Was ist der Unterschied zwischen Leistungsort und Erfolgsort im deutschen Zivilrecht?

Zuletzt aktualisiert: 01.03.2023

Als Leistungsort bezeichnet man im germanischem Privatrecht den Platz, an dem der Debitor die Leistungshandlung vorzunehmen hat, die er kraft schuldrechtlicher Verpflichtung erzielen muss. Diesen Platz in § 447, § 644 des Bürgerlichen Kodex und § 29 der Zivilprozessordnung bezeichnet die Gesetzesform außerdem als Erfüllungsort. Der Leistungsort ist zu differenzieren vom Erfolgsort, der den Platz bezeichnet, an dem der Leistungserfolg eintritt.

Den Platz des Ausgleichs erfassen die Regelungen über den Leistungsort ebenfalls. Der Platz von Gegenwert und Leistungsfähigkeit wird generell selbständig und eigenständig voneinander festgelegt. Der Händler kann so zum Beispiel im Umstand eines Kaufvertrags die Kaufsache an einem Platz überliefern müssen und der Abnehmer an einem anderen den Preis zu bezahlen haben.

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Was bestimmt § 269 BGB im deutschen Zivilrecht bezüglich des Leistungsorts?

Im germanischem Privatrecht bestimmt § 269 BGB, dass die Zahlung an dem Platz zu stattfinden hat, an welchem der Debitor zur Zeitraum der Bildung des Schuldverhältnisses seinen Wohnort hatte, wenn ein Platz für das Ergebnis weder festgelegt noch aus den Gegebenheiten, speziell aus dem Naturell des Schuldverhältnisses, zu ersehen ist. Ist die Schuldigkeit im Betrieb des Schuldensünders eingetreten, so tritt, wenn der Debitor seine geschäftliche Zweigstelle an einem anderen Standort hatte, der Standort der Zweigstelle an die Position der Wohnstätte.

Nicht die exakte Anschrift, sondern die öffentliche Gemeinschaft bezeichnet der Standort dabei, in die Leistungshandlung gemacht wird. § 269 BGB wird für Läden innerhalb derselben Ortschaft jedoch zum Teil außerdem vergleichbar eingesetzt.

Der Leistungsort liegt im rechtlichem Regelfall somit beim Debitor. Von ihm sich die Ableistung bei zur Abholung bereitzustellen ist demnach lediglich eingefordert. Von einer Holschuld spricht man daher. Den Debitor behüten will die Gesetzesform so.

Für die Übereinkunft des Leistungsorts ist in § 269 Absatz 3 BGB bestimmt, dass aus der Tatsache selbst, dass der Debitor die Kosten des Versands aufgenommen hat, nicht zu schließen ist, dass die Stelle, nach welchem der Versand zu stattfinden hat, der Leistungsort sein soll. Demnach ist, obwohl der Leistungserfolg beim Kreditor auftreten soll, die Leistungshandlung beim Debitor zu wirken: Leistungsort und Erfolgsort fallen nachher auseinander. Als Schickschuld bezeichnet man dies.

Wenn abgesprochen ist, dass nicht bloß der Leistungserfolg, sondern ebenfalls die Leistungshandlung beim Kreditor erfolgen soll, handelt es sich dagegen um eine Bringschuld.

Was bei der Geldzahlungsschuld gilt, ist mittlerweile kontrovers, nachdem wenigstens außerhalb von Verbrauchergeschäften eine europarechtliche Bestimmung besteht.

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Was bedeuten Holschuld, Bringschuld und Schickschuld?

Erfolgsort und Leistungsort liegen bei der Holschuld somit beim Debitor. Beide liegen bei der Bringschuld beim Kreditor. Die Standorte fallen bei der Schickschuld auseinander -. Wegschicken muss der Debitor lediglich. Die Geldzahlungsschuld ist Schickschuld:

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Welche Bedeutung hat der Leistungsort im Materiellrecht und Prozessrecht?

Materiellrechtlich hat der Leistungsort Relevanz für die Fragestellung, wann Vollendung aufgetreten ist, wann die Gattungsschuld zur Stückschuld präzisiert wird, wann der Kreditor in Annahmeverzug gelegt wird und wann Schuldnerverzug eintritt.

Der Leistungsort § 29 ZPO hat prozessual für die lokale Gerichtszuständigkeit Relevanz. Beschränkungen des Abkommens des Leistungsortes können sich von dorther ebenfalls entstehen, um unerlaubte Absprachen über den Gerichtsstand zu verhüten.

Wie wirkt sich der Leistungsort bei einem Kauf aus?

Ein Beispiel:

Der in Köln wohnende K kauft von V aus Verden einen Wagen.

Die Forderung auf Auslieferung des Wagens ist eine Holschuld: V muss den Wagen lediglich bereithalten und das Kalium davon berichten, K muss es selber in Verden abführen. Da sind leistungs- und Erfolgsort. Wird der Wagen, beispielsweise durch Blitzeinschlag, vernichtet, muss V nicht neuerlich erledigen, denn ebenfalls eine Gattungsschuld hätte sich, nachdem er alles seinerseits Erforderliche gemacht hat, auf das bereitgestellte Ding präzisiert.

Liefert V nicht, muss ihn K in Verden auf Auslieferung einklagen: da ist sein gemeiner Gerichtsstand ( § 12, § 13 ZPO ), und da ist außerdem der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ( § 29 ZPO ). Wäre dagegen Bringschuld geregelt, müsste V nicht bloß nach Köln zuliefern, K könnte ihn außerdem behaglich in Köln anklagen, weil der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Köln wäre.

Entgegengesetzt gilt: immerhin muss K den Preis auf sein Risiko nach Verden schaffen. geht die Geldleistung auf dem weg verloren, muss er nochmalig erledigen. Der Leistungsort ist trotzdem nicht Verden, weil fähige Schickschulden sind Geldzahlungsschulden. Verden, Leistungsort aber Köln wäre Erfolgsort allerdings. V muss daher daher auf Auszahlung ihn in Köln anklagen.

Siehe ebenfalls: Versendungskauf

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