Was ist der Kinderzuschlag?

Zuletzt aktualisiert: 23.08.2023

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialzahlung für Haushalte mit niedrigem Einkommen.

Er kann simultan zum Hauswohngeld eingenommen werden. Abnehmer des Kinderzuschlages können für ihre Kleinkinder Geldleistungen für Ausbildung und Teilnahme in Bedarf tragen und sich auf Anfrage von den Kita-Gebühren freibekommen ermöglichen.

Voraussetzungen

Materielle Voraussetzungen

Die Bedingungen für ein Recht auf Kinderzuschlag sind in § 6a Bundeskindergeldordnung festgelegt. Leistungsberechtigt sind lediglich Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte für in ihrer Haushaltung lebendige alleinstehende Bruten. Die Kleinstkinder dürfen derzeit nicht das 25. Jahr beendet haben und es muss ein Recht auf Kinderzulage oder eine ähnliche Ausführung vorliegen. Das Nettoeinkommen der Eltern muss wenigstens 900 Euro ausmachen. bei Alleinerziehenden wenigstens 600 Euro. Durch den Zusammenhang des Kinderzuschlages und erforderlichenfalls Hauswohngeld muss Hilfestellungsbedürftigkeit im Aussage des § 9 des Zweiten Titels Gesellschaftlichgesetzbuch des Familienverbandes gemieden werden.

Die angenommenen Bedarfe der Gevatter entsprechen im Wesentlichen den Bedarfen des SGB II. Einkommen der Kleinstkinder und Eltern wird anteilmäßig auf den berechneten Kinderzuschlag aufgerechnet. Dieses Einkommen wird entsprechend der Bestimmungen des SGB II gerichtet. Für Erwerbsertrag der Eltern werden Freigeldsummen gehalten. Unterschiedlich als im SGB II wird das Einkommen der letzten sechs Monate für die Bemessung des gezahlten Kinderzuschlages zu Anlass eingesetzt. Die Gewährung erfolgt für sechs Monate.

Wer Bürgerzahlungsmittel oder Mindestsicherung im Altersstufe und bei Erwerbsverminderung erhält, hat kein Recht auf Kinderzuschlag.

Formelle Voraussetzungen

Berechtigt für den Kinderzuschlag ist die Angehörigenkasse der Bundesagentur für Arbeit. Die Antragstellung kann webbasiert vorgelegt werden, allerdings muss eine Ausdrucksweise der Antragstellung einverstanden an die Angehörigenkasse übermittelt werden. Erforderliche Belege können über den Online-Antrag sprunghaft vorgelegt werden. Gleichermaßen erreichbar ist seit 2023 ein Online-Antrag mit dem Personalausweis. in diesem Zustand ist eine Signatur auf einer Ausgabe nicht länger notwendig.

Besonderheiten

Lediglich unter außergewöhnlichen Bedingungen können Berechtigte nach der Asylbewerberleistungsordnung, Studierende und Auszubildende, die nach der Ausbildungsförderung förderungswürdig sind, als auch Pensionäre den Kinderzuschlag genießen.

Statistik

Geschichte

Der Kinderzuschlag wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienste am Arbeitsleben zum 1. Januar 2005 eingebracht. Er ist als Kombiarbeit für den Kleinniedriglohnsektor geformt und mit der Befestigung im Bundeskindergeldordnung ein Familienprodukt mit finanzpolitischer Wichtigkeit. Durch die Installation des Kinderzuschlages sollte geschaffen werden, dass Haushalte im Niedriglohnfeld eigenständig vom Arbeitslosenunterstützung II werden und deutliche Einkommensverbesserungen erhalten. Zudem sollte der Ansporn gestiegen werden, sogar mehr Haushaltseinkommen zu erhalten.

KiZ-Reform 2019

Durch das Gesetz zur zielgerechten Verstärkung von Kernfamilien und ihren Wichten durch die Neuordnung des Kinderzuschlages und den Fortschritt der Ergebnisse für Ausbildung und Verwicklung wurde der Kinderzuschlag in 2019 saniert.

In einem ersten Gang ab 1. Juli 2019 wurde er wo gestiegen, dass er gemeinsam mit der Kinderzulage den gewöhnlichen Bedarf eines Nachwuchses in Niveau des abgabenfrei zu gestellten sachlichen Notbedarfs mit Ausnahmefall des Aufkommens für Ausbildung und Beteiligung deckt. Kindesertrag mindert den Kinderzuschlag lediglich zudem zu 45 %, statt wie vorher zu 100 %. Der Bewilligungsabschnitt beträgt jetzt sechs Monate. die Abmessung für das zur Anordnung gekommenen Einkommen bilden die sechs Monate vor dem Ansuchen.

In einem zweiten Gang ab 1. Januar 2020 wurde die wo eingesetzte Bruchkante, an der der Kinderzuschlag bisher sprunghaft entfällt, ausgelöscht. Tätigkeitseinkommen der Eltern mindert den Insgesamtkinderzuschlag lediglich zudem zu 45 % statt wie bislang zu 50 %. Häuser können ebenso sonst den Kinderzuschlag genießen, wenn sie bislang kein Alg II beziehen und ihnen mit ihrem Tätigkeitseinkommen, dem Kinderzuschlag und erforderlichenfalls dem Hauswohngeld allenfalls 100 € fehlen, um Einsatzbedürftigkeit nach dem SGB II zu meiden.

Änderungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung

Durch das Gesetz für den dankbaren Zugriff zu gesellschaftlicher Absicherung und zum Verwendung und zur Sicherung gesellschaftlicher Betreuungsunternehmen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 – SozSchPG – vom 27. März 2020 wurde das Gesetz des Kinderzuschlages aufgrund der unverzüglich vermehrten Verbreitung des Coronavirus zeitweilig wesentlich abgeändert. Wo wurde exzeptionell an das derzeitige Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Ansuchen angeschlossen. Zudem wurde Besitz gefristet lediglich dazu erfasst, wenn es wesentlich im Aussage des § 21 Wohngeldordnung war und in Bestandsfällen mit dem maximalen Kinderzuschlag erfolgte exemplarisch eine 6-monatige antragsberechtigte Ausweitung des Bewilligungszeitabschnittes. Die Sonderwege endeten im Prinzip zum 30. September 2020.

Kritik

Die reale Ausformulierung des Kinderzuschlages wird von diversen Richtungen bekrittelt. Aufgrund der unklaren Bestimmungen ist es zum Beispiel für eventuelle Anspruchsberechtigte hart einzuschätzen, ob Recht auf Kinderzuschlag besteht. Dies und der niedrige Bekanntheitsstatus werden dafür schuld angesehen, dass viele leistungsberechtigte Kernfamilien keine Antragstellung stellen.

Daneben kann die Höchsteinkommensumgrenzung dazu hinführen, dass eine Haushaltung durch eine Gehaltssteigerung einen Einkommensrückgang erfährt, wenn die Kinderzuschlagsanforderung dadurch entfällt. Im Zusammenstellung mit dem Hauswohngeld besteht zudem eine lange Transferentzugsanregung für Kinderzuschlagsbezüger, die dafür sorgt, dass Brutto-Einkommenszuwächse erheblich durch geringere Transferleistungen ausgebügelt werden. Seit dem 1. Januar 2020 wird dies zum Teil gemildert, indem die Höchsteinkommensumgrenzung wegfällt und Einkommen der Eltern lediglich derzeit zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag aufgerechnet wird.

Seit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2019 wird nicht länger das derzeitige Einkommen, sondern das Gesamteinkommen der letzten sechs Monate zur Ausrechnung des Kinderzuschlages hergehalten. Kernfamilien, in denen ein Elter eine Arbeit frisch aufnimmt, können daher im Sonderfall sechs Monate vom Relation des Kinderzuschlages ausgenommen werden. Gegensätzlich verliert eine Haushaltung aufgrund kurzfristiger Beschäftigungslosigkeit nicht spontan das Recht auf Kinderzuschlag. Bei Eltern, die den Nachwuchs zu identischen Bestandteilen im Wechselmodellfall betreuen, erhält lediglich ein Elter Kinderzuschlag, da lediglich der Kinderzulageempfänger Kinderzuschlag erhält.

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