Was ist das Urheberrecht?

Zuletzt aktualisiert: 23.03.2023

Das objektive und völlige Anrecht auf die Schutzvorrichtung intellektuellen Besitztums in idealer und stofflicher Sicht ist das Urheberrecht zuerst. Als sachliches Gesetz umfasst es den Betrag der Rechtssätze eines Rechtssystems, die die Beziehung des Autors und seiner Rechtsnachfolger zu seiner Arbeit regeln. Es bestimmt Inhaltsbestandteil, Ausmaß, Übertragbarkeit und Auswirkungen des Verstoßes des objektiven Anrechts.

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Rechtsfamilien

Das Schutzlandprinzip gilt im Urheberrecht. Nach der Rechtsordnung des Staatswesens bestimmt sich das verwendbare Gesetz stets, in dem Protektion verlangt wird.

Gegenstand des Copyrights

Gesetzgebungstechnik

Das geschützte Gegenstand des Copyrights ist in allen Rechtsordnungen ein Werk der Kunst. Was als Arbeit behütet sein soll, wurde die Erscheinungsform, die enumerativ ist, als gesetzgeberische Methode rechtshistorisch zunächst ausgewählt, um zu bestimmen. Die Generalklausel setzte um aber ebenfalls praktische Innovationen urheberrechtlich genügend auffassen zu können sich daneben alsbald durch. In Orientierung an die mächtige revidierte Berner Übereinkunft von 1908 setzen die meisten Rechtsordnungen heutzutage auf einen Mischtyp. Das Schutzobjekt wird dabei zuerst in genereller und weiter Gestalt festgelegt aber durch Verzeichnisse hinzugefügt. Der Rechtstradition des Common law entsprechend liegen beim britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 und US-amerikanischen Copyright Act of 1976 die Schwerpunkte auf längeren Aufzählungen mit differenzierten Legaldefinitionen zu Beginn der Gesetze.

Anforderung der physischer Bestimmung ( „ fixation )

Eine Minderzahl von Rechtsordnungen gewährt urheberrechtliche Protektion lediglich unter der Voraussetzung, dass 1. eine leibhaftige Bestimmung des Gesamtwerkes besteht und diese 2. physisch stabil oder permanent ist. Bekanntestes Vorbild ist § 102 des Copyright Act of 1976:

Neben dieser ersten, vor allem im Common law verbreiteten Gruppe können drei weitere Gruppen ausgemacht werden: 2. solche die eine beständige körperliche Festlegung nur für bestimmte Werkgattungen – besonders Choreographien – voraussetzen, 3. solche, die hierzu keine Regelung bieten und 4. solche, die ausdrücklich ein solches Erfordernis leugnen.

Anforderung der Originalität

Das Anforderung der Originalität gehört zu den Kernelementen des modernen Urheberrechts. Gleichzeitig entscheidendes Einzelelement zur Legitimierung urheberrechtlichen Schutzmechanismus ist es. Gesetzgebungstechnisch stehen zwei Möglichkeiten zur Gebrauch, dieses Charakteristikum zu umarbeiten: Durch die Darstellung des Entstehungsprozesses oder durch Darstellung des Resultats. großteil wird ein Zusammenspiel aus beidem ausgewählt. In den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas steht der Gesichtspunkt der Person des Autors im Vordergrund: die Arbeit sei bereits deshalb zu behüten, weil es ein Stückchen entäußerter, gleichsam materialisierter Gestalt des Autors sei. Aus diesem Ansatz heraus wird entsprechend auch das Gegenstand des Copyrights bestimmt – schützenswert ist nur, was Ausdruck der innersten Persönlichkeit des Schöpfers ist. Sprache, Maltechnik oder historische Daten und Geschehnisse können deshalb nicht Gegenstand des Copyrights sein.

Einzelne Werkarten

Fotografien

Da angeblich ausschließliche Replikation der Wirklichkeit – stand die Photographie im kunstvollem Renommee geschichtlich zuerst – unterhalb der gewohnten Kunstgattungen. Sie erfuhr zutreffend lediglich verhältnismäßig überfällig Ansehen als urheberrechtlich schützenswerte Kunstgattung. Die juristischen Bestimmungen lassen sich in drei Fraktionen aufteilen: In unzähligen Rechtsordnungen stehen Fotos den anderen Kunstgattungen vollkommen ähnlich und genießen ordnungsgemäßen urheberrechtlichen Schutzmechanismus. Fotos werden in einigen anderen Rechtsordnungen unterteilt in kunstvolle Aufnahmen mit völliger und gewohnte beziehungsweise schlichte Fotos mit niedrigerer Schutzebene. Letztendlich existiert eine dritte Fraktion von Rechtsordnungen, die Fotos vom urheberrechtlichen Schutzmechanismus ausnehmen und einem gesonderten Reglement unterstellen.

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Eigentümer des Copyrights

Arbeiten mehrerer Autore

Die Kasus von Co-Autorschaft lassen sich in drei weitläufige Gruppierungen aufteilen:

  1. Umarbeitungen: Hierunter lassen sich diejenigen Kreationen aufnehmen, bei denen auf Basis eines schon existenten Werks ein anderer eine neuartige Arbeit schafft. Wesentliches Charaktermerkmal dieser Fallgruppe ist, dass Originaldokument und Abarbeitung offensichtlich voneinander unterschieden werden können. Von der Adaptierung völlig unangetastet und ferner eigenständig verwendbar bleibt die Urfassung. Ohne die Urfassung in modifizierter Erscheinungsform eingesetzt werden kann die Abarbeitung dagegen nicht. Das œuvre composite des Copyrights, das französisch ist, und das abgeleitete work des US-amerikanischen Copyrights gehören in diese Fallgruppe beispielsweise.
  2. Zusammenstellungen und Textsammlungen: Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass allerdings ebenso da die künstlerischen Arbeiten der aparten Autore offensichtlich teilbar bleiben, die separaten Einwürfe aber im Wesentlichen gleichbleibend bleiben. Die Herausgeberschriften des germanischen Gesetzes als auch compilations und collective works nach US-amerikanischem Gesetz fallen in diese Gattung.
  3. Gemeinschaftswerke: In diesen Situationen arbeiten zumindest zwei naturgemäße Menschen so zusammen, dass ein einheitliches Enderzeugnis entsteht. Dass die individuellen kreativen Mitgliedsbeiträge am Schluss nicht mehr deutlich einem Menschen beigeordnet werden können, besteht hiermit die Chance. Die Einwendungen entstammen oft verschiedenartigen Gattungen. Die Opernbühne ist typisches Vorbild hierfür.

Die dritte Gruppierung ist unter dem Gesichtspunkt der Mehrautorschaft die rechtlich schwierigste Fragestellung: Im Falle des Verstoßes von Genre-Grenzen stellt sich die Fragestellung, ob und wann die Diskussionsbeiträge zusammen als ein Arbeit zu beurteilen sind. Welche Anrechte am Arbeit die Autore gegeneinander bei Unterschieden gültig tun können, ist darüber hinaus abzuklären. Der im romanischen Rechtskreis populäre Aufbau des œuvre collective bietet eine spezielle Problemstellung in dieser Fraktion.

Eine verbreitete und übliche Problemlösung der ersten Sachprobleme beiden Sachprobleme bietet § 11 UrhG-A: Das Urheberrecht steht demnach allen Miturhebern einheitlich zu. Einen einhelligen Beschluss aller Autoren verlangt eine Verwendung oder Veränderung des Copyrights. Schon die Billigung der Mehrzahl der Autoren oder aus eines individuellen Autors lassen manche Rechtsordnungen aber ausreichen. In den meisten Gesetzesformen finden sich Bestimmungen, aus denen hervorgeht, dass bei der Verknüpfung von unterschiedlichen Musikgenres – beispielsweise Begriff und Klang – nicht ein, sondern zwei einzelne Arbeiten entstehen. Jura und Gerichtsbarkeit folgen ebenso in Fehlen einer legalen Bestimmung hingegen beinahe durchgehend dieser Problemlösung.

Auftragsarbeiten

Die divergenten Methoden des Copyrights, das in römischrechtlicher Überlieferung stehend ist, zeigt der andersartige Umgang von Auftragsarbeiten paradigmatisch im näherem Tenor der Staaten des Civil Law im Unterschied zum altenglischem Urheberrecht. Hat der Verfasser in Ausführung notarieller Verpflichtungen nach Maßgaben des Mandanten eine Arbeit erstellt, bestehen zwei Wege das entstehende objektive Anrecht zuzuweisen: Entweder dem Mandanten oder dem Auftragnehmer. Die Staaten kontinentaleuropäischer Überlieferung wählen letztere Antwortmöglichkeit, wie exemplarisch das portugiesische Gesetz zeigt:

Die Rechtsordnungen des Common law wählen für das copyright erstere Möglichkeit:

Gattung und Ausmaß des Copyrights

Ein temporell beschränktes Monopolrecht zugunsten des Urschöpfers einer Arbeit ist das Urheberrecht.

Formelle Bedingungen urheberrechtlichen Schutzmechanismus

Die riesige Mehrzahl der Rechtsordnungen gewährt unter der Wirkung der revidierten Berner Übereinkunft von 1908 urheberrechtliche Protektion ungeachtet förmlicher Bedingungen. Einen wesentlichen Ausnahmefall bildete bis 1989 das Gesetz der Vereinigten Staaten: Nach § 401 Copyright Act 1976 mussten alle Kopien des Werks den Schild © anziehen. Hinter wie vor gilt dies für Arbeiten. Die Arbeiten wurden vor dem Januar, der 1. ist, 1978 erstmalig publiziert. Dass nach § § 408 – 412 Copyright Act 1976 zwei Tonträger beziehungsweise Exemplare des Werks im Copyright Office der Library of Congress deponiert werden müssen, besteht eine sonstige Formalie im US-amerikanischen Gesetz dadurch. Höchstens eine Geldstrafe droht bei Nichtachtung jedoch -. Unangetastet bleibt die Protektion, die urheberrechtlich ist. Wodurch bestimmte prozessrechtliche Nutzen erzielt werden können, kann bei der Verwahrung die Anmeldung des Werks angefordert werden. Ebenfalls in Argentinien besteht eine vergleichbare Regel.

Das droit moral

Das Veröffentlichungsrecht

Ein selbstständiges Veröffentlichungsrecht in § 12 kennt das germanische Gesetz neben den Verwertungsrechten als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechtes UrhG.. Da auch als Prinzip des Urheberrechtsschutzes genannt wird die Leistungsnorm. Ungeachtet dieser Position im germanischem Gesetz ist eine ähnliche Regel der Überzahl der Rechtsordnungen fern: In den skandinavischen Staaten verzichtete man wissentlich in den 1960er Jahren auf die Einsetzung eines solchen Standards, allein die Gesetzeslagen Österreichs und der Schweiz entbehren einem ähnlichen Standard. Die reale Differenz ist gleichwohl sehr klein: Da nahezu alle Funktionalitäten des Veröffentlichungsrechtes ebenfalls durch die Verwertungsrechte zugedeckt werden können, wurde selber in Deutschland sein Bedürfnis scharf besprochen und angezweifelt. Frankreich kennt als sonstige erhebliche Rechtsordnung ein droit de divulgation. Das Frankreich unterliegt einer Erbfolge, die gesondert intestat ist.

Zu den Verwertungsrechten siehe ebenso das Recht im Urheberrechtsgesetz ( § § 31 ff Urheberrechtsgesetz ).

Das droit au respect

Der Schutz des Urhebers gegen die Präsentation seines Werkes in einer seinem Ansehen schädlichen und seinen künstlerischen Überzeugungen widersprechenden Form wird unter dem französischen Terminus droit au respect diskutiert. Die mächtige Überzahl der Urheberrechtsgesetze stimmen allerdings darin überein, dass dem Autor ein solches Nutzungsrecht zusteht. über Spannweite und Normen bestehen aber maßgebende Unterschiedlichkeiten. In Stil statuiert die Berner Übereinkunft seit 1928. Die Veränderungen könnten seiner Honorierung oder seinem Aufruf ungünstig sein.

Das droit à la paternité

Der französische Begriff droit à la paternité kann in einem engeren und einem weiteren Sinne verstanden werden: Im eigentlichen Sinne umfasst es das Recht des Autors darauf, dass sein Name beziehungsweise sein Pseudonym in Verbindung mit dem Werk dargestellt wird, wenn das Werk an die Öffentlichkeit tritt. In Verhalten statuiert die Berner Übereinkunft seit 1928.

In einem weiteren Sinne umfasst es auch die negative Seite des droit à la paternité im engeren Sinne: Der Urheber kann gegen jede falsche Zuschreibung des Werkes auch dann vorgehen, wenn das Werk nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Er ist im sonstiger Sinnesart nicht dem eigentlichen Urheberrecht zuzuordnen, sondern – jeweils abhängig von Rechtsordnung – den Vorschriften des Persönlichkeitsrechts, des Vertragsrechtes, das law of defamation oder des ist.

Wegeschranken des Copyrights

Eindeutige legale Barrieren rechtfertigen sich aus der Sozialbindung des Copyrights als intellektueller Besitz. Die Barrieren stellen einen Ausnahmefall vom Sperre der Ausbreitung und Kopie, die ungenehmigt ist, dar. Außerdem die Katalogbildfreiheit oder die Verwendung entvölkerter Arbeiten zählen zu diesen Ausnahmefällen neben dem Zitatrecht.

Zitatrecht

Dass im Zusammenhang des kunstvollen und methodischen Umgangs urheberrechtlich geschützter Arbeiten dem Urheberrecht Grenzziehungen durch das Zitatrecht gelegt werden, ist bereits seit Bestand urheberrechtlicher Standards bejaht. Im germanischem Urheberrechtsgesetz von 1965 war die Rechtmäßigkeit von Auszügen zuerst endgültig in drei Fallen gestattet, die Resultat einer weiten akademischen Debatte waren, aber bereits alsbald durch die Gerichtsbarkeit erweiternd angelegt wurden. Rechtsordnungen des angelsächsischen und skandinavischen Rechtskreises kannten dagegen schon früh eine flexible Generalklausel: So wird im Common law das Zitatrecht von case law zur Doktrin des fair dealing beherrscht. Dem 2008 Abrechnung gebracht und § 51 Urheberrechtsgesetz als Generalklausel mit Regelbeispielen gestaltet hat die germanische Legislative. Die Begrenzung auf Werke in § 51 Nr. 2 entfällt damit ebenso Urheberrechtsgesetz aF. Zwischen Kleinzitat und Großzitat unterscheiden die Regelbeispiele des germanischen Gesetzes weiters. Einschränkendes Charakteristikum ist hinter wie vor der Daseinszweck der Zitierung: lediglich sofern die Verwendung in ihrem Ausmaß durch den eigenen Daseinszweck begründet ist, darf erwähnt werden.

Dem Gesetzeswortlaut nach unterscheidet das französische Gesetz in Charakter. L122 – 5 Absatz 1 Nr. 3 lit. a CPI zwischen analyse und courte citation, die aber nicht der germanischen Unterteilung in Großzitat und Kleinzitat entsprechen oder in vergleichbarer starrsinniger Deutlichkeit wie im germanischem Gesetz voneinander getrennt werden. Maßgeblich wird ebenso da auf den caractère critique, polémique, pédagogique, scientifique ou d’ information, d. h. den Daseinszweck der Zitierung abgelassen. Das italienische Gesetz bringt demgegenüber einen zusätzlichen Gesichtspunkt: Nach Wesen. 70 Absatz 1 UrhG-I muss die Zitierung ebenfalls insofern begründet sein, als der geschützten Arbeit kein finanzieller Wettbewerb durch die Zitierung aufkommen soll.

Übermittlung des Copyrights

Übermittlung im Sterbefall

Bei Mangel eines Vermächtnisses unterliegt das Urheberrecht in den meisten Rechtsordnungen den Erbschaftregeln. Nach den Vorschriften des generellen Nachlassrechtes kann die Erbfolge großteil genauso testamentarisch festgesetzt werden. Die Weitergabe ist in einigen Rechtsordnungen des germanischen Rechtskreises mortis causa ebenfalls die alleinige Möglichkeit, das Urheberrecht zu transferieren.

Übermittlung mittels Verlagsvertrag

Das Verlagsrecht befasst sich damit, wie Rechte an ein Verlagshaus transferiert werden können, um eine Publikation zu erlauben.

Verstöße des Copyrights

In vielen Rechtsordnungen nicht separat reguliert werden Urheberrechtsverstöße und Urheberrechtsverstöße unterliegen den Vorschriften des allgemeingültigen Gesetzes, somit gewöhnlich des Zivilverfahrensrechtes, des Deliktsrechts und des Kriminalrechtes. Insbesondere der behelfsmäßige Rechtsschutz ist zivilprozessrechtlich von Wichtigkeit, um durch rasche Handlungsweise irreparable Schäden abzuwenden. Ein legendäres Exempel einer Sonderregel ist die saisie-contrefaçon des französischen Copyrights, die es ermöglicht, in stärkstem Tempo urheberrechtswidrig angefertigte Exemplare durch den berechtigten Kadi oder commisaire de police hereinziehen zulassen. Die Immobilie des Antragsgegners, der respektiven ist, kann dabei ohne vorausgehende Vernehmung durchforstet werden.

Zeitdauer der Protektion

Die revidierte Berner Übereinkunft gibt im Standardfall – somit ein individueller Verfasser – eine Mindestdauer von 50 Jahren nach dem Ableben des Urschöpfers vor. Der Verfasser veröffentlicht ein Gesamtwerk, das eigen ist, zu Lebzeiten. Langjährigere Sperrfristen einbringen können die Mitgliedsstaaten. Die Sperrfrist auf 70 Jahre gesteigert haben zahlreiche Länder darunter 1965 Deutschland ( § 64 UrhG-D ), 1972 Österreich ( § 60 UrhG-AT ), 1985 Frankreich und 2014 Italien. Mit 80 Jahren in Guinea, 99 Jahren in der Elfenbeinküste und 100 Jahren in Mexiko bestehen erneut weite langfristigere Sperrfristen.

Die Schutzdauer von Arbeiten namenloser Autore wird in § 66 UrhG-D, repräsentabel für große andere Rechtsordnungen, wie folgt festgelegt: Ist die Echtheit des Verfassers unentdeckt, gilt die ansonsten post mortem festgelegte Schutzdauer nicht ab Todesfall, sondern ab Publikation. Ein anderes Lösungskonzept wählt das US-amerikanische Gesetz in 17 U. S. C. § 302 c ): Demnach gelten nach belieben 95 Jahre nach Erstausstrahlung oder 120 Jahre nach Gründung des Werks – wobei jeweilig die langjährigere Zeitdauer gilt.

Internationales Urheberrecht

Eine insbesondere beachtliche Funktion spielen grenzüberschreitende Anwendungsbereiche im Gebiet des Copyrights. Dabei sind – wie ebenso ansonsten in Kasus mit Auslandsberührung – drei Fragestellungen zu differenzieren: zuerst ist die Fragestellung des weltweiten Zuständigkeitsbereichs, somit welchen Staatsgebietes Gerichtshöfe über den Punkt entscheiden, abzuklären. hiernach richtet sich das anzuwendende Kollisionsrecht. Welches stoffliche Gesetz anzuwenden ist, gibt das Kollisionsrecht hingegen Information darüber. Fremdenrechtliche Gesichtspunkte des respektiven landesweiten Gesetzes sind abschließend im Gebiet des Copyrights oft zu berücksichtigen. Im Zentrum der akademischen Diskussion steht die Fragestellung nach dem tauglichen Gesetz – das globale Urheberrecht als Teilbereich des allgemeinen Zivilrechts – dabei.

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