Was ist ein Rechtsstaat?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Ein Rechtsstaat ist ein Staatswesen, das zum einen generell bindendes Gesetz schafft und zum anderen seine selbständigen Institutionen zur Exekution der öffentlichen Kraft an das Gesetz bindet.

Die Handlungsweise einer Administration, Legislation oder Verwaltung legitimiert die gesetzliche Anbindung durch Gesetzmäßigkeit und Gesetz und die gesetzliche Anbindung durch Gesetz und Gesetzmäßigkeit schützt vor behördlicher Willkürlichkeit. Auf Maßhaltung bei allem öffentlicher Handlungsweise zielt der Grundsatz des Rechtsstaats damit ab und der Grundsatz des Rechtsstaats verhilft aber zeitgleich dazu, im Umfeld der Staatsverfassung gefasste Staatsziele in die Tat umzusetzen. Die Verfassung eröffnet mit dieser Einschränkung dem Einzelnen das Recht, seinen Spielraum, der durch die Fundamentalrechte garantiert ist, zu verwenden. Weil sie sich unter einer universellen Gesetzesform des Freiseins vereinen, ist Zielsetzung dabei die Sicherung von Justiz im Bezug der Staatsbürger miteinander.

Eine der entscheidendsten Anforderungen an eine gesellschaftliche Gemeinde ist Rechtsstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit dient gemeinsam mit anderen Strukturierungen einer Pflege der Volksherrschaft.

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Was ist der Rechtsstaatsbegriff?

Das Rechtsstaatsprinzip ist von herausragender Wichtigkeit. Ein herausragendes Prinzip bringt es zum Ausdrucksweise. Der Ausdrucksweise umfasst zudem einen allseitig effektiven Staatsmodus. Daran angebunden ist das ganze Staatshandeln. Der Vortritt des Gesetzes liegt zugrunde damit. dessen wirksame Einzelteile bringen die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdrucksweise.

Das Rechtsstaatsprinzip ist in der Bundesrepublik Deutschland eines von mehreren Verfassungsprinzipien der Verfassung. Die Idee der Rechtsstaatlichkeit hat im Unterschied zum Sozialstaatsprinzip, Republikprinzip oder Demokratieprinzip im Verfassung jedoch keine augenblickliche determinierte Ablagerung aufgefunden und die Idee der Rechtsstaatlichkeit unterliegt sondern einer linguistischen Offenherzigkeit. Das Rechtsstaatsprinzip lässt sich in der Verfassungsurkunde bloß in Formung von Einzelausprägungen beweisen. Nach einheitlicher Ansicht wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Linien gelegt und der Verfassungshüter dargestellt, dass das Gesamtkonzept der Verfassung auf den Rechtsstaatsgedanken gerichtet sei, sodass sich dieser letztendlich in einer Menge von Belegen wiederfände.

Den Rechtsstaatsbegriff erwähnen 23 Absatz 1 Reihe 1 GG insgesamt. Als gesetzlicher Zeichenmaßstab für eine direkte Unterordnung seines Wesensgehaltes genügen diese Indizien, die positivgesetzlich sind, jedoch nicht. Präzisiert werden muss der Rechtsstaatsbegriff daher und der Rechtsstaatsbegriff ist ausfüllungsbedürftig.

Wie hat sich der Rechtsstaatsbegriff im deutschen Sprachraum entwickelt?

In der germanischen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Debatte um 1800 begonnen ist der Rechtsstaatsbegriff und der Rechtsstaatsbegriff hat seitdem eine selbstständige und charakteristische Weiterentwicklung im germanischem Sprachgebiet eingenommen. In den Streitigkeiten um die Transition von dem Gesellschaftssystem, das ständisch ist, des Ancien Régime zur verfassungsmäßiger Alleinherrschaft erlangte er zuerst Wichtigkeit und er lebte außerdem von der Trennung vom königlichem sogenannten Sozialstaat oder Überwachungsstaat.

Bemerkbar im Gleichnis mit vergleichbaren Konzeptionen in westeuropäischen und nordamerikanischen Staaten ist, dass das germanische Rechtsstaatskonzept nicht mit Demokratie beziehungsweise Parlamentssouveränität gekoppelt war, sondern lange Zeitlang nochmal die Regenten als naturgegeben hinnahm und bloß deren Power eingrenzen wollte. Die um ein vorschriftsgemäßes oder stoffliches Rechtsstaatsverständnis und die Beziehung des Rechtsstaates zu Antipositivismus und Gesetzespositivismus, speziell in Beziehung zum Rechtsstaatsverständnis im Nazismus ist eine momentan weiters bemerkenswerte Polemik.

Was ist die Begriffsgeschichte des Rechtsstaates in Deutschland?

Der Begriff Rechtsstaat ist die germanische Fassung des britischen Ausdrucks Laws Empire, das James Harrington seiner Arbeit The Commonwealth of Oceana in die Staatsphilosophie eingebracht hat und mit dem er das Bildnis eines Staatswesens verband, in dem die Gesetzeslagen beherrschen sollten. Der Ausdruck des Rechtsstaates hat in Deutschland einen Vorgänger in Johann Wilhelm Placidus. Die Staatsphilosophie, die vernunftrechtlich ist, Immanuel Kants als auch dessen Aufhänger als die brenzlige Lehre oder Lehre der Rechts-Staats-Lehrer bezeichnete Placidus 1798 in seiner Fachliteratur der Staatslehre. Der Kants sprach vom Rechtsstaat selber gegenwärtig nicht. Vermittels des 1797 entstandenen Werks Metaphysik der Sitten steht Kant in Deutschland gut am Beginn der Begriffsgeschichte, denn die Arbeit thematisierte die zivilen Anrechte und die Rechtmäßigkeit der Administration, gegen die der Staatsbürger sich aufgrund von Verfahrensrechten sollte erwehren dürfen. demnach waren sowohl stoffliche wie amtliche Charakterzüge eines Rechtsstaatsverständnisses vorgegriffen. Wie Placidus sagte, stand diese problematische Lehranstalt im Gegensatzwort zur eudämonistischen Staatslehre oder der – – Lehranstalt der Staatsglückseeligkeitslehrer oder öffentlicher Eudämonisten. Diese Gegnerschaft der Kritischen Lehranstalt gegenüber den Eudämonisten teilte Placidus im Prinzip und Placidus bezeichnet Kant als den ewigen Anstifter der brisanten Systematik. Aber er machte ebenfalls schon zentrale Gegenvorstellungen gegen die kantianische Lehrmeinung: zuerst gegen die Nichtbeachtung des Erlebens und zweitens gegen die soziale Folgerung, die aus Kants metaphysischer statt freiheitlicher Argumentation des Gesetzes und der Herrschaft folgt: gleich gegen Kants Verdammlichkeit jedes Aufstands der Staatsbürger gegen das Staatswesen.

Placidus wurde damit allerdings nicht schulbildend für die Vorstellung des Rechtsstaats. Jener Begriff wurde erstmalig durch den Schwärmer Adam Müller geläufig, einen Unterstützer der absolutistischen Alleinherrschaft: Müller spricht vom wahreorganischeRechtsstaat Staatswesen und macht damit einen indirekten Kontrast zum ‚ unrichtigem ‘ beziehungsweise ‚ unorganischen ‘ Nationalstaat auf. In jener Bedeutung nimmt Müller eine Differenzierung zwischen zum einen engherzigem und zum anderen natürlichem, lebendem Staatswesen vor: Staatswesen, welche das Naturell nur für das Geschäft, oder nur für das Agrarwesen, oder nur für die aktuelle Schlacht mit körperlichen Pistolen geschleift hat, sind subjektives, temporäres, unorganische Staatswesen. denn ihnen fehlt das eigentliche Zeichen der Lebensform, das, was dem Nationalstaat Fortdauer und wirkliche Stellung giebt,, die weitläufige Fußspur der wachsenden Rechts-Idee.

Da sind in der Maßnahme zwei für die folgende Begriffsgeschichte entscheidende Ideen gestanden: 1. ein utopisches Rechtsverständnis und 2. die staatsaffirmative Wende des Rechtsstaatskonzeptes, die aber beide in der folgenden Begriffsgeschichte nicht unbestritten blieben.

Der Ausdruck erhielt in dieser als Nächstes im 19. Jahrhundert eine freiheitliche Drehung gegen die unumstößliche Alleinherrschaft, aber immerzu weiteren nicht für demokratisch-republikanische Lebensumstände, sondern für die verfassungsmäßige, nicht einst parlamentarische Alleinherrschaft. Der Ausspruch von den renommierten Repräsentanten des Liberalismus, der süddeutsch ist,, Carl Theodor Welcker, Johann Christoph von Aretin und Karl von Rotteck wird in jener Bedeutung benutzt, ohne schon eine weite Ausbreitung zu erhalten. Nach umfassend übereinstimmender Abschätzung in der nachmaligen Fachliteratur setzt sondern diese – – zuerst mit den Schriftwerken von Robert von Mohl ein. Der Mohl verwendet den Ausdruck gut als erster im Umfeld eines Titels. Auf dem Begriffspaar Grundrechte und Gewaltentrennung verortet Robert von Mohls 1840 erschienene Arbeit Staatsrecht des Königreichs Württemberg den Rechtsstaatsbegriff. Den Ansatzpunkt für Eingriffsgesetze des Staatswesens bilden Besitztum und Freisein als Grundrechte. Ausschließlich durch das Abgeordnetenhaus, das vom Staatsbürger gewählt ist, autorisiert die hingegen. Anrechte aus der gesunden Einsichtnahme formulieren sich seiner Meinung folgend festgestellt, gegenbegrifflich zu den Regierungsformen des Gottesstaates und des Despotismus.

Die Vorliebe für die verfassungsmäßige Alleinherrschaft behält Robert von Mohl bei. Der Rechtsstaat ist für ihn aber namentlich die Einherrschaft mit Parlament, demnach die Alleinherrschaft, die deutsch-konstitutionell ist. Das britische Exempel der repräsentativeDemokratie, in der die Krönung umfassend entthront ist, sei während der französischen Umwälzungstürme bloß zu oft imitiert worden, bedauerte Mohl.

Was ist die Diskussion um die Spezifität des Konzepts des Rechtsstaats?

Während abgeklärt ist, dass Rechtsstaat in dem glatt beschriebenen Stil ein germanisches Erbwort ist, das in unterschiedliche andere Einzelsprachen entlehnt worden ist, ist in der fremderen Erforschung kontrovers, ob ebenfalls die Konzeption Rechtsstaat kennzeichnend germanisch ist oder begriffliche Übereinstimmungen in anderen Nationen, speziell im altenglischem Bereich, hat.

Die spezifische Sicht formulierte in den 1860er Jahren Lorenz Stein: Man muß zuerst davon annehmen, dass Begriff und Vorstellung des ‚ Rechtsstaates ‘ charakteristisch germanisch sind. Sie sind in einer nicht germanischen Einzelsprache correct erneut zu betragen, weder in einer nicht germanischen Fachliteratur kommen beide vor.

Mehr als 100 Jahre später musste Richard Bäumlin dies bloß wenig komplettieren: ebenfalls er stellte fest, dass sich der germanische Rechtsstaat von vornherein von der großbritannischen Staatsrechtslehre rule of law unterscheidet, aber er musste fortan beifügen: Translationen wie État de Droit im Französischen und Estado de Derecho im Spanischen sind von der germanischen Staatsrechtslehre motiviert und verbinden sich z. T. mit der Anforderung nach vor allem wirtschaftlichen Rest-Freiheiten unter autoritativen Herrschaftsformen.

Lorenz Stein hatte nicht lediglich die eigen germanische Eigenschaft des Rechtsstaats konstatiert, sondern außerdem diese Besonderheit des germanischen Rechtsstaats näher dargelegt: Es sei die knifflige Position der Gesetzmäßigkeit in Deutschland. Eine Struktur von Rechtsbehelfen und Rechtsgrundsätzen beinhaltet die Vorstellung des Rechtsstaats nach Stein, durch welche das Gouvernement zur Innehaltung der rechtlichen Rechtsordnung in ihren Vorschriften und concreten Thätigkeiten erzwungen werden soll. Ein solcher Ausdruck war für England ganz unnötig, da die Thatsache seines allgemeinen Gesetzes sowieso jene Anforderung erfüllte. für Frankreich ebenso, weil da neben dem Gedanken der Gesetzmäßigkeit die Prinzipien der Verantwortung und der Verfahrensweise äußerst offensichtlich geäußert waren. Einzig für Deutschland, das ein unvollständiges Jahrhundert hindurch keine Konstitution, keinen gleichmäßigen Gedanken der Bestimmung, und somit ebenfalls keine Vorstellung der Regierungsform hatte, mußte man die Begränzung – N. B.: nicht Gründung – der letzteren Gesetzeslagen in den Bereich des Konzepts – d. h. außerhalb der geschriebenen Gesetzeslagen – umleiten, da man sie in dem der Legislation zwecklos suchte.

Daher nicht parlamentarisch gebildet wurde das Gouvernement. Ebenso nicht in ihrer Machtstellung durch parlamentarische Gesetzeslagen, sondern durch Gestaltungen der Rechtstheoretiker beschränkt wurde sie.

Es gibt in der jüngeren akademischen Debatte singuläre Bemühungen. MacCormick sieht so Rechtsstaat und rule of law als Ausdrucksweise des identischen Idealbildes.

Im Verbindung an MacCormick als auch unter Verweis auf Sommermann und Buchwald vertritt Schulze-Fielitz die Behauptung, dass altenglische rule of law und germanischer Rechtsstaat inzwischen weitherum gleichartig geworden seien, was impliziert, dass dem nicht stets so war.

Im Umstand eines pointiert äußerlichen Rechtsstaatsverständnisses – bereits MacCormick verglich sein großbritannisches, doch gesetzestreu äußerliches Konzept mit der auch recht äußerlichen Ansicht von Hans Kelsen – gelangt Erhard Denninger zu der Ansicht, dass Rechtsstaat und rule of law erheblich ‚ konsensuell ‘ seien und fordert in diesem Wert einen Einstieg der deutschen für die altenglische Debatte.

Die Ausdrucksweise von Schulze-Fielitz ist deshalb mehr deskriptiv und lässt im Übrigen offen, welches Seitenteil im inzwischen vollzogenen Angleichungsprozess die den profitableren Veränderungen unterzogene ist. Zum Teil wegweisend ist die Diktion von Denninger dagegen und die Diktion von Denninger verortet den Anpassungsbedarf auf germanischer Hinsicht.

Zudem in der jüngsten Ausgabe des Evangelischen Staatslexikons kommen zwei verschiedene Sichten zu Begriff:

Katharina Gräfin von Schlieffen stellt den Rechtsstaat als germanischen Exportschlager dar: Bis in das 20. Jh. bleibt der R.als Ausdruck und Institution auf das germanische Sprachgebiet begrenzt. Der Ausdruck bewährt sich hingegen seit einem hinlänglichen Jh. in anderen Staaten und in weltweiten Relationen, kann so dass der R.aus aktueller Ansicht nicht mehr als ‚ germanische Sonderregelung ‘ genannt werden.

Wolfgang Lienemann erinnert dagegen an die tradierten Differenzen zwischen der altenglischen Gestaltung rule of law und dem hegemonial körperlichen germanischen Rechtsstaatsverständnis: Ob man den Reher iSdangelsächsischer Grundregel des ‚ rule of law ‘ versteht und einer Gestaltung des Rechtspositivismus anhängt oder mehr für eine moralische Rechtfertigungsbedürftigkeit des Gesetzes argumentiert, hängt von der Erweiterung des respektiven Rechtsbegriffs und von dem historisch-kulturellen Einschluss des Rechtssystems im Lebensform eines öffentlichen Gesellschaftssystems ab.

Eigenständig davon, ob das Folgende eben ein germanisches Charakteristikum darstellt oder nicht, besteht bestimmt umfassendes Einverständnis darin, dass das germanische Rechtsstaatskonzept durch die kräftige Position der Gerichtshöfe charakterisiert ist. sie sind es, die das eingangs angesprochene Idealrecht allenfalls ebenfalls ohne legale Basis implementieren:

Der germanische Rechtsstaat ist in jenem Verständnis zuerst ein Land der Verwaltungsgerichte und danach außerdem der Verfassungsgerichtshöfe.

Ebenfalls Autore, die es im Übrigen ablehnen, schlagfertig zwischen abendländischem Volksstaat und germanischem Rechtsstaat zu differenzieren, sondern sondern von dem Bestehen einer enormen, antiken und in sich genauen Kernfamilie von Rechtsstaaten sprechen, erwähnen als Feature des germanischen Rechtsstaatskonzeptes seine umfassende öffentliche Zahnlosigkeit im Bezug zum feudal-monarchischen Ancien Régime und in Beziehung auf eine Demokratisierung der öffentlichen Systematik.

Michael Stolleis schreibt: Die gesellschaftliche Beteiligung der Dritten Stellung als Einzelelement des politischeProgramm, das sich in der Gleichung vom Rechtsstaat ausdrückte, sei in Deutschland verschieden schlechter geschult als in Frankreich oder England.

Nach Denninger nimmt die Bildung des Rechtsstaatsgedankens im Gegensatz zur beispielsweise ähnlicher altenglischer Beziehung rule of law eine spezifische Entwicklung: Während in England die verschiedenen Freiheiten des Einwohners immer in dichter Beziehung zu einem versöhnlich funktionierenden Prozeß politisch-rechtlicher Willensbildung, zum Wechselspiel der Parlamentsherrschaft angesehen wurden, während ebenso in Frankreich mit der Kulturrevolution die öffentliche Selbstorganisation des Staats geglückt war, treten in Deutschland die unpolitischen Bestandteile in der Hauptforderung des Liberalismus: Rechtsstaat, in den Vordergrund.

Was besagt die umstrittene These zur Begrenzung der Staatsgewalt durch das Rechtsstaatsprinzip?

Dass die Beschränkung der Regierungsgewalt durch das Rechtsstaatsprinzip sich anfänglich in der konventionellen Betracht des Rechtsstaats ermüdet habe, geht eine häufig vertretene, aber streitige Behauptung davon aus. Ausschließlich günstiges Gesetz könne im Unterschied zum Naturrecht Bewertungsmaßstab für die Rechtsbindung der Herrschaftsgewalt sein. Genügend sei, dass eine günstig formulierte Gesetzesform die öffentliche Handlung vorsieht. Diese Betracht habe allerdings die Rechtssicherheit, die vor allem in der Vorhersehbarkeit öffentlicher Handlungsweise liege, sichergestellt, habe aber durch ihre Begrenzung auf die Ausgestaltung nicht verhüten können, dass allein die beachtlichste moralinsaure Ungerechtigkeit gegenwärtig in Gesetz ausgegossen wurde. Die Nazis hätten von dieser Ausgangsstellung ausgehend ab 1933 in Deutschland eine rechtliche Basis in Gestalt der Nürnberger Gesetze und vieler sonstiger Einzelregelungen hergestellt, um so ihre Zielsetzungen bis weg zum Genozid auf eine Basis, die formaljuristisch ist, setzen zu können.

Der Jura habe nach Ansicht zum Beispiel Michael Sachs ’ ab 1945 zur Verhütung folgenden Abusus im Umfeld des Rechtspositivismus, den stofflichen Rechtsstaatsbegriff auf der Basis des Naturrechts und der Grundrechte erarbeitet. Als bedeutendste rechtsphilosophische Herangehensweise dieser Korrektion gilt die Radbruchsche Gleichung:

Auf das schon im 19. Jahrhundert in Deutschland häufig vertretene utopische Rechtsverständnis und die verspätete Parlamentarisierung der gesellschaftlichen Systematik im Feld verweist die Gegenauffassung. Hervorgehoben wird, dass während der Weimarer Republik die parlamentarische Legislative geradlinig im Image eines anti-positivistischen Rechtsverständnisses attackiert worden sei, während das utopische Rechtsverständnis gegenüber den Gesetzgebungsinstanzen des Deutschen Kaiserreichs wenig grundsätzlich in Attacke eingebracht wurde, sondern gleichsam im Background oder ‚ virtual ‘ blieb. Die Gesetzmäßigkeit der braunen Machtergreifung und daher die Mitschuld des Empirismus für selbige wird darüber hinaus widersprochen. Die Behauptung wird stattdessen aufgetreten. Sei in Deutschland von der Beständigkeit eines Rechtsverständnisses, das hegemonial anti-positivistisch ist, vor, während und nach der Vorherrschaft der Naziherrschaft auszugehen. Dass Rechtmäßigkeit und Legislation keineswegs primäre Legitimationsformen und Handlungsformen des Nazismus gewesen seien, gibt Walter Pauly an. Einer rechtlichen Basis entbehrte der Mord, der industriell ist, von Millionen Israeliten insofern ebenfalls im Naziregime. Zumal deren konzeptionelle Einleitung nicht gering kontrovers sei als die Rechtsstaatskonzepte und Rechtskonzepte, böten Radbruchs Basisbegriffe von Justiz und Gleichstellung keine durable Unterlage für die Beurteilbarkeit von Nicht-Recht und Gesetz. So liege im Transition von substantialistischen, archaischen zu neuzeitlichen, prozeduralen Gerechtigkeitskonzeptionen eine Demokratisierung der Festlegung von Justiz. und es seien geradlinig die Nazis gewesen, die sich statt auf ‚ nur offizielle ‘, rechtliche Gleichstellung auf substantialistische Artgleichheit gerufen hätten. Letztendlich stelle die Aussage, es sollte genügen, daß eine öffentliche Handlung in einer Gesetzesform aufgestellt ist., die positivistische Stellung ebenfalls bloß insoweit richtig dar, als sie die gesetzliche Einschätzung von Rechtmäßigkeit oder Ungesetzlichkeit eines Handelns o. ä. betreffe. Davon sei aber die öffentliche Bewertung der betreffenden Aktion und ebenso die Fragestellung, ob im respektivem Falle rechtlich agiert werden solle oder sondern ungesetzliche Resistenz zu verrichten sei, zu differenzieren. Eine Basis, die von den Antipositivisten zuerst von draußen an den Empirismus herangetragen ist,, aber keine Basis für eine Bemängelung der faktischen Stellung des Letzteren sei die Identifikation von juridischer Einsicht, gesellschaftlicher Abschätzung und nützlicher Aktion.

Was bedeutet der Begriff „Rechtsstaat“ historisch?

Ende des Jahrhunderts, das 18. ist, aufgetaucht ist der moderne Ausdruck des Rechtsstaates. Der Stellenwert des Begriffs stabilisierte sich – nach der dargestellten Verwendungsweise bei Placidus und Müller – als Gegenwort zu Despotismus und Gottesstaat, aber nicht als Gegensatzwort zu Alleinherrschaft und Adelsstand -, und die Umgrenzung von dem Despotismus schloss die Umgrenzung vom Pöbeldespotismus, d. h. von der Volksherrschaft, ein.

Was verstand man im 19. Jahrhundert unter dem Begriff des Rechtsstaates?

Der des Polizeystaates war eine sonstige Bezeichnung. Die Bezeichnung mitprägte als Gegenwort die Bedeutsamkeit von Rechtsstaat. Dass der ehemalige Polizey-Begriff reichlich umfangreicher war als der jetzige Polizeibegriff, muss dabei beachtet werden. Wovon der Rechtsstaat seinerzeit umgrenzt wurde, war nicht die Repressivfunktion, die für den aktuellen Polizei-Begriff typisch ist, sondern der große Rechtsanspruch, das Gesellschaftssystem gestaltendes Anrecht der einstigen brauchbaren Polizey.

Der Rechtsstaatsbegriff beinhaltete eine Missbilligung der Repressivfunktion der Staatsgewalt zuerst nicht oder höchstens am Seite. Er zielte stattdessen auf eine Reduzierung des umfangreichen Polizey-Begriffs und er bekräftigte selbst dessen strenge Gesichtspunkte.

Ein Rechtsstaat ist in seiner freiheitlichsten Geltung – d. h. am wenigsten von den individuellen Größenverhältnissen im Deutschland des 19. Jahrhunderts geprägten – Geltung einfach ein zeitgenössisches, d. h. mit Gewaltmonopol ausgestattetes Staatswesen, wie er durch die abendländischen Gesellschaftsvertragstheorien gelohnt wird. Der Staatsbegriff in seiner Vollbringung ja nicht Anderes als der Rechtsstaat. Die Leute verzichten durch den Gesellschaftsvertrag, mit dem sie sich wechselseitig als ungezwungene und ähnliche Handelspartner anerkennen, auf ihr Naturrecht auf alles, beschränken sich fernerhin auf bestimmt rechtlich festgelegte Anrechte und schaffen das Staatswesen, der die Erfüllung des Gesellschaftsvertrages gegen Verbrecher beziehungsweise Vertragsbrecher durchsetzt. In jenem Stil war für Johann Aretin und Karl von Rotteck Rechtsstaat dasjenige Staatswesen, in welchem nach dem gesunden Gesammtwillen regiert, und lediglich der generelle Sieger beabsichtigt wird. Die wesentliche Stelle dabei sei, dass der generelle Sieger das realisierbarste Freisein und Geborgenheit aller Teilnehmer des zivilen Gesellschaftssystems sei. Unter Berufung auf Hugo Grotius stellt Robert von Mohl im Abschnitt Quelle. erste akademische Geschichte Beleg seiner Ausarbeitung Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften die Vorstellung des Rechtsstaates in ähnlichem Stil dar: zuerst zeigt er, dass die Person nach Enthüllung und Geschichte den Bedarf eines rationellen, d. h. friedvoll organisierten, Miteinanders mit Anderen habe, und entwickelte danach die Vorschriften dieses Miteinanders der Einzelnen auf der Basis der mutualen Rechtsachtung. Die generelle Rechtfertigung des Staatswesens ging hieraus ebenfalls hervor. Eine Power und Reihenfolge zur Erhaltung des friedvollen Miteinanders der zu einer Bevölkerung Gehörigen, lehrte er, sei unverzichtbar .. Nicht bloß die Erscheinungsform der Bildung des Staatswesens, sondern zu ähnlicher Zeitlang außerdem die gesetzliche Rechtfertigung desselben und seiner Gewaltsamkeit sei der Kontrakt freier Leute.

Mohl selber war jedoch mit dieser anti-polizeystaatlichen Stoßrichtung des Rechtsstaatsbegriffs nicht einig: Rechtssicherheit für den Einzelnen sei eine allzu nahe Zweckbestimmung des Staatswesens. Mohl lobte demgegenüber Johann Friedrich Herbart, der dem Staatswesen nicht bloß ein, den realen humanen Annäherungen und Bedarfen entsprechendereUmfang geboten. sondern ebenso insgesamt das nachteiliges Geschöpf des Kant ’ schen Staats ausgelöscht habe. Der Rechtsstaat habe nicht lediglich Rechtsschutz als Funktion, sondern die Funktion, zwei Hinderungen aus der Verbindung zu leeren, die dem einzelnen bei der nach möglichkeit allseitigen Schulung seiner Naturgewalten und mithin deErwerb und Genuß der dazu wirksamen Maßnahmen im Wegstrecke liegen können: gleich den unrechtlichen Wunsch anderer Leute und die Dominanz äußerer Hinderungen. Das Staatswesen muß beiderlei Hinderungen wegmachen. Justitia und die zweite Funktionalität – für die zeitgenössische Sprachverwendung bisschen unerwartet, aber an den traditionelleren, späteren absolutistisch-wohlfahrtsstaatlichen Polizey-Begriff anknüpfend – Bullen Mohl nennt die erste Funktionalität. Mohl kommt, da Anrecht bloß die Hälfte der Betätigung dieser Staatsgattung ist, zu dem Resultat: man müßte ihn übrigens ‚ Rechtsstaat und Überwachungsstaat ‘ bezeichnen, spricht aber im Übrigen – da dies der gebrauchtere Ausdruck ist – ebenfalls seinerseits lediglich von Rechtsstaat, um beide Funktionalitäten abzudecken.

Wie wurde das Rechtsstaatskonzept in der zweiten Etappe institutionalisiert?

Nachdem in den meisten germanischen Kleinstaaten und ab 1848 außerdem in Preußen konstitutionell-monarchische Lebensumstände hergestellt worden waren, wurde das Rechtsstaatskonzept in einer zweiten Phase auf das Verlangen nach einer Beherrschung, die gerichtlich ist, der Administration geschwelt. Ist gleichwohl für diese Etappe nicht von Mathematisierung des Rechtsstaatskonzepts zu reden, sondern von einer Institutionalisierung des Rechtsstaatskonzeptes – geebnet in Gestalt der Verwaltungsgerichte. Charakteristische Schriftwerke dieser Zeitlang sind: Der Rechtsstaat – eine publicistische Zeichnung von Otto Bähr aus der Zeit um genau 1864 als auch Der Rechtsstaat von Rudolf Gneist aus dem Jahre 1872.

Der – überwiegend nur terminologische – Unterschied der beiden nationalliberalen Autore sollte nicht überschätzt werden, waren sich aber beide im Wesen der 1848er Anforderung einverstanden, dass die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege durch eine gerichtliche Beherrschung substituiert werden sollte. Während Gneist kompromissweise vorschlug eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die gesondert ist, zu gestalten, präferierte dabei Bähr eine Übermittlung der Beherrschung an die schon bestehende geregelte Justizgewalt. Model des Verwaltungsrechtsschutzes.

Von einer Mathematisierung des Rechtsstaatskonzeptes ist da aus zweierlei Ursachen nicht zu reden:

Zuerst ( und v. a. im Gleichnis mit England, wo Bundestag und Strafgerichte gegen die Krönung koaliert waren, und Frankreich, wo lange Zeitlang die parlamentarische der gerichtlichen Exekutivekontrolle herausgestellt wurde, wesentlich ), weil der Verwaltungsrechtsweg da nicht das subjektive Gegenstück, den individuellen Staatsbürgern offenstehende Pendant zur ‚ gemeinschaftlicher ‘ parlamentarischen Regierungsbildung und -kontrolle, sondern deren Surrogat ist. So bestimmte die – niemals effektiv gewordene – Staatsverfassung von 1849 in § 182 nämlich: Die Verwaltungsrechtspflege hört auf. über alle Verstöße entscheiden die Gerichtshöfe. Aber eine parlamentarische Regierungsbildung war nicht bestimmt ( § 72 II ), sondern nur eine Ministeranklage vor dem Reichsgericht ( § 126 lit. i ), und die vom Imperator zu ernennende Verwaltung sollte ein Vetorecht ( § 102 ) gegen Erlasse des aus zwei Kämmerchen bestehenden Reichstages haben – und vergleichbar verhielt es, als am Schluss des 19. Jahrhunderts außerdem in Wirklichkeit Verwaltungsgerichte in den germanischen Teilstaaten eingebracht wurden.

Und zweitens und bedeutender, weil diese Verwaltungsgerichte nicht beispielsweise lediglich Gesetzesanwendungsinstanzen und -durchsetzungsinstanzen, sondern Rechtsschöpfungsinstanzen wurden: Die seinerzeit in den Staaten errichteten Oberverwaltungsgerichte, voraus das Preußische Oberverwaltungsgericht, etablierten sich neben der Legislative und der Forschung als lebensnotwendigste Stärke für den Lehrgang des Verwaltungsrechts. Das von Beginn an geplante Reichsverwaltungsgericht kam nämlich im 19. Jahrhundert nicht mehr zustande, aber dies hinderte die Gerichtsbarkeit nicht, mitunter voranschreitend breitere, landerübergreifende Sentenzen zu entstehen, die sich langsam zu einem ‚ Allgemeinen Teilstück ‘ zusammenfügten.

Was ist das Stahl-Zitat und wie wird es interpretiert?

Soweit in der anerkannten Rüge von der Historie des Rechtsstaats nicht die Sichtweise eingetreten wird, dieser sei rein im förmlicher Bedeutung eingesehen worden, wird im Zusammenhang der anerkannten Belehrung die Meinung aufgetreten, auf ein – erstrebenswertes – stoffliches Rechtsstaatsverständnis in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts sei in der zweiten Hälfte ein – nachteilig zu beurteilendes – förmliches befolgt. Speziell Julius Stahl wird zuständig gehandelt dafür. Das diesbezüglich immerdar mehrmals angeführte Referenzzitat lautet:

Jene Anspielung wird von der regierenden Auffassung im Verständnis eines förmlichen Rechtsstaatverständnisses verstanden und bemängelt. Dadurch zu einem Gesetzesstaat geworden sei der Rechtsstaat. Für diesen ist in jener Bedeutung kennzeichnend, dass durch die Herrschaftsgewalt der Gesetzeslagen, genereller und strikter Rechtsnormen, bewirkt werden soll, dass die öffentliche Handlungsweise voraussehbar, abschätzbar und durch selbständige Gerichtshöfe überprüfbar sei. Vermessen an einer Bezeichnung, die substantiell ist, von Justitia – als ungenügend betrachtet wird dies -.

Eine Minderzahl unter den Rechtsstaatshistorikern und Rechtstheoretikern widerspricht dieser Sichtweise in zweifacher Sicht: Weder teilen sie die indirekt nachteilige Einschätzung des offiziellen Konzepts des Gesetzesstaates, noch sind sie der Meinung, dass Julius Stahl ein Repräsentant jenes Konzepts gewesen sei.

In Wertungshinsicht macht die Mindermeinung rechtskräftig, dass allerdings ebenfalls gesetzesstaatliche Lebensumstände keine freiheitlichen Lebensumstände garantieren, dass der Zusammenhang von Gesetzesstaat und Volksherrschaft aber freilich erreichbar ist, während eine materialistische Rechtsstaatskonzeption von vornherein bedeute, der freiheitlichen Legislative eine Eliteschicht aus Kadis und / oder Rechtsphilosophen überzuordnen.

Hinsichtlich der Auslegung des Stahl-Zitates argumentiert die Mindermeinung, dass Stahl den Rechtsstaat der Volksherrschaft,, in welchem die Bevölkerung die genaue und günstige strategische Tugendhaftigkeit von Staatswegen jedem Staatsbürger zumuthet und seiner genauen moralinsauren Ehrerbietung gegenüber keinen rechtskräftigen Schranken anerkennt, entgegensetzte. Keine äußerliche Rechtskonzeption aufgetreten, sondern der Legislative mit Recht auf juristische Verpflichtung einen moralische Schranken übergeordnet habe Stahl. Was moralisch und was unmoralisch ist, dürften die Staatsbürger keine Gesetzesformen, die ‚ unsittlich ‘ sind, festlegen und demnach außerdem nicht selber konkretisieren. Keine förmliche Rechtsstaatskonzeption, sondern eine stoffliche Rechtsstaatskonzeption sei dies.

Das von der Mindermeinung beanspruchte republikanische Potenzial einer offiziellen Rechtsstaatskonzeption hätte in Deutschland – wenn ebenfalls außerdem mit Beschränkungen – erstmalig unter Beachtung der Weimarer Reichsverfassung verwirklicht werden können, die der Freistaat einführte, die Regierungsbildung vom parlamentarischen Grundvertrauen angewiesen machte und die Funktion des Reichstages im Gesetzgebungsprozess stärkte. Diese Verfassungskonzeption wurde in der juridischen Belehrung am ehesten von Gerhard Anschütz und Richard Thoma als auch dem Schluchtenscheißer Hans Kelsen ernstgenommen. Der Kelsen lehrte vor dem Machtantritt des NS schnelle Zeitlang in Köln.

Bedeutend u. a. von dem schon vielfach erwähnten Carl Schmitt repräsentiert, dem seinerzeit äußerst prominenten Verfassungsrechtler wurde die Gegenposition. Der Verfassungsrechtler sah die Zuständigkeiten, die der parlamentarischen Legislative durch die Weimarer Staatsverfassung gegeben sind, im Ansehen des zivilen Rechtsstaat als begrenzt an. Vor allem durch seine nachmalige Äußerung verschrien ist Schmitt. Das Gesetz schafft Der Anführer. Diese Äußerung entsprach zwischen 1933 und 1945 der Praktik im braunem Deutschen Reich, denn nach dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 hatte die NS-Regierung die vollständige Zuständigkeit, Gesetzeslagen gerade zu veranlassen, und der Ausdruck Rechtsstaat war in dieser Periode vollkommen veraltet geworden. Aber das Staatswesen selber wurde nicht zu einem Überwachungsstaat im Verständnis des 19. Jahrhunderts verformt, sondern es bildete sich ein Land im Staatswesen, der SS-Staat, der lediglich dem Anführer selber zuständig war.

Schmitt schrieb zuvor u. a., nach der Novemberrevolution sei ein gesetzlich bindender grundlegender Entscheid für den zivilen Rechtsstaat geschehen, für den seitherigen gesellschaftlichen status quo, d. h. für die Aufrechterhaltung der zivilen Ordnung.

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Wie entstand die Forderung nach Rechtsstaatlichkeit?

Rechtsstaatlichkeit wurde wegbereitend als ein Government of Laws in England verlangt. In der Anforderung artikulierte sich ein Unterfangen nach einer gesellschaftlichen Anordnung, die Beantwortung sein sollte auf die aus den sozialen Wirrnissen des 17. Jahrhunderts gezogenen Einsichten. Wo sich allmählich einzelne Freiheiten herausbildeten, war zudem noch England. In dem Zeitraum dieser Wirrnisse hatten sich in Auseinandersetzungen mit der Königsgewalt Vorstellungen dahin verstärkt, dass bevorstehend eine allgemeingültige Protektion vor zufällig obrigkeitlichen Festnahmen besteht und speziell Freiheiten gehalten werden. Rasch erarbeitet und durchgebracht wurde das Prinzip der Gewaltentrennung.

Vergleichbar lautende Anforderungen kamen auf dem Erdteil im 18. Jahrhundert auf. Sie waren – gegen die allgemeingültigen Herrschaftsansprüche des absoluten Überwachungsstaates. Als Ausgeburt des Gleichheitsrechtsstrebens und Freiheitsstrebens für alle Staatsbürger steht die Französische Revolution dabei. Bis dahin war das Gesellschaftsbild – allerdings andersartig geschichtet – aber ständisch gestaltet und der Regent gerierte sich als einzige Besitzerin volkseignen Kraft. an von ihm beherrschtes Anrecht waren alle, bloß nicht er selber angebunden. Das Aufstehen gegen diese Regierungsform war angeregt überwiegend aus einem Zusammenhang, der religiös-weltanschaulich ist, heraus. Die Fragestellung der Rechtsstaatlichkeit war mit der Entstehung des Einblicks und der Absetzung, die mit ihr einigen ist, des säkularen Politikbetriebes von den gläubigen Gedanken im Ansatz schon aufgestellt und die Fragestellung der Rechtsstaatlichkeit begehrte dicht vor der Jahrhundertwende gegen die Alleinherrschaft auf.

Dass behördliche Handlungsweise nach einem generellen Recht zu stattfinden habe, war eine Konsequenz aus Immanuel Kants Vorstellung des Gesetzes als gesunden Freiseins Reihenfolge eines Miteinanders in Freisein. Jeremy Bentham und andere lenkten im 19. Jahrhundert die Beachtung auf die Funktionalität des Gesetzes, Sicherheitsleistung zu sicherstellen. Andere setzten sich mit der Anforderung nach einer gerichtlichen Beherrschung der Herrschaftsgewalt ein, die für eine Wiederherstellung des Gesetzes außerdem sorge, so dieses abgestoßen sein würde. Der Ausdruck des Rechtsstaats entwickelte sich letztendlich aus diesen Erwägungen heraus als Gegenwort zum abzulösenden Überwachungsstaat, im Wesentlichen aufgefasst als Verfassungsstaat. Seitdem die Selbstbestimmung, die Einschränkung der Herrschaftsgewalt und die Sicherung von Fundamentalrechten und Grundrechten und die ist, und das Anrecht eines jede Protektion, die und gerichtlich ist, in Forderung ergreifen zu können sind hervorgehobene Zielsetzungen. Insbesondere in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Subsidiarität sind zudem das Anrecht auf städtische Eigenverantwortlichkeit, öffentliche Dezentralisation und der Konföderalismus erhebliche Bestandteile dieses Rechtsverständnisses. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit war schon in dem verspäteten Mittelfeld des Jahrhunderts, das 19. ist, in den meisten Breiten errichtet und an Hochschulen unterrichtet wurde Verwaltungsrecht wie Staatsrecht. Die Mathematisierung, die Zuweisung der verwaltungstätigkeit zu berechenbaren Rechtsformen war Zeichen des Rechtsstaats insoweit.

Die Bezeichnung des Rechtsstaats wird nach Wertung des Politologen Maximilian Pichl vermehrt als Stellvertreterwort für Sicherheitsleistung oder das öffentliche Gewaltmonopol benutzt. Seine Löhnung werde nach Ansicht von Kritikastern damit aber in seinen Gegensatz umgekehrt. Nicht mehr Protektion vor exekutiver Gewaltsamkeit, sondern Verstärkung der Regierungsgewalt gegenüber seinen Staatsbürgern meine Rechtsstaat danach.

Eine bedeutende Fragestellung ist, ob bare formelle Rechtmäßigkeit zur Rechtfertigung der Rechtsgeltung genügt oder ob zu dieser ebenfalls Justiz beziehungsweise Rechtmäßigkeit notwendig sind. Nahe, Rechtsstaat ist bloß ein Staatswesen, in dem nicht Willkürlichkeit, sondern Gesetz und Justiz herrschen: mit einer Rechtsordnung, die für alle ähnlich ist und in der die Staatsorgane einschließlich der Legislative an das praktische Gesetz und an stoffliche Justiz angebunden sind. Die Übereinstimmung von libertärer Sozialstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit samt deren Staatsaufgaben betrifft eine zusätzliche Fragestellung.

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Was ist der Unterschied zwischen materiellem und formellem Rechtsstaat?

An die Differenzierung zwischen stofflichem und amtlichem Gesetz knüpft sich die Differenzierung zwischen stofflichem und förmlichem Rechtsstaat an an. In seinen Reihenfolgen regelt materielles Gesetz Angelegenheit selber. Zum Beispiel durch den zivilen Kodex oder das Strafgesetzbuch vertreten wird materielles Gesetz. Die stoffliche Gesetzeslage ist Regelungsmaterie. Die Verfahrensordnungen beispielsweise die Zivilprozessordnung oder das Strafprozessrecht werden in Umgrenzung dazu als förmliches Gesetz genannt. Um dem stofflichen Gesetz zur Interpretation und Einsatz zu helfen regelt formelles Gesetz den Verfahrenszuschnitt.

Diese terminologische Ausrichtung ist allerdings bloß so lange begründet, wie es sich um den stofflichen Rechtsstaat im näherem Wert handelt. Es sich handelt denn bei der Differenzierung zwischen zum einen StGB, BGB etc. und zum anderen ZPO, StPO etc. um eine Differenzierung innerhalb des Gesetzes, das geschrieben ist. Wird dagegen vom materialistischem Rechtsstaat im überpositiven Sinngehalt gesagt, so handelt es sich bei dieser Nutzung des Begriffs stofflich nicht mehr um die ähnliche Verwendungsweise wie bei dem Vortrag vom materialistischem Privatrecht, Kriminalrecht oder Verwaltungsrecht.

Ebenfalls ein verkehrtes Bild entsteht, wenn die rechtliche Abgrenzung zwischen einem formellen Rechtsstaatsverständnis und einem materialen Rechtsstaatsverständnis mit der weisen Abgrenzung zwischen Anteilnahme und Materialismus in Zusammenhang gezeigt wird: Der germanische ‚ materialistische ‘ Rechtsstaats-Begriff hat nichts mit weisem Materialismus, und bereits aus nichts mit Historischem Materialismus im Verständnis des Marxismus zu unterwerfen – ebenso wenn einige, geisteswissenschaftlich geprägte Volljuristen und in ihrer weisen Lage utopische sozialdemokratische Rechtswissenschaftler seit Hermann Hellers Sorte des Ausdrucks des ‚ gesellschaftlichen Rechtsstaats ‘ an der folgenden Begriffsentwicklung mitgespielt haben und dabei eine Weile einige sozialstaatliche Brosamen abfielen. Nicht der ‚ ideale ‘ oder ‚ unrealistische Rechtsstaat ‘, sondern der ‚ amtliche Rechtsstaat ‘ ist Gegen-Begriff zum ‚ stofflichem Rechtsstaat ‘.

Nicht bloß förmlicher, sondern ebenfalls konkreter Natur ist der Rechtsstaatsbegriff der Verfassung. Die Anbindung der Regierungsgewalt an ebne Erscheinungsformen ihrer Exekution bedeutet Rechtsstaatlichkeit dabei. Im Untergestell gewaltbegrenzender Zuständigkeiten und in kontrollierbaren Verfahrensweisen angewandt wird die Regierungsgewalt. Die Anbindung der Herrschaftsgewalt an überpositives Gesetz durch Fundamentalrechte und an das Prinzip des Übermaßverbots, folglich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeutet materielle Rechtsstaatlichkeit dabei.

Wird in vergleichbarer Linie von einem formellen oder materialen oder ebenfalls substantialistischen Rechtsstaatsverständnis geredet.

Ein Verfassungsgrundsatz ist das Rechtsstaatsprinzip. Der Verfassungsgrundsatz bedarf der Konkretion jeweils abhängig von den sachbetonten Umständen. Für Legislation, vollziehende Gerichtsbarkeit und Gewaltsamkeit gilt das ebenso.

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Was sind die Unterschiede zwischen formeller und materieller Rechtsstaatlichkeit?

Verschiedentlich werden Formelle und stoffliche Rechtsstaatlichkeit einander angenähert, so, wenn gesagt wird: Als formeller Rechtsstaat gilt ein Staat, der die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt und eine öffentlich-rechtliche Entschädigung als unverzichtbare Institute anerkennt: Der Begriff ist historisch bedingt und schon für sich genommen weniger formell als er vorgibt.

Bereits der förmliche Rechtsstaat weist nach dieser Begriffsbestimmung Bestandteile gleich Vergütung und Gewaltentrennung auf -. Die Bestandteile werden bei Kelsen nicht einst im Bezug mit dem stofflichen Rechtsstaat explizit genannt.

Ein aktuell in dem Westdeutschland häufig vertretener stofflicher Rechtsstaats-Begriff geht weiteren weiter: die Legislative wird einer vornehmeren Normenordnung unterstellt: ‚ lediglich ‘ offiziell ist ein Rechtsstaat jedoch, sofern er sich in der Rücksicht Formelemente erschöpft und eine inhaltliche Orientierung der Legislation an einer vornehmeren Normenordnung nicht kennt. Als stofflicher Rechtsstaat gilt ein Staatswesen, das zudem diese inhaltliche Orientierung gewährleistet und sie speziell durch die Verfassungsbindung der Legislation und durch die Standardisierung von Fundamentalrechten sichert.

Es gibt somit verschiedene Erkenntnisse von stofflicher Rechtsstaatlichkeit: Zum einen bedeutet der Begriff, dass die Staatsverfassung des respektiven Staats inhaltliche Aufstellungen trifft. andererseits bedeutet der Begriff, dass feste Prinzipien inhaltlicher Berechtigung nicht bloß den Gesetzeber, sondern ebenso den Verfassungsgeber binden.

Das vom Verfassungshüter in stetiger Judikatur vertretene stoffliche Rechtsstaatsverständnis ist dies letzte Rechtsstaatsverständnis.

Auf diesem Verlauf kann materialistische Rechtsstaatlichkeit die konventionelle Rechtsstaatlichkeit komplettieren und ergänzen: Stellt man auf die Rechtsquelle ab, der die individuelle rechtsstaatliche Einrichtung ihr Bestehen verdankt, so kann der Eingang materiell-rechtlicher Prinzipien, ebenso die – verfassungsändernde – Gesetzgebung verbindlicher rechtsstaatlicher Prinzipien in der Regel als ein Ausbau und Zusatz des konventionellen Rechtsstaates betrachtet werden. die Neuerungen des Grundsatzes gehören außerdem zusätzlich zur konventioneller Rechtsstaatlichkeit und zunächst die Anlehnungen auf überpositive Prinzipien zur materielle. Stellt man dagegen nicht auf die Rechtsquelle, sondern auf den Stoff der in Betracht stehenden Einrichtungen beziehungsweise Standards ab, sind nicht bloß die Regresse auf überpositives Gesetz unter das Wort der substanziellen Rechtsstaatlichkeit zu unterstellen, sondern ebenso die zusätzlichen materiell-rechtlichen Anbindungen, die die Konstitution enthält.

Das stoffliche Staatswesen ist nach anderer Meinung nicht der Gegensatz des amtlichen Rechtsstaates, sondern ein stoffliche und förmliche Bestandteile des Gesetzes vereinigendes Staatswesen. Diese Begriffsbildung ist aber fraglich:

Bildet man einen bloß positivrechtlich angereicherten Ausdruck des stofflichen Rechtsstaats, der aber keine überpositive Gerechtigkeitskriterien einschließt, danach kommen die Repräsentanten eines materialistischen Rechtsstaatsverständnisses zum ähnlichem Resultat wie die Repräsentanten eines offiziellen Rechtsstaatsverständnisses, gleich: Die günstige Konstitution ist anzuwenden. Was ein positivistisch verstandener stofflicher Rechtsstaat einem offiziellen begriffsmäßig hinzufügt, ist festzustellen nicht.

Bildet man dagegen einen Ausdruck des stofflichen Rechtsstaates, der ebenfalls überpositive Gerechtigkeitskriterien einschließt, danach wird der förmliche Rechtsstaatsbegriff und das ihm zugeordnete förmliche Gesetz durch ein von ihm andersartiges überpositives Gesetz nicht komplettiert. Ein Ärger zwischen dem günstigen Gesetz und dem Gesetz, das überpositiv ist, besteht stattdessen hinterher.

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Was sind das integrale und summative Rechtsstaatsverständnis?

Zwei widersprüchliche Herangehensweisen zur Auslegung der Verfassung formuliert das wesentliche und additive Rechtsstaatsverständnis.

Dabei begreifen der Verfassungshüter und die mehrheitliche Rechtsliteratur den Rechtsstaat begriffsmäßig wesentlich, was bedeutet, dass sich das Rechtsstaatsprinzip nicht in Einzelbestimmungen wie den Grundrechtsnormen oder Stil. 20 Absatz 3 GG erschöpft, sondern über die rechtsphilosophische und rechtspolitische Relevanz hinausgeht und als Basis für im Grundsatz nicht erwähnte – unbenannte – Einzelgewährleistungen heranzuziehen ist.

Weise 20 Absatz 2 der Grundsatz wird fundiert mit der Formulierung der GG Wesen und GG. Der Grundsatz wird abgekoppelt vom Formulierung als Bestandteil des Gesamtkonzepts der Verfassung aufgefasst. dessen Anwendbarkeit sei ebenfalls bei den Sitzungen während der Verfassunggebung verlangt worden. Als behelfsmäßig zu den Vorschriften, die konkretisierend sind, der Verfassung sehen Repräsentanten der zusammenhängenden Herangehensweise das Rechtsstaatsprinzip an.

Jenes Rechtsstaatsverständnis wird als additiv genannt. Das Rechtsstaatsverständnis sieht den Begriff Rechtsstaat exklusiv als Sammelbegriff beziehungsweise Benennung individueller Garantien im Schriftwerk der Verfassung belegter rechtsstaatlicher Sicherungen an.

Dass das Deutschland im Verfassung nicht explizit als Rechtsstaat genannt werde, stützt sich diese Ansicht darauf. Dass da exklusiv Prinzipien des Rechtsstaats im Verständnis jener Verfassung gedacht seien, wird 28 GG dahingehend betrachtet. Sie seien für die Bundesebene juridisch bedeutsam, durch Wesensart würden außerhalb der Prinzipien oder Bestandteile, die in Einzelbestimmungen liegend sind, des Rechtsstaatsprinzips weder den Ländern.

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Wie kann eine übermäßige Verrechtlichung negative Auswirkungen haben?

Der richtige Maßstab ist zudem für das Bemühen, die öffentliche Handlungsweise durch Rechtssätze überprüfbar zu schaffen vorzufinden. Bereits Kulturrevolution und Verfassunggebung zeigen, dass es unerreichbar ist, die gesamte öffentliche Existenzgrundlage ausnahmslos in juristische Standards einzufangen, dass es ebenfalls Umstände gibt, in denen öffentliche Mächte bindende Beschlüsse treffen, ohne hiermit selber an gesetzliche Maßstäbe angebunden zu sein.

Nicht reiner Gesetzesvollzug, sondern Beschluss und Handlungsweise in maßgebend vorgegebenen Handlungsspielräumen ist doch ebenfalls die normale Staatstätigkeit überwiegend. Ein Unmaß an Verrechtlichung verliert sich in Bagatellen, bringt eine unzuträgliche Schematisierung von Lebensvorgängen mit sich und bedrängt die Libertäten der Staatsbürger. Speziell durch eine progressive Bürokratisierung geschieht dies. Selbst die Rechtssicherheit leidet des Weiteren unter einer Normeninflation.

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