Was bedeutet Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Die gesellschaftliche Pflegeversicherung in Deutschland basiert auf dem Elfte Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI ), das die Vorschriften für die Bezahlung von langlebigen Pflegebedarfen in festen und fahrenden Anlagen festlegt. Die Zielsetzung ist es, das Fundamentalrecht auf Selbstbestimmungsrecht und Eigenständigkeit der Pflegebedürftigen nach ihren Chancen zu behüten und ihre stabile pflegerische Betreuung zu sicherstellen.

Wer nach Sozialgesetzbuch XI Verdienste erhält, kann diese unterminiert in Bedarf fassen, ohne dass ein Mediziner sie anordnen oder einen Behandlungsauftrag anweisen muss. Die Pflegefachkraft trägt die vollständige juristische Verantwortlichkeit für die durchgeführten Pflegehandlungen.

Das SGB XI ist das Statut, das die gesellschaftliche Pflegeversicherung in Deutschland regelt. Es besteht aus sechs Teilen, die jeweils mehrere Kapitel enthalten. Hier ist eine kurze Übersicht über den Aufbau des SGB XI:

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
  • Zweiter Abschnitt: Leistungsberechtigter Kreis
  • Dritter Abschnitt: Versicherungspflichtiger Kreis

Zweiter Teil: Leistungen der Pflegeversicherung

  • Erster Abschnitt: Erledigungen bei heimischer Fürsorge
  • Zweiter Abschnitt: Aufwendungen bei teilstationärer Fürsorge und Kurzzeitpflege
  • Dritter Abschnitt: Ausführungen bei vollstationärer Fürsorge
  • Vierter Abschnitt: Aufwendungen zur gesellschaftlicher Absicherung der Pflegekräfte
  • Fünfter Abschnitt: Sonstige Ableistungen
  • Sechster Abschnitt: Relation zu anderen Leistungsbereichen

Dritter Teil: Finanzierung

  • Erster Abschnitt: Diskussionsbeiträge
  • Zweiter Abschnitt: Bundespflegezuschuss und Bundeszuschuss für versicherungsfremde Verdienste
  • Dritter Abschnitt: Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen

Vierter Teil: Organisation der Pflegeversicherung

  • Erstes Teil: Pflegekassen
  • Zweiter Abschnitt: Medizinischer Service der Krankenkasse und Medizinischer Service Bund
  • Dritter Abschnitt: Kooperation der Spitzenkräfte und ihrer Vereinigungen miteinander als auch mit den Inhabern von Institutionen und sonstigen Beteiligten an der pflegerischen Betreuung Beteiligten; Gremium für Themen der Pflegeversicherung; Schiedsstellen; Bundespflegesatzverordnung; Bundespflegesatzkommission; Verordnungsermächtigung

Fünfter Teil: Qualitätssicherung, Prüfungen, Vergütungen, Entgelte und Preise

  • Erster Abschnitt: Qualitätsprüfung und Qualitätsdarstellung; Nachprüfungen durch den Medizinischen Service der Krankenkasse und durch Prüfungsstellen für die reißende Betreuung; Verordnungsermächtigung
  • Zweiter Abschnitt: Vergütungsvereinbarungen für reißende Pflegedienste; Verordnungsermächtigung
  • Dritter Abschnitt: Vergütungen für teilstationäre Altenheime; Verordnungsermächtigung
  • Vierter Abschnitt: Abgabepreise für vollstationäre Altenheime; Verordnungsermächtigung

Der sechste bis zehnte Teil behandelt gesonderte Fragestellungen, wie etwa die Finanzierung der Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Rechtsvorschriften und Bußgeldandrohungen. Darauf wird nachfolgend nur kurz eingegangen.


Was sagt der erste Teil des SGB XI aus?

Der erste Teil des SGB XI enthält die allgemeinen Vorschriften für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Er besteht aus 13 Paragraphen, die folgende Themen behandeln:

§ 1: Soziale Pflegeversicherung

Dieser Paragraf erklärt die Zielsetzung und den Daseinszweck der gesellschaftlichen Pflegeversicherung als selbstständige Gerte der Sozialversicherung, die die Gefahr der Pflegebedürftigkeit gesellschaftlich absichert.

§ 2: Selbstbestimmung

Dieser Paragraf betont das Fundamentalrecht der Pflegebedürftigen auf Selbstbestimmungsrecht und Eigenständigkeit und verpflichtet die Spitzenkräfte und Leistungserbringer, dieses Anrecht zu respektieren und zu unterstützen.

§ 3: Vorrang der häuslichen Pflege

Dieser Paragraf legt fest, dass die heimische Betreuung Vorrangstellung vor der permanenten Betreuung hat, wenn sie dem Wunsch des Pflegefalles entspricht und eine genügende Betreuung sichergestellt ist.

§ 4: Art und Umfang der Leistungen

Dieser Paragraf beschreibt die unterschiedlichen Arten von Ausführungen, die die Pflegeversicherung erbringt, wie z.B. Gelder, Deputate, teilstationäre und vollstationäre Fürsorge, als auch die Prinzipien für die Berechnung des Ausmaßes der Verrichtungen nach dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und dem einzelnen Bedürfnis.

§ 5: Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation

Dieser Paragraf regelt die Mittel zur Verhütung von Erkrankungen und Handicaps als auch zur Unterstützung des Wohlseins in Altenheimen. Er bestimmt ebenfalls, dass Verhütung und ärztliche Rehabilitierung Vorrangstellung vor Betreuung haben, wenn sie angemessen sind, die Pflegebedürftigkeit zu meiden oder zu reduzieren.

§ 6: Eigenverantwortung

Dieser Paragraf stellt klar, dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen eine Eigenverantwortlichkeit für die Sicherstellung ihrer pflegerischen Betreuung haben und dass die Ausführungen der Pflegeversicherung lediglich beifügend und behelfsmäßig durchgegangen werden.

§ 7: Aufklärung, Auskunft

Dieser Paragraf verpflichtet die Hauptakteure und Leistungserbringer, die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen über ihre Anrechte und Verpflichtungen als auch über die Wege der pflegerischen Betreuung aufzuklären und ihnen Information anzuweisen.

§ 7a: Pflegeberatung

Dieser Paragraf regelt das Anrecht der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen auf einzelne Unterstützung und Hilfe durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Wahl und Nutzung von Sozialleistungen und weiteren Hilfsangeboten im Gebiet der Fürsorge.

§ 7b: Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Dieser Paragraf bestimmt die Fundamente für die gemeinsame Abmessung des Personalbedarfs für vollstationäre Altenheime auf Grundlage einer methodisch gerechtfertigten Verfahrensweise. Er legt zudem fest, dass ein Begleitgremium aus Repräsentanten der engagierten Darsteller errichtet wird, um das Verfahren zu führen und zu bewerten.

§ 7c: Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung

Dieser Paragraf sieht vor, dass die Nationen in Kooperation mit den Landesverbänden der Pflegekassen und den örtlichen Gebieten flächendeckend selbstständige Beratungen für Themen rundlich um die Fürsorge ( Pflegestützpunkte ) einrichten.

§ 8: Gemeinsame Verantwortung

Dieser Paragraf betont, dass die pflegerische Pflege des Volks ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag ist und dass die Staaten, die Gemeinden, die Altenheime und die Pflegekassen unter Teilnahme des Medizinischen Angebots dicht zusammenarbeiten müssen, um eine effiziente, lokal differenzierte, ortsnahe und nacheinander abgestimmte reißende und permanente pflegerische Betreuung zu sicherstellen. Er regelt ebenfalls die Gegebenheit, dass der Dachverband Bund der Pflegekassen aus Geldern des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung Methoden wie Modellvorhaben, Untersuchungen, akademische Fachkenntnisse und Fachtagungen zur Entwicklung der Pflegeversicherung vollführen und mit Leistungserbringern übereinkommen kann.

§ 8a: Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung

Dieser Paragraf sieht vor, dass der Dachverband Bund der Pflegekassen kollektiv mit den wesentlichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und der Dachverbände der Pflegebedürftigen und der benachteiligten Personen einvernehmliche Empfehlungsschreiben zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten pflegerischen Pflege erarbeitet und veröffentlicht. Er legt außerdem fest, welche Contents diese Empfehlungsschreiben haben sollen und wie sie zustande gelangen sollen.

§ 9: Aufgaben der Länder

Dieser Paragraf beschreibt die Aufgabenstellungen der Nationen im Gebiet der Pflegeversicherung, wie z.B. die Unterstützung der Fortentwicklung und des Ausbaus der pflegerischen Versorgungsstrukturen, die Errichtung von Grundbedingungen für eine qualitätsgesicherte Betreuung, die Sicherstellung einer hinreichenden Anzahl von fähigen Pflegefachkräften, die Unterstützung von Modellvorhaben und neuen Versorgungsformen als auch die Berichterstattung über die pflegerische Lage im Gebiet.

§ 10: Berichtspflichten des Bundes und der Länder

Dieser Paragraf verpflichtet den Staatenbund und die Staaten, ständig über die Weiterentwicklung und den Zustand der pflegerischen Pflege zu melden. Er bestimmt zudem, welche Contents diese Reportagen haben sollen und wie sie zu publizieren sind.

§ 11: Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen

Dieser Paragraf regelt die Anrechte und Verpflichtungen der Altenheime im Zusammenhang der Pflegeversicherung, wie z.B. den Anspruch auf kostenlose Auswahl ihrer Handelspartner, den Anspruch auf ausreichende Bezahlung ihrer Ableistungen, die Verpflichtung zur Erfüllung von Qualitätsstandards und zur Beteiligung an Qualitätskontrollen als auch die Verpflichtung zur Informationsstand und Beratungsstelle der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen.

§ 12: Aufgaben der Pflegekassen

Dieser Paragraf beschreibt die Aufgabenstellungen der Pflegekassen im Zusammenhang der Pflegeversicherung, wie z.B. die Bewilligung von Aufwendungen an die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen, die Unterstützung und Unterstützung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei dem Gebrauch von Verdiensten, die Kooperation mit den Leistungserbringern und anderen Sozialleistungsträgern als auch die Unterstützung von Handlungen zur Besserung der pflegerischen Betreuung.

§ 13: Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen

Dieser Paragraf bestimmt die Relation der Ausführungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, wie z.B. Gesundheitskasse, Altersversorgung, Unfallversicherung


Was sagt der zweite Teil des SGB XI aus?

Der zweite Teil des SGB XI bestimmt den leistungsberechtigten Personenkreis für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Er besteht aus drei Paragraphen, die folgende Themen behandeln:

§ 14: Begriff der Pflegebedürftigkeit

Dieser Paragraf definiert das Wort der Pflegebedürftigkeit als den Stand eines Menschen, die wegen einer physischen, psychischen oder geistigen Erkrankung oder Störung für die üblichen und ständig wiederkehrenden Erledigungen im Lauf der alltäglichen Lebensführung auf Zeitlang, wahrscheinlich für wenigstens sechs Monate, in wesentlichem oder größerem Umfang der Hilfeleistung bedarf. Er legt ebenfalls fest, wie die Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden ausgemessen wird, die das Ausmaß der Selbständigkeit oder der Fähigkeitsstörungen des Individuums widerspiegeln.

§ 15: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

Dieser Paragraf regelt die Untersuchung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit durch eine Untersuchung durch den Medizinischen Service oder eine andere selbstständige Gutachterin. Er bestimmt ebenfalls das Begutachtungsinstrument, das aus sechs Moduldateien besteht, die diverse Gebiete der Selbständigkeit oder der Fähigkeitsstörungen erfassen. Er legt ebenfalls fest, wie die Resultate der Untersuchung in Bestandteile umgerechnet und einem Pflegegrad beigeordnet werden.

§ 16: Verordnungsermächtigung

Dieser Paragraf ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Gesetzesform mit Genehmigung der Länderkammer nähere Vorschriften über das Rechtsverfahren und die Voraussetzungen zur Vorstellung der Pflegebedürftigkeit als auch über das Begutachtungsinstrument zu veranlassen. Er sieht ebenfalls vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit ein Gremium zur Begleiterin der Entwicklung der Verfahrensweise zur Erkennung der Pflegebedürftigkeit einrichtet, der aus Repräsentanten diverser Fachgebiete und Interessensgruppen besteht.


Was sagt der dritte Teil des SGB XI aus?

Der dritte Teil des SGB XI bestimmt den versicherungspflichtigen Personenkreis für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Er besteht aus acht Paragraphen, die folgende Themen behandeln:

§ 20: Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Dieser Paragraf legt fest, dass die Teilnehmer der rechtlichen Krankenkasse ebenfalls in der gesellschaftlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Er regelt außerdem die Zuteilung der Teilnehmer zu den Pflegekassen und die Option eines Auswechsels der Pflegekasse.

§ 21: Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen

Dieser Paragraf bestimmt, dass die Menschen, die nicht Teilnehmer der rechtlichen Krankenkasse sind, aber in Deutschland wohnen oder üblich aufhalten, auch in der gesellschaftlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wenn sie nicht nach § 23 versicherungspflichtig sind. Er regelt außerdem die Einteilung dieser Menschen zu den Pflegekassen und die Option eines Wandels der Pflegekasse.

§ 21a: Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften

Dieser Paragraf regelt die Versicherungspflicht in der gesellschaftlichen Pflegeversicherung für Menschen, die Teilnehmer einer Solidargemeinschaft sind, die nach § 53 Absatz 1 des Zehnten Taschenbuches zugelassen ist. Er bestimmt ebenso die Einteilung dieser Menschen zu den Pflegekassen und die Option einer Auswechselung der Pflegekasse.

§ 22: Befreiung von der Versicherungspflicht

Dieser Paragraf sieht vor, dass Menschen, die nach § 20 oder § 21 versicherungspflichtig sind, sich von der Versicherungspflicht freisetzen zulassen können, wenn sie eine persönliche Pflegeversicherung abschließen, die den Leistungsanforderungen des Elften Taschenbuches entspricht. Er regelt ebenfalls die Bedingungen und die Verfahrensweise für die Freistellung als auch die Konsequenzen eines Endes oder Veränderung der persönlichen Pflegeversicherung.

§ 23: Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen

Dieser Paragraf bestimmt, dass Menschen, die bei einem persönlichen Krankenversicherungsunternehmen zugesichert sind oder sein könnten, ebenfalls bei jener Firma eine persönliche Pflegeversicherung schließen müssen, die den Leistungsanforderungen des Elften Taschenbuches entspricht. Er regelt ebenfalls die Anrechte und Verpflichtungen der persönlichen Krankenversicherungsunternehmen und ihrer Versicherten im Zusammenhang der individuellen Pflegeversicherung als auch die Beaufsichtigung über diese Firmen.

§ 24: Versicherungspflicht der Abgeordneten

Dieser Paragraf legt fest, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments als auch Mitarbeiter eines gesetzgebenden Gremiums eines Staats in der gesellschaftlichen oder individuellen Pflegeversicherung zugesichert sein müssen. Er regelt ebenfalls die Einteilung dieser Menschen zu den Pflegekassen oder den persönlichen Krankenversicherungsunternehmen als auch die Handlungsmöglichkeit einer Auswechselung.

§ 25: Familienversicherung

Dieser Paragraf sieht vor, dass Ehepartner oder Partner als auch Kleinstkinder von versicherten Menschen unter feststehenden Bedingungen in der gesellschaftlichen oder persönlichen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert sind. Er regelt ebenfalls die Bedingungen und die Verfahrensweise für die Familienversicherung als auch die Konsequenzen eines Endes oder Veränderung der Familienversicherung.

§ 26: Weiterversicherung

Dieser Paragraf ermöglicht Menschen, die aus der Versicherungspflicht in der gesellschaftlichen Pflegeversicherung ausgestiegen sind, sich auf Antragstellung ferner in der gesellschaftlichen Pflegeversicherung zusichern, wenn sie feststehende Bedingungen erfüllen. Er regelt ebenfalls die Weiterversicherung von Menschen, die ihren Wohnort oder üblichen Verbleib ins Übersee verlegen, als auch die Konsequenzen für die Familienversicherung nach § 25.

§ 27: Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

Dieser Paragraf bestimmt, dass Menschen, die einen persönlichen Pflegeversicherungsvertrag geschlossen haben, diesen aufkündigen können, wenn sie in die gesellschaftliche Pflegeversicherung wechseln oder eine andere persönliche Pflegeversicherung abschließen. Er regelt ebenfalls die Bedingungen und die Verfahrensweise für die Entlassung als auch die Konsequenzen für den Versicherungsschutz und die Beitragsleistung.


Was sagt der vierte Teil des SGB XI aus?

Der vierte Teil des SGB XI bestimmt die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen. Er besteht aus sechs Abschnitten, die folgende Themen behandeln:

Erster Abschnitt: Übersicht über die Leistungen

Dieser Absatz gibt eine Übersicht über die diversen Leistungsarten und Prinzipien der Pflegeversicherung, wie z.B. Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, teilstationäre und vollstationäre Betreuung als auch Aufwendungen bei Pflegegrad 1.

Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Dieser Absatz regelt die vereinten Regeln für alle Ausführungen der Pflegeversicherung, wie z.B. das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Anpassung, die Priorität der Rehabilitierung vor Betreuung, die vorübergehenden Ableistungen zur ärztlicher Rehabilitierung, die Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse als auch das Ausruhen und Auflösen der Leistungsansprüche.

Dritter Abschnitt: Leistungen

Dieser Absatz beschreibt die individuellen Verrichtungen der Pflegeversicherung im Einzelheit, wie z.B. die Pflegesachleistung, das Pflegegeld, die Kombinationsleistung, die teilstationäre und vollstationäre Betreuung, die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege, die Tagespflege und Nachtpflege als auch die heimische Krankenpflege.

Vierter Abschnitt: Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

Dieser Absatz regelt die Pauschalleistung für die Betreuung von Personen mit Handicaps in beständigen Anlagen der Behindertenhilfe oder der Eingliederungshilfe. Er bestimmt den Inhaltsbestandteil und das Ausmaß der Performance als auch die Grundvoraussetzungen für die Forderung.

Fünfter Abschnitt: Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Dieser Absatz regelt die ergänzende Pflege und Anregung von Pflegebedürftigen in permanenten Altenheimen. Er bestimmt den Inhaltsbestandteil und das Ausmaß der Performance als auch die Grundvoraussetzungen für die Forderung.

Sechster Abschnitt: Pflegebedingter Eigenanteil bei vollstationärer Pflege

Dieser Absatz regelt die pflegebedingte Selbstbeteiligung, den die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Betreuung selber mittragen müssen. Er bestimmt die Erhebung und die Ausrechnung der Selbstbeteiligung als auch die Potentiale der Decharge durch Fördermittel oder Sozialfürsorge.


Was sagt der fünfter Teil des SGB XI aus?

Der fünfte Teil des SGB XI bestimmt die Organisation der Pflegeversicherung in Deutschland. Er besteht aus vier Abschnitten, die folgende Themen behandeln:

Erster Abschnitt: Träger der Pflegeversicherung

Dieser Absatz regelt die Lastenträger der Pflegeversicherung, die Pflegekassen sind. Er bestimmt die Rechtsform, die Aufgabenstellungen und die Vorschrift der Pflegekassen als auch die Stellungen zur Kampf von Ungezogenheit im Gesundheitssystem.

Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Dieser Absatz regelt die Kompetenz und die Mitgliedschaft der Pflegekassen für die Versicherten. Er bestimmt die Einteilung der Versicherten zu den Pflegekassen als auch die Handlungsmöglichkeit eines Auswechsels oder eines Eintrittes zu einer anderen Pflegekasse.

Dritter Abschnitt: Verwaltungsrat, Vorstand

Dieser Absatz regelt die Aufsichtsrat und den Aufsichtsrat der Pflegekassen als Institutionen der Eigenverantwortlichkeit. Er bestimmt die Zusammenstellung, die Auswahl, die Funktionen und die Kompetenzen des Aufsichtsrats und des Aufsichtsrats als auch die Rechtsaufsicht über die Pflegekassen.

Vierter Abschnitt: Spitzenverband Bund der Pflegekassen

Dieser Absatz regelt den Dachverband Bund der Pflegekassen als Dachverband der Pflegekassen. Er bestimmt die Rechtsform, die Aufgabenstellungen und die Bestimmung des Dachverbandes als auch seine Einrichtungen und deren Zusammenstellung, Wahlgang und Kompetenzen.


Was sagt der sechster Teil des SGB XI aus?

Der sechste Teil des SGB XI bestimmt die Finanzierung der Pflegeversicherung in Deutschland. Er besteht aus vier Abschnitten, die folgende Themen behandeln:

Erster Abschnitt: Beiträge

Dieser Absatz regelt die Mitgliedsbeiträge zur Pflegeversicherung, die von den Versicherten und ihren Chefs oder übrigen Beitragszahlern abzulatzen sind. Er bestimmt die Beitragssätze, die Höchstbeitragsgrundlagen, die Beitragsfreiheit und -ermäßigung als auch den Fälligkeitszeitpunkt und Einbau der Mitgliedsbeiträge.

Zweiter Abschnitt: Ausgleichsfonds

Dieser Absatz regelt den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung, der zur Sicherstellung einer gemeinsamen Bezahlung der Geldleistungen dient. Er bestimmt die Erträge und Aufwendungen des Ausgleichsfonds als auch die Administration und Rechnungslegung des Ausgleichsfonds.

Dritter Abschnitt: Bundeszuschuss

Dieser Absatz regelt den Bundeszuschuss zur Pflegeversicherung, der zur Abdeckung der Kosten für die ergänzende Pflege und Stärkung in klinischen Altenheimen als auch für die Pauschalleistung für die Betreuung von Personen mit Handicaps gehalten wird. Er bestimmt die Anhöhe und die Austeilung des Bundeszuschusses als auch die Nutzung und Nachweisführung des Bundeszuschusses.

Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

Dieser Absatz regelt anderweitige Anordnungen zur Bezahlung der Pflegeversicherung, wie z.B. den Haushalt und Haushalt der Pflegekassen, die Überprüfung der Pflegekassen durch den Bundesrechnungshof, die Finanzstatistik der Pflegeversicherung als auch die Verordnungsermächtigungen des Bundesministeriums für Gesundheit.


Was sagt der siebte Teil des SGB XI aus?

Der siebte Teil des SGB XI bestimmt die Qualitätssicherung und -entwicklung der Pflegeversicherung in Deutschland. Er besteht aus vier Abschnitten, die folgende Themen behandeln:

Erster Abschnitt: Qualitätsanforderungen

Dieser Absatz regelt die Anforderungen an die Altenheime und die Pflegepersonen. Er bestimmt die Prinzipien und Zielsetzungen der Qualitätskontrolle und -entwicklung als auch die Schritte zur Unterstützung und Prüfung der Beschaffenheit. Er regelt ebenfalls die Qualifizierung und Weiterbildung der Pflegepersonen als auch die Würdigung von fremdländischen Berufsqualifikationen.

Zweiter Abschnitt: Qualitätsprüfungen

Dieser Absatz regelt die Qualitätskontrollen der Altenheime durch den Medizinischen Service oder andere selbständige Prüfinstitutionen. Er bestimmt die Frequenz, das Ausmaß, den Verlauf und die Resultate der Qualitätskontrollen als auch die Anrechte und Aufgaben der Beteiligten. Er regelt außerdem die Publizierung und Verwendung der Prüfergebnisse als auch die Schritte bei Qualitätsmängeln.

Dritter Abschnitt: Qualitätsdarstellung

Dieser Absatz regelt die Qualitätsdarstellung der Altenheime durch ein bundeseinheitliches Bewertungssystem. Er bestimmt die Contents, die Techniken und die Darstellungsformen der Qualitätsdarstellung als auch die Anrechte und Verpflichtungen der Beteiligten. Er regelt ebenfalls die Publizierung und Verwendung der Qualitätsdarstellung als auch die Schritte bei Falschangaben oder Beeinflussungen.

Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

Dieser Absatz regelt anderweitige Bestimmungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung der Pflegeversicherung, wie z.B. das Gremium für Themen der pflegerischen Betreuung, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, das Zentrum für Qualität in der Pflege als auch die Verordnungsermächtigungen des Bundesministeriums für Gesundheit.


Was sagt der achter Teil des SGB XI aus?

Der achte Teil des SGB XI bestimmt die Rechtsbeziehungen der Pflegeversicherung zu den Leistungserbringern und den Versicherten. Er besteht aus vier Abschnitten, die folgende Themen behandeln:

Erster Abschnitt: Vertragsrecht

Dieser Absatz regelt das Vertragsrecht der Pflegeversicherung, das die Rechtsbeziehungen zwischen den Pflegekassen und den Leistungserbringern als auch zwischen den Pflegebedürftigen und den Leistungserbringern bestimmt. Er bestimmt die Prinzipien und Contents der Vereinbarungen als auch die Verfahrensweisen und Zuständigkeiten für den Vertragsabschluss und die Vertragsänderung. Er regelt ebenfalls die Schiedsstellen und die Schlichtungsstellen für die Einigung von Streiten im Vertragsrecht.

Zweiter Abschnitt: Vergütung

Dieser Absatz regelt die Bezahlung der Leistungserbringer durch die Pflegekassen. Er bestimmt die Prinzipien und Contents der Vergütungsvereinbarungen als auch die Verfahrensweisen und Zuständigkeiten für die Übereinkunft und Adaptierung der Entlohnung. Er regelt ebenfalls die Überprüfung und Berechnung der Entschädigung als auch die Handlungen bei Ungezogenheit oder Unordnungen im Vergütungsrecht.

Dritter Abschnitt: Widerspruch und Klage

Dieser Absatz regelt die Gegenrede und den Klagegesang gegen Beschlüsse der Pflegekassen oder der Medizinischen Services. Er bestimmt die Bedingungen, Termine und Erscheinungsformen des Gegensatzes und der Anfechtung als auch die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen der Widerspruchsbehörden und Klagebehörden. Er regelt ebenfalls die Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse der Widerspruchsbehörden und Klagebehörden als auch die Kosten des Widerspruchsbehörden und Klageverfahrens.

Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

Dieser Absatz regelt anderweitige Bestimmungen zur Rechtsbeziehung der Pflegeversicherung zu den Leistungserbringern und den Versicherten, wie z.B. die Mitwirkungspflichten, das Schweigegebot, den Datenschutz, das Auskunftsrecht, das Einsichtsrecht als auch die Verordnungsermächtigungen des Bundesministeriums für Gesundheit.


Was sagt der neunter Teil des SGB XI aus?

Der neunte Teil des SGB XI bestimmt die Straf- und Bußgeldvorschriften der Pflegeversicherung in Deutschland. Er besteht aus zwei Abschnitten, die folgende Themen behandeln:

Erster Abschnitt: Strafvorschriften

Dieser Absatz regelt die Strafvorschriften für den Verstoß von Aufgaben oder die Sichtung von Handlungen, die die Pflegeversicherung schädigen oder gefährden. Er bestimmt die Tatsachen, die Rechtsfolgen und die Verjährungsfristen für die Vergehen als auch die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen für die Ermittlung.

Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften

Dieser Absatz regelt die Bußgeldvorschriften für den Verstoß von Verpflichtungen oder die Sichtung von Verstößen, die die Pflegeversicherung beeinträchtigen oder stören. Er bestimmt die Tatsachen, die Rechtsfolgen und die Verjährungsfristen für die Verstöße als auch die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen für die Bußgeldverhängung.


Was sagt der zehnter Teil des SGB XI aus?

Der zehnte Teil des SGB XI bestimmt die Übergangs- und Schlussvorschriften der Pflegeversicherung in Deutschland. Er besteht aus zwei Abschnitten, die folgende Themen behandeln:

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

Dieser Absatz regelt die Übergangsvorschriften für die Inanspruchnahme der Pflegeversicherung auf die bestehenden Situationen von Pflegebedürftigkeit und Versicherungspflicht. Er bestimmt die Bestimmungen für die Umschaltung von der altersschwachen auf die neuwertige Begriffsklärung der Pflegebedürftigkeit, die Adaptierung der Aufwendungen und Kostenbeiträge als auch den Bestandsschutz und Überforderungsklauseln für die Betroffenen.

Zweiter Abschnitt: Schlussvorschriften

Dieser Absatz regelt die Schlussvorschriften für das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der Pflegeversicherung. Er bestimmt die Bestimmungen für das Inkrafttreten der individuellen Bestandteile und Absätze des SGB XI als auch das Außerkrafttreten der seitherigen Bestimmungen über die Pflegeversicherung.

Die anschließenden Abschnitte regeln Bußgeldvorschriften, Befristete Modellvorhaben, Zulagenförderung der individuellen Pflegevorsorge, Gründung eines Pflegevorsorgefonds und Übergangsrechte und seien da nicht angepackt, vergleichbares gilt für die Geldanlagen.


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