Welche Sozialleistungen gibt es?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Sozialleistungen sind die im Gesellschaftlichgesetzbuch erforderlichen Dienste, Deputate und Gelder ( § 11 SGB I ).

Deutschland hat im Jahr 2009 30.1 % seines Bruttoinlandsprodukts für Sozialprodukte verbraucht und lag damit im bundesweitem Bild auf Position 4. Im Jahr 2013 waren es 29 %, im Jahr 2016 29.4 %. Der Rolle nach entfiel 2016 die weiteste Beteiligung mit 43 % auf Kräfte bei Erkrankung, Gesundheitsbetreuung und Körperbehinderung, der niedrigste mit 3.4 % auf Bewohnen und gesellschaftlichen Ausschluss.

Funktion und Einteilung

Sozialprodukte dienen zur Erreichung gesellschaftlicher Rechtsprechung und gesellschaftlichen Schutzes, besonders ein menschliches Beisein zu sicherstellen, ähnliche Bedingungen für die eigenständige Abhandlung der Person, besonders ebenso für juvenile Personen, zu bilden, den Haushalt zu behüten und zu unterstützen, die Tätigkeit der Subsistenz durch eine kostenlos vorgesehene Arbeit zu unterstützen und zusätzliche Anwürfe der Praxis, zudem durch Unterstützung zur Auchselbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen ( § 1 SGB I ). Außerdem sollen die entsprechenden sozialeren Dienstleistungen und Ausstattungen zeitgerecht und genügend zur Auftrag liegen.

Eine Sozialleistung im Bedeutung der § § 11, 45 SGB I liegt stets dazu vor, wenn die Durchführung durch einen Teilhaberinträger nach den Regelungen des SGB einem Sozialleistungsempfänger zu verschaffen ist und diesen persönlich begünstigt. sie wird danach in aller Order ebenfalls der Erreichung einer gesellschaftlichen Genehmigung im Aussage der § § 3 bis 10 SGB I nutzen.

Sozialprodukte mit Ausnahmefall von karitativen Sachtransferleistungen, d. h. finanzielle Sozialkräfte, sind nach einer Erklärung von Eurostat Bartransfers an die persönlichen Haushaltungen zur Bedeckung von Belastungen, die durch feste Möglichkeiten oder Anforderungen entstehen, zum Beispiel Alterssicherungsableistungen, Familienarbeiten, Ergebnisse für Kleinkinder und Kräfte für Behinderte.

In Deutschland werden die umlagefinanzierten Sozialprodukte von den verschiedenen Sozialversicherungsstützen als Lohnersatzleistungen bei Erreichung der versichernden Gefahren besorgt, beispielsweise bei Erkrankung, Berufsunfällen oder Hilfsbedürftigkeit, bei Erwerbslosigkeit und zur Sicherung im Lebensalter und bei Erwerbsverminderung.

Daneben gibt es die beitragsfinanzierten Transfers, die Einsatzbedürftigkeit voraussetzen. Hierzu gehören besonders die Arbeitslosenunterstützung II und die diversen Formungen der Sozialfürsorge einschließlich der Kriegsopferobsorge.

Die verschiedenartigen Sozialprodukte und die verantwortlichen Protagonisten nennt die Erste Schrift Gesellschaftlichgesetzbuch, für den Verwaltungsprozess und das Sozialgeheimnis gilt das Zehnte Taschenbuch des Gesellschaftlichgesetzbuchs.

Gesetzgebungskompetenz

Die rivalisierende Gesetzgebung erstreckt sich gem. Art. 74 Absatz 1 Nr. 7 und Nr. 12 GG auf die staatliche Obsorge als auch die Gesellschaftlichsozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Die Gesetzgebungszuständigkeit liegt daher bei den Staaten, solange und soweit der Staatenbund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Verwendung getan hat.

Sozialversicherung

Für die Gesellschaftlichsozialversicherung im Aussage der Staatsverfassung sind das Äquivalenzprinzip und der Solidargrundsatz charakteristisch. Das Solidarschema verlangt, dass die bei den unterschiedlichen Versicherten entstandenen unterschiedlichen Gefahren ausgewogen werden, wobei die Gegenleistung der ganzen Solidargemeinde obliegt und nach gesellschaftlichen Aspekten zu stattfinden hat. Das Äquivalenzprinzip fordert demgegenüber, dass ein von dem Elend des Einzelnen selbstständiger Gefahrenausgleich bewirkt wird. Der Versicherungsbedarf muss generell die Entsprechung für die Beitragszahlung des Teilnehmers sein.

Öffentliche Fürsorge

Der Terminus der staatlichen Obsorge setzt voraus, dass eine spezielle Lage wenigstens eventuellen Elends besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine – sei es sogar bloß charakterisierend charakterisierte und nicht erforderlich dringliche – Bedarfslage im Bedeutung einer mit speziellen Drücken zwangsläufigen Situation besteht, auf deren Entsorgung oder Senkung das dahingestellte Gesetz zielt.

Auf dem Bereich der staatlichen Obsorge hat die Verpflichtung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleicher Lebensumstände im Staatsgebiet oder die Erhaltung der Rechtsverbindung oder Wirtschaftsverbindung im bundesstaatlicher Bedeutung eine bundesrechtliche Ordnung notwendig macht.

Rechtsschutz

Für die meisten Auseinandersetzungen über Sozialkräfte sind die Gesellschaftlichgerichte verantwortlich ( § 51 SGG ), für entschiedene Ergebnisse wie beispielsweise das Hauswohngeld oder das Stipendium zudem die Regiegerichte oder die Bundesfinanzgerichte für die Kinderzulage ( § 54 BAFöG, § 33 FGO ).

Für nach Rechtsschutzziel kann die Einstellung eines Entscheides oder der Schuldspruch zu dessen Anweisung verlangt werden ( § 54 SGG ). Vor Klagebezug muss normalerweise ein Vorprozess gemacht werden ( § 78SGG ). Eventuell sind zudem feste richterliche Aufklärungen wie der Befund, welche Versicherungsstütze in einem entschiedenen Gegenstand verantwortlich ist ( § 55 SGG ) als auch bei Eilbedürftigkeit ein Urteil im vorläufigem Rechtsschutz ( § 86a und § 86b SGG ).

Vor den Gesellschaftlichgerichten und den Bereichsgerichten brauchen sich die Versicherten nicht durch einen Anwalt auftreten zulassen ( § 73 Absatz 1 SGG ), sie haben allerdings das Anrecht dazu. Eine Stellvertretung ist erst vor dem Gesellschaftlichgericht notwendig ( § 73 Absatz 4 SGG ). Die Stellvertretung dürfen ebenda zudem Sozialvereinigungen oder Arbeitnehmerorganisationen antreten, nicht dagegen Rentenkonsultanten.

Stellt sich nach einer Überprüfungsforderung heraus, dass Sozialableistungen zu Unrechtmäßigkeit nicht verschafft wurden, wo können sie zudem für eine Dauer von maximal bis zu vier Jahren nachträglich verschafft werden ( § 44 SGB X ), verzinslich zu 4 % p. a. ( § 44 SGB I ). Diese Zinsen sind ertragsteuerlich Einkünfte aus Kapitalzeug, frei davon, wie die Sozialleistung auch ertragsteuerlich gepflegt wird.

Bei obligatorischen Pflichtverstößen, besonders von Beratungsverpflichtungen und Auskunftsverpflichtungen, kann der Versicherungslastenträger im Strecke des sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Rekompensation veranlasst sein.

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