Was besagt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?

Zuletzt aktualisiert: 19.04.2023

Das oberste Prinzip allen Verwaltungshandelns ist die Rechtmäßigkeit der Administration. Dass die Gewaltsamkeit, die vollziehend ist, an Gesetz und Gesetzmäßigkeit angebunden ist, besagt er.

Das Grundprinzip wird hergeleitet aus dem Deutschland, das in ist, geltenden Rechtsstaatsprinzip, festgemacht in Auftreten. Er unterliegt als unverletzliches Einzelelement der Reihenfolge, die verfassungsrechtlich ist, und als eines der obersten Staatsprinzipien der zwingenden Schutzvorrichtung des Typus.

Aus der rechtsstaatlich geprägten Rechtmäßigkeit der Administration lassen sich dagegen zwei Prinzipien herleiten, zum einen das Bedingnis des Prinzips – er verlangt, dass Verwaltungen für ihre Handlungsweise einer formell-materiellen Gesetzesgrundlage bedürfen – und zum anderen die Priorität der Gesetzmäßigkeit – er verlangt, dass die Administration uneingeschränkt keine Handlungen ergreifen darf, die im Gegensatz zu einer Bestimmung oder einem Fundamentalrecht stehen.

Lediglich verwaltungsrechtliche Innenwirkung entfalten Verwaltungsrichtlinien dagegen prinzipiell. Verwaltungsvorschriften, die die Exekution rechtmäßigen Urteils regeln, führen zur Selbstbindung der Administration, wenn sie in der Praktik verwendet werden.

Was versteht man unter dem Vorrang des Gesetzes?

Dass Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Normen, Gesetze, Vorschriften und Vereinbarungen an die Standards, die jeweilig höherrangig sind, angebunden sind, wird unter der Vorrangstellung der Gesetzmäßigkeit begriffen. Verletzungen dagegen unterliegen verschiedenen Rechtsfolgen, so sind Vorschriften und Ordnungen direkt unwirksam, während Verwaltungsakte kontestabel sind. Sofern dies bei einer Vergleichsbetrachtung mit dem Zivilrecht ( § 59 Absatz 1 VwVfG i. V. m. § 134 BGB ) beziehungsweise vornehmer Handlungsweise ( § 59 Absatz 2 VwVfG ) zu bevorstehen ist, gilt für Verletzungen bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen Eitelkeit gemäß § 59 VwVfG.

Für die Bedingung der Gesetzmäßigkeit gilt, dass Verwaltungshandeln einer Gesetzesform oder einer Gesetzesform als Ermächtigungsgrundlage bedarf. Mittels der Wesentlichkeitstheorie, die vom Verfassungshüter entwickelt ist, festsetzen lässt sich der Herrschaftsbereich. Die Legislatur muss danach öffentliche Handlungsweise in grundsätzlichen Gebieten durch eine formelle Gesetzesform autorisieren und alle unverzichtbaren Beschlüsse selber ergreifen. Sofern sie in zivile Freiheiten eingreifen, gilt das für grundrechtsrelevante Handlungen stets, speziell im Gebiet der Eingriffsverwaltung, somit für hemmende Verwaltungsmaßnahmen. Im Gebiet der Leistungsverwaltung gilt, dass Beschlüsse über das Ob einer Performance wesentlich grundlegend sind. Die vorherrschende Auffassung lässt jedoch Bestimmungen im Haushaltsgesetz dafür erfüllen. Wenn durch die Leistungsvergabe Anrechte Dritter gestört oder Anliegen der Öffentlichkeit berührt werden, sind alle anderweitigen Schritte im Übrigen danach als grundlegend festzulegen.

Eigenarten gelten, wenn die Rechtmäßigkeit der Administration sich auf amtliches Urteil bezieht, weil rechtlicher Ermessensspielraum zugestanden ist. Dieses ist immer rechtsgebunden, da es kein kostenloses Urteil gibt. Ermessenspielräume kommen in Gestalt des Entschließungsermessens und des Auswahlermessens in Frage, soweit eine eindeutige rechtliche Bestimmung nicht entgegensteht. Entschließungsermessen unterliegt dem Opportunitätsprinzip, die Stelle prüft daher, ob sie im Zusammenhang pflichtgemäßer Rechtsausübung außerdem aktiv werden will, wobei Limits außerdem angekommen werden, wenn eine Ermessenreduktion auf Null vorliegt, eine Wahlberechtigung daher nicht besteht und bloß ein alleiniger Beschluss rechtsfehlerfrei erreichbar ist. Auf die Erscheinungsform der Rechtsausübung bei gesetzlich vorgegebenen Handlungsalternativen bezieht sich Auswahlermessen. Kann-Vorschriften geben auf der Rechtsfolgenseite die regelmäßigsten Ermessensfreiräume. Mit erforderlichen Handlungsvorgaben operieren Soll-Vorschriften bloß in Muss-Bestimmungen und Ausnahmen.

Zur gerichtlichen Anfechtbarkeit führen Ermessensfehler im Sendung des § 40 VwVfG. Wird eine Verwaltungsmaßnahme nicht attackiert, obwohl sie an einem Ermessensfehler leidet, so erwächst sie in Bestandskraft, heißt: sie wird effektiv. Verwaltungsmaßnahmen sind berührt zudem. Den Verwaltungsmaßnahmen liegt eine unzutreffende Interpretation oder Verwendung von unverständlichen Rechtsbegriffen zugrunde. Im Ermessensnichtüberschreitungen oder -fehlgebrauch stehen können Ermessensfehler genauso in Ermessensüberschreitungen. Im Zusammenhang der Verhältnismäßigkeitsüberprüfung im Lichtschein von Fundamentalrechten entstehen Irrtümer dabei nicht rar. Eine Verletzung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt vor, wenn der Daseinszweck der gewählten Handlung nicht rechtmäßig ist und das Mittel selber nicht angemessen, notwendig und geeignet ist.

Keine Außenwirkung entfalten Verwaltungsrichtlinien prinzipiell. Mit ihrer Verwendung führen Ermessensrichtlinien zur Verwaltungsselbstbindung. Die Ermessensrichtlinien konkretisieren die Exekution rechtlich ordentlichen Befindens für die Praktik. Wenn ein sachbezogener Anlass den Unterschied rechtfertigt, dürfen wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes lediglich Differenzen stattfinden. Im rechtlich nicht ausgemachtem Gebiet können Verwaltungsrichtlinien Ersatznormcharakter aufnehmen, sodass eine quasi-normative Außenwirkung entsteht, die Bindungswirkung auslöst. Außenwirkung tritt nach vorherrschender Ansicht bei Selbstbindung der Administration ein.

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