Was ist das Wohngeld?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Wohngeld ist in Deutschland eine Sozialzahlung nach der Wohngeldordnung für Einwohner, die aufgrund eines niedrigeren Einkommens eine Beihilfe zur Wohnstattmiete oder zu den Kosten eigenständig erhaltenen Hauseigentums erhalten. Die rechtlichen Bestimmungen über die Bewilligung von Wohngeld gelten als spezielle Bestandteile des Gesellschaftlichgesetzbuchs.

Wie ist die Geschichte des Wohngeldes?

Was fand die Einführung statt?

Das Wohngeldgeheiß trat am 1. April 1965 in Organ. Seitdem wurde es mehrmalig angeglichen. Die originale Ausrechnungsidee, die Haushaltsumfang und Einkommen den Wohnkosten gegenüberstellt, wurde allerdings stets aufrechterhalten.

Novellierung ab 2009

Durch eine Umänderung der Wohngeldvorschrift hat sich das mittlere Wohngeld ab 1. Januar 2009 von 90 Euro auf rundlich 140 Euro monatlich gesteigert. Dies erfolgte durch Leistungszuwächse. Im Einzelnen durch:

  • der Ausschnitt der Baualtersjahresklassen auf Neubaumietenlevel,
  • die Steigerung der Höchstbeträge um 10 % und
  • die Steigerung der Tabellengegenwerte um 8 %.

Durch eine Umschreibung des § 21 wurden die Versagungsgrundlagen genauer gesetzt, wo dass zum Beispiel zudem Vermögensgegenstände bei der Abmessung erfasst werden müssen, die dem Beantragender keine oder lediglich niedrigen Zinserträge bringen.

Das neuartige Wohngeld kommt rund 800.000 Haushaltungen zugute. Die Kosten von rund 520 Millionen Euro teilen sich Verpflichtung und Bundesländer.

Novellierung ab 1. Januar 2011

Die im Zusammenhang des Wohngeldnovelletten 2009 einführte Heizkostenkomponente wurde mit Effekt ab dem 1. Januar 2011 aufgrund Art. 22 der Haushaltsbegleitvorschrift 2011 erneut herausgenommen. Die Föderalregierung hatte die Verkürzung mit sinkenden Energiekosten gestiftet.

Nach festen öffentlichen Verhandlungsterminen haben Bundesversammlung und Ländervertretung im Frühlingszeit 2011 im Zusammenhang der sogannten Hartz-IV-Reform außerdem Verdienste zur Ausbildung und Beteiligung eingebracht. Von diesem Ausbildungspaket profitieren ebenso die Kleinkinder in Wohngeldhaushaltungen.

Novellierung ab 1. Januar 2013

Durch die Veränderungen der Wohngeldvorschrift zum 1. Januar 2013 traten Veränderungen zum Erhaltung vor Abusus der Sozialableistungen ein. Mit Update des § 33 Absatz 5 WoGG wurde zur Umgehung von gesetzwidriger Ergreifung der automatisierbare Datenabgleich unter den Instanzen eingebracht.

In der Praktik bedeutet das, dass die Wohngeldplätze verinnerlicht Angaben mit andern Sozialleistungslastenträgern gleichmachen können, die für die Zeitspannen in denen Wohngeld eingenommen wurde, wesentlich sind. Über die Erfassung der anzüglichen Angaben im automatischem Prozess werden Beantragender beim Wohngeldansuche unterrichtet.

Dies gilt besonders für

  • Ableistungen nach den SGB II: Arbeitslosenunterstützung II und Sozialknete
  • Geldleistungen nach den SGB XII: Hilfeleistung zum Einkommen und Grundversorgung im Altersstufe und bei Erwerbsverminderung
  • die Adresse der Wohnstätte

wenn die Verbindung dieser Sozialableistungen zudem die Entgegennahme der Kosten für Wohnstätte vorsahen.

Die Wohngeldstätte kann des Weiteren im Einzelnen prüfen:

  • ob die Teilnehmer einer Haushaltung zudem Wohngeld beziehen, obwohl sie nicht länger in der betreffenden Unterkunft wohnen
  • ob das Wohngeld nur zuvor erhalten oder verlangt wurde
  • ob in der Anspruchsperiode eine sozialversicherte oder geringe Arbeit bestand oder empfangen wurde
  • ob Geldleistungen aus einer Altersversorgung oder Krankenversicherung eingenommen werden
  • ob und in welcher Ebene eventuelle Einnahmen aus Kapitalbesitz bestehen
  • ob Arbeitslosenunterstützung I oder vergleichbare Arbeiten von der Agentur für Arbeit in Recht erworben werden

Novellierung ab 1. Januar 2020

Zum 1. Januar 2020 wurde die Zahl der Mietenlevels von 6 auf 7 ausgeweitet, um die vorübergehend profitablere Spprovokation des Mietlevels in dem Deutschland zu beachten. Außerdem wurde ein Sonderrecht für die ostfriesischen Eilande, die Halligen, Helgoland und den Werder Hiddensee gelaufen, das abseitig von den generellen Bestimmungen eine einige Mietenrangstufe erhalten, um die Merkmale des Wohnungswesens auf diesen Eilanden zu beachten.

Dynamische Anpassung ab 1. Januar 2022

In Deutschland erfolgte die erste rege Adaptierung des Befindwohngelds, entsprechend der Mietenschaffung und Einkommensentwicklung, am 1. Januar 2022. Die Föderalregierung plant, das Wohngeld in Aussicht alle zwei Jahre anzupassen, um wo einen ähnlichen Geldwert des Einkommens beziehungsweise der erworbenen Altersversorgung zu erzielen. Zirka 640.000 Haushaltungen profitieren von der Wohngeldsteigerung, besonders Haushalte mit Kleinkindern als auch Personen im Rentenalter.

Die wiederholte Steigerung soll außerdem finanzschwachen Haushalten heraushelfen, dazu nicht auf Hartz IV oder ähnliche Sozialverdienste abhängig zu sein. Der Sozialverband Deutschland errechnete, dass die Steigerung, für Haushaltungen die schon Wohngeld erhalten, im Schnitt bei 13 Euro pro Monat liegt.

Wohngeld Plus (ab 2023)

Zum 1. Januar 2023 trat eine Neugestaltung in Organ, durch die sich die Anzahl der Wohngeldpublika wahrscheinlich verdreifachten wird. Unter anderem wird bei der Wohngeldausrechnung eine Heizkostenkomponente von 2.00 Euro pro Quadratmeter zugelangt. Außerdem wurde die Wohngeldwendung angebracht, wo dass mehr Haushaltungen Anrecht auf Wohngeld haben. Die absolute Bewilligungslänge wurde auf 24 Monate gestiegen.

Wer ist für den Bezug berechtigt?

Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

Wohngeld dient der finanziellen Sicherstellung ausreichenden Bewohnens als Mietzuwendung für Bestandnehmer von Raum und als Lastenzuwendung für Besitzer eines eigengenutzten Eigenheims oder eines eigengenutzten Eigenheims ( § 1 WoGG ). Leistungsberechtigt für die Mietzuwendung ist der Bestandnehmer der Unterkunft. dies gilt ebenfalls, wenn der Mensch in einem Zuhause lebt ( § 3 Absatz 1 WoGG ). Die Lastenzuwendung kann der Herr einer Unterkunft gültig leisten als auch solche Menschen, die einen materiellen Anspruch an der Immobilie besitzen ( § 3 Absatz 2 WoGG ).

Beim Wohngeld wird generell die ganze Haushaltung angesehen, sodass der Pächter beziehungsweise Herr ebenso sonst kindergeldberechtigt ist, wenn er wohl auch vom Wohngeld ausgenommen ist, aber zumindest ein Haushaltungsmitglied der Begründung nach Recht auf Wohngeld hat ( § 3 Absatz 4 WoGG ).

Zum Haushaltung im Aussage des Wohngeldgesetzes gehört neben der beihilfeberechtigten Menschen die nicht durchgehend separat lebendige Gemahlin, ein in familienrechtlicher Gemeinde lebendiger Mensch, Verwandte in geradliniger Strecke oder in Außenlinie bis zum dritten Umfang als auch Haltekinder und Zieheltern, sofern diese in einer sogannten Wohngruppe und Wirtschaftsgemeinde leben, das heißt einig wohnen und zudem wirtschaften. Dies wird beim allgemeinem Bewohnen von der Amtsstelle geglaubt, kann allerdings verrissen werden. Üben separat ansässige Eltern die gemeinschaftliche Obsorge an ihren Kleinkindern im Zusammenhang des Wechselmodellfalls aus, ist der Nachwuchs bei beiden Eltern zu beachten, wenn diese den Nachwuchs zu rund ähnlichen Bestandteilen betreuen ( § 5 WoGG ).

Ein Recht auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Ergreifung unerlaubt wäre, besonders wegen nennenswerten Kapitals ( § 21 Absatz 3 WoGG ). Die Vermögensfreilimits betragen in der Norm 60.000 Euro bei einem ledigen Menschen und 30.000 Euro für jedes sonstige Haushaltungsmitglied. Zum Fähigkeit gehören Vermögen und Geldesvermögen, zum Beispiel Barvermögen und Bankanweisungen, bewegliche Dinge, zum Beispiel Juwelen, Bildnisse und Hausgeräte, stille Dinge, zum Beispiel bebaubare und bebaubare Flächen, auf Vermögen fertige Erfordernisse, zum Beispiel Rechte auf Darlehenszurückzahlung, sonstige Ansprüche, zum Beispiel Ansprüche aus Wandeln, Shares und bestimmten Gesellschaftsteilen, Ansprüche aus Wohnungsbesitz, Ansprüche aus Grundschulden, Fruchtgenussrecht, Verbindlichkeiten, Ausgeding, außerdem Urheberrechte, soweit es sich bei der Verwendung um ein in Geldleistung wertvolles Vermögen handelt. Auch benutzter Wohnbesitz gehört nicht zum Fähigkeit.

Generell können ebenfalls Fremdlinge während eines Deutschlandverbleibs Wohngeldrechtsansprüche haben ( § 3 Absatz 5 WoGG ).

Wie ist das Antragsverfahren?

Wohngeld wird lediglich auf Antragstellung vollbracht ( § 22 WoGG ). Die Antragstellung ist bei der befugten Wohngeldverwaltung zu setzen, die eine handschriftliche Meldung zu erstellen hat ( § 24 WoGG ). Wohngeld wird in dem Usus für eine Dauer von zwölf Monaten gewährt. die Vorlage wirkt auf den Sieger des Monats zurück, in dem die Vorlage ergeben wurde ( § 25 WoGG ). Für Beantragender gelten nach § 23 WoGG vollständige Auskunftsaufgaben besonders bezüglich der Ebene der Pacht und ihres persönlichen Einkommens.

Angesichts der unzähligen Bestandnehmer und Schonnutzer, die wegen der Corona-Krise Einkommensausfälle durchlebt hatten, wurde im April 2020 die Wohngeldvorlage zeitweilig simplifiziert. Wo wurden erheblich weniger Belege erfordert, um die Erledigung zu beeilen.

Bei Rechtsstreiten im Feld des Befindwohngelds ist die Verwaltungsbehördegerichtsbarkeit verantwortlich.

Wie wird das Wohngeld berechnet?

Gemäß § 19 Absatz 1 WoGG ist das ungereimte allmonatliche Wohngeld für maximal bis zu zwölf zu berücksichtigte Haushaltungsmitglieder wie folgt zu errechnen:

1,15⋅(M−⋅Y)€ {displaystyle 1{,}15cdot (M-cdot Y).mathrm {euro} }

Die Größenordnung M ist der verrundete zu einbeziehende allmonatliche Mietbetrag oder Last in Euro. Y ist das verrundete allmonatliche Insgesamteinkommen in Euro. Auf Basis des § 19 Absatz 2 WoGG sind die exakten Rechengänge der Beilage 3 zu § 19 Absatz 2 WoGG zu ersehen. Die Zahlen für a, b und c hängen von dem Haushaltsumfang ab und sind dem Zusatz 2 zu § 19 Absatz 1 WoGG zu ersehen. Bei der Ausrechnung des Wohngeldrechtsanspruchs für ein alleiniges zu betrachtendes Haushaltungsmitglied gilt demnach a = 0.04. b = 0.00063 und c = 0.000138. Ab 13 Haushaltungsmitgliedern erhöht sich hinsichtlich des § 19 Absatz 3 WoGG das nach den Absatzzahlen 1 und 2 errechnete allmonatliche Wohngeld um pro 57 Euro, maximal allerdings bis zur Ebene der zu anzurechnenden Pacht oder Last.

Die Höchstbeträge sind seit 2020 nach sieben Mietenständen gegliedert. Die Mietenstadien eins und zwei befinden sich unter dem Bundesmittelwert der Mietbeträge, der Mietenstand drei spiegelt den Schnitt wider, und die Mietenniveaus vier bis sieben sind oberhalb des Bundesmittelwertes ( § 12 Absatz 5 WoGG ). Die Mietenstadien werden für alle Gemeinden über 10.000 Bewohner separat berücksichtigt, für alle sonstigen Gemeinden werden die Mietentritte auf Landkreisniveau bestimmt. Die Zuteilung der Gemeinden zu den Mietenrangstufen ergibt sich aus Beilage 1 WoGV.

Die Berechnung von Einkommen erfolgt nach § 13 WoGG. Generell ist diesbezüglich das Jahreseinkommen zugrundegelegte einzulegen, zu dem neben dem Betrag der Einkünfte im Aussage des Steuergesetzes ebenfalls unweigerliche abgabenfreie Gehalte nach § 14 Absatz 2 WoGG gehören. Für genaue Haushaltungsmitglieder, zum Beispiel für bettlägerige Menschen, wird nach § 17 WoGG ein Freibetrag abgerückt, genauso nach § 18 WoGG Pauschalsummen zur Ausführung rechtskräftiger Unterhaltsaufgaben. Vom sich dadurch ergebenen Jahreseinkommen werden zusammengenommen pro 10 Prozent bei Einkommensteuerpflicht als auch für gute Krankenversicherungsanteile und Rentenversicherungszahlungen abgerückt. Demnach werden hoch 30 % des Einkommens nach Freigeldsummen bei der Ausrechnung von Y nicht erfasst. Werden nur steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkünfte eingenommen, werden total 6 Prozent abgerückt ( § 16 WoGG ).

In welcher Konkurrenz zu anderen Leistungen steht es?

Das Wohngeld steht in Wettbewerb zu weiteren Sozialwerken, bei denen Unterkunftskosten erfasst werden. Dies gilt besonders für Bürgergeld, Leistungen für Auszubildende, Übergangsgeld, Verletztengeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kriegsopferfürsorge, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Pflegegeld nach dem SGB VIII. Wohngeld kann in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn durch die Zahlung von Wohngeld Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§ 7 Absatz 1 WoGG). Das Wohngeld ist insoweit eine erstrangige Ausführung, sodass speziell Bezüger von Stütze II dazu gefordert werden können, Wohngeld als erstrangige Ausführung zu erbitten beziehungsweise die Amtsstelle zudem allein nach § 5 Absatz 3 SGB II die Bitte für den Leistungsbezüger setzen kann.

Eine Wohngeldverwaltung darf allerdings Personen, welche eine Vorlage auf Wohngeld ergeben haben, nicht zurückweisen mit der Argumentation, diese müssen bei einer bestimmten Instanz aus § 7 WoGG eine sonstige Ausführung erbitten. Das Vorliegen einer Anforderung auf anderweitige Ableistungen sonstiger Stellen nur genügt nicht zur Weigerung. Das Wohngeld steht nicht in Wettbewerb zu weiteren Ableistungen, welche den generellen Unterhalt zusichern sollten.

Sind dagegen die Unterkunftskosten nicht erfasst, besteht trotz Zusammenhanges sonstiger Sozialableistungen ein Recht auf Wohngeld, sofern der Mensch beispielsweise durch einen Minijob ihren gehörigen Unterhalt sicherstellen kann. zu berücksichtigen ist, dass Wohngeld nicht ausgezahlt wird, wenn die allmonatlichen Haushaltserträge gemeinsam mit dem vorberechneten Wohngeld unterhalb des Notbedarfs liegen. Da das Wohngeld lediglich zweckbezogen zur Leistung der Mieteinnahme eingesetzt werden soll, muss nach Leistung der Mieteinnahme zudem genügend Geldleistung für das Auskommen zur Auftrag sein. Der Notbedarf setzt sich aus der Besonderswarmmiete und den zutreffenden Regelthesen nach dem SGB II zusammen.

Eine wesentliche Ausschließung von Wohngeld besteht für Haushaltungen, die wenigstens dem Anlass nach Recht auf Berufsausbildungsmithilfe oder BAföG haben ( § 20 Absatz 2 WoGG ). Dem Anlass nach hat jemand Recht auf diese Ergebnisse, wenn er sie erzielen könnte oder lediglich wegen zu großem persönlichem Einkommen oder Einkommen der Eltern nicht erhält. Dem Anlass nach hat jemand kein Recht zum Beispiel bei einer Zweitbildung, bei zu langfristiger Studienzeitdauer, bei einem Fachrichtungswandel oder weil er als Fremdling kein Recht auf Ergebnisse des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hat.

Durch das Haushaltungskonstrukt besteht Bedarf somit zum Beispiel in nächsten Sachen:

  • Ein alleinstehender Studiker lebt mit ihrem Nachwuchs zusammen. Der Nachwuchs erhält danach meistens Sozialzahlungsmittel und ist vom Wohngeld ausgenommen. Weil für die Überprüfung der Gesetzeskonkurrenz die komplette Haushaltung angesehen wird und der Nachwuchs auch keiner nach dem BAföG förderungswürdigen Bildung nachkommt, kann die Mutter Wohngeld erlangen.
  • Ein Studiker ist mit einem Schulkind geheiratet. Sie verliert ihren BAföG-Anspruch wegen eines Fachrichtungswandels. Beide sind als Insgesamthaushalt kindergeldberechtigt.
  • Ein fremdländischer Studiker ohne langlebige Aufenthaltsgenehmigung kann prinzipiell keine Studienförderung erlangen. Er ist dadurch kindergeldberechtigt. Jedoch kann die Ergreifung von Wohngeld dazu hinführen, dass seine Aufenthaltsgenehmigung bei der folgenden Überprüfung nicht gelängt wird.

Wie sieht die Statistik aus?

Am Jahresende 2019 bezogen in Deutschland ungefähr 504.400 Haushaltungen Wohngeld, das waren 1.2 % aller individuellen Haushaltungen. Das sind 8 % weniger als 2018. Die Insgesamtausgaben von Erklärung und Staaten für das Wohngeld betrugen im Jahr 2019 ungefähr 953 Millionen Euro, in Relation zu 2018 sind die Wohngeldfassungen um 8.8 % gefallen. Die gewöhnliche Wohngeldanforderung lag 2019 für reinliche Wohngeldhauswesen bei 153 Euro monatlich. In reinlichen Wohngeldhaushaltungen haben alle Haushaltungsmitglieder eine Berechtigung auf Wohngeld, in betreibungsrechtlichen Stückhaushalten wohnen Menschen mit und ohne Wohngeldanforderung. Reine Wohngeldhauswesen stellen die mehrheitliche Masse dar. Am Jahresende 2019 lebte in Mecklenburg-Vorpommern mit 2.4 % die enormste Quote an persönlichen Haushaltungen von Wohngeld, mit 0.6 % ist die Quote in Bayern am geringsten.

Welche Kritikpunkte gibt es?

Nach Meinung einiger Wirtschaftswissenschaftler sei das Wohngeld in dem seitherigen Zustand bis 2012 als Sozialzahlung abkömmlich, da es in Wettbewerb zu Grundsicherungsableistungen stehe. Sowohl mit dem Wohngeld sowie mit der Grundversorgung werde der wohnungspolitische Zweck angestrebt, bedürftigen Haushaltungen einen anständigen Raum zu erreichen. Das Bestehen von zwei Sozialableistungen mit gleichartiger Zielstellung führe zu entbehrlichen Doppelkonstruktionen im behördlicher Verwaltung.

Weshalb ist der Wohngeldbezug die Voraussetzung für andere Vergünstigungen?

In genauen Großstädten beziehungsweise Verkehrsverbindungen ist es ebenfalls für Wohngeldpublika erreichbar, Bescheinigungen für Sozialfahrkarten zu genießen, beispielsweise in Berlin und im Saarland. Wohngeldkunden werden allerdings nicht vom Rundfunkgebühr freigestellt.

Wie ist der Vergleich zu anderen Ländern?

Wohngeld gibt es ebenfalls in einigen andern Staaten der Europäischen Union. Etwa gibt es in Österreich eine Wohnhilfe, die als eine der bedeutendsten Unterstützungen gilt. Im Vereinigten Königreich wird Wohngeld nach berechtigter Antragstellung ausgezahlt.

    👉 Dir gefällt dieser Beitrag?
    Success! Thanks for Your Request.
    Error! Please Try Again.