Was braucht man alles für eine Unternehmensgründung?

Zuletzt aktualisiert: 06.07.2023

Sozialgeld war in Deutschland vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2022 eine Sozialaufwendung nach dem Zweiten Band Gesellschaftlichgesetzbuch. Sie wurde im Zusammenhang der Grundversorgung für Arbeitssuchende Menschen gehalten, die nicht arbeitsfähig waren und kein Recht auf Grundversorgung im Altersstufe und bei Beschäftigungsminderung hatten, die allerdings mit erwerbstätigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten.

Diese Menschen hätten sonst einen Bedarf auf Unterstützung zum Existenz gehabt, die von den Inhabern der Sozialfürsorge angedauert wird ( § 97 SGB XII ).

Das Sozialgeld wurde allerdings durch die für das ALG II berechtigten Arbeitsämter gehalten. Dadurch wurde gemacht, dass für die jeweiligen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft eine vereinte Instanz verantwortlich ist.

Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Menschen, die bislang ein Recht auf Sozialgeld hatten, das sog. Bürgerzahlungsmittel ( § 19 Absatz 1 Hauptsatz 2 SGB II ).

Leistungsberechtigte

Sozialgeld erhielten hilfsbedürftige Menschen, die

  • nicht arbeitsfähig sind, weil sie unter den gewöhnlichen Voraussetzungen der üblichen Arbeitsmarktsituation nicht wenigstens drei Stunden quotidian beschäftigen können, und
  • mit einem arbeitsfähigen Hilfebedürftigen, der auch der Begründung nach Arbeiten nach dem SGB II gebieten kann, in einer Bedarfsgemeinschaft im Zweck des § 7 Absatz 3 SGB II wohnen, und
  • kein Recht auf Mindestsicherung im Altersstufe und bei Erwerbsverminderung nach § 41 SGB XII haben.

Der daher für das Sozialgeld in Frage folgende Kreis umfasste nachfolgende Menschengruppen:

  • Kleinstkinder bis zur Beendigung des 15. Altersjahres, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben.1.699.413
  • haltbar erwerbsfähige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft bis zur Beendigung des 18. Altersjahres oder
  • minderjährige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, die weder ganz leistungsberechtigt sind noch die Vorschriftenaltersgrenze erhalten haben.

Ebenso nicht arbeitsfähige, minorenne Kleinkinder von Auszubildenden, die eine nach dem BAföG oder nach § § 51, 57, 58 SGB III förderungsbedürftige Bildung absolvieren und deshalb nach § 7 Absatz 5 SGB II auch kein Recht auf ALG II haben, hatten Anrecht auf das Sozialgeld.

Statistik

Im Mai 2019 gab es rund 3 Millionen Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II in Deutschland, davon bezogen rund 1 / 2 Million Sozialgeld. Es werden 75 Millionen Euro Sozialgeld pro Monat gezahlt. Eine Bedarfsgemeinschaft mit Bedarf auf Sozialgeld erhält im Schnitt 158 Euro Sozialgeld pro Monat. Der normale Sozialgeldrechtsanspruch eines Bogens mit maximal bis zu 2 Kleinkindern unter 18 Jahren beträgt pro Kleinstkind 20 Euro in Alleinerziehenden-BG, 40 Euro in Partner-BG. Es gibt rund 1 Million Bedarfsgemeinschaften mit Kleinkindern, davon die Hälfte alleinstehend.

Umfang des Sozialgeldes

Das Sozialgeld umfasste die Geldleistung zur Erfüllung der nachfolgenden Bedarfe:

  • das Regelbedürfnis für Erwachsene, jugendliche Erwachsene, Jugendliche oder Kleinkinder nach § § 20, 23 SGB II,
  • die Mehrbedürfnisse nach § § 21, 23 SGB II und
  • die Bedarfe für Wohnung und Heizvorrichtung nach § § 22 ff. SGB II.

Geschichte

Das Sozialgeld war eine Geldleistung für Hilfebedürftige, die im Januar 2005 aus den Abänderungen der Sozialordnungen nach dem Hartz-Konzept aufgekommen ist.

Nach den Darstellungen der Hartz-Kommission war bestimmt, dass das Sozialgeld die seitherige Sozialfürsorge substituieren und von den Wohlfahrtsamten, somit durch die Gemeinden, bewirtschaftet werden solle. Die Wohlfahrtsamte sollten die Sozialhilfeberechtigten in einem Servicepunkt unter der Kuppel einer Arbeitsagentur befassen.

Dieses erhebliche organisationelle Modell wurde schließlich nicht ausgeführt. Der Idee einer gleichen Kontaktmöglichkeit wurde dadurch Abrechnung eingetragen, dass die nicht aufstockenden Hilfebedürftigen, die mit ALG II-Empfängern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, keine Fürsorge durch den Wohlfahrtsamt, sondern Sozialgeld von der identischen Stätte erlangen sollten, die ebenso das ALG II erbringt. Für alle weiteren Nichterwerbsfähigen blieb es bei der Fürsorge.

Die als Zusammenschluss der beiden Geldleistungen Arbeitslosengeld und Sozialfürsorge beschriebenen Aktionen betreffen daher nicht alle seitherigen Sozialhilfe-Empfänger. Aus den beiden zusammengeführten Geldleistungen sind daher drei geworden: ALG II, Sozialgeld und Sozialfürsorge. Das Sozialgeld nach SGB II wird, vergleichbar als die Sozialfürsorge, nicht von den Gemeinden, sondern vom Verpflichtung ausgezahlt.

Vermögensfreibeträge

Es galten dieselben Freigeldsummen wie für erwerbstätige Hilfebedürftige. Dies war eine große Unterschiedlichkeit gegenüber der Mindestsicherung im Altersstufe und bei Erwerbsverminderung und genauso beim Hauswohngeld.

Anrechnung von Einkommen

Einkünfte wurden wie beim Arbeitslosenunterstützung II für erwerbstätige Hilfebedürftige aufgerechnet. Zu den Einkünften zählten vor allem die Kinderzulage, aber zudem Kindesunterhaltsbeitrag, als auch die meisten sonstigen Sozialableistungen.

    👉 Dir gefällt dieser Beitrag?
    Success! Thanks for Your Request.
    Error! Please Try Again.