Was ist eine Handlungsvollmacht im Handelsrecht?

Zuletzt aktualisiert: 17.03.2023

Eine auf den Handel beschränkte kaufmännische Vertretungsmacht ist Handlungsvollmacht. Eine erwählte Erscheinungsform der Vertretung stellt sie dar und sie hat das Ziel, dem Handel eine selbstsichere Basis für das Vertretungshandeln der Kaufmannsgehilfen zu liefern.

Was regelt § 54 HGB bezüglich der Handlungsvollmacht?

§ 54 HGB ist Rechtsgrundlage für die Handlungsvollmacht. Dass der Normalumfang einer Handlungsvollmacht nach § 54 Absatz 1 HGB bei einem Handlungsbevollmächtigten präsent ist, dürfen Geschäftspartner davon annehmen. Sämtliche Verfahren und Rechtsgeschäfte oder die Vornahme solcher Rechtsgeschäfte gestattet diese Vorbestimmung dem Handlungsbevollmächtigten. Die Rechtsgeschäfte bringt das Geschäft des Handelsgewerbes üblich mit sich. Der Last oder Verkauf von Anwesen, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Prozessführung und Darlehensaufnahme sind ausgenommen hiervon. Eine spezielle Amtsbefugnis muss hierzu vom Händler / Prokuristen gewährt werden. Lediglich bei günstigem Kenntnisstand oder nachlässiger Nichtkenntnis braucht sich ein Dritter gegen ausmachen eine Begrenzung zulassen. Sodass ihr Ausmaß für Geschäftspartner nicht erkennbar ist, wird die Handlungsvollmacht nicht im Handelsregister registriert.

Ihre Vergabe an einen Minderjährigen bedarf wegen ihrer gering allumfassenden Rechtswirkungen nicht der Einwilligung des Familiengerichts, weil lediglich bei der Befugnis fordert § 1822 BGB eine Erlaubnis, die gerichtlich ist.

Eine Ermächtigung, die wirkungslos erteilt ist, kann nach vorherrschender Ansicht als Handlungsvollmacht umgewertet werden.

Was sind die Einschränkungen der Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB?

Dem Handlungsbevollmächtigten sind allein Handelsgeschäfte gestattet, die in dem Handelsgewerbe vorkommen, in dem er aktiv ist. Wie er im Handelsregister registriert ist, ergibt sich dabei die Weise des Handelsgewerbes aus dem Geschäftsgegenstand einer Firma. Aus der Auflistung der Geschäftstätigkeiten, die zuerst mit spezieller Genehmigung delegierbar sind, aus § 54 Absatz 2 HGB ergeben sich weitere Beschränkungen der Handlungsvollmacht. Der Inanspruchnahme oder Verkauf von Anwesen, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Darlehensaufnahme und die Prozessführung sind danach dem Handlungsbevollmächtigten ohne spezielle Amtsbefugnis nicht gestattet. Geschäftspartner müssen sich die spezielle Amtsbefugnis beweisen zulassen, da die Handlungsvollmacht nicht eintragungsfähig ist. Sofern dies die Tätigkeit des Handelsgewerbes üblich mit sich bringt, ist ohne spezielle Amtsbefugnis gestattet dagegen beispielsweise die Erwerbung von Anwesen.

Dem Handlungsbevollmächtigten lediglich jene Handelsgeschäfte zulassen will die Gesetzesform mit dieser zusätzlichen Beschränkung. Die Handelsgeschäfte kommen in einem straffen Handelsgewerbe in der regel vor. Der unübersichtliche Rechtsbegriff herkömmlich mit sich bringt erfasst bei einer weiten Firma ebenfalls Vertragsabschlüsse von beträchtlicher wirtschaftlicher Geltung, so dass ein Dritter in Abwesenheit widersprüchlicher Aussprüche davon anlegen darf, dass sich eine aus stichhaltiger Verhaltensweise zu entnehmende Handlungsvollmacht auf solche Kontrakte erstreckt wie ebenso auf Rechtsgeschäfte, die ihrer Ausführung dienen. Der BGH sieht gegen die Rechtmäßigkeit einer allgemeingültigen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäftstätigkeiten erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem einer GmbH gewohnt sind, die bloß auf eine Handlungsweise inVollmacht des oder der Manager hergerichtet ist, keine Sorgen. Geschäftspartner müssen sich ständig das Ausmaß der Handlungsvollmacht beweisen zulassen, da zusätzliche Beschränkungen der Handlungsvollmacht gestattet sind.

( § 57 HGB ) letztere unterzeichnen mit der Ergänzung in Handlungsvollmacht, im Verfügung oder i. V./i, damit Dritte einen Sprecher, der rechtsgeschäftlich ist, als Handlungsbevollmächtigten bemerken können. Diese Vorbestimmung bewirkt als pure Ordnungsvorschrift aber nicht die Nichtigkeit derjenigen Rechtsgeschäfte. Die Rechtsgeschäfte wurden ohne diesen Zusatzstoff vergangen.

Die Handlungsvollmacht lässt sich zusammen als eine Handlungsvollmacht beschreiben, deren Ausmaß vom Händler / Prokuristen festgelegt werden kann und lediglich beim Mangel einer solchen Regelung durch die Gesetzesform bestimmt wird. Von den Geschäftspartnern verlangt ihre abwesende registerliche Bekanntheit Legitimationshandlungen. Die Legitimationshandlungen ermöglichen einen Abgleich der Transaktion, die abzuschließend ist, mit dem Berechtigungsumfang der Handlungsvollmacht.

Was sind die verschiedenen Arten von Handlungsvollmachten?

  • Allgemeine Handlungsvollmacht: Sie erstreckt sich auf das ganze Geschäft des respektiven Handelsgewerbes, in dem der Vertreter beschäftigt ist. Lediglich auf branchenübliche und herkömmliche Geschäftstätigkeiten erstreckt sich die Amtsbefugnis ebenfalls da. Gewöhnliche Geschäftstätigkeiten sind diejenigen, die für einen genauen Geschäftsbereich charakteristisch sind und oft vorkommen.
  • Arthandlungsvollmacht: Sie ist eine nebensächliche Weise der Handlungsvollmacht. Zum Beispiel Kassiererinnen, Einkäufer, Händler, schwere wiederkehrende Rechtsgeschäfte ständig zu durchführen berechtigt die Handlungsvollmacht. Oft mit der Vollendung eines Anstellungsvertrages gewährt wird sie.
  • Spezialhandlungsvollmacht: Sie gestattet die Vornahme individueller, genau ebner Handelsgeschäfte. Auch lediglich für ein alleiniges Handelsgeschäft kann eine Spezialhandlungsvollmacht gewährt werden.

Ob ein Handlungsbevollmächtigter zur Repräsentation bei ebner Geschäftstätigkeiten befugt ist, gibt zudem die Weise der Handlungsvollmacht Anzeichen. Jemals enormer die Firma ist, umso spezieller kann die Handlungsvollmacht gestaltet sein.

Was sind die Konsequenzen, wenn ein Geschäftspartner Handlungen durch einen Handlungsbevollmächtigten ausführt, ohne sicherzustellen, dass dieser befugt ist?

Wird eine Firma durch einen Handlungsbevollmächtigten repräsentiert, muss sich ein Geschäftspartner bei vertretungsrelevanten Aktionen die Fragestellung setzen, ob hierzu der Handlungsbevollmächtigte berechtigt ist. Weder von der Übernahme eines bejahenden Kenntnisstandes einer eingeschränkten Handlungsvollmacht noch von einer nachlässigen Nichtkenntnis ausfallen darf ein Geschäftspartner. Einschränkungen des Ausmaßes einer Handlungsvollmacht muss sich ein Dritter daher stets außerdem dagegenhalten ermöglichen, wenn er diese kannte oder wissen musste ( § 54 Absatz 3 HGB ). Positive Kenntnisse bedeutet, dass der Geschäftspartner die Fakten des Ausmaßes einer Handlungsvollmacht kennt und die gesetzlich wesentliche Kenntnis hierzu besitzt. Eine Zuversichtlichkeit, die nicht nötig von allen – speziell unwahren – Verunsicherungen befreit ist, des Nichtbestehens oder Bestehens des Ausmaßes der Handlungsvollmacht setzt die günstigen Kenntnisse voraus. Ganz und gar schwerer als das Beweismittel des Kennenmüssens, somit eines sachlich zu maßgebenden Fakts ist der Erweis von günstigen Kenntnisse dabei häufig. Es gibt eine günstige Gläubigkeit hinsichtlich der Vertretungsmacht nicht. Er könnte den ordentlichen Geschäftspartner behüten.

Lediglich bei der Übernahme einer glücklicher Kenntnisse über die begrenzte Handlungsvollmacht oder einer nachlässigen Nichtkenntnis eines Arbeitnehmers gelten die Beschränkungen der Handlungsvollmacht nach § 54 Absatz 2 HGB. Andere Einschränkungen, dem Geschäftspartner fremdartige Einschränkungen muss er sich aber lediglich insofern vorhalten zulassen, als sie sich bereits aus der Gesetzesform ergeben ( § 54 Absatz 3 HGB ). Das bedeutet, dass der Geschäftspartner sich im Hinsicht auf die Ausnahmetatbestände des § 54 Absatz 2 HGB sichergehen muss, ob und inwieweit ein Handlungsbevollmächtigter hierzu ermächtigt ist. Ob eine solche ergänzende Amtsbefugnis des Handlungsbevollmächtigten besteht, ist bloß im Hinsicht auf die Ausnahmefälle aus § 54 Absatz 2 HGB und ebenfalls hiermit für den Geschäftspartner erforderlich zu überprüfen. Wenn ein Dritter eine von dem Standard andersartige Begrenzung der Handlungsvollmacht lediglich bei günstigem Kenntnisstand oder nachlässiger Nichtkenntnis gegen sich bedeuten zulassen muss, bedeutet dies, dass er in diesen Fallen die Schädigung aus der mangelnden Vertretungsbefugnis selber zu hertragen hat.

Was passiert bei Überschreitung der Handlungsvollmacht durch den Handlungsbevollmächtigten?

Wenn der Handlungsbevollmächtigte im Ausmaß seiner Handlungsvollmacht Vereinbarungen mit Geschäftspartnern abschließt, berechtigt und verpflichtet er den Handelsmann, in dessen Bezeichnung und für dessen Abrechnung er exklusiv aktiv wird. Nach § 278, § 831 BGB einzustehen hat ausschließlich der Handelsmann, für seine Aktionen ebenso soweit er sie an Handlungsbevollmächtigte oder Prokuristen abgestellt hat. Der Handlungsbevollmächtigte überschreitet seine Amtsbefugnisse, die Schadensverteilung ist eine andere. Beruht die Zuwiderhandlung auf günstigem Kenntnisstand oder nachlässiger Unwissenheit des Geschäftspartners, so haftet dieser für die eingetretenen Schäden.

Wie erlischt die Handlungsvollmacht und ist sie widerruflich?

Die generellen Regelungen über die Handlungsvollmacht gelten dafür. Die Handlungsvollmacht erlischt danach mit dem Rechtsgeschäft, das ihrer Vergabe zugrundeliegend ist,, somit gewöhnlich mit dem Beschäftigungsvertrag ( § 168 Reihe 1 BGB ), des Insolvenzverfahrens, das Weiteren ebenso durch Einleitung des ist, ( § 117 InsO ), Entsagung oder Betriebsaufgabe des Mandatars. Uneingeschränkt widerruflich ist die Handlungsvollmacht. Der Handlungsbevollmächtigte darf nach § 58 HGB nicht ohne Einverständnis des Eigentümers des Handels seine Handlungsvollmacht auf einen anderen Menschen transferieren.

Welchen Umfang hat die Handlungsvollmacht in Österreich, der Schweiz und im Common Law?

In Österreich erstreckt sich die Handlungsvollmacht nach § 54 UGB auf alle Betriebe und Verfahren, die die Tätigkeit einer solchen Firma oder die Vornahme solcher Betriebe herkömmlich mit sich bringt. dies umfasst ebenso die Fertigstellung von Schiedsvereinbarungen. Einschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter bloß außerdem gegen sich ausmachen zulassen, wenn er sie kannte oder wissen musste ( § 55 UGB ).

In der Schweiz umfasst die Vertretungsmacht des Handlungsbevollmächtigten nach Wesen. 462 Absatz 1 OR alle Verfahren, die die Tätigkeit des Betriebes üblich mit sich bringt und die für die Firma nicht außergewöhnlich sind. Der Handlungsbevollmächtigte benötigt eine Spezialermächtigung zum Einlaufen von Wechselverbindlichkeiten, zur Eingang von Krediten als auch zur Prozessführung.

Dass sich die Handlungsvollmacht des Repräsentanten exakt nach ihrem Inhaltsbestandteil richtet, beruht im Common Law die Handlungsvollmacht immer auf dem Prinzip.

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