Welche Begründung von Schuldverhältnissen gibt es?

Zuletzt aktualisiert: 27.04.2023

Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 BGB ist ein Rechtsverhältnis zwischen zumindest zwei Personen, dem Gläubiger und dem Schuldner, das beide einander zu einer Leistung berechtigt oder verpflichtet. Gemäß Absatz 2 kann das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden der beiden Seiten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichten.

Schuldverhältnisse können zum einen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (gesetzliche Schuldverhältnisse) und zum anderen durch Rechtsgeschäfte (vertragliche Schuldverhältnisse) zustande kommen. Ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht beispielsweise durch eine begangene unerlaubte Handlung, was einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB begründet.

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Beispiel:
A leiht sich ein Buch des B aus. Da dem A das Buch nicht gefällt, verbrennt er dieses. Hier hat A das Eigentum des B vorsätzlich und widerrechtlich verletzt, so dass A dem B gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet ist. Es entsteht also ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes.

Vertragliche Schuldverhältnisse werden dagegen durch Verträge begründet. Solche Verträge können in der Regel mündlich oder auch schriftlich geschlossen werden. Dabei kann es sich z. B. um einen Kaufvertrag, einen Mietvertrag oder einen Werkvertrag handeln.

Beispiel:
A und U schließen einen Arbeitsvertrag, den sie auch schriftlich fixieren. Beide begründen damit ein vertragliches Schuldverhältnis.

Ein vertragliches Schuldverhältnis entsteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen, welche durch die beteiligten Personen abgegeben wurden (Angebot und Annahme). Nach § 311 Abs. 1 BGB ist zur Begründung oder Änderung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. 

Ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entsteht gem. § 311 Abs. 2 BGB auch bereits durch

  1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
  2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil hinsichtlich einer möglichen rechtsgeschäftlichen Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
  3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

Vertragliche Schuldverhältnisse sind also immer Verpflichtungsgeschäfte.

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Was ist der Inhalt von Schuldverhältnissen?

Der Inhalt eines Schuldverhältnisses ergibt sich im Wesentlichen aus § 241 BGB. Danach besteht ein Schuldverhältnis aus Haupt- und Nebenleistungspflichten (Abs. 1) sowie aus nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten (Abs. 2).

Was sind Haupt- und Nebenleistungspflichten von Schuldverhältnissen?

Gem. § 241 Abs. 1 BGB ist der jeweilige Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Wichtig für die Erfüllung der Haupt- und Nebenleistungspflichten sind somit der Leistungsgegenstand, der eine Gattungs- oder eine Stückschuld darstellen kann (§ 243 BGB), der Leistungsort (§ 269 BGB) sowie die Leistungszeit (§ 271 BGB).

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, dann muss eine Sache von mittlerer Art und Güte geleistet werden (Gattungsschuld, § 243 Abs. 1 BGB). Wurde seitens des Schuldners das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, dann beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache. Es liegt dann eine konkretisierte Gattungsschuld vor (§ 243 Abs. 2 BGB). Der Begriff der Stückschuld umschreibt, dass der Schuldner dem Gläubiger ein ganz spezielles Stück schuldet. Das kann eine individuelle, einzigartige Sache (z. B. K und V schließen einen Kaufvertrag über einen bestimmten Gebrauchtwagen ab) oder auch ein aus einer bestimmten Gattung herausgesuchtes Stück sein (dann liegt eine konkretisierte Gattungsschuld nach § 243 Abs. 2 BGB vor). Die Erfüllung des Schuldverhältnisses ist dann nur mit diesem einen Stück möglich.

Der Leistungsort bzw. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem die Leistung zu erfolgen hat. Als mögliche Leistungsorte kommen generell in Betracht:

  • Holschuld:
    Hier muss der Schuldner den Leistungsgegenstand bereitstellen und dem Gläubiger zur Entgegennahme auch anbieten. Der Leistungsort ist am Sitz des Schuldners.
  • Bringschuld:
    Bei der Bringschuld muss der Schuldner den Leistungsgegenstand am Sitz des Gläubigers anbieten. Der Leistungsort ist dann am Sitz des Gläubigers.
  • Schickschuld:
    Wurde eine Schickschuld vereinbart, dann hat der Schuldner den Gegenstand der Leistung für den Transport entsprechen zu übergeben, damit der Leistungsgegenstand an den Gläubiger verschickt werden kann. Der Leistungsort befindet sich hier am Sitz des Schuldners.

Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch ermittelbar (z. B. aus der Natur des Schuldverhältnisses), dann hat die Leistung gem. § 269 Abs. 1 BGB an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Im Zweifel liegt also eine Holschuld vor. Entstand die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners, dann ist der Leistungsort der Ort der Niederlassung, falls der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort als seinem Wohnort hat (§ 269 Abs. 2 BGB).

Die Frage, wann geleistet werden muss, ergibt sich aus der Beantwortung der Leistungszeit nach § 271 BGB. Gem. Absatz 1 dieser Vorschrift kann der Gläubiger die vertragsgemäße Erfüllung der Leistung sofort verlangen und der Schuldner kann sie sofort bewirken, wenn keine Zeit für die Leistung bestimmt wurde und auch aus den Umständen nicht zu entnehmen ist. Ist eine Zeit für die Leistung jedoch bestimmt, so muss der Schuldner die Leistung nicht vor dieser Zeit bewirken. Er kann sie aber vorher bewirken.

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Was sind Nebenpflichten von Schuldverhältnissen?

Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB sind insbesondere Schutzpflichten, Aufklärungspflichten sowie Treue- und Rücksichtnahmepflichten. Während Haupt- und Nebenleistungspflichten als Hauptpflichten eines Schuldverhältnisses diejenigen Pflichten sind, weswegen der Vertrag überhaupt abgeschlossen wurde und im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, dienen Nebenpflichten lediglich der Vorbereitung, der Unterstützung und der Durchführung dieser Hauptpflichten.

Wie können Schuldverhältnissen beendet werde?

Ein Schuldverhältnis kann aus unterschiedlichen Gründen beendet werden bzw. auch erlöschen. Folgende Gründe können dafür zugrunde liegen:

  • Erfüllung (§ 362 BGB) 
  • Leistung an Erfüllung statt und Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
  • Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
  • Zweckerreichung
  • Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB)
  • Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB)
  • Rücktritt (§ 346ff. BGB)
  • Zeitablauf bzw. Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

Im Folgenden werden die Erfüllung, die Leistung an Erfüllungs statt bzw. die Annahme an Erfüllungs statt sowie die Aufrechnung näher betrachtet.

Wie sieht die Erfüllung von Schuldverhältnissen aus?

Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung. Gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Das bedeutet, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Die Vorschrift nennt den Schuldner nicht. Daher kann die Leistung auch durch einen Dritten bewirkt werden. Die Leistung durch Dritte regelt § 267 BGB. Für den Schuldner muss aber in jedem Fall erkennbar sein, dass für den Gläubiger erfüllt wird. Nimmt der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung an, dann trifft ihn gem. § 363 BGB die Beweislast, wenn er diese Leistung nicht als Erfüllung betrachtet, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder unvollständig gewesen sein soll.

Die Erfüllung kann gem. § 362 Abs. 2 BGB auch gegenüber einem Dritten erfolgen. Dann finden die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung. Allerdings tritt die Erfüllungswirkung gem. § 185 Abs. 1 BGB nur dann ein, wenn der Gläubiger vorher eingewilligt hat. Liegt eine Einwilligung nicht vor, dann kann der Gläubiger stattdessen gem. § 185 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BGB auch nachträglich seine Genehmigung erteilen. Daneben gelten noch weitere Konstellationen (siehe hierzu § 185 Abs. 2 S. 1 2. und  3. Alt. BGB), wonach die Erfüllung einen Dritten befreiende Wirkung hat.

Beispiel:
K und V schließen einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. K bezahlt den vereinbarten Preis und V übergibt den Wagen vereinbarungsgemäß mit allen zugehörigen Papieren und Gegenständen. K und V haben jeweils ihre Leistungen erbracht. Der Kaufvertrag wurde damit erfüllt.

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Was bedeutet Leistung an Erfüllungs statt und Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB)?

Grundsätzlich ist das zu leisten, was vertraglich vereinbart wurde. Leistet die eine Seite etwas anderes, dann wurde der Vertrag nicht erfüllt.

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Herrenfahrrad, das V am nächsten Tag bei K abliefern soll. V liefert jedoch einen Roller. 

Hat der Schuldner jedoch eine Ersetzungsbefugnis, dann kann er anstelle der geschuldeten Leistung auch eine andere leisten. In diesem Fall wirkt dies ebenfalls schuldbefreiend. Die Ersetzungsbefugnis kann vertraglich vereinbart sein oder auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen.

Liegt eine solche Ersetzungsbefugnis nicht vor und nimmt der Gläubiger die andere Leistung an, dann handelt es sich um eine Annahme an Erfüllungs statt. Das bedeutet, dass das Schuldverhältnis auch dann erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt (§ 364 Abs. 1 BGB). 

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Herrenfahrrad, das V am nächsten Tag bei K abliefern soll. V liefert jedoch ein Damenfahrrad. K benötigt lediglich ein Fahrrad, daher nimmt er auch das Damenfahrrad an. 

Hiervon abzugrenzen ist die sog. Leistung erfüllungshaber (§ 364 Abs. 2 BGB). Übernimmt der Schuldner nach dieser Vorschrift zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers gegenüber diesem eine neue Verbindlichkeit, dann ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt. 

Beispiel:
Typisch für eine Leistung erfüllungshalber ist beim Kauf- bzw. Werkvertrag das Überreichen eines Schecks oder eines Wechsels. Hier tritt im Zweifel gem. § 364 Abs. 2 BGB noch keine Erfüllung ein, denn es fand durch die Übergabe dieser Papiere noch keine Bezahlung statt. Vielmehr entsteht hierbei eine neue Verpflichtung für den Schuldner. Das Schuldverhältnis erlischt in diesem Fall erst dann, wenn der Gläubiger nach Einreichen des Schecks bzw. bei Fälligkeit des Wechsels tatsächlich die Zahlung erhalten hat.

Treten bei der Leistung an Erfüllungs statt Sach- oder Rechtsmängel auf, dann hat der Schuldner wegen dieses Mangels gem. § 365 BGB in derselben Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Das bedeutet, dass der Gläubiger bei Mangelhaftigkeit der geleisteten Sache gem. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 ff. BGB Gewährleistungsansprüche gegen den Schuldner geltend machen kann.

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Herrenfahrrad, das V am nächsten Tag bei K abliefern soll. V liefert jedoch ein Damenfahrrad. K benötigt lediglich ein Fahrrad, daher nimmt er auch das Damenfahrrad an. Bereits am nächsten Tag stellt K fest, dass die Bremsen nicht richtig funktionieren. V hat nun genauso Gewähr zu leisten als hätte er vertragsgemäß ein Herrenfahrrad geliefert.

War das Damenfahrrad jedoch gestohlen, dann konnte V dem K kein Eigentum an dem Fahrrad verschaffen. In diesem Fall haftet V gem. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 435, 437 BGB.

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Was bedeutet die die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)?

Bei der Aufrechnung kann ein Schuldverhältnis erlöschen, ohne dass erfüllt wurde. Die Vorschriften zur Aufrechnung finden sich in den §§ 387 bis 396 BGB.

Bei der Aufrechnung handelt es sich um ein Rechtsinstitut, bei dem gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet werden. Die Aufrechnung ist ein sog. Erfüllungssurrogat, was bedeutet, dass es nicht zum ursprünglich vorgesehenen Leistungsaustausch kommt. Trotzdem erlöschen die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, soweit sie sich gegenüberstehen.

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Herrenfahrrad zum Preis von 400,- €. K hat allerdings noch eine Gutschrift von V in Höhe von 400,- €. 

Hier ist V Gläubiger des K und K Gläubiger des V, und zwar jeweils in derselben Höhe. Damit ist auch jeder der beiden gegenüber dem anderen Schuldner. Gem. §§ 387 ff. BGB kann nun jeder der beiden die Aufrechnung erklären. Dann erlöschen die Forderungen jeder Seite in Höhe von 400,- €. 

Bei der Aufrechnung wird die Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklärt, als Gegenforderung bezeichnet. Die Forderung der anderen Seite stellt dagegen die Hauptforderung dar. 

Eine Aufrechnung kann nur dann erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 387 BGB).

Was ist die Gegenseitigkeit der Forderungen?

Grundsätzlich muss derjenige, der die Aufrechnung erklärt, Gläubiger der Gegenforderung sein. Zudem muss er Schuldner der Hauptforderung sein. Somit kann also kein Dritter mit seiner Forderung für den Schuldner der Hauptforderung aufrechnen.

Eine Ausnahme hierzu findet sich allerdings in § 406 BGB, der die Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger regelt. Danach kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch einem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. In diesem Fall ist also die Aufrechnungslage durch Abtretung verloren gegangen oder verhindert worden. 

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Was ist die Gleichartigkeit der Forderungen?

Gem. § 387 S. 1 BGB müssen die gegenseitig geschuldeten Leistungen „ihrem Gegenstand nach gleichartig“ sein. Geldforderungen sind immer gleichartig. Die Gleichartigkeit liegt also bei Geldschulden vor, aber auch bei Gattungsschulden derselben Gattung. Allerdings müssen die Forderungen nicht in ihrer Höhe übereinstimmen.

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Herrenfahrrad zum Preis von 400,- €. K hat allerdings noch eine Gutschrift von V in Höhe von 300,- €. 

Da es sich auf beiden Seiten um Geldschulden handelt, liegt Gleichartigkeit vor. Gem. §§ 387 ff. BGB kann nun jeder der beiden die Aufrechnung erklären. Dann erlöschen die Forderungen jeder Seite in Höhe von 300,- €. V kann danach noch 100,- € von K verlangen.

Beide Forderungen müssen nicht in einem Zusammenhang stehen, um gleichartig zu sein. Die Gleichartigkeit bedeutet lediglich, dass sie gegeneinander überhaupt aufrechenbar sind. 

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Was ist die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung?

Sinn und Zweck der Aufrechnung ist einerseits das Eliminieren oder zumindest das Verringern einer eigenen Schuld, andererseits das Erfüllen seiner eigenen Forderung. Das geht jedoch nur, wenn die Gegenforderung durchsetzbar, also fällig und einredefrei ist.

Beispiele:

  1. V hat eine Kaufpreisforderung gegen K, K hat eine Schadenersatzforderung gegen V. V erklärt die Aufrechnung. Jedoch hatte K den Kaufpreis bereits tags zuvor auf das Konto des V überwiesen. Die Kaufpreisforderung ist damit nicht mehr durchsetzbar, da sie bereits durch die Zahlung erfüllt ist.
  2. V hat eine Kaufpreisforderung gegen K, K hat eine Schadenersatzforderung gegen V. Allerdings ist die Kaufpreisforderung bereits verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). K beruft sich auf die Verjährung. Damit ist die Kaufpreisforderung nicht mehr durchsetzbar, da sie verjährt ist.

Was bedeutet kein Ausschluss der Aufrechnung?

Die Aufrechnung darf zudem nicht ausgeschlossen sein. Hierfür kann es gesetzliche (§§ 393 ff. BGB), aber auch vertragliche Gründe geben.

So ist die Aufrechnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften z. B. gem. § 393 BGB nicht zulässig, wenn einer der beiden Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. 

Ein vertraglicher Ausschlussgrund könnte sich dagegen z. B. gem. § 391 Abs. 2 BGB ergeben. Danach wird angenommen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll, wenn vereinbart wurde, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort erfolgen soll. 

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Was ist die Durchführung der Aufrechnung?

Sind die Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt, dann ist eine Aufrechnung grundsätzlich möglich. Nach § 388 S. 1 BGB erfolgt die Aufrechnung durch die Erklärung der Aufrechnung gegenüber der anderen Partei. Allerdings ist die Aufrechnungserklärung unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 388 S. 2 BGB). Zudem muss der Aufrechnende voll geschäftsfähig oder aber stattdessen durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten sein.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Damit erlischt dann auch ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung höchstens der aufgerechneten Forderung entsprach.

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