Was ist Rechtsschutz?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Liegt eine unlautere geschäftliche Handlung, und damit ein Verstoß gegen das UWG, vor, dann stehen der anderen Seite gewisse Ansprüche zu. Derartige Verstöße werden allerdings nicht von Amts wegen verfolgt. Es ist vielmehr der privaten Initiative überlassen, dass die im Lauterkeitsrecht enthaltenen Verbote eingehalten werden.

Kapitel 2 des UWG trägt den Titel „Rechtsfolgen“. Das Kapitel umfasst die §§ 8 bis 11 UWG.

Was sind Privatrechtliche Ansprüche?

Was bedeutet Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung?

Wer eine nach den §§ 3 oder 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gem. § 8 Abs. 1 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann schon, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 UWG nur droht.

Mit § 8 Abs. 1 UWG sind somit zwei verschiedene Ansprüche normiert, zum einen ein Beseitigungsanspruch, wenn bereits ein Verstoß gegen § 3 oder § 7 UWG vorliegt, sowie ein Unterlassungsanspruch, wenn ein solcher Verstoß absehbar ist oder eine Wiederholungsgefahr erkannt wird.

Was bedeutet Anspruch auf Beseitigung?

Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG zielt auf die Beseitigung des Zustands ab, der durch die unzulässige geschäftliche Handlung hergestellt wurde. Ein Verschulden ist für den Anspruch auf Beseitigung nicht erforderlich. Es muss aber ein fortdauernder Störungszustand bestehen, nur dann macht ein Beseitigungsanspruch überhaupt einen Sinn.

Folgende Voraussetzungen müssen also für einen Anspruch auf Beseitigung aus § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG erfüllt sein (Fritzsche 2010, Rn 60 ff.):

  1. Es muss ein Verstoß gegen § 3 oder § 7 UWG vorliegen.
  2. Der Störungszustand muss andauern.
  3. Es muss eine Rechtswidrigkeit des Störungszustands bestehen.
    Die Rechtswidrigkeit ergibt sich normalerweise aus der Unlauterkeit der zugrundeliegenden geschäftlichen Handlung. Sie kann jedoch entfallen, falls ein Rechtfertigungsgrund besteht.
  4. Die Beseitigung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
    Die Beseitigung darf nur solche Maßnahmen umfassen, die zur Störungsbeseitigung geeignet und auch erforderlich sind. Zudem müssen die Maßnahmen dem Schuldner auch zumutbar sein.

Was bedeutet Anspruch auf Verletzungsunterlassung?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Verletzungsunterlassung ist, dass ein Verstoß gegen das UWG vorliegt und eine Wiederholungsgefahr, dass eine erneute Störung auftritt, besteht. Dies wird allgemein auch als einfacher Unterlassungsanspruch bezeichnet. 

Folgende Voraussetzungen müssen für einen einfachen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG erfüllt sein (Fritzsche 2010, Rn 10 ff.):

  1. Es muss ein Verstoß gegen § 3 oder § 7 UWG vorliegen.
  2. Es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.
  3. Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr.

Die Wiederholungsgefahr kann möglicherweise wegfallen, wenn sich Umstände ändern, die eine Wiederholung unmöglich machen. 

Beispiel:
Der Unterlassungsschuldner bestätigt eine gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung mit einer Abschlusserklärung. 

Was bedeutet Anspruch auf vorbeugende Unterlassung?

Ein Anspruch auf Unterlassung kann auch dann bestehen, wenn noch kein Verstoß gegen § 3 oder § 7 UWG vorliegt, sondern erkennbar ist, dass ein solcher (erstmals) ernsthaft droht. Diese Erstbegehungsgefahr muss in jedem Fall vom Gläubiger bewiesen werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf vorbeugende Unterlassung aus § 8 Abs. 1 S. 2 UWG erfüllt sein (Fritzsche 2010, Rn 38 ff.):

  1. Es muss eine Erstbegehungsgefahr vorliegen.
  2. Kein Wegfall der Erstbegehungsgefahr.

Fällt die Erstbegehungsgefahr weg, gibt es auch keinen Grund mehr für einen Anspruch auf Unterlassung.

Beispiel:
Der Schuldner beseitigt die konkrete Bedrohung tatsächlich. 

Was bedeutet Anspruchsberechtigte, Anspruchsgegner und Zulässigkeit?

Nicht jeder kann einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend machen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in § 8 Abs. 3 UWG abschließend genannt. Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 folgenden Personen bzw. Organisationen zu:

  1. Jeder Mitbewerber als unmittelbar Betroffener, der der Verletzung ausgesetzt ist (Nr. 1).
  2. Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, d. h. Wirtschaftsverbände (Nr. 2).
  3. Qualifizierte Einrichtungen, die die Interessen der Verbraucher schützen, also z. B. Verbraucher-verbände (Nr. 3).
  4. Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

Anspruchsgegner ist zum einen derjenige, der die Störungssituation hervorgerufen hat oder durch den eine solche zu entstehen droht. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, dann sind sowohl der Unterlassungs- als auch der Beseitigungsanspruch ebenso gegen den Inhaber des Unternehmens begründet (§ 8 Abs. 2 UWG).

Gem. § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 Absatz 1 benannten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Geltendmachung vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Damit wird die Klagebefugnis von Gewerbetreibenden sowie Abmahnvereinen entsprechend eingeschränkt.

Was bedeutet Hinweis für eine juristische Fallprüfung?

Es empfiehlt sich daher, in einer juristischen Fallprüfung zunächst die Zulässigkeit nach § 8 Abs. 4 UWG festzustellen. Danach sollte geprüft werden, ob der Anspruchsberechtigte und der Anspruchsgegner der Vorschrift des § 8 Abs. 2 und 3 UWG genügen. Anschließen kann gemäß oben darstellten Prüfungsschema weitergeprüft werden.

Was bedeutet Anspruch auf Schadensersatz?

Welche Voraussetzungen für den Anspruch müssen erfüllt sein?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern gem. § 9 S. 1 UWG zum Schadensersatz verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

§ 9 S. 1 UWG enthält die Formulierung „vorsätzlich oder fahrlässig“. Dies drückt aus, dass im Gegensatz zu § 8 UWG beim Anspruch auf Schadensersatz ein Verschulden vorliegen muss.

Der Begriff „Vorsatz“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach herrschender Meinung ist Vorsatz das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Es kann somit eine gewisse Absicht unterstellt werden.

Fahrlässig handelt hingegen gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit kann also immer dann gegeben sein, wenn der Störer sich dessen nicht bewusst war, dass er eine unzulässige Handlung vorgenommen hat.

Folgende Voraussetzungen müssen demnach für einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 9 Abs. 1 UWG erfüllt sein:

  1. Es muss ein Verstoß gegen § 3 oder § 7 UWG vorliegen.
  2. Der Störer muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben..

Wer ist Anspruchsberechtigt und in welchem Umfang?

Wie sich aus dem Wortlaut des § 9 S. 1 UWG ergibt, ist der Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) der Anspruchsberechtigte. Die Liste der möglichen Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs ist auch nicht erweiterbar (z. B. auf Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer), da § 9 S. 1 UWG hinsichtlich der Anspruchsberechtigten eine abschließende Regelung trifft.

Eine kleine Ausnahme macht § 9 S. 2 UWG. Liegt Vorsatz vor und handelte es sich um periodische Druckschriften (wie z. B. Zeitungen, Zeitschriften), dann kann der Anspruch auf Schadensersatz gegen verantwortliche Personen geltend gemacht werden. Diese Regelung begründet sich darin, dass generell die Pressefreiheit nach Art. 5 GG gilt und § 9 UWG nur bei groben Verstößen herangezogen werden können soll.

Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruch ergeben sich aus den §§ 249 ff. BGB. Hierzu kann auch ein entgangener Gewinn zählen. Ein entgangener Gewinn ist ein solcher gem. § 252 S. 2 BGB, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dieser ist dann entsprechend zu berechnen oder zu schätzen.

Was bedeutet Anspruch auf Gewinnabschöpfung?

Durch die wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung kann der Handelnde auch einen Gewinn unlauter erzielt haben. § 10 UWG bezieht sich daher auf die Herausgabe eines solchen Gewinns. Das bedeutet, dass derjenige, der vorsätzlich eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, von den gem. § 8 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden kann (gem. § 10 Abs. 1 UWG).

Folgende Voraussetzungen müssen also für einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung aus § 10 Abs. 1 UWG erfüllt sein:

  1. Es muss ein Verstoß gegen § 3 oder § 7 UWG vorliegen.
  2. Es muss vorsätzlich gehandelt worden sein.
  3. Es muss ein Gewinn zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt worden sein.

Auf den Gewinn sind gem. § 10 Abs. 2 UWG die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Hat der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs (nach § 10 Abs. 1 UWG) erbracht, dann erhält der Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen von der zuständige Stelle des Bundes zurück.

Die Vorschrift hat viele Einschränkungen. Daher ist zu vermuten, dass die praktische Relevanz des § 10 UWG als eher gering zu betrachten ist (Ekey 2016, S. 124).

Was bedeutet Verjährung der Ansprüche?

Gem. § 11 Abs. 1 UWG verjähren die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 S. 2 UWG in sechs Monaten. Somit ist die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB hier nicht anwendbar.

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  3. Schadensersatzansprüche verjähren jedoch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in dreißig Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an (§ 11 Abs. 3 UWG). Gem. § 11 Abs. 4 UWG verjähren andere Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an, was dann wiederum der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB entspricht.

Was bedeutet Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten?

Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen. Damit soll dem Schuldner die Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Ist die Abmahnung berechtigt, dann kann der Berechtigte den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen vom Schuldner verlangen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG).

Welche verfahrensrechtliche Vorschriften gibt es?

Kapitel 3 des UWG enthält Verfahrensvorschriften. Das Kapitel umfasst die §§ 12 bis 15 UWG. Dabei geht § 12 auf die Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung ein, aus dem ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hergeleitet werden kann.

Wie ist die Zuständigkeit geregelt?

Für wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten sind nur die Landgerichte gem. § 13 Abs. 1 UWG zuständig. 

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UWG. Danach ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung (bzw. in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz) hat. Hat der Beklagte hingegen keinen Wohnsitz, dann ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

Welche Einigungsstellen gibt es?

Gem. § 15 Abs. 1 UWG haben die Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, zu erstellen. 

Sinn und Zweck dieser Einigungsstellen ist es, dass ein gütlicher Ausgleich angestrebt wird. Diese Stellen können den Parteien einen schriftlichen, begründeten Einigungsvorschlag machen. Dieser Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden (§ 15 Abs. 6 UWG).

Welche Straf- und Bußgeldvorschriften gibt es?

Das letzte Kapitel des UWG (Kapitel 4) enthält Straf- und Bußgeldvorschriften und umfasst die §§ 16 bis 20 UWG. Diese Vorschriften werden nachfolgend kurz beschrieben.

Was ist strafbare Werbung?

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben im Sinne des § 5 UWG irreführend wirbt, wird gem. § 16 Abs. 1 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Neben der Irreführung verlangt diese Vorschrift Vorsatz („wer in der Absicht“). Des Weiteren muss der „Anschein eines besonders günstigen Angebots“ hervorgerufen worden sein. 

§ 16 Abs. 2 UWG regelt besonders gefährliche Arten von Werbemaßnahmen. Danach wird eine Person mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, die Verbraucher im geschäftlichen Verkehr zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen veranlasst, dass diese entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile für den Fall erlangen würden, dass sie andere Personen zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits dann auch wieder nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen würden.

Diese recht kompliziert wirkende Vorschrift beschreibt nichts anderes als das Prinzip des sog. Schneeballsystems. Die Gefahren liegen hier vor allem darin, dass auch Laien mit einbezogen werden können und viele Personen Vermögenseinbußen erleiden, während die Initiatoren entsprechende Gewinne einstreichen.

Was ist Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen?

Nach § 17 UWG ist der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafbar. Die Vorschrift bezieht sich zum einen auf den Verrat durch die bei einem Unternehmen beschäftigten Personen (Abs. 1) und zum anderen auch auf Dritte, die sich die Geheimnisse unbefugt verschafft haben (Abs. 2).

Unter Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen sind im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsachen zu verstehen, die zum einen nicht als offenkundig gelten und zum anderen nach dem bekundeten oder zumindest erkennbaren Willen des Geschäftsinhabers geheim zu halten sind, falls ein berechtigtes Interesse an dieser Geheimhaltung besteht (Hönn 2013, S. 67).

§ 17 Abs. 3 UWG stellt klar, dass bereits der Versuch strafbar ist.

Was ist die Verwertung von Vorlagen?

Wer die ihm im Geschäftsverkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Derartige Unterlagen sind insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte und Rezepte. Auch hier ist der Versuch bereits strafbar (Abs. 2).

Was bedeutet Verleiten und Erbieten zum Verrat?

Wer jemanden zu einer Straftat nach § 17 oder § 18 UWG verleitet oder anstiftet, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Abs. 1).

Welche Bußgeldvorschriften gibt es?

Nach § 20 Abs. 1 UWG handelt jemand ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 UWG

  1. i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 mit einem Telefonanruf oder
  2. i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 mittels einer automatischen Anrufmaschine

gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 20 Abs. 2 UWG mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

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