Was ist ein Arbeitnehmer?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Der Begriff des Arbeitnehmers ist ebenfalls gesetzlich nicht definiert. Er kann jedoch wie folgt definiert werden: 

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen gegen Entgelt in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte Arbeitsleistungen erbringen muss.

Da für ihn, wie oben bereits erwähnt, das Arbeitsrecht gilt, wird das Arbeitsrecht auch das Sonderrecht der Arbeitnehmer genannt.

Was bedeutet der Begriff im Detail?

Der Definition des Arbeitnehmerbegriffs sind verschiedene Merkmale zu entnehmen. Diese sind:

  • Es muss ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden sein.
  • Es wird eine Arbeitsleistung im Dienste eines anderen erbracht.
  • Die Arbeitsleistung wird gegen Entgelt erbracht.

Was bedeutet ein Vertrag des Privatrechts?

Um das Merkmal der Arbeitnehmerschaft zu erfüllen, muss ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden sein. Das bedeutet einerseits, dass der Vertrag nach dem Grundsatz der Privatautonomie geschlossen wurde, andererseits aber auch, dass der Arbeitnehmer schutzbedürftig ist. Diese Schutzbedürftigkeit leitet sich daraus ab, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und damit sich in ein Abhängigkeitsverhältnis begibt, das ihn gegenüber der anderen Vertragspartei in eine schwächere Position bringt.

Folgende beispielhaft genannte Rechtsverhältnisse basieren nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag:

  • Tätigkeiten aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses 

Beispiele: Beamte (z. B. auch Polizeibeamte), Soldaten, Richter.

  • Dienstleistungen aufgrund einer Vereinsmitgliedschaft
  • Dienstleistungen aufgrund religiöser oder karitativer Beweggründe
  • Tätigkeiten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses

Beispiel: Strafgefangene

  • Tätigkeiten aufgrund familienrechtlicher Verhältnisse

Beispiel: Tätigkeiten im Geschäft des Ehepartners

Aber: Übersteigt diese Tätigkeit die familienrechtlichen Verhältnisse, ist ein Arbeitsverhältnis dennoch denkbar. Das muss dann möglicherweise im Rahmen einer Betrachtung der Gesamtsituation ermittelt werden.

Bezogen auf die familienrechtlichen Verhältnisse hatte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen 11 Rar 67/92 vom 21.4.1993) zu entscheiden. Es führte aus, dass Arbeitnehmer sei, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit erfordere Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers und zwar hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Zudem sind u. a. die Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb, die vertragliche Regelung hinsichtlich z. B. der Höhe der Geld- und Sachbezüge, deren Vergleich zur Bezahlung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte sowie die steuerliche Behandlung zu beachten.

Was bedeutet Arbeitsleistung im Dienste eines anderen?

Hauptmerkmal eines Arbeitnehmers ist es, dass dieser nicht selbstständig tätig ist, also aufgrund eines freien Dienstvertrags Leistungen erbringt, sondern aufgrund eines Arbeitsvertrages. Das BGB hilft hinsichtlich der Abgrenzung nicht weiter, da in § 611a BGB („Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag“ seit 21.02.2017) auch der Arbeitsvertrag angesprochen wird, da dieser einen Spezialfall des Dienstvertrags darstellt. Mangels anderer gesetzlicher Vorschriften wird jedoch allgemein § 84 Abs. 1 S. 1 HGB hierfür herangezogen und als Grundsatz für die Abgrenzung eines Selbstständigen von einem Arbeitnehmer betrachtet (vgl. z. B. auch Kramer & Peter 2012, S. 3 f.). Danach ist selbstständig, „wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Arbeitnehmer, anders als Selbstständige, im Wesentlichen gerade nicht ihre Tätigkeiten frei gestalten und ihre Arbeitszeiten frei bestimmen können. 

Die Abgrenzung des Arbeitnehmers zum Selbstständigen (nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB) verdeutlicht, aufgrund welcher Kriterien eine Person als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Dennoch, es gibt keine allgemeingültige Definition des Arbeitnehmers, Das bedeutet, dass immer die Gesamtheit der einzelnen Merkmale betrachtet werden müssen, um zu entscheiden, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Es kommt dabei nicht auf eventuelle Bezeichnungen an, sondern immer auch die konkrete Ausgestaltung.

Was ist Arbeitsleistung gegen Entgelt?

Ein Arbeitnehmer erhält für seine geleistete Arbeit eine Vergütung. Arbeit kann körperlicher und/oder geistiger Art sein. Auch passives Verhalten kann als Arbeit gewertet werden (z. B. Arbeitsbereitschaft). Die körperliche Arbeit kann zudem auch spielerisch oder auch sportlich erbracht werden. So muss beispielsweise ein Bundesligaspieler auch Arbeit verrichten.

Der Arbeitsvertrag ist ein Spezialfall des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB). Hiernach (§ 611 Abs. 1 BGB) besteht nur die Verpflichtung, Dienste zu erbringen, während die andere Vertragsseite zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Ein bestimmter Erfolg, wie beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), wird dabei allerdings nicht geschuldet. Das bedeutet, dass die andere Vertragspartei auch zur Vergütung verpflichtet ist, wenn die erbrachten Dienste ohne einen bestimmten Erfolgt vollzogen wurden.

Aufgrund der Verpflichtung zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611a BGB) ist der Auftrag kein Arbeitsvertrag. Der Auftrag hat gem. § 662 BGB die unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts zum Inhalt hat, die dem Beauftragten vom Auftraggeber übertragen wurde.

Aber, auch ohne eine Vergütung ausdrücklich vereinbart zu haben, kann ein Arbeitsvertrag vorliegen. Denn gem. § 612 Abs. 2 BGB gilt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart zu betrachten ist, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Was sind Arbeitnehmerähnliche Personen und
besondere Arbeitnehmergruppen
?

Es gibt zwei Kategorien von Arbeitnehmern: Angestellte und Arbeiter. Diese Unterteilung hat historische Gründe und heute lediglich in ganz wenigen Bereichen noch Auswirkungen. So sind beispielsweise Angestellte bei der Bundesanstalt für Angestellte, Arbeiter bei ihrer zuständigen Landesversicherungsanstalt versichert.

Der Begriff des leitenden Angestellten ist gesetzlich nicht einheitlich definiert. Es findet sich zwar in § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG sowie in § 5 Abs. 4 BetrVG eine Abgrenzung, allerdings gilt diese nur für das Betriebsverfassungsgesetz. 

Leitende Angestellte bilden eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, da sie eine rechtliche Sonderrolle einnehmen. Sie gehen zwar einem abhängigen Arbeitsverhältnis nach, nehmen aber Arbeitgeberfunktionen in Eigenverantwortung wahr (z. B. Einstellen neuer Mitarbeiter, Entlassen von Arbeitnehmern, gewisse unternehmerische Entscheidungsbefugnis). Leitende Angestellte gelten zwar als Arbeitnehmer, trotzdem gibt es für sie einige Ausnahmen hinsichtlich mancher Arbeitsgesetze. 

Hierzu einige Beispiele:

  • Das Kündigungsschutzgesetz gilt mit Ausnahme von § 3 KSchG (§ 14 Abs. 2 KSchG).
  • Das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Dies bedeutet, dass sie aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen bestimmte zeitliche Belastungen akzeptieren müssen.
  • Das Betriebsverfassungsgesetz findet auf leitende Angestellte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung (§ 5 Abs.3 S. 1 BetrVG).

Etwas anders liegt der Fall bei den arbeitnehmerähnlichen Personen. Sie sind keine Arbeitnehmer, da sie persönlich unabhängig sind und somit als Selbstständige gelten. Auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit kommt es hierbei nicht an, es muss sich um eine persönliche handeln. Zu dieser Personengruppe gehören u. a. freie Mitarbeiter bei Fernsehen, Rundfunk und Presse.

Auszubildende sind ebenfalls Arbeitnehmer, die bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) nicht mitgezählt werden. Allerdings zählen sie bei der Ermittlung der Betriebsgröße für die Betriebsratswahl mit (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Für sie gelten zusätzlich noch das Berufsbildungs- sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Was ist ein Arbeitsverhältnis und ein Arbeitsvertrag?

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis und stellt die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer dar. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, haben beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Rechte und Pflichten. Die Hauptpflichten bestehen darin, dass der Arbeitnehmer bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen hat, die vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Hinsichtlich der Rechte haben können beide entsprechende Ansprüche geltend machen.

Beispiel:
Arbeitnehmer A arbeitet seit einem Monat für seinen Arbeitgeber B. Zahlt B kein Entgelt für die erbrachten Arbeitsleistungen, kann A gegen B z. B. einen Anspruch auf Bezahlung gem. § 611 Abs. 1 BGB geltend machen.

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet. Der Arbeitsvertrag stellt einen Unterfall des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB insbesondere §611a BGB) dar und kommt, wie jeder schuldrechtliche gegenseitige Vertrag, durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB) zustande. Dass der Arbeitsvertrag i. d. R. ein Unterfall des Dienstvertrags ist, ergibt sich u. a. auch aus dem Gesetz selbst, da es in § 620 Abs. 3 BGB z. B. heißt: „Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte …“.

Der Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf keiner Form. Er kann auch konkludent abgeschlossen werden, z. B. wenn jemand tatsächlich beschäftigt wird und die andere Person diese Arbeit auch erbringt. Gem. § 613 BGB ist die Arbeitsleistung im Zweifel in Person höchstpersönlich zu erbringen, wobei der Anspruch auf die zu leistenden Dienste im Zweifel auch nicht übertragbar ist.

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