Was bedeutet Leistungszeit im Vertragsrecht?
Inhaltsverzeichnis
Der Moment ist Leistungszeit im Vertragsrecht, an welchem die Vertragsparteien die Ausgleich und Zahlung aus einem Kontrakt zu erzielen haben.
Welche Verträge sind üblicherweise betroffen?
Speziell der Kaufvertrag, aber außerdem der Pachtvertrag, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Beschäftigungsvertrag oder der Werkvertrag kommen als Kontrakte in Betracht. Die Leistungsabgabe des Händlers besteht beim Kaufvertrag zum Beispiel in der Ablieferung und Auslieferung der Lieferung und der Gegenwert des Ankäufers in der Bezahlung des Preises und Abbau des Handelsartikels. Wann diese Verdienste zu bringen sind, ergibt sich im Normalfall aus den Lieferungsbedingungen und Zahlungskonditionen. Die Schicht und das Entgelt besitzt beim Beschäftigungsvertrag eine Leistungszeit. Der Abbau der Arbeit und seine Bezahlung können beim Werkvertrag lange Zeitlang nach dem Vertragsabschluss sein.
Was bedeutet der Rechtsbegriff „sofort“ in Bezug auf Leistungen gemäß § 271 Absatz 1 BGB?
Nichts ist in den Zahlungskonditionen und Lieferungsbedingungen abgesprochen, die Leistungsabgaben und nämlich Bahn um Bahn sind gemäß § 271 Absatz 1 BGB augenblicklich zu liefern ( § 320 Absatz 1 BGB ). Unmittelbar bedeutet, dass der Schuldensünder die Zahlung im Moment der Bildung seines Verschuldens zu liefern hat, wenn nichts anderes durch Gesetzmäßigkeit oder notarielle Einigung festgelegt ist und sich aus den Gegebenheiten nichts anderes ergibt. Sowohl der Fälligkeitszeitpunkt sowie die Erfüllbarkeit betrifft momentan. Eine Errungenschaft ist geboten. Die Errungenschaft muss der Debitor zu einem straffen Augenblick erledigen. Bei einem Moment liegt Erfüllbarkeit dagegen vor, ab dem der Debitor das Ergebnis erwirken darf. Die umgehende Erfüllbarkeit ist bei hinausgeschobenem Fälligkeitszeitpunkt angesetzt ( § 271 Absatz 2 BGB ). Die Gesetzesform stellt besonders als bei der Unverzüglichkeit bei augenblicklich auf uneingeschränkt sachliche Vorgaben ab.
Der Rechtsbegriff Leistungszeit ist vor allem danach von Interessiertheit, wenn Händler und Ankäufer sich für ihre Ausführung in den Lieferungsbedingungen und Zahlungskonditionen einen Termin einräumen, daher ihre Leistungsabgabe nicht augenblicklich bringen wollen. Dies ist beim Händler die Abgabefrist, beim Händler der Aufschub. Stimmen beide Termine überein, ergeben sich keine speziellen Fälle, weil das Haltung um Zug-Prinzip weiters beibehalten bleibt. Räumt aber parteilich der Ankäufer oder Händler dem jeweilig anderen Handelspartner eine Erfüllungsfrist ein, so ergibt sich für ihn ein – rechtlich nicht beabsichtigtes – Vorleistungsrisiko. Sachlich besteht jene Gefahr bei der Abgabefrist für den Ankäufer darin, dass der Ankäufer selber augenblicklich auszahlen muss, während der Händler zunächst nach Zahlung anliefern muss. Es handelt sich – wie ebenso bei Abschlagszahlungen oder Vorausbezahlungen – um Kundenkredite mit der Gefahr, dass der Händler nicht mehr beliefern kann oder will und der Ankäufer seinen Preis nicht mehr zurückerhält. Liefert gegenteilig der Händler augenblicklich und räumt dem Abnehmer ein Ziel ein, handelt es sich um einen Lieferantenkredit, bei dem der Händler ein Zahlungsrisiko trägt.
Was ist die Bedeutung der Leistungszeit?
Zu Rechtsfolgen führt die Leistungszeit. Beim Schuldnerverzug als auch bei der Verjährungsfrist ist sie von Wichtigkeit. Die Nichtleistung, die schuldhaft ist, trotz Möglichkeit, Ziel und Mahnschreiben ist Schuldnerverzug. Er tritt ein, wenn der Händler nicht augenblicklich oder nach vereinbarter Abgabefrist liefert oder der Ankäufer nicht augenblicklich oder nach vereinbartem Zahlungsziel zahlt. ( § 346 Absatz 4, § § 280 ff §, BGB 325 BGB ) oder evtl. Schadensersatz beanspruchen kann der Ankäufer oder Händler bei Verzug oder Lieferungsverzug nach § 323 BGB vom Vereinbarung wegtreten und Schadensersatz beanspruchen. Eine Gnadenfrist ( § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB ) erübrigt sich, wenn der Zahlungsfrist oder Liefertermin kalendermäßig bestimmt war. Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in welchem der Zahlungsfrist oder Liefertermin ohne Vollzug abgelaufen ist.
Für welche Vertragstypen sieht das Gesetz eine Vorleistung vor?
Die Gesetzesform sieht lediglich bei wenigen Vertragstypen eine Vorarbeit vor. Schiffsvermieter oder Grundstücksvermieter ( § 579 BGB ), Dienstpflichtige aus Beschäftigungsverhältnissen ( § 614 BGB ), Geschäftsleute beim Werkvertrag ( § 641 Absatz 1 und 2 BGB ) oder entgeltliche Verwahrstellen ( § 699 BGB ) gehören dazu. Bevor der Firmeninhaber hierfür Entgelt oder Gehalt vergütet, müssen Arbeiter ihr Arbeitspensum zunächst erzielen. Da sein Entgelt lediglich nach erbrachter Werkleistung zahlbar wird, hat der Werkunternehmer beim Werkvertrag vorzuleisten. Auch von der Vorleistungspflicht eines Auftragnehmers bei Werkverträgen geht die Bestimmung des § 16 VOB / B aus. Wenn gemäß § 651r BGB ein dritter Sicherungsgeber durch Anzahlungsbürgschaften das Ausmaß des ganzen Reisepreises als Reisesicherungsschein gesichert haben, darf der Reiseveranstalter gemäß § 651 t BGB bei Pauschalreisen Vorausbezahlungen oder Abschlagszahlungen lediglich annehmen. Durch Zahlungsbürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaften oder Lieferbürgschaften in Variante der Kautionsversicherung oder Bankbürgschaft sichern lassen sich die restlichen Vorleistungsrisiken.
Wann gilt die Geschäftszeit laut § 358 HGB?
Die Leistungsabgabe kann gemäß § 358 HGB bei Geschäften lediglich während der normalen Hauptzeit veranlasst und verlangt werden.
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