Was ist ein Werkvertrag?

Zuletzt aktualisiert: 28.04.2023

Der Werkvertrag ist ebenfalls ein gegenseitig verpflichtender Vertrag. Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Nach § 631 Abs. 1 BGB werden der Unternehmer durch den geschlossenen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes und die andere Vertragspartei (der Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Begriff „Unternehmer“ ist hier nicht mit dem des § 14 BGB zu verwechseln. Unternehmer ist beim Werksvertrag diejenige Vertragspartei, die das Werk herzustellen hat. Gegenstand eines Werkvertrags kann gem. § 631 Abs. 2 BGB die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder aber auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Werkvertrag einen Erfolg als Ergebnis hat.

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Beispiele:

  • Der Bau eines Wohnhauses
  • Reparatur eines Kfz
  • Anfertigung eines Maßanzugs
  • Taxifahrer Tom befördert Günther zum Hauptbahnhof der Stadt S.
  • Eine neuer Elektroherd wird in der Küche vom Installateur angeschlossen

Nach § 631 Abs. 1 BGB ist der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Wurde die Vergütung nicht im Vertrag explizit geregelt, dann gilt die Vergütung gem. § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien auch wirksam einen Werkvertrag schließen können, ohne die Vergütung berücksichtigt zu haben. Allerdings ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB).

Der grundlegende Unterschied des Werkvertrags zum zuvor behandelten Dienstvertrag ist, dass nicht nur die Verrichtung einer Leistung geschuldet ist, sondern auch ein Leistungserfolg. Dies ist ein Ergebnis, das sich anhand bestimmter Kriterien feststellen bzw. messen lässt.

Aufgrund dieses zu erzielenden Erfolgs ist das Werk immer dann als erstellt zu betrachten (ausdrücklich oder auch stillschweigend), wenn die Abnahme vom Besteller erteilt wurde. Das bedeutet, dass der Besteller mit Erklärung der Abnahme dem Unternehmer signalisiert, dass er die vertragsgemäße Leistung als erbracht anerkenne. Gem. § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, falls eine Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. 

Ist eine Abnahme nicht möglich, nicht üblich oder nicht sinnvoll, kann die Ingebrauchnahme auch als Abnahme gewertet werden.

Beispiel:
Taxifahrer Tom (T) befördert Günther (G) zum Hauptbahnhof der Stadt S. Ist G an seinem Zielort angekommen, dann hat T den Werkvertrag (der hier ein Beförderungsvertrag ist) erfüllt. Der Erfolg hat sich eingestellt. In diesem Fall wäre es also unüblich, wenn G nun erst eine Abnahme erteilen würde. Es tritt dann die Erreichung des Erfolgs (d. h. die Vollendung) an die Stelle der Abnahme (§ 646 BGB).

§ 642 BGB bezieht sich auf die Mitwirkung des Bestellers an der Herstellung des Werkes. Daraus lässt sich ableiten, dass der Besteller mitzuwirken hat, wenn dies erforderlich ist, da andernfalls die Zielerreichung gefährdet wäre. Ist danach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich und wirkt dieser nicht mit, tritt ein Annahmeverzug i. S. d. § 293 BGB ein.

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Was sind Mängelansprüche beim Werkvertrag?

Das Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag ist dem des Kaufvertrags sehr ähnlich. Die Vorschriften für die Mängelhaftung finden sich in den §§ 634 ff. BGB. Die Mängelhaftung steht dem Besteller immer dann zu, wenn ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, da der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat (§ 633 Abs. 1 BGB). Das erstellte Werk ist immer dann als mangelhaft zu bezeichnen, wenn 

  1. das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), 
  2. das Werk nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 2 1. Alt. BGB),
  3. sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 2. Alt. BGB) oder
  4. der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt (§ 633 Abs. 2 S. 3 BGB).

Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB).

Die Prüfung, ob ein Mangel vorliegt, ist genau in dieser Reihenfolge vorzunehmen. Wird die Mangelhaftigkeit des Werkes festgestellt, dann stehen dem Besteller gestuft die folgenden Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB zu.

  1. Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Neuherstellung des Werkes (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
  2. Der Besteller hat das Recht zur Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB)
  3. Rücktritt (§§ 634 Nr. 3 1. Alt., 323 BGB)
  4. Minderung (§§ 634 Nr. 3 2. Alt, 323, 638 BGB)
  5. Schadensersatz statt der Leistung (§§ 634 Nr. 4 1. Alt., 280 f., 281, 283, 311a, 636 BGB)
  6. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 634 Nr. 4 2. Alt., 284 BGB)
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Was ist die Nacherfüllung?

Wie auch im Kaufrecht muss der Besteller zunächst Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB verlangen. Diese kann entweder in der Beseitigung des Mangels oder in der Neuherstellung des Werkes bestehen. Der Unternehmer kann sich für eine der beiden Alternativen selbst entscheiden (§ 635 Abs. 1 BGB), er hat auch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen (§ 635 Abs. 2 BGB). Allerdings kann der Unternehmer die Nacherfüllung auch verweigern, wenn diese lediglich mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (§ 635 Abs. 3 BGB).

Eventuell steht dem Besteller zusätzlich auch ein Schadensersatz zu, wenn aufgrund des Mangels beispielsweise ein Sachschaden an Sachen entstanden ist, die dem Besteller gehören. Ein derartiger Anspruch ergibt sich dann gem. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB.

Beispiel:
U hat in der Wohnung des W eine Wasserleitung repariert. Aufgrund eines Montagefehlers entstand so ein Wasseraustritt, so dass einige Küchenunterschränke des W beschädigt wurden und erneuert werden müssen. U hat neben der Nacherfüllung auch die kaputten Schränke, die als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren sind, zu ersetzen (§§ 634 Nr. 4, 280 BGB).

Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist bzw. nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist durchgeführt werden kann oder der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, kann der Besteller die weiteren Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.

Was bedeutet Selbstvornahme und Aufwendungsersatz?

Nach § 637 Abs. 1 BGB kann der Besteller wegen eines mangelhaften Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Dann kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen bzw. durch einen Dritten beseitigen lassen und entsprechenden Aufwendungsersatz vom Unternehmer aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB verlangen.

Beispiel (von oben):
U beseitigt den Mangel nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist. W kann nun einen Installateur beauftragen, der die Wasserleitung repariert. Die Kosten hierfür hat dann U zu tragen.

Was bedeutet Rücktritt oder Minderung?

Gem. § 634 Nr. 3 BGB kann der Besteller nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern. Der Besteller kann sich für eine der beiden Alternativen selbst entscheiden. Wie bereits angedeutet, hat der Besteller erst dann ein Rücktritts- bzw. Minderungsrecht, wenn die Nacherfüllung ausscheidet.

Was bedeutet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen?

Gem. §§ 634 Nr. 4 1. Alt., 280 f., 281, 283, 311a, 636 BGB kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder gem. §§ 634 Nr. 4 2. Alt., 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen vom Unternehmer verlangen. 

Vergebliche Aufwendungen sind solche Aufwendungen (meist sind dies Kosten), die der Besteller im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Leistung des Schuldners getätigt hat, die aber im Fall der Mangelhaftigkeit des Werkes entweder nicht notwendig waren oder zu früh getätigt wurden. Derartige Aufwendungen sind kein Schaden i. S. d. §§ 280 und 281 BGB, da sie weder Folge der Pflichtverletzung sind noch im Falle der Herstellung eines mangelfreien Werkes unterblieben wären.

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Was bedeutet Verjährung der Mängelansprüche beim Werkvertrag?

§ 634a regelt die Verjährung der Mängelansprüche beim Werkvertrag. Danach verjähren die in § 634 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Ansprüche 

  • in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1),
  • in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2),
  • in allen anderen Fällen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 Nr. 3), also in drei Jahren (§ 195 BGB).

Die Verjährung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 mit der Abnahme. 

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