbedingte Krankheiten Vorschläge für den Normalfall präsentiert. Die Ratschläge stellen allerdings nach der jüngeren Judikatur kein bezeichnetes vorweggenommenes Sachverständigengutachten dar. Deshalb muss die Amtsstelle im Streitfrage von Stellung wegen überprüfen, ob und in welcher Breite ein Bedarf im Sonderfall vorliegt. Zur Abweisung von Ableistungen reicht es daher nicht aus, wenn sich die Stelle nur auf zeitgemäße ernährungswissenschaftliche Empfehlungsschreiben beruft. Der Mehraufwand darf nicht bloß kurzzeitig in vernachlässigbarer Ebene vorliegen. Auf den Mehraufwand besteht ein Anspruch, die Instanz hat bei der Bewilligung kein Befinden, bei der Bestimmung der ausreichenden Ebene kommt ihr kein Bewertungsspielraum zu. Die Entscheidung ist deshalb in vollständiger Breite richterlich überprüfbar. auszugleichen sind die in Wirklichkeit benötigten Mehrkosten.

Was wird bei dezentraler Warmwasserversorgung unterstützt?

Ist der Energieverbrauch für die Fertigung von Besonderswarmwasser nicht schon bei den Heizkosten erfasst, weil das Besonderswarmwasser gesondert von der Aufheizung durch in der Wohnung eingebaute Apparaturen bewirkt wird, wird nach § 21 Absatz 7 SGB II zuerst ein Mehraufwand festgestellt, dessen Ebene zwischen 0.8 und 2.3 % des Vorschriftenbedarfs liegt, soweit nicht im Ausnahmefall ein sonstiger Bedarf besteht oder ein Bestandteil des ausreichenden Warmwassers nach § 22 Absatz 1 SGB II festgestellt wird. ebenda heißt es in Aussage: Bedarfe für Wohnung und Ofen werden in Ebene der faktischen Spesen festgestellt, soweit diese passend sind.

Wie der Entscheidung des Gegendengerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019 zu ersehen, sind regelmäßig pro Menschen 700 kWh Menge für die dezentralisierte Warmwasseranfertigung mittels elektrotechnischem Boiler anständig. Nach einer Entscheidung des Gesellschaftlichgerichts Augsburg vom 31. Januar 2020 sind regelmäßig 800 kWh Menge für einen Menschen gehörig. Bei einer Gebühr von 0.30 Euro je Kilowattstunde Menge stehen danach jedem Jungen regelmäßig 240 Euro für die dezentralisierte Warmwasseranfertigung zu, nicht bloß die bislang einbehaltenen Mindestgeldsummen.

Der Mehraufwand für die Warmwasseranfertigung gehört zu den Kosten der Wohnung und ist nicht aus der Regelkraft zu erlegen, weil darin kein Beitrag für die Warmwasseranfertigung vorhanden ist. Schon der Entscheidung des Sächsischen Umkreisgerichts vom 29. März 2007 war zu ersehen, dass in der Regelkraft derzeit niemals ein Beitrag für die Warmwasseraufbereitung beinhalten war. Diese Realität führte ab 1. Januar 2011 erstmals zur Installation einer Plusaufwandsentschädigung für die Warmwassergewinnung.

Im Einzelfall zu berücksichtigender unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehraufwand festgestellt, soweit im Sonderfall ein unabwendbarer, anhaltender, nicht bloß einziger ausschließlicher Bedarf besteht ( § 21 Absatz 6 SGB II ). Der Mehraufwand ist unabdinglich, wenn er besonders nicht durch die Zuschüsse Dritter als auch unter Rücksicht von Aufsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten abgedeckt ist und seinem Niveau nach wesentlich von einem normalen Bedarf abweicht. Eine allgemeine Bagatellabgrenzung von 10 % des Vorschriftenbedarfs ist unrechtmäßig.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 seien ebenfalls unaufhebbare, ununterbrochne, nicht bloß außergewöhnliche Sonderbedürfnisse zu beachten, die nicht von den Regelwerken berücksichtigt sind, aber zur Sicherung eines milden Notbedarfs notwendig abzudecken sind. Dies können zum Beispiel sein:

  • Fürsorgeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneprodukte bei angebrochener HIV-Infektion.
  • Putz- und Hausgehilfe für Rollis
  • Kosten zur Empfindung des Umgangsanrechts
  • Kosten für Lehrbücher in Nationen, in denen keine Lehrmittelfreiheit gehalten wird
  • Sonstige ähnliche Heftigkeitsfälle

Keine Sonderableistungen sollte es nach der Geschäftsweisung zur Bedeckung der Praxisgebührnis, für Kleidungsstück und Schuhwerke in Untergrößen oder für eine außergewöhnliche gesundheitsbedingte Ernährungsaufwendung bieten.

Welche einmaligen Leistungen gibt es?

Nicht vom Regelbedürfnis nach § 20 SGB II beinhaltet sind Bedarfe für

  • Erstausführungen für die Wohnstätte, einschließlich Haushaltgeräten,
  • Erstausgestaltungen für Kleidung und Erstausführungen bei Gestation und Geburtsvorgang als auch
  • Erwerbung und Korrekturen von medizinischen Schuhwerken, Korrekturen von medizinischen Gerätschaften und Rüstzeugen als auch die Mieteinnahme von medizinischen Gerätschaften.

Diese Bedarfe werden auf Bitte separat verschafft. Ebenfalls Menschen, die kein ALG II beziehen, können die einzigartigen Ausführungen in Bedarf tragen, wobei von ihnen in diesem Zustand eine ordentliche Kostenbeteiligung gewünscht werden kann ( § 24 Absatz 3 SGB II ).

Welche Unterstützung gibt es bei der Erstausstattung der Wohnung?

Ein Bedarf für die erste Einrichtung einer Unterkunft, der nicht schon durch konkrete Möbelstücke und sonstige Wohnungseinrichtungen bedeckt ist, ist – fremd als ein Ersatzmittelbedarf oder Reparaturnachfrage – nicht vom Regelbetrag bedeckt und muss separat ersucht werden. Dies betrifft beispielsweise Mehrbedürfnisse nach Abtrennungen von Ehepartnern oder unehelichen Lebenspartnern, wenn aus den Gebrauchsgegenständen einer Haushaltung zwei frische Haushaltungen eingerichtet werden müssen.

Aber ebenso der Wegzug eines Nachwuchses aus der Heimstatt kann zu einem Erstausstattungsbedürfnis an Gebrauchsgegenständen hinführen. In speziellen Sachen kann allerdings zudem ein Ersatzmittelbedarf anrechnungsfähig sein. Neben Sachen wie Gefangennahme und Obdachlosigkeit kann das ebenfalls dazu die Lage sein, wenn ein Leistungsbezüger aus dem Übersee bezogen ist. Genauso ist eine Erstinnenausstattung zu bewilligen, wenn schon existente Möbelstücke durch eine vom Grundsicherungslastenträger bewirkte Umsiedlung nutzlos werden.

Die Erstbestückung einer Wohnstätte soll einen geregelten Haushalt und eine gute Lebensweise erlauben. Zu der Erstausführung für die Unterkunft gehören Mobiliare und Haushaltgeräte. In einer Entscheidung des Hilfsbereitgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2007 wurden bestimmte Kosten für Objekte wie Bettstelle, Fassung, Bettwäsche, Kleiderkasten, Lichter und wo ebenso deutlich bezeichnet.

Einem Vater, der gemeinsam mit seinem Töchterchen bei seiner Ehefrau auszog, wurde Geldleistung für einen Waschautomaten gehalten. Ebenso in einer andereren Falle wurde einem Arbeitenempfänger ein Waschautomat bewilligt.

Nicht hierzu zählen Unterhaltungsgerätschaften wie beispielsweise ein Fernsehgerät, das nicht im Umfeld der Erstinnenausstattung angetreten werden können. Ein Rechner wird nicht bezahlt. Der Oberflächenbelag wird als nicht zu unterstützende Mehrausstattung verstanden.

Es steht im Befinden des Grundsicherungslastenträgers, ob er die Erstausstattungsnachfrage als Deputat oder Abgabe gewährt. Entscheidet er sich für ein Geld, kann er das Recht generalisieren, sofern der Ursprung und Ausrechnung der Pauschalsummen erklärlich vorgetragen ist und der Leistungsbezüger davon seinen Bedarf in Wirklichkeit bedecken kann.

Aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kann ein sozialrechtlicher Bedarf ebenfalls durch benutzte Objekte und Nutzungsmöbel bedeckt werden.

Der Bedarf ist nicht zeitlich, ein Leistungsbezüger ist nicht bestellt, unmittelbar und umgehend eine Erstausführung zu erbitten und verwirkt sein Recht nicht durch Abwarten. Genauso kann sich eine Erstausgestaltung ebenfalls auf einen individuellen Ausstattungsgegenstand einnehmen und nicht notwendig auf ein vollständiges Hauswesen.

Welche Unterstützung gibt es bei Bekleidung?

Ein Bedarf für die Erstausführung von Kleidung wird lediglich unter genauen Situationen verschafft. Dazu zählt beispielsweise eine schwere Gewichtszubenutzung oder abnahme, die eine Verwendung der gealterten Bekleidung unerreichbar macht.

Welche Unterstützung gibt es bei Schwangerschaft und Kind

Die Erstausführungen bei Zustand und Entbindung umfassen Kosten für Schwangerschaftskleidung einerseits, andererseits Kosten für das erstmalige Kleidungsstück des Neugeborenen und nötige Möbelstücke wie ein Kasten, eine Säuglingskutsche und eine Krippe. Das Gesellschaftlichgericht entschied dazu am 23. Mai 2013, dass eine neuerliche Erstausführung ersucht werden kann, wenn der Nachwuchs zu enorm für die Krippe wird und ein erneutes Jugendalterbett benötigt.

Welche Unterstützung gibt es bei orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten?

Der Bedarf an medizinischen Schuhwerken umfasst den Selbstbehalt, den erlaubt pflichtversicherte Menschen für die Anschaffung von medizinischen Schuhwerken zu vergebühren haben. Therapeutische Anlagen sind alle Anlagen, die einer ärztlichen Aufgabe gelten wie beispielsweise Beatmungsgeräte. nach einer Entscheidung des Hilfsbereitgerichts zählen hierzu zudem Gläser, sodass die Kosten für eine Gläserreparatur nach dieser Bestimmung als Einmalzahlung anzutreten sind.

Welche sonstigen Leistungen gibt es?

Dem Tatenempfänger kann unter tatsächlichen Gegebenheiten ein Kredit angedauert werden, wenn ein einziger Bedarf nach den Gegebenheiten unabwendbarer Bedarf, der vom Vorschriftenbedarf zur Sicherstellung der Subsistenz enthalten ist, nicht bedeckt werden kann ( § 24 Absatz 1 SGB II ). Dies ist beispielsweise die Lage, wenn aufgrund von während des Leistungsanzugs entstandenen Stromverschulden die Mengesperrung droht.

Außerdem kann ein Kredit durchgegangen werden, um den Zeitraum von dem Eingang einer Arbeit bis zur ersten Gehaltszahlung zu überwinden ( § 24 Absatz 4 SGB II ).

Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es?

Kleinkinder und Jugendliche als auch Schulkinder und Anhänger erhalten neben dem Vorschriftenbedarf unter den Bedingungen des § 28 SGB II Arbeiten für Ausbildung und Verwicklung, soweit sie kein Recht auf Ableistungen nach dem Vierten Abschnitt SGB XII haben. Die Bildungsarbeiten und Teilhabekräfte müssen separat gebeten werden ( § 37 SGB II ). Dies gilt nicht für das individuelle Schulbedürfnis in Ebene von 70 € im August und 30 € im Februar je kindergeldberechtigten Schuljungen nach § 28 Absatz 3 SGB II.

Was ist Sozialgeld?

Sozialzahlungsmittel nach § 19 Absatz 1 Reihe 2 SGB II erhalten vollberechtigte Menschen, die

  • nicht arbeitsfähig sind,
  • mit einem arbeitsfähigen Leistungsempfänger, der auch dem Beleg nach Ableistungen nach dem SGB II gebieten kann, in einer Bedarfsgemeinschaft im Bedeutung des § 7 Absatz 3 SGB II wohnen und
  • kein Recht auf Mindestsicherung im Altersstufe und bei Erwerbsmäßigung nach § 41 SGB XII haben.

Daneben haben ebenfalls nicht dienstfähige, minorenne Kleinkinder von nach dem BAföG förderbaren Auszubildenden Recht auf die Sozialwahrung.

Durch die Billigung von Sozialwahrung durch das Arbeitsamt anstelle von Fürsorge nach dem Zwölften Band Gesellschaftlichgesetzbuch durch den Fürsorgeträger soll gemieden werden, dass für die jeweiligen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft verschiedene Instanzen verantwortlich sind.

Welche Unterstützung gibt es bei der Krankenversicherung?

Die Krankenversicherungsabhandlungen für Bezüger von ALG II, die in der rechtlichen Gesundheitskasse nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert sind, werden in Ebene von ungefähr 100 Euro monatlich aus Steuergeldern vom Verpflichtung ausgezahlt, die weitern Kosten werden auf die Teilnehmer der rechtlichen Gesundheitskassen aufgeteilt. Die Zusatzzahlung zur rechtmäßiger Gesundheitskasse wird nach § 242 Absatz 3 SGB V lediglich in Ebene des gewöhnlichen Zusatzanteils nach § 242a SGB V verlangt und zudem in dieser Ebene aufgenommen. Der Anteil wird weg für Menschen aufgenommen, die in der rechtlichen Gesundheitskasse beitragspflichtig sind und die lediglich durch den Krankenversicherungsanteil hilfsbedürftig würden.

Bezüger von ALG II oder Sozialkies, die in der rechtlichen Gesundheitskasse weder beitragspflichtig noch mitversichert sind, erhalten eine Zuwendung zu den Versicherungsprämien für einen fakultativen Beitritt in der rechtlichen Gesundheitskasse oder für eine familiäre Gesundheitskasse bis zur Niveau des hinlänglichen Anteils zum Grundlagetarif nach § 152 Absatz 4 Versicherungsaufsichtsordnung. Dieser Zuschlag ist nicht auf den Stand des ermäßigten Beitragsspruches für Bezüger von ALG II in der rechtlichen Krankenkasse begrenzt. Nicht von diesem Zuschlag zugedeckt wird die Selbstbeteiligung einer persönlichen Krankenkasse, er kann allerdings in Ausnahmen als Mehraufwand gültig behandelt werden.

Ebenfalls die Arbeiten zu einer eignen Pflegeversorgung sind bis zur Niveau des hinlänglichen Anteils zum Grundlagetarif anzutreten. Um eine tatbestandliche Ordnungslücke aufzustecken, sind zudem die Zahlungen zur abgesicherter Pflegeversorgung bei Leistungsbezügern anzutreten, die ehrenamtlich Teilnehmer der abgesicherten Gesundheitskasse und damit nach § 20 Absatz 3 SGB XI beitragspflichtig in der Pflegepflichtversicherung sind.

Welche Anrechnung von Einkommen und Vermögen gibt es?

Einkommen muss, soweit es zu beachten ist, erstrangig zur Sicherstellung des Unterhaltes benutzt werden. Einkommen ist das, was die Teilnehmer der Bedarfsgemeinschaft während des Verhältnisses der Leistungsfähigkeit wertmässig hinzugewinnen. Das schon zum Moment des Antrags Eigen, ist Reichtum. Welches Einkommen in welcher Ebene zu beachten ist, ist in den § § 11 bis 11b SGB II als auch in der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V – festgelegt. Die Images bürgerlich zeigen Exempel für einen einsamen Menschen ohne Kleinkinder und für eine Verheiratete mit einem Nachwuchs.

Was ist das zu berücksichtigende Einkommen?

Als Einkommen sind alle Erträge in Geldleistung zu beachten. Erträge in Geldeswertigkeit sind seit 1. August 2016 nicht weiter zu beachten, außer Nebenleistungen, die im Zusammenhang einer Erwerbsarbeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligeneinsatzes zufließen. Es darf lediglich solches Einkommen erfasst werden, das in Wirklichkeit als verfügbares Instrument zur Auftrag steht. Dies ist beispielsweise bei Zinsen aus einem Einsackbausparvertrag nicht die Lage, wenn der Leistungsempfänger nicht auf die Zinseinnahmen ausholen kann. Fiktives Einkommen darf generell nicht aufgerechnet werden. Gepfändetes Einkommen ist lediglich dazu zu beachten, wenn die Einziehung gesetzmäßig ohne folgendes rückläufig getan werden kann. Ein Kredit ist kein Einkommen, da es rückerstattet werden muss und daher dem Leistungsempfänger nicht auf Dauerhaftigkeit zur Erlass steht. Als Einkommen zu beachten sind allerdings darlehenssumme bewilligte Sozialableistungen, wenn und soweit sie dem Fortkommen dienen. Gehört ein Nachwuchs zur Bedarfsgemeinschaft und kann es seinen Unterhalt aus seinem persönlichen Einkommen und Besitz nicht sicherstellen, ist die Kinderzulage, obwohl es den Eltern zusteht, Einkommen des Nachwuchses. Diese Regel ist nicht ähnlich anzuwenden, wenn nicht die Eltern, sondern zum Beispiel die Großväter die Kinderzulage erhalten.

Laufende oder einzigartige Erträge werden in dem Zeitrechnungsmonat erfasst, in dem sie zufließen. Zum 1. August 2016 wurde die Gerichtsbarkeit des Hilfsbereitgerichts meistenteils überarbeitet: Erträge, die monatlich ständig zufließen, sind bleibende Erträge, alle sonstigen Erträge sind individuelle Erträge, also ebenso beispielsweise Zuzahlungen auf offne Ergebnisse. Würde durch die Entsprechung einer unentbehrlichen Besetzung in einem Monat das Leistungsanrecht dahinfallen, wird der unentbehrliche Ertrag auf eine Dauer von sechs Monaten gleichartig geteilt und monatlich mit einem dementsprechenden Anteil erfasst. Verbraucht der Leistungsbezieher den individuellen Ertrag schon vor Lauf der halbjährigen Anrechnungszeitspanne kann er lediglich zudem einen Kredit nach § 24 Absatz 4 SGB II erbitten.

Vom Einkommen sind nach § 11b SGB II feste Geldsummen im Umfeld der Einkommensbereinigung abzusetzen. Eine Übersicht über berechnendes Einkommen gibt der Freibetragsrechner SGB II des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für Einkommen aus Erwerbsarbeit gilt ein Freibetrag von 100 €. des Weiteren bleiben 20 % des Einkommens zwischen 100 und 1000 € als auch 10 % des Einkommens zwischen 1000 und 1200 € unberücksichtigt, zusammen somit maximal bis zu 300 €. Bei Kleinstkindern in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Limite des Einkommens bei 1500 €. Damit sind in diesem Punkt maximal bis zu 330 € einkommensteuerfrei. Der Freibetrag allein wird aus dem Bruttoerwerbsertrag berechnet und ist daher selbstständig vom faktischem Bruttonettoeinkommen. Berufsbedingte Ausgaben werden separat gesetzt, jedoch mit der Grundfreisumme von 100 € verzählt. Liegt das Tätigkeitseinkommen unter 400 €, können arbeitsbedingte Ausgaben nicht separat gesetzt werden.

Für Einkünfte aus einer Arbeit, die nach § 3 Zahl 12, 26 oder 26a EStG abgabenfrei sind, gilt statt der Grundfreisumme von 100 € ein Freibetrag von 250 € ( § 11b Absatz 2 Nr. 1 SGB II ).

Was ist das nicht zu berücksichtigende Einkommen?

Nach § 11a SGB II werden entschiedene Einkommensarten nicht erfasst. Dazu gehören:

  • alle Geldleistungen nach dem SGB II
  • die Grundlagerente nach der Bundesversorgungsvorschrift und weiterer Gesetze, die auf die betreffenden Bestimmungen verweisen.
  • Pensionen und Mithilfen nach der Bundesentschädigungsordnung, die für Schädigungen am Lebensform als auch an Leib und Wohlsein verschafft werden, bis zur Niveau der dementsprechenden Grundlagerente nach der Bundesversorgungsordnung
  • bürgerlich-rechtliches Schmerzengeld
  • Gaben der gebührenfreien Wohlfahrt, sofern diese die Situation des Leistungsbezügers nicht erheblich beeinflussen
  • Zuwendungen Dritter, sofern die Betrachtung arg unsachlich wäre und sie die Situation des Leistungsbezügers nicht erheblich beeinflussen, beispielsweise eine Aufwandsentschädigung für eine Organspende oder Arbeiten eines Erstattungsfonds.
  • Verletztenrente, wenn durch die Leistung ein Recht auf Ergebnisse nach der Bundesversorgungsordnung aufgrund von § 65 BVG ruht, bis zur Niveau der betreffenden Grundlagerente.
  • seit 1. Juli 2021 den einem Häftling bei seiner Freilassung ausbezahlten Überbrückungskies nach § 51 StVollzG
  • seit 1. Juli 2021 die Aufwandsentschädigung eines Verwalters oder freiwilliger Betreuerin nach § 1835a BGB

Ableistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen explizit zu einem Daseinszweck besorgt werden, der nicht der Sicherstellung des Unterhaltes dient, sind ebenso nicht zu beachten. Dazu zählen beispielsweise sämtliche Ausführungen der rechtlichen Pflegepflichtversicherung oder die Wohnungsbaugeldprämie. Ausnahmefälle gelten diesbezüglich allerdings für:

  • den pädagogischen Bestandteil des Pflegegelds nach § 39 SGB VIII, diesbezüglich wird für das dritte Haltekind 75 %, ab dem dritten Haltekind die volle Summe erfasst
  • die Tagespflegeleistungen nach § 23 SGB VIII.

Des Weiteren legt § 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung sonstige Vorschriften zur Berechnung und Nichtrücksicht von Einkommen fest. Wo sind zum Beispiel Bagatellbemächtigungen bis 10.00 Euro pro Monat einkommensteuerfrei. Die Bagatellabgrenzung besteht selbst somit, wenn sonst Einkommen erhalten und aufgerechnet wird, und sie besteht ebenfalls für kontinuierliche Erträge.

Welche Vermögensanrechnung und Freibeträge gibt es?

Haben der Leistungsempfänger oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebendigen Menschen nutzbaren Besitz, besteht nach § 12 SGB II kein Recht auf Arbeitslosenunterstützung II, soweit der Anteil der Kostbarkeit bestimmte Freigeldsummen überschreitet, es sich nicht um Allerdingsvermögen handelt und die Auswertung nicht offenbar unökonomisch ist oder für das Leidtragender eine herausragende Strenge bilden würde. Das Profil ist ohne Beachtung auf steuerliche Bestimmungen mit seinem Verkehrsvermögen zu beachten ( § 8 Arbeitslosengeld II-V ).

Kein Kapital, sondern Einkommen, sind die Einnahmen aus der Fähigkeit, weil der Hilfebedürftiger die Einnahmen erst in der Bedarfszeit wertmässig dazu erhält.

¹ Für Leistungsberechtigte, die bis zum 1. Januar 1948 geboren waren, galt ein Freibetrag in Niveau von 520 Euro und ein Unmäßighöchstbetrag von 33.800 Euro.² Habe von Kleinkindern bleibt bei der Ausrechnung der Ergebnisse der Eltern unberücksichtigt.³ Das Kapital muss vor dem Einstieg in die Pension aufgrund eines festen notariellen Handels nicht benützt werden dürfen. Bundesgesetzlich eindeutig fördernde Pensionsvorsorge wie die Riester-Rente fällt nicht in diesen Vermögensstamm, s. u. Schoneignung.

Was ist ein Schonvermögen?

Als Besitz ist nicht zu beachten:

  • geeignetes Inventar,
  • ein ausreichendes Fahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebendigen arbeitsfähigen Leistungsempfänger, nach einem Beschluss des BSG vom 6. September 2007 ist ein Kraftfahrzeug maximal bis zu einem Verkehrsgeldwert von 7.500 EUR als entsprechend anzusehen. Über kostbarere Fahrgeräte muss im Einzelerscheinung beschlossen werden.
  • Altersabsicherung in Niveau des nach Bundesgesetz eindeutig als Altersabsicherung finanzierten Besitzstandes, einschließlich seiner Erlöse und der genutzten fortlaufenden Altersvorsorgeanteile
  • vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbstätige Leistungsberechtigte oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  • ein persönlich nutzbares Heimgrundstück von benutzbarem Umfang oder ein adäquates Eigenheim,
  • Besitz, solange es nachweisbar zur schnellem Erwerb oder Erhalt eines Hausgrunds von zweckmäßigem Umfang vorgesehen ist, soweit dieses zu Wohnwillen benachteiligter oder leidender Personen dient oder nutzen soll und dieser Lebenszweck durch die Verwendung oder die Auswertung des Besitzstandes bedroht würde,
  • Dinge und Anrechte, soweit ihre Auswertung eindeutig unökonomisch ist oder für das Leidtragender eine ungeheure Strenge bilden würde. Für die Verhältnismäßigkeit sind die Lebenssituationen während des Zusammenhanges der Arbeiten zur Grundversorgung für Arbeitsuchende maßgeblich.

Was ist das Sozialschutz-Paket?

Infolge der COVID-19-Pandemie wird bei der Auswahl über ein Recht auf Arbeitslosenunterstützung II und Sozialkies für Bewilligungsstadien, die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen, ein bei dem Proponenten anwesender Reichtum für den Zeitraum von sechs Monaten exzeptionell nicht erfasst, es sei wenn, der Schatz ist groß ( § 67 SGB II in der Version des Sozialschutz-Pakets vom 27. März 2020, das schon mehrfach prolongiert wurde ).

Welche Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung gibt es?

Wie findet die Unterstützung bei der Eingliederung statt?

Das Arbeitsamt soll nach § 15 SGB II mit jedem arbeitsfähigen erziehungsberechtigten Menschen eine Eingliederungsverständigung schließen, in der die für die Verzahnung gebotenen Arbeiten vorgesehen werden und bestimmt wird, welche Anstrengungen der Hilfebedürftiger wenigstens durchführen muss, um eine Tätigkeit aufzufinden, und wie er seine Anstrengungen nachzuweisen hat. Lehnt der Hilfebedürftiger den Schluss der Eingliederungsverständigung ab, liegt kein Sanktionierungstatbestand vor. allerdings kann das Arbeitsamt die genannten Mittel parteilich durch eine Verwaltungsmaßnahme festmachen. Das Mittel der Eingliederungsverabredung gab es schon im Job-AQTIV-Gesetz aus der Zeit um genau 2001.

Welche weiteren Eingliederungsleistungen gibt es?

Bezügern von ALG II stehen meistenteils die Eingliederungsarbeiten aus dem SGB III zur Auftrag, wie Vertretung in Arbeitsplatz, Unterstützung aus dem Vermittlungshaushalt oder ebenfalls die Zuerkennung zu Handlungen zur Anregung und berufsmäßiger Einbeziehung ( § 16 SGB II ). Daneben sind individuell im SGB II ergänzende Ableistungen angesetzt:

  • Flankierende Dienste wie Kinderversorgung und -pflege, Schuldnerunterredung, sozialpsychologische Versorgung, Suchtunterredung ( § 16a SGB II )
  • Auftaktgeld ( § 16b SGB II )
  • Geldleistungen zur Anschluss von Selbständigen ( § 16c SGB II )
  • Arbeitsgelegenheit mit Plusaufwandsentschädigung, ebenfalls Ein-Euro-Job bezeichnet ( § 16d SGB II )
  • Vertretung im staatlich unterstützten Beschäftigungsbereich ( § 16e SGB II )
  • Freie Unterstützung ( § 16f SGB II )

Es besteht kein Anspruch auf klare Eingliederungsableistungen. die jeweiligen relevanten und sinnvollen Vorrichtungen werden durch die individuelle Ansprechperson gewählt. Über einen Antrag des Tatenempfängers muss daher eine spezifische Ermessensbetätigung gelaufen werden. Es besteht allerdings ein Anrecht auf eine zweckmäßige Rechtfertigung der vorgenommenen Ermessensübung.

Welche Sanktionen gibt es?

Nach § 31 SGB II können Leistungsbezüger für feste Pflichtverstöße abgestraft werden. Während einer Sanktionierung besteht kein Recht auf beifügende Hilfeleistung zum Existenz nach dem SGB XII ( § 31b Absatz 2 SGB II ). Eine Sanktionierung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Moment des Pflichtverstoßes ausgemacht werden. Sie dauert in der Norm drei Monate und tritt mit dem Sieger des Zeitrechnungsmonates, das auf den Zugriff des Sanktionsentscheides beim Leistungsbezüger folgt, in Stärke ( § 31b Absatz 1 SGB II ). Manager der Arbeitsämter erhalten vierstellige Prämienbezahlungen, wenn sie angestrebte Sanktionsraten ungefähr erreichen oder übertreffen.

Unterschieden wird zwischen zwei Sachverhalten:

Welche Pflichtverletzungen (große Sanktion) gibt es?

Eine Sanktionierung wegen einer Pflichtverletzung wird nach § 31 Absatz 1 SGB II dadurch gestiftet, dass Ergebnisbezieher trotz vorigem Rechtsfolgenverweis gegen Bestimmungen aus einem Eingliederungsübereinkommen verstoßen, eine vertretbare Tätigkeit, Bildung oder Arbeitsgelegenheit ablehnen oder eine erforderliche Maßregel nicht antreten oder abbrechen. Eine Rechtsfolgenunterweisung im Sendung des Gesetzes muss exakt, korrekt, komplett und verständlich sein. Sie muss klarmachen, welche direkten und tatsächlichen Folgen der Pflichtverstoß haben kann. Erfüllt eine Rechtsfolgenunterweisung diese Anforderungen nicht, kann der Erledigungsbezieher nicht abgestraft werden. Eine Sanktionierung ist außerdem ausgenommen, wenn ein wesentlicher Anlass für die Weise des Leistungsbezügers vorliegt.

In festen andern Sachen ist nach § 31 Absatz 2 SGB II selbst ohne vorausgehende Rechtsfolgenlehre eine Sanktionierung erreichbar, beispielsweise dazu, wenn ein Leistender seine Einsatzbedürftigkeit beabsichtigt hervorgerufen hat, aufgrund einer Sperrperiode ein Recht auf Arbeitslosenunterstützung ruht oder abgeschieden ist oder Grund für das Eintreffen einer Sperrperiode gibt, beispielsweise indem er seinen Arbeitsplatz aufgibt.

Die Wechselbeziehung zwischen den geraden Sachverhalten des SGB II in Absatz 1 und denen, die sich auf die Ordnungen zur Sperrperiode im SGB III beziehen, im Absatz 2, ist wo geformt, dass Letztere nachfolgend sind und lediglich somit Verwendung finden, wenn Erstere von vorneherein nicht verwendbar sind. Das liegt beispielsweise schließlich vor, wenn dem Ergebnisbezieher durch den Arbeitgeber abgedankt wird, da nach Absatz 1 lediglich die Gutskündigung, nicht allerdings die Kündigung des Arbeitgebers sanktionsbewehrt ist. Die Sachverhalte des Absatz 2 setzen jedoch voraus, dass der Arbeitenbezieher beitragspflichtig in der Arbeitslosenfürsorge ist beziehungsweise war. sie decken lediglich Situationen ab, in denen die Sperrperiode schon von der Geschäftsstelle für Tätigkeit erklärt ist oder dies lediglich an vermissten Anwartschaftszeiträumen für ein Recht auf Arbeitslosenunterstützung scheitert. Übte der Ergebnisbezieher keine versicherungsfreie Arbeit aus, kann nicht nach Absatz 2 abgestraft werden.

Die Leistungsverringerungen bei einer Sanktionierung belaufen sich nach § 31a Absatz 1 SGB II wie folgt:

  • Bei einem schlichten Pflichtverstoß wird das ALG II um 30 % des Vorschriftenbedarfs gedrosselt.
  • Bei der ersten neuerlichen Pflichtwidrigkeit wird das ALG II um 60 % des Vorschriftenbedarfs gedämpft. Eine mehrmalige Pflichtwidrigkeit liegt dazu vor, wenn seit dem letzten Pflichtverstoß weniger als ein Jahr abgelaufen ist.
  • Bei jeder anschließenden ständigen Pflichtwidrigkeit entfällt das ALG II komplett, einschließlich der Kosten der Wohnstätte. Da lediglich Bezüger von ALG II pflichtversichert sind, entfällt durch diese Sanktionierung der Patientenversicherungsschutz, sofern das Leidtragender keine Nahrungsmittelgutscheine beantragt und ebenfalls erhält.

Nach § 31a Absatz 2 SGB II gelten für hinter 25-Jährige schärfere Voraussetzungen. Diesbezüglich entfällt schon bei der ersten Vertragsverletzung der volle Vorschriftenbedarf. bei einer regelmäßigen Vertragsverletzung entfällt das ALG II einschließlich der Kosten der Wohnung komplett. Jedoch kann sich der Grundsicherungslastenträger bei einer gesamten Beseitigung des Arbeitslosengeldes II verfügbar entwickeln, die Kosten der Wohnstätte erneut zu verschaffen, falls der Leistungsbezüger sich nachfolgend zur Beachtung seiner Verpflichtungen willig erklärt. Aus der ähnlichen Ursache kann die Länge der Sanktionierung auf den Vorschriftenbedarf auf sechs Wochen abgekürzt werden ( § 31b Absatz 1 Reihe 4 SGB II ).

Wird durch Sanktionierungen das ALG II um mehr als 30 % verkürzt, kann der Grundsicherungslastenträger auf Anfrage additive Deputate wie Nahrungsmittelgutscheine geben. Er muss diese Ergebnisse zugestehen, wenn minorenne Kleinkinder im Familie der Sanktioniere leben ( § 31a Absatz 3 SGB II ).

Leben mehrere Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft und sind durch eine Sanktionierung eines Teilnehmers die einbehaltenen Kosten der Wohnung passiert, müssen diese durch eine betreffende Steigerung bei den sonstigen Teilnehmern der Bedarfsgemeinschaft ausgewogen werden, da sonst eine missbräuchliche Zuständigkeit ergeben würde.

§ 31a SGB II ist bis zum Lauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden ( § 84 Absatz 1 SGB II ).

Welche Meldeversäumnisse (kleine Sanktion) gibt es?

Eine Sanktionierung wegen einer Meldeunterlassung tritt nach § 32 SGB II ein, wenn ein Erfolgbezieher trotz vorangegangener Rechtsfolgenbelehrung einer Meldeermahnung zum Grundsicherungslastenträger oder zu einer fachärztlichen Prüfung nicht nachkommt.

Bei einer solchen Sanktionierung wird das ALG II um 10 % vermindert. Diese wird auf eine etwaige schon vorhandene Sanktionierung aufgrund einer Pflichtwidrigkeit summiert. Da es in diesem Punkt keine mehrmaligen Pflichtverstöße gibt, können durch mehrere Meldeunterlassungen mehrere Sanktionierungen mit pro 10 % der Regelkraft vorgetragen werden, die jede für sich immer nach drei Monaten ablaufen. Diesbezüglich hat allerdings das Hilfsbereitgericht beschlossen, dass Meldeermahnungen nicht unerlaubt benutzt werden dürfen, um die Ergebnisse mehr als 30 % zu reduzieren.

§ 32 SGB II ist bis zum Lauf des 1. Juli 2023 mit der Vorgabe anzuwenden, dass Ausführungen erst nach einer mehrmaligen Meldeunterlassung innerhalb eines Jahres zu vermindern sind. Außerdem ist die Kürzung bei mehreren Meldeunterlassungen auf 10 % des maßgeblichen Regelwerkbedarfs beschränkt ( § 84 Absatz 2, 3 SGB II ).

Was passiert bei Häufigkeit von Sanktionen?

Im Jahr 2015 wurden zusammen 978.809 Sanktionierungen festgesetzt. Der mehrheitliche Bestandteil davon waren winzige Sanktionierungen aufgrund von Meldeunterlassungen. 131.520 Arbeitslosengeld-II-Empfänger waren von wenigstens einer Sanktionierung berührt. Die gewöhnliche Leistungssenkung unter diesen betrug 19.4 %. 6.963 Alg-II-Empfänger waren von Vollsanktionierung berührt. Die Sanktionierungshäufigkeit ist lokal verschiedenartig. sie ist in Berlin am gehobensten.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2019

Streichungen von Ableistungen nach § 31 SGB II bei Pflichtverstößen seitens der Betroffenen sind vom Bundesverfassungsgericht im November 2019 für zum Teil gesetzwidrig empfunden worden. Bei Verstößen sei ein Abgefälle der Ergebnisse sicher eventuell, allerdings sei die seitherige Ausformulierung nicht gesetzeskonform, urteilte der Erste Ältestenrat des Bundesverfassungsgerichts im November 2019. Die bislang eventuellen Abgänge bei Verstoß um 30 Prozent seien zugelassen, während nachfolgende zudem schwerere Sanktionierungen bei fortgesetzten Pflichtverstößen um 60 oder auch 100 Prozent nicht weiter angemessen und daher mit dem Grundsatz antithetisch seien, erklärte Vize Stephan Harbarth bei der Proklamation der Entscheidung. Das Essen lehnte zudem den festen Termin der Abschräge für drei Monate ab. Wenn das Leidtragender seinen Mitwirkungsleistungen erneut nachkommt, müsse es machbar sein, die vollständigen Ableistungen ebenfalls zu einem zeitligeren Moment wiederum zu erlangen. Zudem müssten Strengefälle intensiver beachtet werden können. das war bis dahin sogar nicht eventuell. Das Gerichtsurteil geht zurück auf einen Antrag des Gesellschaftlichgerichts im obersächsischen Gotha.

Bis zu einer rechtlichen Neuordnung ordnete der Verfassungsgerichtshof an, dass alle Abgänge auf weiteste 30 Prozent einzuschränken seien. In Härtefällen sei auf Leistungsverringerungen zu enthalten.

Der Entscheid betrifft nicht alle eventuellen Sanktionierungen nach dem SGB II, sondern lediglich solche, die wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II angeordnet werden, nicht aber Streichungen wegen Meldeunterlassungen oder Bestimmungen für Menschen unter 25 Jahren.

Die Response auf die Entscheidung waren aufgeteilt. Bundessozialressortchef Hubertus Heil sprach von einem äußerst reifen, äußerst ausgeglichenen Gerichtsurteil, das die Riesenmöglichkeit biete, den sozialen Streit um die Arbeitsmarktneuordnungen zu schlichten. Der Entscheid sorge für Rechtsgewissheit. Die Mindestsicherung müsse ausgebaut werden. Sozialvereinigungen, Wissenschaftler, Arbeitnehmerorganisationen und Berufspolitiker der SPD, der Grünen und des Grünen verlangten dagegen in einer einigen Aussage die volle Aufhebung der Sanktionierungen. Der Parteichef des Sozialisten Katja Kipping begrüßte gemeinsam mit der Opposition Die Grünen die Karlsruher Auswahl als geschichtsträchtige Abschätzung hinzu zu barmherzigen Garantien, das Netzwerk Grundeinkommen sieht in den Arbeiten einen Mindestwert zur Sicherstellung von Bestehen und Partizipation und fordert ein Bedingungsloses Grundeinkommen. Der Konstanzer Sozialwissenschafter Stefan Sell sah dagegen eine extreme Gesetzunsicherheit infolge des Urteilsspruches voraus. Durch den Gebrauch vieler unklarer Gesetzbegriffe würden die Kollegen der Arbeitsämter reichlich mehr Werk erhalten. Durch das Einstellen auf die Bedarfe des Sonderfalles werde das Ungleichgewicht verstärkt. Der Gerichtshof habe die Systemfragestellung … absehbar umgeladen, somit das Letztproblem der Vorbehaltlosigkeit eines lebensnotwendigen Mindestmaßes. Der Jurist Roland Rosenow, der für den Wuppertaler Kreis Tacheles als Sachverständiger in dem Prozess eingestellt war, sprach dagegen nach der Richterspruchbegründung von einem divergierenden Bildwerk. Freilich halte er noch Sanktionierungen für nicht verfassungsgemäß, die Entscheidung enthalte allerdings zudem günstige Methoden. Obgleich die Entscheidung einmütig zugetragen war, gebe es mehrere Anzeichen auf Ansichtenunterschiede im Ersten Ältestenrat. Erste verwaltungswissenschaftliche Abschätzungen kritisierten das Urteil als rückschrittlich und übel nachgewiesen, weil das Tribunal nicht die Grundrechtsausübung und den Gegenstand der Fundamentalrechte allein vorangebracht habe, sondern sich nur auf den Leitsatz der Adäquatheit als unbeobachtbaren Bestandteil abgestützt habe. Den Paradigmawechsel fort vom Neoliberalisierung habe das Tribunal nicht nachvollzogen, die Entscheidung lese sich deshalb im Leitung an Andreas Reckwitz mehr wie ein letztes Sträuben des kaum vorherrschenden vorgeschossenen Libertarismus. Der DStGB begrüßt die Entscheidung, aber sieht darin einen Grund die ganze Sanktionsordnung nachzudenken.

Was ist das Sanktionsmoratorium?

Im Bezug mit der Installation einer Bürgerknete anstelle der Mindestsicherung zum 1. Januar 2023 soll zudem die vom Bundesverfassungsgericht im November 2019 angenommene rechtliche Neuordnung der Sanktionierungen stattfinden.

§ 84 SGB II setzt seit dem 1. Juli 2022 längstens für den Zeitraum eines Jahres die Sanktionsregeln aus.

Was ist das Verwaltungsverfahren?

Nach § 40 SGB II gelten für den Verwaltungsprozess im Gebiet des Arbeitslosengeldes II die Bestimmungen des SGB X mit einigen geringfügigeren Modifikationen.

Welchen Rechtsschutz gibt es?

Gegen Aussendungen kann jedes Leidtragender Einspruch aufwerfen. Dies stellt die gse Vorverfahrensweise dar, die notwendig vor Erfassung eines Klagegesangs ausgeführt werden muss ( § 78 SGG ). Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung beim Arbeitsamt eintreffen. Sollte jener Termin verfehlt werden, kann ein Überprüfungsanliegen ergeben werden ( § 44 SGB X ). Für das Gebiet des SGB II gilt der Ausnahmefall, dass ein solcher Überprüfungsanliegen lediglich für die Dauer von einem Jahr nachträglich ergeben werden kann.

Wird der Einspruch heil oder zum Teil abgelehnt, ist nach § 62 SGB X die Strecke zu den Gesellschaftlichgerichten präsentiert, da Auseinandersetzungen im Gebiet des Arbeitslosengeldes II unter den Amtsbereich der Sozialrechtsprechung fallen ( § 51 Absatz 1 SGG ). Dies gilt ebenfalls bei Auseinandersetzungen um ein Platzverbot, das von einem Arbeitsamt gegen einen Leistungsbezüger vorgetragen wurde, eine Referenz auf die Verwaltungsbehördegerichtsbarkeit ist in diesem Zustand unberechtigt.

Wer für die Repräsentation im Widerspruchsprozess einen Anwalt veranlassen will, kann sich durch einen solchen auftreten ermöglichen. Zu berücksichtigen ist, dass der Ergebnisbezieher Klient des Rechtsanwaltes ist und als solcher generell diesen für seine Arbeit abzahlen muss. Damit ebenfalls Ergebnisbezieher in der Stelle sind, sich gerichtlich erscheinen zulassen, können sie beim lokaler Erstinstanz Beratungsforderung erbitten. Die Beratungsforderung darf nicht mit der Argumentation abgewiesen werden, dass der Ergebnisbezieher den Beratungsauftrag nach § 14 SGB I bei exakt der Amtsstelle in Recht tragen kann, gegen die er Abhilfen einlegt.

Bei einem sich ggf. nachfolgenden Klageprozess kann der Ergebnisbezieher zur Sicherung der angefallenen Anwaltskosten Prozesskostenhilfe erbitten. Diese gewährt das Gesellschaftlichgericht, wenn die finanziellen Proportionen des Beschwerdeführers dies rechtfertigen und die Beschwerde ausreichende Möglichkeit auf Leistung hat.

Einspruch und Beschwerde entfalten prinzipiell stattgebende Folge. Jedoch macht § 39 SGB II einige Beschränkungen. In einer solchen Falle kann das Gesellschaftlichgericht im Zusammenhang eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gerufen werden, damit dieses den widerruflichen Effekt von Einspruch oder Beschwerde herstellt ( § 86b SGG ).

Kommt es zum Beschluss eines Aufhebungsentscheides, kommt in dem Prinzip Vertrauenswahrung nicht zum Tragekorb. Analog ist dies, wenn der Entscheid von Beginn an unrechtmäßig war. Insofern besteht für die Vorzeit generell Vertrauenserhaltung, sodass die Abschaffung eines Verwaltungsakts lediglich in tatsächlichen Sachen erreichbar ist ( § 45 SGB X ).

Welche Rückforderung vonseiten der Behörde gibt es?

Ändern sich die maßgeblichen Zusammenhänge des Leistungsbezügers während des Zusammenhanges, kann die Instanz das Einkommen oder Habe nach § 48 SGB X, § 330 Absatz 3 Reihe 1 SGB III nachträglich ab dem Anfang der Einkommenserzielung mitrechnen und den Bewilligungsentscheid nach erheben und verändern. Zu reichlich geleistete Ableistungen müssen erstattet werden. Seit dem 1. Januar 2017 existiert ebenfalls nicht länger die Bestimmung, dass 56 % des Unterkunftkostenbedarfs nicht zurückverlangt werden soll.

Im Unterschied zu den meisten sonstigen Geschäftsakten im Gebiet des SGB II entfalten Aber und Beschwerde gegen einen Rückanspruch bei einer einstweiligen Meldung, der sich nur auf Zeitspannen in der Mitvergangenheit bezieht, eine stattgebende Auswirkung.

Zudem definiert § 34 Ersatzberechtigungen bei sozialstruktureller Verhaltensweise.

Was bedeutet die Aufrechnung?

Forderungen gegen den Leistungsbezüger können nach § 43 Absatz 1 SGB II mit den Ableistungen zur Sicherstellung des Auskommens belastet werden. Die Zuaufrechnung ist prinzipiell brieflich per Verwaltungsmaßnahme darzulegen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Zeitspannen, in denen die Zuaufrechnung durch gemachte Rechtsbehelfe nicht vollziehbar ist, verlängern die Verjährungsfrist ( § 43 Absatz 4 SGB II ). Ein Rechtsanspruch darf verfügt werden, wenn dessen Einbau unsachlich wäre ( § 44 SGB II ). Hieran sind allerdings strikte Anforderungen zu setzen. Ein individueller Billigkeitsgrund kann ermöglicht sein, wenn der Leistungsbezüger durch die Zuaufrechnung in eine Notsituation gerät, die existenzbedrohend oder -vernichtend ist. die unbefleckte Überschreitung des Vorschriftenbedarfs ist allerdings zudem keine Armut. Eine sachliche Gesamtnichtigkeit kann ermöglicht sein, wenn die Rechte durch Ungehörigkeit der Grundsicherungsstange verschuldet wurden.

Bei Erstattungsforderungen aufgrund zu viel ausbezahlter Ableistungen, beispielsweise aufgrund eines vorübergehenden Entscheides, beträgt die Aufrechnungsendsumme 10 % des Vorschriftenbedarfs, bei Ersatzrechtsansprüchen aufgrund sozialstruktureller Verhaltensweise 30 %. Zusammen darf das Aufrechnungsergebnis höchstenfalls 30 % des Vorschriftenbedarfs ausmachen. Wird durch mehrere Forderungen diese Limite übertroffen, entfallen die ältlicheren Forderungen ( § 43 Absatz 2 SGB II ). Würde die Obergrenze aufgrund eines gleichzeitig fortlaufenden Rückzahlungsanspruches eines Kredites übertroffen, entfällt die Abzahlung des Kredites ( § 43 Absatz 3 SGB II ). Sind diverse Protagonisten bewegt, beispielsweise das Arbeitsamt für Arbeiten des Vorschriftenbedarfs und die Gemeinde für Kosten der Wohnung und Aufheizung, wird die Aufrechnungsendsumme entsprechend der Ebene der Ansinnen geteilt ( § 43a SGB II ).

Erhält ein Ergebnisbezieher während einer bleibenden Berechnung eine Sanktionierung, ist nach den professionellen Belegen des Arbeitsamtes die Zuaufrechnung auszusetzen, da sich ansonsten das widerrechtliche Resultat ergäbe, dass 60 % des Vorschriftenbedarfs entfielen, der Beitragbezieher allerdings trotzdem kein Recht auf additive Deputate in Zustand von Lebensmittelschecks hätte.

Nach § 65e SGB II können Anforderungen eines Lastenträgers der Sozialfürsorge belastet werden, sofern der Ergebnisbezieher erneut in die Zuständigkeit des SGB II fällt, jedoch lediglich in den ersten zwei Jahren der Leistungserfüllung.

Soweit Ergebnisse erst eben temporär nach § 41a SGB II gewährt sind, können für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt individuelle Monate bei der abschließenden Absegnung verblendet werden ( § 41a Absatz 6 SGB 2 ). Sind danach zudem Erledigungen zu erstatten, unterliegt lediglich diese Restendsumme der Aufrechnungsbestimmung nach § 43 SGB II.

Welche empirischen Basisdaten liegen zu Grunde?

Nach Einführung des ALG II gab es 2005 im Jahresdurchschnitt 4.98 Mio. erwerbstätige Leistungsberechtigte , die ALG II bezogen. Diese bildeten 3.9 Millionen Bedarfsgemeinschaften. Abnehmer von Sozialzahlungsmittel sind darin nicht umfasst. Die Leistungsberechtigten waren vor allem vergangene Abnehmer von Fürsorge oder Arbeitslosengeld. Nach Informationen des IAB verschlechterte sich die Einkommenssituation durch ALG II für ungefähr 50 % der einstigen Arbeitslosenhilfepublika, während sie sich für 43 % verbesserte.

Auch ohne Rücksicht der kommunalwirtschaftlichen Kosten war das ALG II letztendlich kostspieliger als die vorige Systematik von Arbeitslosengeld und Sozialfürsorge. Daher wurden 2006 zwei enormere Novellen herausgegeben.

Die zahlenmäßigen Soll-Ausgaben der Verpflichtung für ALG II werden für die Jahreshaushalte 2017 bis 2019 mit pro ungefähr 36 Millionen Euro gezählt.

Im Jahre 2009 wurde bei 25 Millionen angefochtenen Arbeitslosengeld-II-Bescheiden 822.000 Widersprüchlichkeiten und nahezu 143.000 Klagelieder aufgeworfen. Im Report des Bundeskabinetts heißt es sprachlich: ungefähr 1.2 Prozent der Verlautbarungen wurden im Umfeld des Widerspruchsprozesses verändert oder aufgerafft. Vor Gerichtshof aufgerafft oder verändert wurden ungefähr 0.2 Prozent. Es gab eine Zunahme von 38.655 Klageliedern 2005 auf 158.436 im Jahr 2010. Die Erfolgsrate bei Klagegesängen stieg von 36.7 % im Jahr 2006 auf 48.8 % im Jahr 2010, im ersten Semester 2013 wurde außerdem mindestens einem Drittel der Widerreden zugesprochen.

Für versorgungsberechtigte Arbeitslosengeld-II-Bezieher, spezielle Aufstocker wirkt das ALG II wie ein Kombieinkommen. Im September 2005 gab es 900.000 Aufstocker, 2010 waren es 1.4 Mio. Aufstocker, 2012 1.3 Mio. Damit ist rund ein Drittel der Arbeitslosengeld-II-Bezieher berufstätig.

Im Jahr 2014 hatten etwa 13 % aller ALG-II-Bezieher keinen Schulabgang, ungefähr 21 % keinen Berufsausgang.

Ende April 2016 waren 7.7 % der Deutschen und 18 % des fremdländischen Volks in Deutschland Hartz IV / Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Mehr als ein Drittel der Arbeitslosengelder IV-Empfänger sind keine deutschen Bürger. Im Jahr 2019 lebten drei Quartale der in Deutschland wohnhaften Flüchtlinge und 43 Prozent der Afghanen vollständig oder zum Teil von Hartz IV.

Wann ist das Ende des Leistungsbezugs?

Wird kein Weiterbewilligungsgesuch ergeben, stellt das Arbeitsamt nach Schluss der Bewilligungsspanne die Auszahlungen ein. Wer eine Stelle findet, die zur Verleugnung der Existenz ausreicht, ist verfügt, sich vom Verbindung von ALG II abzumelden.

Eine Analyse des IAB von 2009 auf Grundlage einer Erkundigung von 10.000 Alg-II-Empfängern ergab, dass innerhalb eines Jahres rund ein Quartal von ihnen aus dem ALG-II-Bezug ausstieg, und dass indes die Hälfte von ihnen einen Arbeitsplatz aufnahm. Annähernd 29 % von diesen musste eine Arbeit unterhalb ihrer Qualifizierung entgegennehmen. Hart umsetzbar waren vor allem Leute ohne Bildung als auch Ältere und Einwanderer der ersten Altersstufe. Alleinerziehende konnten häufig mangels Kinderbetreuung keinen Arbeitsplatz aufnehmen.

Im Jahr 2015 wechselten laut einer Untersuchung des IAQ rund 44 % der Adressaten in die Nicht-Erwerbstätigkeit. Zum Bild: Im Jahr 2007 seien mit 32.1 % erheblich weniger in die Nicht-Erwerbstätigkeit ausgewechselt. Die Quote der ALG-II-Bezieher, die eine regelmäßige Erwerbsarbeit fanden, lag 2015 laut dieser Untersuchung bei 17 % und lag zudem in den Jahren vorher ständig bei hinter 20 %. Zudem begannen jedes Jahr seit 2009 rund 22 bis 24 % der ALG-II-Empfänger eine Bildung oder nahmen an einer Anstellungsmaßnahme teil. Bei vielen wechselten sich Perioden einer Arbeit und Perioden neuerlicher Erwerbslosigkeit ab, zumal Beschäftigungsverträge häufig gefristet sind. unter ALG-II-Empfängern gebe es viele Langzeitarbeitslose und Personen mit verschiedenartigen Vermittlungshemmklötzen.

Welche Verwaltungssoftware gibt es?

Gemeinsame Einrichtungen

Was ist A2LL?

Mit dem ALG II hielt zuerst die frische Regiesoftware A2LL in den gemeinsamen Jobcentermitarbeitern aus Bundesanstalt und Gemeinden zur Leistungsausrechnung Besetzung. Zuständig für die Gestaltung des Softwaresystems war zuerst das Softwarehauswesen PROSOZ Herten im Einsatz von T-Systems. Dieses stand allerdings durch die reine Fülle des Projekts im April 2005 knapp vor dem Konkursfall, sodass T-Systems die Programmierer übernahm und das Softwaresystem später selbstverantwortlich weiterentwickelte.

A2LL kam vor allem aufgrund großer Irrtümer in die Titelzeilen, die zu nennenswerten Problemstellungen bei der Bezahlung der Arbeit führten. Bis Juli 2006 kostete der Entwicklungsverlauf 48 Millionen Euro und damit fünfmal wo viel wie initial erwogen. Die Schädigung durch Programmierfehler schätzte die Föderalregierung auf 28 Millionen Euro, der schleswig-holsteinische Gebietkreistag kam auf monatliche Mehrkosten von 230 Millionen Euro. Ebenfalls räumte die Föderalregierung große datenschutzrelevante Schwierigkeiten ein. 40.000 Belegschaften des Arbeitsamtes hatten uneingeschränkten Zugang zu allen Fallzahlen landesweit.

Was ist ALLEGRO?

Im März 2008 beschloss das Arbeitsamt als Nachrücker des fehlerbehafteten Softwaresystems A2LL die Entstehung des Verwaltungsprogramms ALLEGRO. Die Entwicklungsfrist wurde auf fünf Jahre, die prognostizierten Kosten auf 90 Millionen Euro beziffert. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich durch die frische Softwareanwendung Aufbesserungen in der Verarbeitung und plant kräftiger in die Gestaltung des Programms eingeschlossen zu werden, als das beim auswärtig entwickelnden A2LL die Lage war. Die Umschaltung von A2LL auf ALLEGRO fand im Dauer von August 2014 bis Juni 2015 statt.

Was ist VerBIS?

Im Gebiet der Zusammenschau setzen die vereinten Arbeitsämter die Softwareanwendung VerBIS seit 2005 ein, das rein aus der Geschäftsstelle für Arbeit und der Geschäftsstelle von Arbeitenempfängern nach dem SGB III stammt. Mit VerBIS können Online-Bewerbungen erstellt und die Charaktere der zu Vermittelnden zwischen Arbeitsagenturen und der Bundesagentur für Arbeit getauscht werden, wenn beispielsweise beim Relationsende diese von Arbeitslosenunterstützung in das Gebiet von Hartz IV fallen.

Was ist das kommunale Jobcenter?

Die optierten Gemeinden durften aus Datenschutzuntergründen das Programm A2LL nicht benutzen, da es auf die zentrische Personendatenadministration der Bundesagentur für Arbeit zugriff. Diese setzen daher sonstige Softwareanwendung ein, wie beispielsweise OPEN / PROSOZ vom Hersteller PROSOZ Herten, OK. Soziussitz SGB II der Münchner Firma AKDB, LÄMMkom LISSA von Lämmerzahl aus Dortmund, comp. ASS der Koblenzer Firma prosozial oder AKDN-sozial der Paderbornen Firma AKDN-sozial. Diese waren in den meisten Umständen Fortentwicklungen von Sozialhilfeprogrammen von vor 2004. Sie besitzen Interfaces mit der Softwareanwendung der Bundesagentur für Arbeit zur Übertragung der rechnerischen Angaben.

Die Softwareauflösungen der städtischen Arbeitsämter beinhalten in ihrer weiten Überzahl neben der Ausrechnung der Arbeiten zudem Moduldateien zur Vertretung der Leistungsberechtigten. Diese ersetzen in ihrer Zuständigkeit die Nutzung VerBIS der Bundesagentur für Arbeit. Ergänzendes Softwaresystem besteht oft außerdem für die Dokumentenverwaltung, vor allem seit Arbeitsämter seit Beginn dieses Jahrzehnts beginnen, ihren Vorrat auf digitale Werke umzustellen.

Welche Kritik und Diskussion gibt es?

Was sind allgemeine Kritikpunkte?

Generell wird an den Hartz-Reformen bekrittelt, dass die aus dem Hartz-Konzept erstellten Gesetze für neuzeitliche Dienste am Jobmarkt ihre Intentionen verpasst hätten. Das strikte Vorhaben, die Erwerbslosigkeit zu zerlegen und vor allem Langzeitstellungslosigkeit zu vermindern, sei bislang nicht angekommen worden. Dies gelte ebenso für die Zielsetzung der drastischen Glattstellung staatlicher Geldkästen durch den Zusammenschluss von Arbeitslosengeld und Sozialfürsorge. Die faktische Minderung der Erwerbslosigkeit in Deutschland ab 2006 führen die Kritikaster exklusiv auf die konjunkturpolitische Gestaltung, demographische Trends und äußerliche Wechsel der Arbeitslosenquote zurück. Weitere Einschätzung genereller Art am ALG II beinhalten die nachfolgenden Anwürfe:

  • das ALG II habe eine Bruchstelle mit Grundsätzen wie Lebensstandardabsicherung, Bestandssicherung, Qualifikationserhaltung und Berufssicherheit eingetreten.
  • das ALG II halte eine zu niedrige Distanz zum Bruttonettoeinkommen aus gering erbringender Arbeit oder sogar zu üblichen Beschäftigungseinkommen bei weiteren Kernfamilien.
  • ALG II richte den Schwerpunkt der kollektiven Debatte auf eine Missbrauchsdiskussion, die von den Quellen und Auswirkungen als auch von der Auflösung der Problematik der Erwerbslosigkeit ablenke als auch Millionen Leute unter Generalmisstrauen stelle.
  • ALG II verstärke die Lebensangst. Die Arbeitslosengeld-II-Regelungen würden von vielen Betroffenen nicht länger als gesellschaftliches Netzwerk gefühlt.
  • ALG II führe zu einem merkantilen Nachteil von Haushalten und Verbindungen, die geöffnet aufeinander stünden, in Relation zu solchen, die sich unrichtig als abgeschieden oder -erziehend ausgäben.
  • ALG II führe zur Verelendung und Verelendung. es treibe weite Gesellschaftsschichten an die Seite oder in die Armutei. insbesondere ernsthaft sei dieses Thema für Kleinkinder und kinderlose Haushalte, da die Veränderung zur Anstieg von Armutsentwicklung und baldig von Alterssicherung führe.
  • der durch die Hartz-Reform steigende Sanktionierungsdruck auf Arbeitslose, jeglichen Arbeitsplatz anzunehmen, senke heftig den Freiraum für Bewerbende, beim Beschäftigungsvertrag zugehörige Forderungen durchzusetzen. Dadurch komme es zur Ausdehnung der Arbeitenarmut. Arbeitnehmer mit proletarischem oder Betriebsrats-aktivem Lebenszusammenhang und Ehrgeizen würden durch die Menge der sich außertariflich verkauften Kandidaten aus dem Arbeitsleben ausgenommen.
  • Das Gericht am Bundesgerichtshof a. D. und vorige Bundesvertreter der Linkspartei Nešković hält die Sanktionierungen für verfassungsfeindlich, da durch die Gewährung die Sanktion beziehungsweise Nichtbilligung der Mindestsicherung an eine klare Verhaltensweise, nicht allerdings an den faktischen Bedarf verknüpft werde. Die Menschenwürdehaftung des Grundsatzes verlange allerdings nach der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts die Sicherstellung des Notbedarfs in jedem Sonderfall.
  • Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte, Bezügern der Grundversorgung, Wohlfahrt und Hartz IV werde keine adäquate Lebensqualität gehalten.
  • Christian Rickens resümierte anlässlich ‚ 10 Jahre Hartz IV ‚ ein gesellschaftliches Skandalon

Welche Kritik an der praktischen Umsetzung gibt es?

  • Das ALG II impliziere eine an Geschlechterrollenklischees geleitete, mangelhafte Unterstützung für Alleinerziehenden mit geringen Kleinstkindern und für in Bindung lebendige Damen, da arbeitsmarktliche Zielsetzungen mit Gleichstellungsabsichten konkurrierten,
  • Teils seien Aussendungen unrichtig und widerrechtlich geboten worden, vor allem schnell nach Inkraftsetzung der Hartz IV-Reform. Schwerwiegende Verwaltungsorganmängel hätten, wo die Kritikaster, diese erste Station im Jahr 2005 charakterisiert, in der nach verschiedenartigen Erfassungen rund 90 % der Aussendungen unrichtig gewesen seien. die Anzahl der Prozesse vor Gesellschaftlichgerichten nahm dabei im Jahr 2006 um 50 % zu. Von Januar bis April 2007 wurden vor den Gesellschaftlichgerichten 16.375 Klagelieder definitiv ermattet. Dabei wurde dem Klagelied in nur 4 % der Sachen komplett nachgekommen, ein zum Teil Stattzeug erfolgte lediglich in 2 % der Sachen. Der mehrheitliche Bestandteil der Klagelieder wurde durch Anerkenntnis / Aufhebung mitgenommen beziehungsweise durch Entscheidung / Gerichtsentscheidung verworfen. Am 18. Juni 2010 wurde am landesweit weitestem Gesellschaftlichgericht Berlin die 100.000. Klagegesang eines Hartz-IV-Beziehers eingebracht. Ungefähr die Hälfte der Beschwerdeführer erzielte zu dieser Zeitlang wenigstens einen Zwischenerfolg.
  • Außerdem die Methoden der zurückflutenden Konzeption, der vertriebenen Hilfeleistung und der Verfolgungspflege waren Objekt von Missbilligung.
  • Vor allem von Volljuristen wird die Verwaltungsgepflogenheit der Arbeitsämter und die daraus resultierte eindringliche Last der Gesellschaftlichgerichte bekrittelt. Schon im Jahr 2009 wurden 143.000 Klagelieder gegen die Arbeitsämter eingebracht, die Erfolgsrate liegt bei 48.9 %. Zum November 2015 hat das Gesellschaftlichgericht 777 Entscheidungen zum ALG II aufgespielt. Dies liege nach Meinung von Volljuristen vor allem an der Abschottungspraktik der Arbeitsämter, sodass viele Auseinandersetzungen, die zeitiger gestaltlos abgeklärt werden konnten, heutig vor Gerichtshof ausgemacht werden müssen. Außerdem werden Antragstellungen oft sogar nicht erst abgehandelt, sodass sich Proponenten erst mit Untätigkeitsbeschwerden erwehren müssen, bevor die Dienststelle gar reagiert. Das Aufwärtergericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde eines Leistungsbezügers auf Publikation der Handylisten der Jobcenter-Mitarbeiter mit der Argumentation zurückgewiesen, die Publikation dieser Handylisten gefährde den Schutz und Bestand der Bundesrepublik Deutschland.

Welche Kritik an den Sanktionen gibt es?

  • Nach Informationen der Berliner Zeitung kassieren die Jobcenter-Chefs in Berlin maximal bis zu 4000 Euro Zuwendung für drastisch vorgenommene Ersparnisse, die zudem Sanktionierungen einschließen, nach einer vertrauten Unterweisung des Bundeswirtschaftsministeriums. Harte Hartz-IV-Sanktionen drängen nach Abschätzung der Wohnungslosenstütze vor allem selbst hinter 25-Jährige auf den Boulevard.
  • Nach einer Analyse des IAB von 2017 können Sanktionierungen bei hinter 25-Jährigen sicher zum einen zur rapiderem Eingang einer sozialversicherungsrechtlichen Arbeit, zum anderen aber außerdem zum Rücktritt vom Jobmarkt hinführen, beispielsweise durch Schwarzwirtschaft. Eine 2018 erschienene Erhebung des IAB zeigte auf, dass viele Befragte Vertragsverletzungen von hinter 25-Jährigen oder sogar regelmäßige Vertragsverletzungen nicht wo heftig bestrafen würden, wie dies vom Gesetzgeber bestimmt ist.
  • Die von Helena Steinhaus hervorgegangene Organisation Sanktionsfrei legte im September 2022 eine in einer Dauer von 3 Jahren unternommene Untersuchung vor, laut der Sanktionierungen keine ermutigende Wirkung auf die Anteilnahme haben und zudem nicht dabei helfen, Leute effektiv in Werk anzubringen, stattdessen zermürbend und beängstigend wirken und in vielen Fallen die gesundheitsrelevante Lage verschlechtern. Durchgeführt wurde die Untersuchung vom Institut für empirische Sozialforschung und Wirtschaftsforschung. Erfolgreicherer sei es, niemanden zu strafen, wenn er ein Beschäftigungsangebot ablehnt oder nicht zu Zeitpunkten erscheint, sondern ihn stattdessen korrekt zu begünstigen.

Welche Kritik an der Leistungsberechnung gibt es?

  • Ausrechnung und Niveau der Regelausgabe. Die Regelleistungsanhöhe wird sowohl von Wohlfahrtsanregungen und Erwerbslosenanregungen sowie von Wirtschaftsvereinigungen bekrittelt. jene halten die Regelleistungsanhöhe für zu gering, während diese sie als zu groß ansehen. Der Ältestenrat 11b des Gesellschaftlichgerichts hatte keine Sorgen gegen die Grundgesetzkonformität der derzeitigen Ebene der Regelkraft, während der 14. Ältestenrat die Ordnung, wonach der Sozialstrom für Kleinkinder bis zur Vollbringung des 14. Altersjahres auf lediglich 60 vom Tausend der für alleinlebende Erwachsene wesentlichen Regelkraft abgemacht ist, für gesetzwidrig hält. Das Hessische Bereichsgericht war der Meinung, dass das Niveau der Regelkraft und der Sozialknete nicht den sozialkulturellen Notbedarf von Haushalten mit Blagen decke und daher gegen den Grundsatz verstoße. Beide Strafgerichte hatten die Anfrage der Rechtsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Urteil eingebracht. Dieses hat sicher die Kalkulation, aber nicht das Niveau der Regelkraft und der Sozialasche für gesetzwidrig entschieden als auch eine Überforderungsklausel eingebracht. In seinem Entscheid vom 23. Juli 2014 bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfserfolge als jetzt weiterhin verfassungsgemäß. Soweit die faktische Abdeckung lebensnotwendiger Bedarfe in Einzelfragen allerdings fragwürdig sei, habe der Gesetzgeber eine belastbare Abmessung der Regelverlangen bei ihrer anhängigen Neuerdingsermittlung auf der Basis der Einkommensstichprobe und Verbrauchsprobe 2013 sicherzustellen. Ein Wohlfahrtsverein kritisierte Ende 2014, dass das Bundeskabinett derzeit nicht auf die Aufrufe des Bundesverfassungsgerichtes eingegangen habe. Der Sozialverband Deutschland fordert bei der Ausrechnung eine profitablere Platzierung der generellen Einkommensentwicklung.
  • Regelbetrag ungenügend für heile Kinderlebensmittelversorgung. Die Forschungsanstalt für Kleinkinderernährung der Hochschule Bonn gelangte 2007 in voluminöser Untersuchung zum Resultat, dass ALG II nicht ausreiche, um Kleinkinder und Jugendliche ausgeglichen zu beköstigen. Der Gesetzgeber veranschlagt für Proviant und Drinks bei 14- bis 18-Jährigen nur 3.42 Euro pro Tag. Sogar wer bloß beim Billiganbieter kaufe, müsse allerdings im Durchschnitt 4.68 Euro quotidian spendieren, um die Gier eines Teenies mit ausgeglichnem Kost zu saturieren. Kleinstkinder und Jugendliche aus schlechten gesellschaftlichen Kasten litten derzeit zwei- bis dreifach wo oft unter Fettsucht wie stärker begüterte Altersgenossen.
  • Entkoppelung vom Versicherungsstruktur. Eine Missbilligung am ALG II besagt, dass mit der Hartz-IV-Reform und der Aufhebung des Arbeitslosengeldes viele späterer vieljährig Berufstätige geldlich mit Personen angeglichen würden, die niemals oder niemals umfassendere Dauer abgearbeitet hätten. Dies betreffe vor allem Arbeitssuchende, die im stärkerem Lebensalter erwerbslos würden und deswegen trotz Berufserfahrung mieser einen frischen Arbeitsplatz fänden. Die Quelle des prangerten Standes sei – wo die Kritikaster -, dass das Niveau der Arbeitslosenunterstützung II vom zeitligerem Lohn eigenständig sei. Der Gesetzgebers begegnet diesem Einfluss mit einem spezielleren Förderprogramm für altere Arbeitslose.
  • Zwangsumzüge. Die lediglich zum Teil Akquisition der Kosten von riesigen und hohen Quartieren wird als Notwendigkeit zum Auszug in eine geringe und schlechte Unterkunft gemacht und bekrittelt, da das Wohnungsangebot vor allem in Ballungsräumen nicht ausreichend gute Zuhäuser bereitstelle und der gestiegene Bedarf nach schlechter Stube zu neuerlichen Drangumzügen führe. Nach einer im März 2007 gezeigten Marktplatzübersicht des Immobilienverbandes Deutschland für Nordrhein-Westfalen habe die Vorstellung von ALG II in den abgelaufenen zwölf Monaten zu Mieterhöhungen bei schlicht hergerichteten Aufenthalten in Ebene von 7 % bis 11 % geleitet. Viele Arbeitslosengeld-II-Empfänger hätten in geringfügigere Zuhäuser verlegen müssen, durch den weitläufigeren Bedarf seien Mietbeträge erhöht.
  • Unzureichende lokale Unterscheidung. Bemängelt wird die bloß kaum nuancierte Ausrechnung der Regelleistungsfähigkeit, weil sie die krassen örtlichen Differenzen bei den Lebenshaltungskosten in den unterschiedlichen Gebieten lediglich unzulänglich berücksichtige.
  • Begünstigung von Besitzungen. beschwert wird die Disproportion zwischen der starren Berechnung vonEinkommen und den verhältnismäßig edlen Vermögensfreisummen in erheblicher Ebene, wie zum Beispiel bei eigengenutzten Eigenheimen.

Auf Urteil stieß, dass Vermögen für Spirituose und Nicotin aus dem Maßstab ausgelöscht wurde.

Welche Kritik an Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit gibt es?

Ebenfalls mehrere im SGB II geforderte Hilfsmittel zur Annektierung von Arbeitslosen ins Arbeitsleben werden von Stellenloserinitiativen, Linkspartei und dem DGB als Gegenspieler der Hartz-IV-Reform haarig aufgenommen:

  • Arbeitsgelegenheiten mit Masseaufwandsentschädigung werden vor allem wegen der Vermutung auf die Destruktion von regelkonformen Arbeitsverhältnissen beschwert und als 1-Euro-Jobs beschämt, weil die Wohltätigkeit und vor allem Alternativität der aufgestellten Plätze nicht genügend durchgegangen werde oder teilweise sogar nicht durchgegangen werden könne. Haarig festgestellt werden ebenso von Elementen der Strategie die geringe Erstattung und die Rechtsposition der wo Beschäftigten.
  • die Dekoration der strukturierenden Mittel und Hilfsmittel zur Annektierung in den Jobmarkt, besonders der nach Standpunkt der Opponenten auffallende Nachdruck des Erschaffens bei nach deren Ansicht gemeinsamer Beigabe oder Nachanlage der Förderung entgegen dem ausgewogenen Vorbild der Förderung und Erschaffens. Wo wurden zum Beispiel die Förderungen für professionelle Schulung von 7.9 Mrd. Euro in 1996 um etwa 84 % auf 1.3 Mrd. in 2006 verkürzt.

Welche positiven Bewertungen des Arbeitslosengeldes II gibt es?

Was sind allgemeine positive Bewertungen`

  • Von Berufspolitikern der SPD und CDU/CSU wird die Einleitung des Arbeitslosengeldes II im dann günstig beurteilt. Die Gesellschaftlichreformen, die zu seinem Aufbau führten, seien nötig und ohne mögliche Option gewesen.
  • Der Deutsche Landkreistag beurteilt die dem ALG II zu Beleg kursive Arbeitsmarktneuordnung günstig, da sie durch das Optionsmodell vielen Gemeinden die Gelegenheit geboten hätte, sogar gerade etwas gegen die Erwerbslosigkeit in der genauen Kreisstadt / im genauem Kreis zu beugen und alle Erledigungen aus einem Handspiel zu erledigen. Dies habe sich in der Praktik ebenfalls bewiesen.

Welchen positiven Effekt hat es auf dem Arbeitsmarkt?

  • Nach Meinung des Berliner Gewerbeprofessors Michael Burda sei ein günstiges Ergebnis der Einleitung des Arbeitslosengeldes II eine Flexibilität der Arbeitsmarktsituation, die zu einer Erhöhung der Arbeit geleitet habe. Diese Meinung wird von den dominierenden Konjunkturforschungsinstituten in ihrem Frühlingsgutachten 2008 eingeteilt, ist allerdings ebenfalls unter Arbeitsmarktkennern strittig.
  • Die Bundesagentur für Arbeit sieht in der Neuerung einen ergänzenden guten Einfluss zur Minderung der Langzeitstellungslosigkeit. Diesen führt sie auf eine nach ihrer Ansicht qualifizierte Tätigkeit der Arbeitsämter zurück.
  • Durch die Einleitung des Arbeitslosengeldes II habe sich noch nach Meinung der Bundesagentur für Arbeit die Versorgung jugendlicher Arbeitslose verfeinert, wodurch deren Erwerbslosigkeit zudem überragend zurückging.
  • Schon schnell nach Vorstellung des Arbeitslosengeldes II seien nach Meinungen aus der Leitung der Bundesagentur für Arbeit die Fortgänge aus der Erwerbslosigkeit ganz trotz nachteiliger demographischer Wirkungen angestiegen. Sogar nach größerer Zeitlang beurteilen Leiterinnen der Arbeitsämter und Arbeitsamtes die gehörige Tätigkeit in der Praktik günstig.
  • durch das ALG II sei nach Meinung von Fürsprechern wie dem Politikwissenschaftler Klaus Schröder von der FU Berlin für Arbeitslose der Ansporn erhöht, erneut einen Arbeitsplatz aufzunehmen

Was bedeutet Trivia?

Im Umgangssprache hatte sich überwiegend die Abkürzung Alg II oder ALG II, mundartlich Hartz IV für das Arbeitslosengeld II eingespielt. Hartz IV bezeichnete tatsächlich lediglich das Vierte Gesetz für aktuelle Dienste am Jobmarkt vom 24. Dezember 2003, das die dritte Schicht der bekannten Hartz-Reformen bildete, mit dem das Arbeitslosengeld und die Sozialfürsorge im Zweiten Band Gesellschaftlichgesetzbuch verschiedenartig reguliert und durch das ALG II substituiert worden waren. Die Benennung war ebenfalls in die amtliche Sprachverwendung eingestiegen.

Das von Hartz IV abzuleitende Verbum hartzen wurde von einem Preisgericht unter Führung des Langenscheidt Verlages zum Jugendsprache des Jahres 2009 ausgewählt.

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