Was ist Verjährung?

Zuletzt aktualisiert: 31.01.2022

Die Vorschriften über die Verjährung finden sich in den §§ 194 ff. BGB. Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (d. h. ein Anspruch), der Verjährung. Dagegen unterliegen Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis gem. § 194 Abs. 2 BGB nicht der Verjährung. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche verjähren können und somit nur für eine gewisse Zeit durchsetzbar sind.

Der Begriff Verjährung ist im BGB nicht definiert. Im Zivilrecht versteht man unter Verjährung den durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkten Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs, im Strafrecht bedeutet die Verjährung, dass die Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Wie bereits bei der Einrede beschrieben, unterliegen nur Ansprüche der Verjährung, nicht jedoch sonstige subjektive Rechte.

Die Verjährung ist im Vertragsrecht nur dann zu beachten, wenn sich eine Vertragspartei auf sie beruft. Dadurch soll eine gewisse Rechtssicherheit und ein entsprechendes Maß an Rechtsfrieden erreicht werden. Die Verjährung ist nur dann zu beachten, wenn sich eine Seite auf die Einrede der Verjährung beruft. Das Gericht darf hingegen einen Anspruch nicht von Amts wegen auf Verjährung überprüfen, wenn sich keine Seite auf die Verjährung beruft.

Beispiel:
K kauft bei V ein neues Fernsehgerät. Nach 25 Monaten bleibt das Fernsehbild nach dem Einschalten des Geräts plötzlich schwarz. K bringt daraufhin das TV-Gerät zu V und verlangt von V, er möge das Gerät kostenlos reparieren. 

Gem. § 438 BGB verjähren Ansprüche aufgrund eines Sachmangels nach 2 Jahren. Vorliegend trat der Mangel jedoch erst nach 2 Jahren und 1 Monat auf. Daher kann sich V auf die Verjährung berufen und damit die kostenlose Reparatur ablehnen. 

Beruft sich V jedoch nicht auf die Verjährung, dann muss er auch einen verjährten Anspruch (hier: Anspruch auf Mangelbeseitigung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 439 Abs. 1 BGB) erfüllen. 

Was sind Verjährungsfristen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist gilt für vertragliche Ansprüche (z. B. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB) sowie für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 BGB. In Abweichung zur regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gelten für bestimmte andere Fälle andere Verjährungsfristen.

Wie bereits einführend erwähnt, verjähren Ansprüche aufgrund eines Sachmangels nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Verjährungsfrist gilt beim Kauf von beweglichen Sachen, und zwar unabhängig davon, ob der Käufer den Mangel kannte oder hätte kennen müssen. 

Abweichend hiervon verjähren Mängelansprüche nach dem Kauf eines Bauwerkes in fünf Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. 

Ebenfalls in fünf Jahren verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk, wenn dieses per Werkvertrag erstellt wurde (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bestanden die Werkleistungen nur aus der Herstellung, der Wartung oder der Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache, dann beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). In allen übrigen Werkvertrag bezogenen Fällen beträgt die Frist drei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren (§ 196 BGB).

Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z. B. Zahlungsansprüche) verjähren in dreißig Jahren (§ 197 BGB).

Bei Reiseverträgen verjähren die Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651g Abs. 2 BGB) und bei Mietverträgen verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sowie Ansprüche des Mieters wegen Aufwendungen nach sechs Monaten. Die Frist beginnt hierbei für den Vermieter ab Übergabe der Mietsache, für den Mieter ab Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).

Wann ist der Beginn der Verjährungsfrist?

Je nachdem, welche Verjährungsfrist in Betracht kommt, ist der Beginn der Verjährungsfrist anzusetzen. Davon ausgehend berechnet sich dann die Laufzeit der Frist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des (Kalender-) Jahres in dem 

  • der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (Nr. 2).

Beispiel:
Gem. § 195 BGB handelt es sich hier um die regelmäßige Verjährungsfrist. Der Anspruch verjährt also in drei Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Sachverhalt enthält keine Hinweise darauf, dass der Beginn der Frist später beginnen müsste. Die Verjährungsfrist beginnt somit am 31.12.2009 um 24:00 Uhr und endet drei Jahre später am 31.12.2012 um 24:00 Uhr. Da V die Kaufpreiszahlung bereits am 4.10.2012 verlangt, ist der Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises noch nicht verjährt.

Während § 199 Abs. 1 BGB den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist zusätzlich an die Voraussetzung der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers knüpft, geben die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift maximale Fristen an, die kenntnisunabhängig sind.

Unterliegt ein Anspruch nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist, dann beginnt die Verjährungsfrist gem. § 200 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, beispielsweise durch Urteil, beginnt die Verjährungsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB).

Die Verjährungsfrist der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss (§ 438 Abs. 2 BGB). Beim Werkvertrag beginnt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche im Regelfall mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).

Beim Reisevertrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte (§ 651g Abs. 2 BGB) und beim Mietvertrag beginnt sie für Ansprüche des Vermieters, wenn er die Mietsache zurück erhält, für solche des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).

Welche Vereinbarungen über die Verjährung gibt es?

Die Verjährungsfrist kann per Vereinbarung verkürzt oder auch verlängert werden. Jedoch kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft abgekürzt werden. Ebenso kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft gem. § 202 Abs. 2 BGB nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert (d. h. verlängert) werden.

Oftmals möchte der Verkäufer die Verjährungsfrist wegen eines möglichen Sachmangels verkürzen, als es gesetzlich vorgesehen ist. Das ist zwar generell zulässig, jedoch sind hierbei Vorschriften zu beachten, die dies in bestimmten Fällen gerade nicht gestatten.

In den §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (liegt vor, wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft), dann kann gem. § 475 Abs. 2 BGB die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. 

Beispiel:
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehen Verkürzungsverbote für bestimmte Verjährungsfristen beim Kaufvertrag sowie beim Werkvertrag (§ 309 Nr. 8b ff. BGB). Hiernach ist in den AGB eine Bestimmung bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen unwirksam, wenn die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender der AGB wegen eines Sachmangels (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2) weniger als ein Jahr beträgt.

Wann ist der Ablauf und Ende der Verjährung?

Wenn die Verjährungsfrist bereits läuft, können gewisse Ereignisse den Ablauf der Verjährung derart beeinflussen, dass das ursprüngliche Ende der Verjährungsfrist hinausgezögert wird. So werden beispielsweise bestimmte Zeiträume nicht zur Verjährungsfrist hinzugerechnet (Hemmung der Verjährung) oder das Ende der Verjährung verschiebt sich um einige Monate oder Jahre (Ablaufhemmung) oder es tritt ein Neubeginn der Verjährung ein. Diese die Verjährungsfrist beeinflussenden Ereignisse sind in den §§ 203 ff. BGB geregelt.

Welche Hemmung der Verjährung gibt es?

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass bestimmte Zeiträume nicht zur Verjährungsfrist hinzugerechnet werden. Während dieses Zeitraumes läuft die Verjährung nicht weiter. Die §§ 203 ff. BGB nennen verschiedene Gründe für das Eintreten der Hemmung der Verjährung. So tritt eine Hemmung der Verjährung z. B. in den folgenden Fällen ein:

  • Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt.
  • Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB tritt eine Hemmung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren ein.
  • Nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB hemmt die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess die Verjährung.
  • Nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 1. Alt. BGB wird die Verjährung im Falle der Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehemmt.

Beispiel:
Die Verjährungsfrist beträgt noch einen Monat, als Klage erhoben wird. Das Verfahren endet nach 9 Monaten. Die Verjährung beginnt anschließend nicht erneut, sondern die Verjährung war durch die Klageerhebung lediglich gehemmt, so dass die Restlaufzeit der Verjährungsfrist nun immer noch einen Monat beträgt.

Was ist die Ablaufhemmung?

Die Ablaufhemmung ist eine Sonderform der Hemmung der Verjährung. Bei der Ablaufhemmung verschiebt sich das Ende der Verjährung um einen bestimmten Zeitraum nach hinten. 

Im BGB finden sich in § 210 und § 211 BGB Regelungen zur Ablaufhemmung. Dabei regelt § 210 BGB die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen und § 211 BGB in Nachlassfällen.

Beispiel:
G als Gläubiger ist nicht voll geschäftsfähig. Daher tritt die Verjährung frühestens sechs Monate nach Erreichen der vollen Geschäftsfähigkeit des G ein.

Wann ist der Neubeginn der Verjährung?

Beim Neubeginn der Verjährung schiebt sich nicht das Ende nach hinten, sondern die Verjährung wird neu begonnen. Gem. § 212 BGB beginnt die Verjährung dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 Nr. 1 BGB) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Nr. 2 BGB).

Liegt einer der genannten Gründe vor, dann beginnt die Frist erneut an dem Tag, der dem Tag mit dem Grund des Neubeginns folgt (§ 187 Abs. 1 BGB). 

Beispiel:
Am 19.11.2012 leistet S als Schuldner eine Abschlagszahlung an den Gläubiger G. Gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nun ein Neubeginn der Verjährung ein. Die Verjährungsfrist beginnt daher gem. § 187 Abs. 1 BGB erneut am 20.11.2012.

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