Welche Gerichtsbarkeit gibt es?
Die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland verteilt sich im Wesentlichen auf fünf Gerichtsbarkeiten. Dies entspricht den großen Bereichen der Rechtsordnung.
- Ordentliche Gerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
Hinzu kommen außerdem die Verfassungsgerichtsbarkeit sowie neuerdings auch die europäische Gerichtsbarkeit. Die ordentlichen Gerichte verhandeln alle Straf- und allgemeinen Zivilangelegenheiten. Die anderen Gerichte kümmern sich hingegen um Spezialfälle. Jede dieser Gerichtsbarkeiten hat ihr eigenes höchstes Bundesgericht sowie einen entsprechenden Instanzenzug.
Zu den Arten der Gerichtsbarkeit gehört zunächst die Verfassungsgerichtsbarkeit. Diese prüft insbesondere die Vereinbarkeit von hoheitlichen Akten und hier speziell die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bezüglich der jeweiligen Verfassungsordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit, Hoheitsakte als verfassungswidrig einzustufen.
In der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht auf Bundesebene zur Wahrung der Verfassungswürdigkeit beizutragen. Die Besonderheit in Deutschland liegt darin, dass nach Paragraph 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes dieses nur für einen bestimmten Umfang an Angelegenheiten zuständig ist.
Den größten Stellenwert genießt dabei die Verfassungsbeschwerde. Dieser außerordentliche Rechtsbehelf macht es Personen möglich, die Verletzung ihrer Grundrechte oder den Grundrechten gleichstehender Rechte geltend zu machen. Die Verfassungsbeschwerde zielt auf die Grundrechte der Art. 1-19 des Grundgesetzes ab. Darüber hinaus sind davon auch grundrechtsgleiche Rechte betroffen, etwa das Wahlrecht des Artikels 38. Eine Verfassungsbeschwerde setzt sich mit Verletzungen dieser Grundrechte auseinander. Wesentlich hierbei ist, dass das Verfassungsgericht nicht die komplette Rechtmäßigkeit eines Rechtsverstoßes prüft, vielmehr wird nur auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des Sachverhaltes eingegangen.
Neben der Verfassungsbeschwerde ist die Verfassungsgerichtsbarkeit auch für Normenkontrollen zuständig. Eine konkrete Normenkontrolle liegt dann vor, wenn ein Gericht eine anzuwendende Rechtsnorm als verfassungswidrig einstuft und dem Bundesverfassungsgericht aufgetragen wird, diese Norm auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung hin zu überprüfen. Bei einer abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um eine auf Antrag der Bundesregierung, Landesregierung oder eines Viertels aller Mitglieder des Deutschen Bundestages vorgebrachte Einrede.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit setzt bei allen bürgerlichen Rechtsauseinandersetzungen und strafbaren Handlungen an. Als ordentliche Gerichte bezeichnet man in der Reihenfolge die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und als höchstes bürgerliches Gericht den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Unterschieden wird dabei zwischen der Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit.
Die Zivilgerichtsbarkeit kommt dann zum Tragen, wenn es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern geht. Bei der Zivilgerichtsbarkeit handelt es sich um eine freiwillige Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und der streitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen auf der anderen Seite. Bei Letzterer geht es um die Entscheidung eines Rechtsstreites, wobei zwischen Kläger und Beklagtem nicht unbedingt ein staatseigenes Gericht entscheiden muss. Auch private Mediatoren wie Rechtsanwälte oder Schiedsgerichte kommen hierbei infrage.
Speziellere Gerichtsbarkeiten finden sich in der Arbeitsgerichtsbarkeit, die von den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht vertreten wird. Diese sind zuständig für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und den Tarifparteien.
Finanzgerichte kommen dort zum Einsatz, wo Finanzbehörden gegenüber Bürgern oder Unternehmern bezüglich Abgaben und Steuern in Streit geraten. Handelt es sich um sozialrechtliche und gleichzeitig öffentlich-rechtliche Fragen, dann sind die jeweiligen Sozialgerichte hierfür zuständig. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Klage eines Sozialhilfeempfängers auf weitergehende Leistungen gegenüber dem Staat.
Verwaltungsgerichte überprüfen staatliche Verwaltungsakte. Ihnen obliegt die Beurteilung, ob ein öffentlich-rechtliches Handeln mit der geltenden Rechtslage in Einklang zu bringen ist oder nicht.