Was besagt der Eigentumsvorbehalt im deutschen Kaufrecht?

Zuletzt aktualisiert: 17.03.2023

Es sich handelt beim Eigentumsvorbehalt um eine Übereignung eines wendigen Dings unter einer Voraussetzung, die aufschiebend ist. Er findet im Kaufrecht Verwendung: Durch Abkommen eines Eigentumsvorbehalts wird dem Abnehmer gestattet, den Preis in Ratenbeträgen zu bezahlen. Der Ankäufer erwirbt freilich zunächst mit kompletter Kaufpreiszahlung Besitztum. Er darf jedoch schon zuvor das Produkt benutzen.

Sehr bekannt ist der Eigentumsvorbehalt im Handel und der Eigentumsvorbehalt gilt daher als eines der wesentlichsten Kreditsicherungsmittel. Der Eigentumsvorbehalt ist im germanischem Privatrecht in § 449 des Bürgerlichen Kodex festgelegt.

Wie kann ein Verkäufer im Handelsverkehr bei Ratenzahlungen eine größere Sicherheit erhalten?

Als gezielten Tausch von Kaufsache und Preis gestaltete die Legislative den Kaufvertrag. Weil wesentlich keine Gruppierung zur Vorarbeit zugesagt ist, kann jede Gruppierung ihre geschuldete Leistungsabgabe nach § 320 Absatz 1 BGB einbehalten, bis die andere Gruppierung willig ist, ihr Ergebnis zu bringen. Dies wird den Belangen der Interessengruppen aber häufig nicht angemessen: Im Handelsverkehr erwirtschaftet zum Beispiel der Ankäufer häufig zunächst durch den Gebrauch der Kaufsache die materiellen Gelder, mit denen er den Preis abzahlen kann. Letztere sind beim Veräußerung höherwertiger Waren an Privatmenschen häufig wirtschaftlich nicht in dem Zustand, den kompletten Preis umgehend zu bezahlen. Damit Händler unter diesen Gegebenheiten dennoch Güter abgeben können, vereinbaren sie oft mit ihren Kundschaften, dass der Preis in Ratenbeträgen bezahlt werden kann.

Sodass dieser sie verwenden kann, übergibt infolgedessen der Händler das Handelsgut vor Bezahlung des kompletten Preises an den Ankäufer. Dass der Ankäufer die Kaufpreisraten, die geschuldet sind, nicht bezahlt, birgt dies aber für den Händler die Gefahr. Freilich kann er sich in jener Falle vom Kontrakt ablösen und die Aushändigung des Falls einfordern, jedoch läuft er Risiko, dass das Ding durch die Verwendung des Ankäufers an Wertigkeit verliert oder auch aufgebraucht wird. Schuldrechtliche Ersatzansprüche gegen den Ankäufer sieht die Gesetzesform für solche Kasus vor. Diese entfalten für den Händler aber bloß niedrige brauchbare Wertigkeit, wenn in die Kaufsache beim Ankäuferin vollstreckt wird oder dieser in Konkurs fällt. Schuldrechtliche Ansprüche werden denn im Insolvenzverfahren großteil bloß zu einem Bruch ausgefüllt. Der Händler erhält eine beachtlichere Sicherung durch einen materiellen Rechtsanspruch gegen den Ankäufer.

Der Händler erhält ein konkretes Nutzungsrecht durch Abkommen eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 1204 BGB. Dieses setzt aber gemäß § 1205 BGB voraus, dass der Händler solange im direktem Besitzstand der Angelegenheit bleibt, bis die abgesicherte Kaufpreisforderung abbezahlt wird. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt nach § 1253 Absatz 1 Reihe 1 BGB durch Zurückerstattung des Falls. Dass die Angelegenheit schon vor Kaufpreiszahlung dem Ankäufer überreicht wird, können daher die Interessengruppen nicht mit einem Zurückbehaltungsrecht ihre Intention begreifen.

Die Interessengruppen können aber verabreden, dass die konkrete Vereinbarung, die für die Eigentumsübertragung erforderlich ist, lediglich mit vollendeter Kaufpreiszahlung erfolgt. Da dieser lediglich mit Auszahlung des letzten Abschlags ein gegenständliches Nutzungsrecht an der Kaufsache erwürbe, liefe eine solche Übereinkunft jedoch den Belangen des Ankäufers zuwider. Er verfügte bis dahin bloß über einen notariellen Rechtsanspruch auf Übereignung. Im Falle eines Konkurses des Händlers kann dieser aber grundsätzlich unwert sein. Der Ankäufer hat daher ebenso einen Bedarf nach einem konkreten Gesetz.

Die Übereinkunft eines Eigentumsvorbehalts kommt den Belangen der Interessengruppen entgegen. Der Händler verschafft hierbei dem Ankäufer allerdings das Eigentum an der Kaufsache und der Händler überträgt aber zuerst keine Besitzung. An die Bezahlung des kompletten Preises verknüpft ist die Eigentumsübertragung. Der Ankäufer erwirbt jedoch eine Eigentumsanwartschaft. Es sich handelt hierbei um ein Vorstadium zum Aneignung. Das Vorstadium kann der Ankäufer schon an Dritte transferieren. Mit jeder Abzahlung nimmt der ökonomische Sachwert dieser Rechtsposition zu.

Wie funktioniert diese Praxis und welche Vor- und Nachteile hat sie?

Die Kaufsache an den Abnehmer zu überreichen und zu übergeben verpflichtet der Kaufvertrag nach § 433 Absatz 1 Reihe 1 BGB den Händler. Der Ankäufer kann die Kaufpreiszahlung ablehnen, bis der Händler dieser Verpflichtung nachkommt. Wollen die Interessengruppen von dieser Regel abstechen, müssen sie eine Übereinkunft ergreifen, kraft derer der Ankäufer schon vor Übereignung zur ratenweisen Kaufpreiszahlung zugesagt wird. Fasst der Händler lediglich nach Schluss des Kaufvertrags den Beschluss zur Abschluss eines Eigentumsvorbehalts, kann er einen solchen nicht parteilich durchbringen, da er ansonsten illoyal würde. Der Ankäufer muss daher einer Veränderung des Kontrakts beistimmen.

Die Übereignung erfolgt auf Grundlage dieser Einigung. Die Übereignung richtet sich nach den Regelungen über die Aneignung, die rechtsgeschäftlich ist,, § 929, § 930 und § 931 BGB. Dass sich Händler und Abnehmer über den Eigentumsübergang einigen, setzen diese Standards voraus. Haben die Interessengruppen einen Eigentumsvorbehalt beschlossen, erfolgt diese Vereinbarung unter der aufschiebenden Voraussetzung ( § 158 BGB ), dass der Ankäufer den Preis komplett bezahlt. Sodass der Ankäufer gerade zu diesem Moment Besitztum erwirbt, wird hierdurch die konkrete Vereinbarung lediglich bei vollendeter Auszahlung tätig.

Die Vorschrift, die kaufrechtlich ist, des § 449 BGB deutet diese Konstruktion des Eigentumsvorbehalts an. Nach dessen Absatz 1 ist im Unsicherheit davon auszugehen, dass ein Eigentumsvorbehalt abgesprochen wird, wenn sich der Händler den Besitz bis zur Bezahlung des Preises vorbehält. § 449 Absatz 1 BGB bezieht sich bloß auf fahrbare Dinge, somit nicht auf Immobilien. Dies beruht darauf, dass bei Geländen der Aufbau des Eigentumsvorbehalts nicht erreichbar wäre: Nach § 925 Absatz 2 BGB kann die als Abtretung bezeichnete Vereinbarung über die Transition des Besitztums an einem Anwesen nicht unter eine Voraussetzung gesetzt werden. Anwesen können daher nicht unter Eigentumsvorbehalt angekauft werden.

Das Abkommen eines Eigentumsvorbehalts erfolgt oft im Untergestell genereller Geschäftsbedingungen. Dass die AktiengesellschaftB in den Kontrakt eingeschlossen werden, setzt die Wirkungskraft einer solchen Übereinkunft voraus. Formvorschriften beispielsweise § 305 Absatz 2 § oder BGB 492 Absatz 1 Reihe 1 BGB können hiermit zu berücksichtigen sein, sofern ein Konsument am Betrieb teilgenommen ist. Vorteil sowohl Händler sowie Käufer AktiengesellschaftB, was speziell im geschäftlichem Umgang auftritt, besteht die Chance, dass die Eigentumsvorbehaltsklausel des Händlers mit einer Vertragsklausel des Ankäufers kollidiert und hierdurch aufgrund einer Uneinigkeit keinen Effekt entfaltet. Trifft dies zu, gilt ein Eigentumsvorbehalt gleichwohl als abgesprochen, wenn der Ankäufer weiß oder kennen muss, dass der Händler bloß willig ist, unter Eigentumsvorbehalt zu übergeben.

Wird ein Eigentumsvorbehalt nicht kontraktlich vorgesehen und erklärt der Händler zunächst bei Übereignung, bloß verhältnismäßig überliefern zu wollen, begeht er hierdurch keinen Vertragsbruch, wenn er mit dem Ankäufer vereinbart, den originalen Kaufvertrag um eine Eigentumsvorbehaltsabrede auszuweiten.

Rechtliche Folgen

Unter welchen Voraussetzungen kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten?

Vom Ankäufer Bezahlung des Preises einfordern kann der Händler nach § 433 Absatz 2 BGB. Üblicherweise auf Ratenbeträge unterteilt wird jene Forderung. Die Ratenbeträge werden in häufigen Zeitintervallen geboten. Der Abnehmer kommt seiner Verpflichtung zur Bezahlung eines Tarifs nicht nach, der Händler kann vom Kontrakt wegtreten und die Kaufsache nach § 346 Absatz 1 BGB Zug um Belastung gegen Zurückzahlung der Ratenbeträge, die schon geleistet sind, fordern. Grundlegend setzt dies voraus, dass der Händler dem Ankäufer einen Termin zur Bezahlung der geschuldeten Summe gelegt hat, die ohne Ergebnis abgelaufen ist. Im Zusammenhang von Verbraucherkreditgeschäften bestehen zusätzliche Bedingungen.

Nach § 216 Absatz 2 Reihe 2 BGB kann der Händler vom Kontrakt zudem danach wegtreten, wenn sein Kaufpreisanspruch verjährt, bevor der Ankäufer alle Ratenbeträge bezahlt.

Dinglich (Vorbehaltseigentum)

Wie schützt § 161 BGB den Vorbehaltskäufer vor den Folgen einer vertragswidrigen Übereignung durch den Verkäufer?

Der Händler bleibt bis zur kompletter Kaufpreiszahlung Besitzer der Kaufsache. Dass der Händler die Angelegenheit an Dritte übereignet beispielsweise nach § § 929 Reihe 1, 931 BGB, besteht aus Perspektive des Vorbehaltskäufers daher das Risiko. Jedoch schützt § 161 BGB den Ankäufer vor den Auswirkungen einer solchen vertragswidrigen Übereignung: Nach § 161 Absatz 1 Reihe 1 BGB werden Anordnungen, die seine Aneignung unterbinden würden, dadurch wirkungslos, dass er die Voraussetzung herbeiführt, unter der an ihn übergeben werden sollte. Zahlt der Vorbehaltskäufer demnach den vollständigen Preis an den Händler, werden vorübergehende Übereignungen des Vorbehaltsverkäufers an Dritte nichtig, sodass sie der Aneignung des Vorbehaltskäufers nicht entgegenstehen. Im Umfeld des Eigentumsvorbehalts erlangt der Ankäufer daher eine Rechtsstellung, die geschützt ist. Die Rechtsstellung, die geschützt ist, wird in der Juristik als Anwartschaftsrecht genannt. Da diese Rechtsposition an den Eingang der Kaufpreiszahlung verknüpft ist, erlischt sie, wenn die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung durch Schluss des Kaufvertrags erlischt.

Diese Schutzwirkung ist nach § 161 Absatz 3 BGB jedoch durch die Bestimmungen über die leichtgläubige Erwerbung vom Nichtberechtigten begrenzt. Indem er vertrauensselig vom Vorbehaltsverkäufer den Besitz an der Kaufsache erwirbt, kann demnach ein Dritter den Ankäufer um seine Eigentumsanwartschaft hinbringen. Dass dem Erwerber die Angelegenheit überreicht wird, erfordert jedoch die mehrheitliche Zahl an Gutglaubensvorschriften. Der Vorbehaltskäufer müsste im Normalfall daher dem vertrauensseligen Erwerber die Angelegenheit herausbringen. Ungewöhnlich verhält es sich im Falle der treuherzigen Erwerbung nach § 934 Alternative 1 BGB, bei dem es genügt, wenn der Vorbehaltsverkäufer seinen Herausgabeanspruch, den er aus dem Kaufvertrag hat, an den Erwerber abtritt. Dass die Eigentumsanwartschaft des Ankäufers erlischt, verhindert jedoch § 936 Absatz 3 BGB in dieser Zusammensetzung. Eine Eigentumsanwartschaft kann grundsätzlich damit bloß rar durch leichtgläubigen Kauf verlöschen.

Weswegen er bis dahin nicht über das Ding als Besitzer besitzen darf, erwirbt der Ankäufer zunächst mit Bezahlung des vollständigen Preises Besitz. Er darf daher speziell nicht die Angelegenheit an Dritte übermachen. Besitz nach § § 932 – 934 BGB aufkaufen können Dritte daher bloß im Methode einer vertrauensseligen Erwerbung vom Vorbehaltskäufer. Kostenlos transferieren darf der Ankäufer jedoch seine Eigentumsanwartschaft, da es sich hiermit um eine Rechtsposition an der Kaufsache handelt, die nur ihm zugeteilt ist.

Wie kann der Verkäufer sich gegen eine Pfändung der Kaufsache durch einen Gläubiger wehren?

Kommt es zu einer Exekution in den Reichtum des Ankäufers, läuft der Händler Risiko, dass die Angelegenheit eingezogen wird. Dies ist machbar, da der vollstreckende Schuldeneintreiber auf die Dinge greifen darf, die sich im Haft des Schuldensünders befinden. Er überprüft hierbei nicht, ob der Debitor . er ist in Wirklichkeit Besitzer der Angelegenheit, die zu pfändend ist. Indem er eine Interventionsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung erhebt, kann sich der Händler jedoch gegen die Betreibung in die Kaufsache abwehren. Unterlässt er dies und wird infolgedessen die Kaufsache durch Versteigerung benützt, kann er vom Theisten, der die Betreibung betrieben hat, die Abgabe der verbleibenden Kaufpreisraten aus § 812 Absatz 1 Reihe 1 Option 2 BGB einfordern, da der Kreditor durch die Versteigerung in das Eigentumsrecht des Verkäufers eingreift.

Wird dagegen in den Reichtum des Vorbehaltsverkäufers vollstreckt, kann der Vorbehaltskäufer Interventionsklage aufrichten, falls sich die Kaufsache im Haft des Händlers befindet, beispielsweise zwecks Beseitigung eines Sachmangels.

Was passiert bei Insolvenz des Käufers?

Fällt der Ankäufer in Konkurs, kann der Konkursverwalter nach § 103 Absatz 2 der Insolvenzordnung auswählen, ob er an dem Kaufvertrag festhält oder dessen Ausführung ablehnt. Fällt sein Beschluss auf erstgenannte Wahlmöglichkeit, behält der Händler seine Forderung auf die Bezahlung des Preises, der nach § 55 Absatz 1 Zahl 2 InsO als Masseverbindlichkeit vor den anspruchslosen Insolvenzforderungen vorneweg zu erfüllen ist.

Der Administrator lehnt dagegen die Ausführung des Kaufvertrags ab, ein Aussonderungsrecht nach § 47 der Insolvenzordnung an der Kaufsache steht dem Vorbehaltsverkäufer zu. Ohne den Einschränkungen des Insolvenzverfahrens zu erliegen kann er daher vom Konkursverwalter die Abgabe der Angelegenheit einfordern. Er kann daneben einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kontrakts als Insolvenzforderung zur Tafel eintragen.

Die insolvenzrechtliche Position des Vorbehaltseigentums ändert sich, wenn der Händler die Kaufsache an ein Bankhaus übereignet, die den Kauf durch den Vorbehaltskäufer finanziert. In die Position des Vorbehaltsverkäufers tritt das Bankhaus allerdings ein. Das Vorbehaltseigentum dient jedoch ihr bloß zur Sicherstellung einer Geldforderung. Ihr Interessiertsein entspricht damit dem eines Sicherungseigentümers. Der Sicherungseigentümers ist nach § 51 Zahl 1 InsO nicht aussonderungs-, sondern bloß absonderungsberechtigt. Das Bankhaus kann daher nicht die Abgabe der Kaufsache, sondern bloß die Erfüllung, die vorzugsweis ist, ihrer Kaufpreisforderung einfordern.

Der Vorbehaltsverkäufer fällt dagegen in Konkurs, der Konkursverwalter kann nicht die Ausführung des Kaufvertrags gemäß § 107 Absatz 1 InsO ablehnen. Indem er die erfüllenden Ratenbeträge begleicht, kann daher der Debitor weiters Besitztum an der Kaufsache aufkaufen.

Modifikationen des einfachen Eigentumsvorbehalts

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?

Dass speziell ein kommerzieller Vorbehaltskäufer häufig zunächst durch Verkauf der Kaufsache die erforderlichen Gelder erwirbt um den Preis abzuzahlen, soll der Eigentumsvorbehalt, der verlängert ist, der Tatsache Berechnung mittragen. Der Vorbehaltsverkäufer erlaubt um dem Vorbehaltskäufer dies zu erlauben ihm durch die Übereinkunft eines Eigentumsvorbehalts, der verlängert ist,, die Kaufsache zu nutzen. Durch Überlassen einer Verfügungsermächtigung nach § 185 Absatz 1 BGB geschieht dies. Dass der Vorbehaltsverkäufer seinen Besitz an der Kaufsache und damit seine Sicherheitsleistung verlöre, führte ein Verkauf jedoch dazu. Dieser lässt sich daher im Voraus nach § 398 BGB als Ersatzmittel für den Besitz an der Kaufsache den Kaufpreisanspruch, der aus dem Weiterverkauf resultierend ist, zurücktreten. Er ermächtigt außerdem den Vorbehaltskäufer vergleichbar § 185 Absatz 1 BGB, diese Anforderung in selbstständigem Ansehen beim Dritten einzuziehen. Mit einer Sicherungsabtretung kombiniert diese Erscheinungsform der Sicherstellung daher den Eigentumsvorbehalt.

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt besteht die Option der Übersicherung des Vorbehaltsverkäufers: das Recht, den er sich überlassen lässt, ist normalerweise kostbarer als die Kaufsache, da der Vorbehaltskäufer diese mit einer selbstständigen Gewinnmarge außerdem veräußert. Sodass sein verständliches Interessiertsein an einer Sicherstellung sich ständig verringert, vermindert sich darüber hinaus die Wertigkeit der Kaufpreisforderung, die zu sichernd ist, mit jeder Abzahlung. Der Geldwert der abgesicherten Kaufpreisforderung übersteigt vor diesem Grund den der sicherungshalber ausgetretenen offensichtlich, der Händler ist nach Vertrauen und Treu im Richtung beifügenden Vertragsauslegung dazu gebunden, die Anforderung wenigstens zum Teil erneut an den Vorbehaltskäufer zurückzuübertragen. Eine solche markante Wertdifferenz besteht von vornherein, das Abkommen der Aufgabe ist selbst nach § 138 Absatz 1 BGB oder § 307 Absatz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vorbehaltskäufers wirkungslos.

Der Eigentumsvorbehalt, der verlängert ist, kommt zur Gebrauch, soll auch, wenn die Angelegenheit durch den Vorbehaltskäufer vor Verkauf aufbereitet werden. Dass sein Ankäufer durch die Bearbeitung Besitztum erwirbt, besteht hierbei aus Perspektive des Vorbehaltsverkäufers das Risiko. Dies ist nach § 950 Absatz 1 Reihe 1 BGB generell die Lage, es sei denn, die Wertigkeit der Weiterverarbeitung oder der Umgestaltung ist wesentlich niedriger als die Wertigkeit der verarbeiteten Kaufsache. Um jene Aneignung zu meiden, vereinbaren Ankäufer und Händler häufig eine Verarbeitungsklausel, die anordnet, dass nach der Bearbeitung der Vorbehaltsverkäufer das Besitz an dem frisch hergestellten Gegenstand erwirbt. Wenn der Bearbeiter Materien verschiedener Hersteller verwendet, reichen solche Vertragsklauseln aber zu lang. Um einer Zwietracht mit anderen Händlern, die unter Zuständen auch Verarbeitungsklauseln verwenden, auszuweichen und eine Einschätzung als nichtig zu meiden, können die Vertragsklauseln so gestaltet werden, dass der Händler Miteigentum an dem frisch hergestellten Ding in einem Ausmaß erwirbt, der der Wertigkeit seines Stoffs entspricht. Wenn die Angelegenheit nicht aufbereitet, sondern mit anderen gekoppelt ( § 947 BGB ) oder gemischt ( § 948 BGB ) wird, wird Miteigentum auch vorgesehen.

Fällt der Vorbehaltskäufer in Konkurs, ergeben sich keine Unterschiedlichkeiten hinsichtlich der legalen Position des Vorbehaltsverkäufers, wenn das Handelsgut nicht durch den Abnehmer weiterveräußert wurde. Die Angelegenheit als Besitzer absondern kann er demnach. Verschieden verhält es sich jedoch, wenn das Handelsgut schon verkauft oder aufgenommen wurde: In diesen Fallen dient der Eigentumsvorbehalt nicht mehr der Sicherung des Besitztums an der Kaufsache, sondern nur der Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche, gleich wie es Sicherungsübereingung und Sicherungszession bezwecken. Nach § 50 und § 51 InsO geben diese Nutzungsrechte bloß Absonderungsrechte. Sobald der Vorbehaltskäufer den Preis komplett bezahlt, begründet daher außerdem der Eigentumsvorbehalt, der verlängert ist, in dem Konkurs des Ankäufers bloß ein Absonderungsrecht.

Was sind die möglichen Konflikte zwischen einem verlängerten Eigentumsvorbehalt und einer Globalzession oder Factoring?

Ein Eigentumsvorbehalt, der verlängert ist, kollidiert oft mit einer Globalzession. Üblicherweise mit Bankhäusern als Sicherung für einen Kredit abgesprochen werden solche. Der Sicherungsgeber tritt im Zusammenhang einer Globalzession alle derzeitigen und zukünftigen Anforderungen an den Sicherungsnehmer ab. Die nachmalige Aufgabe gerät in das Risiko, mangels Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers nichtig zu sein, sofern die Aufgabe an das Bankhaus vor der Übergabe an den Vorbehaltsverkäufer erfolgt. Jedoch kann eine temporell vorangehende Globalabtretung an ein Bankhaus nichtig sein: Aufgrund der Aufgabe kann der Vorbehaltskäufer seinem Engagement zur Aufgabe der Kaufpreisforderung an den Vorbehaltsverkäufer nicht einhalten. Weiß der Kreditor, dass der Darlehensnehmer ständig Güter unter Bedingung kauft, nimmt er solche Vertragsverletzungen gegenüber den Vorbehaltsverkäufern in Zukauf. Die zeitligere Globalzession ist daher nach § 138 Absatz 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit wirkungslos. Dies kann das Bankhaus meiden, indem sie durch eine konkrete Teilverzichtsklausel sicherstellt, dass die Sicherungsabtretung an Vorbehaltsverkäufer stattfinden kann.

Beim Veräußerung einer Kaufpreisforderung durch den Vorbehaltsverkäufer besteht ein vergleichbarer Widerstreit im Möglichkeit des Factoring. Der Vorbehaltskäufer verkauft hierbei Anforderungen an einen großteil, Darlehensgeber an ein Bankhaus. Die Anforderungen stehen ihm aus Handelsgeschäften zu. Weswegen zukünftige Kaufpreisforderungen ausgetreten werden, erfolgt in dem Normalfall dies im Voraus. Dass eine solche Vorausabtretung auf einen Eigentumsvorbehalt, der verlängert ist, trifft, besteht daher die Chance. Ob ein Umstand des wirklichen Factoring oder des gekünstelten Factoring vorliegt, richtet sich für die Falle des Aufeinandertreffens von Factoring und verlängertem Eigentumsvorbehalt die Unterbringung der Anforderung danach. Das Bankhaus kauft beim wirklichem Factoring dem Vorbehaltskäufer die Anforderung ab und das Bankhaus trägt die Gefahr ihrer Werthaltigkeit. Der Vorbehaltskäufer verliert folglich allerdings seine Anforderung und der Vorbehaltskäufer erlangt jedoch eine gesicherte Gegenleistung, deren Preis. Er kann mit diesem die Anforderung seines Vorbehaltsverkäufers einhalten. Keine Unterschiedlichkeit zu einer Aneignung der Anforderung gegen einen Besteller besteht aus dessen Sichtweise daher. Da sich seine Stellung nicht verschlechtert, findet die Vertragsbruchstheorie keine Verwendung, sodass sich das reale Factoring gegen den verlängerten Eigentumsvorbehalt durchsetzt. Besonders verhält es sich dagegen beim gekünsteltem Factoring, das inzwischen sehr rar beschlossen wird: immerhin übernimmt das Bankhaus ebenso bei dieser Variante des Factoring die Anforderung, jedoch behält sie sich die Chance vor, im Falle ihrer Undurchsetzbarkeit Regress bei ihrem zeitligeren Eigentümer, dem Vorbehaltskäufer, zu ergreifen. Somit bloß erfüllungshalber ausgetreten wird die Anforderung. In diesem Umstand dient die Aufgabe dem Darlehensgeber als Kreditsicherung. Weswegen sie wegen Verleitens zum Vertragsverletzung unwirksam und damit wirkungslos sein kann, wird sie daher von der Gerichtsbarkeit wie eine Sicherungsabtretung angefasst.

Dass eine Anforderung nicht abgegangen werden darf, können nach § 399 BGB zwei Interessengruppen einigen. Der Vorbehaltskäufer trifft mit dem Empfänger der Kaufsache eine solche Übereinkunft, dies gefährdet die Sicherungsabtretung an den Vorbehaltsverkäufer. Dem § 354a des Handelsgesetzbuchs wirkt im Handelsverkehr entgegen.

Was ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt?

Der Vorbehaltsverkäufer sichert beim erweiterten Eigentumsvorbehalt neben seiner Kaufpreisforderung sonstige Anforderungen. Die Anforderungen stehen ihm gegen den Vorbehaltskäufer zu. Die Ausweitung des Eigentumsvorbehalts kommt zustande, indem sich die aufschiebende Vorbedingung, unter der die Übereignung steht, auf die Ausführung aller abzusichernden Anforderungen bezieht. Wenn er alle Anforderungen begleicht, erwirbt der Ankäufer daher zunächst Besitz an der Kaufsache. Die Kontokorrentabrede ist ein gehäufter Anwendungsbereich des Eigentumsvorbehalts, der erweitert ist,, bei der sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Verlangen aus einer Partnerschaft, die dauernd ist, erstreckt. Da aufgrund der Besicherung mehrerer Anforderungen die Gefahr der Übersicherung besteht, können unter Zuständen § 138 § und BGB 307 BGB der Rechtmäßigkeit einer solchen Übereinkunft zuwiderlaufen.

Die Aufnahme von Ansprüchen eines Dritten gegen den Vorbehaltskäufer ist nach § 449 Absatz 3 BGB seit dem Januar, der 1. ist, 1999 aus dieser Abwägung unerlaubt. Dies erfolgte oft in Gestalt eines Konzernvorbehalts. Der Eigentumsvorbehalt wurde hierbei auf alle Anforderungen gelegen durchgezogen. Die Anforderungen hatten der Händler und die mit diesem zugehörigen Firmen gegen die Ankäuferin.

Der Vorbehaltskäufer fällt in Konkursfall, der Händler kann die Kaufsache als Besitzer absondern. Die Angelegenheit fungiert wie beim verlängerten Eigentumsvorbehalt bloß als Sicherungseigentum, sofern die Kaufpreisforderung schon zugezahlt wurde. Sie begründet daher kein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht.

Wie funktioniert ein nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt?

Ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt wird Rar abgesprochen. Dass er den Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt angekauft hat, informiert hierbei der Vorbehaltskäufer seinen Ankäufer bei der Verwendung der Kaufsache darüber. Infolgedessen vereinbaren Vorbehaltskäufer und dessen Kundschaft, dass der Umstand solange im Besitz des Vorbehaltsverkäufers verbleibt, bis ihm der volle Preis bezahlt wurde. Weswegen sie keinen Effekt entfaltet, stellt die Übereinkunft eines solchen Eigentumsvorbehalts in AktiengesellschaftB einen unpassenden Nachteil des Ankäufers nach § 307 Absatz 1 Reihe 1 BGB dar.

Die Weiterveräußerung der Kaufsache erfolgt beim nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt unter Vertrag eines neuartigen Eigentumsvorbehalts zwischen Vorbehaltskäufer und dessen Ankäufer.

Hat der Verkäufer dem Erwerber zuerst Besitz veräußert, ohne dass ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen worden ist, kann ein solcher nach regierender Meinung ebenfalls anschließend abgesprochen werden, zum Beispiel wenn der Erwerber den Preis nicht wie abgesprochen erzielen kann. Der Verkäufer wird durch diesen sogenannten anschließenden Eigentumsvorbehalt erneut Besitzer und der Erwerber Anwartschaftsberechtigter. Die juristische Rechtfertigung ist kontrovers hiermit. Der Besitz wird nach einer Auffassung zuerst an den Verkäufer rückübertragen und nachfolgend aufschiebend abhängig erneut an den Erwerber transferiert gemäß § § 929 S. 2, 158 Absatz 1 BGB. Eine Rückführung des Besitztums findet nach einer anderen Auffassung statt. Die Rückführung wird aber um das Anwartschaftsrecht verkürzt. Gemäß § § 929, 930, 158 Absatz 2 BGB erwirbt der Händler daher das Anwartschaftsrecht, das um das ist, gekürzte Besitztum unter der Voraussetzung, die auflösend ist, der kompletten Kaufpreiszahlung zurück.

Rechtslage in anderen Staaten

Ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt in Österreich anerkannt?

Der Eigentumsvorbehalt ist in der austriakischen Rechtsordnung auch bejaht. Der Eigentumsvorbehalt wurde wie in Deutschland nicht vom Legislative fortgebildet und der Eigentumsvorbehalt bildete sich in der Juristerei heraus. Verschieden als in Deutschland wird der erweiterte Eigentumsvorbehalt jedoch nicht respektiert, da die austriakische Rechtsordnung meiden will, dass die Publizitätsvorschriften des Zurückbehaltungsrechtes umgangen werden.

Wie ist die Regelung zum Eigentumsvorbehalt in Frankreich?

Zwischen Verfügungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft unterscheidet der Programmcode, der französisch ist, civil nicht. Der Besitz an einem Sachverhalt geht prinzipiell bereits mit Vertragsabschluss über, wovon die Vertragsparteien aber gem. Weise. 1196 Absatz 2 F. 1 C. civ. durch eine Eigentumsvorbehaltsklausel abstechen können. Dass die Eigentumsübertragung lediglich zu einem knappen Moment, durch Ausfüllen einer Erscheinungsform, die vereinbart ist,, durch faktische Erhaltung der Angelegenheit oder durch Bezahlung des vollendeten Preises erfolgt, kann in dieser Vertragsklausel zum Beispiel verabredet werden.

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