Was besagt die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Zuletzt aktualisiert: 05.03.2023

Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Verfassungshüter erarbeitet und besagt, dass die Legislatur öffentliche Handlungsweise in elementaren Gebieten durch eine formelle Gesetzesform rechtfertigen und alle elementaren Beschlüsse selber ergreifen muss. Eine Prohibition der Delegierung entscheidender Beschlüsse an die Exekutivgewalt und eine Aufgabe der Legislative, die parlamentarisch ist,, solche Beschlüsse selber zu ergreifen folgen im Resultat daraus.

Basis der Vorstellung ist die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Lektion vom Auflage der Gesetzesform als auch der im Demokratieprinzip wurzelnde Parlamentsvorbehalt, wonach die Administration lediglich aktiv werden darf, wenn sie dazu durch eine förmliche Gesetzesform befugt worden ist.

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Was sind die Auswirkungen der Wesentlichkeitstheorie auf die Entscheidungsfindung des parlamentarischen Gesetzgebers?

Der Beschluss zwingender Themen ist der parlamentarischen Legislative reserviert Damit soll sichergestellt werden, dass Beschlüsse von spezieller Relevanz aus einem Prozess hervorgehen, das der Allgemeinheit Chance bietet, ihre Sichtweisen auszubilden und aufzutreten, und das das Parlament dazu anhält, Erfordernis und Umfang von Grundrechtseingriffen in staatlicher Aussprache abzuklären. Geboten ist eine Verfahrensweise, die sich durch Offenheit auszeichnet und die die Teilnahme der parlamentarischen Gegnerschaft gewährleistet.

Will die Volksvertretung die Administration zum Beschluss von Gesetzesformen oder von Vorschriften bevollmächtigen, so darf sie die zentralen Beschlüsse nicht an die Administration weitergeben. Zwei grundsätzliche Wirkungen hat die Hypothese damit. Sie hinterfragt zum einen das Muss einer rechtlichen Bestimmung und zum anderen das Ausmaß der Bestimmung, darum wie ausführlich die offizielle Gesetzesform die fragwürdige Themenstellung selber regulieren muss. zur Erhaltung des verwaltungsrechtlichen Spielraums sollen schwere Gesichtspunkte gleich durch nachfolgendes Gesetz konkretisiert werden dürfen. Dem Verordnungseber oder Satzungsgeber verbleibt innerhalb dieses Kontexts, den die parlamentarische Legislative vorschreiben muss, ein bestimmter Handlungsspielraum, innerhalb dessen er öffentlich, somit nach Zweckmäßigkeitserwägungen, eigenständig agieren darf.

Außerdem Wesentlichkeitsrechtsprechung, Wesentlichkeitslehre oder Wesentlichkeitsdoktrin bezeichnet wird die Wesentlichkeitstheorie.

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Nach welchen Kriterien entscheidet das BVerfG, ob eine Maßnahme als wesentlich im Sinne der Wesentlichkeitstheorie anzusehen ist?

Maßgeblich für die Übernahme der Wesentlichkeit ist für das BVerfG speziell die Grundrechtsrelevanz eines Mittels, d. h. wie groß eine Maßregel in Fundamentalrechte des Einzelnen eingreift oder für die Realisierung von Fundamentalrechten bedeutend ist. Das Ausmaß der Zielgruppe, die Langzeitwirkung einer Bestimmung, einschneidende merkantile Folgen, bedeutsame Folgen auf das Staatsgefüge, Konkretion zuverlässigen Grundrechts, die Folgen auf die Gemeinde als auch die Zweckbestimmtheit und Direktheit einer rechtlichen Bestimmung sind weitere Voraussetzungen. Unter anderem die Anforderung biegsamer Bestimmungen, das Bestehen entwicklungsoffener Angelegenheiten, die Notwendigkeit nach dezentraler Regulierung und föderaler Koordination, das Überlassen von Beteiligungsrechten für die Betroffenen, die von der Bestimmung sind, als auch die Grenzziehungen der Ahnung des Bundestages können gegen die Wesentlichkeit eines Sachverhaltes sagen.

Zu den erheblichen Themen, die dem Parlamentsvorbehalt unterfallen, zählen daher alle Themen, die für die Exekution der Fundamentalrechte entscheidend sind, frei davon, ob im bestimmtem Falle Freiheiten oder Gleichheitsgrundrechte berührt sind. Nicht lediglich traditionelle Interventionen in das Gebiet der Fundamentalrechte durch öffentliche Handlungsweise, somit das Abwehrrecht des Staatsbürgers gegen öffentliche Handlungsweise, gemerkt als Freisein vom Staatswesen betrifft dies. Die Bestimmung, die näher ist, von grundrechtlichen Schutzpflichten und Teilhaberechten, diese hingegen angesehen als Freisein durch das Staatswesen zählt speziell hierzu außerdem.

Bedeutend sind außerdem Fragestellungen, die bei Angelegenheiten entstehen, weil sie das Zusammentreffen untereinander konkurrierender Freiheiten auslösen. Lediglich durch die Legislative bewirkt werden kann ein ausreichender Gegenwert. Entscheidend bedeutend bedeutet im grundrechtsrelevantem Gebiet häufig für die Erreichung der Fundamentalrechte. Bestehen muss ein Grundrechtseingriff dabei nicht.

Alle ansonsten grundlegenden Themen gehören zu den grundlegenden Fragestellungen außerdem. Die Themen müssen aufgrund ihrer Wichtigkeit für die Bevölkerung durch das Abgeordnetenhaus beschlossen werden. Beispielsweise die Subventionierung von Presseunternehmen, die Belehnung als auch Präklusionsregeln im Verwaltungsverfahrensrecht zählen dazu nach der Gerichtsbarkeit. Keine über eine Aufgabenzuweisung hinausgehende rechtliche Genehmigung soll im Gebiet öffentlichen Informationshandelns jedoch notwendig sein.

Die Wesentlichkeitstheorie hindert dabei allerdings nicht die Zuständigkeit der Administration, Verwaltung und Legislative zu bevollmächtigen, untergesetzliche Standards zu veranlassen. Im Parlamentsgesetz als Rechtsgrundlage ausreichend offensichtlich und fest festgelegt müssen die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit des Eingriffes aber sein.

Mit der Relevanz der Regel für den Einzelnen oder für die Öffentlichkeit steigt die erforderliche Regelungsdichte des Parlamentsgesetzes dabei grundlegend.

Was dabei im Sonderfall zureichend offensichtlich und fest ist, richtet sich jedoch nach der vorschriftsmäßigen Angelegenheit: Wie deutlich die Legislative die für den jeweilig geschützten Umkreis maßgebenden Leitsätze selber festlegen muss, lässt sich dabei lediglich im Sicht auf das Sachgebiet und die Eigenheit des Regelungsgegenstandes abschätzen So kann zum Beispiel die Legislative zur Qualitätsprüfung der Belehrung nicht selber ausführliche Maßgaben zu Lehrinhalten leisten, da er seinerseits die Lehrfreiheit der Lehrenden achten muss. Dass der Verordnungsgeber häufig schneller auf Wandel einkommen kann als die Legislative, ist zudem zu berücksichtigen.

Generell ist daher folgendes festzuhalten:

  • Vom Legislative zu regulieren ist Hauptsache.
  • In dem Rechtssatz sein muss Kernpunkt.
  • Die Regel muss umso detaillierter und präziser sein, pro bedeutender die Angelegenheit ist.
  • Wie detailreich die Bestimmung im Gesetzesform sein muss und darf, richtet sich zum anderen nach dem respektiven Sachgebiet.

Wie sichert Art. 80 GG das Demokratieprinzip?

80 GG Eigenart stellt für Gesetze auf Bundesebene spezielle Leistungsanforderungen. Die Leistungsanforderungen finden sich vergleichbar zudem in den Landesverfassungen. Umfang, Absicht und Inhaltsbestandteil der Befugnis, die erteilt ist, müssen nach Weise im Gesetzesform festgelegt werden. Dies umfasst nach dem Verfassungshüter die Selbstentscheidung der Legislative für eine entschiedene Programmatik mit absehbaren Limiten:

Betragen muss sich aus der Gesetzesform.

Die Legislative an einer Selbstentmächtigung behindern, zur Absicherung des Demokratieprinzips soll 80 Absatz 1 GG daher.

Art. 80 GG bei Autonomen?

Typus gilt für selbstständige Bestimmungen nach vorherrschender Auffassung nicht direkt. In sinngemäßem Gepräge zieht die Gerichtsbarkeit die Anordnung im Resultat aber heran.

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Wie wird die Verlagerung der Schutzstandards im Technik- und Umweltrecht kommentiert?

Öffentliche Gesetzeslagen verweisen im Umweltrecht und Technikrecht vermehrt auf Vorschriften persönlicher Normungsverbände. Weil sich damit die Bestimmung der Schutzstandards auf Gebiete außerhalb öffentlichen Gesetzgebungsverfahrens verlagert, ohne dass deren Belang niedriger würde, hat man insoweit mit echter Verspottung von einer Sorte invertierten Wesentlichkeitstheorie geredet: die Hauptsache stehe nicht im Gesetzesform, sondern in Verwaltungsrichtlinien oder intimen geübten Vorschriften.

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Welche Grundrechte gelten für Strafgefangene laut BVerfGE 33, 1?

  • BVerfGE 33, 1 – Strafgefangene: Fundamentalrechte von Strafgefangenen könnten lediglich durch Gesetzmäßigkeit oder aufgrund einer Gesetzmäßigkeit beschränkt werden. für Übergangsphase aber ohne rechtliche Basis akzeptierbar. Ein Strafvollzugsgesetz, das künftig ist, müsse zeitigen.
  • BVerfGE 33, 125 – Spezialarzt: Maßgaben für Einfälle in die Berufsfreiheit durch Vorschrift. Typus. 80 GG angemessen benutzbar.
  • BVerfGE 33, 303 – Numerus clausus I: Die entscheidenden Beschlüsse über die Bedingungen für die Bestimmung unbedingter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien habe die Legislative selber zu ergreifen.
  • BVerfGE 34, 165 — Förderstufe: Die grundlegenden Charaktermerkmale einer als Pflichtschule eingeführten Förderstufe müssten durch Gesetzesform festgesetzt werden.
  • BVerfGE 41, 251 — Speyer-Kolleg: Der als Ordnungsmaßnahme verhängte Ausschluß von einer Anlage des zweiten Bildungsganges greift in das Fundamentalrecht des Typus. 12 Absatz 1 GG ein und bedarf daher einer rechtlichen Basis. Ist der Mangel einer rechtlichen Basis exzeptionell für eine Übergangsphase hinzunehmen, beschränkt sich für deren Zeitraum die Zuständigkeit zu Einwirkungen in verfassungsrechtlich geschützte Stellungen auf das, was im bestimmtem Falle unter Betrachtung der respektiven Situationen für die vorschriftsgemäße Fortführung eines funktionstüchtigen Anstaltsbetriebs unerläßlich ist.
  • BVerfGE 45, 400 – Oberstufenreform: die Legislative habe das Kernstück der Anordnung der Jahrgangsstufe 11 der katholischen Oberstufe selber reguliert. Er könne Details der Administration gelassen.
  • BVerfGE 47, 46 – Sexualkundeunterricht: die Legislative müsse den Entscheid über die Einleitung des Sexualkundeunterrichts an staatlichen Lehranstalten selber ergreifen
  • BVerfGE 49, 89 – Kalkar I: Wesentliche Beschlüsse und Bestimmtheitsanforderungen im Technikrecht
  • BVerfGE 58, 257 – Schulentlassung: Den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genüge es, wenn in der Ermächtigungsnorm Stoff und Ausmaß der erteilten Berechtigung mit der Bezeichnung Vorrücken ” angedeutet werde.
  • BVerfGE 76, 171 – Standesrichtlinien der Anwälte: Bedürfnis von Übergangsfristen, um einen Stand zu meiden, welcher der gesetzlichen Reihenfolge nochmal darüber hinaus stünde als der seitherige.
  • BVerfGE 78, 249 – Fehlbelegungsabgabe: Sinngehalt der Bestimmung der Weise. 80 Absatz 1 GG
  • BVerfGE 83, 130 – Josephine Mutzenbacher: Das Parlamentsgesetz müsse die Selektion der Zuarbeiter für die Bundesprüfstelle genügend regulieren.
  • BVerfGE 90, 286 – AWACS: Parlamentsvorbehalt liege vor, wenn germanische Krieger in bewehrte Vorhaben eingebunden seien.
  • BVerfGE 98, 218 – Orthographiereform: Zähle nicht zu den grundlegenden Beschlüssen, die die Legislative selber hätte ergreifen müssen.
  • BVerfGE 101, 1 – Hennenhaltungsverordnung: Verordnungsgeber vermag Bestimmungen zügiger auf der frischsten Lage zu behalten als die Legislative.
  • BVerfGE 105, 279 – Osho I: Für das Informationshandeln der Föderalregierung im Zusammenhang der Staatsleitung bedürfe es über die Unterbringung der Aufgabenstellung der Staatsleitung hinaus zudem danach keiner spezieller rechtlicher Bevollmächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führe.
  • BVerfGE 108, 282 – Haube Ludin / Kopftuchtragende Erzieherin: Ein Nein für Lehrer, in Schulhaus und Kurs eine Haube anzuziehen, finde im geltenden Gesetz des Staats Baden-Württemberg keine ausreichend klare rechtliche Basis.
  • BVerfGE 116, 24 – Aufnahme: Für die Falle der prompten Aufhebung einer Aufnahme, über deren Bedingungen der Eingebürgerte selber geirrt hat, biete § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine genügende Ermächtigungsgrundlage.
  • BVerfGE 128, 282 – Zwangsbehandlung im Forensik: Die erforderlichen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsbehandlung bedürften geregelter und feststehender rechtlicher Bestimmung. Für die Erfordernisse an die Verfahrensweise gelte dies ebenfalls.
  • BVerfGE 134, 141 – Observierung von Abgeordneten: In der Observierung eines Parlamentsmitglieds durch Organe des Geheimdienstes liege ein Einfall in den kostenlosen Auftrag, der zum Wahrung der libertären freiheitlichen Verfassung begründet sein könne. Dieser Vorstoß unterliege strikten Verhältnismäßigkeitsanforderungen und bedürfe einer Rechtsgrundlage, die den Prinzipien des Gesetzesvorbehalts genügt. Explizit den Einfall in die ungezwungene Bevollmächtigung bezeichnen müsse diese Rechtsgrundlage aber nicht.
  • BVerfGE 136, 69 – Gigaliner: Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in wichtigen entscheidenden Gebieten, speziell im Gebiet der Grundrechtsausübung, soweit diese öffentlicher Bestimmung verfügbar ist, die entscheidenden Beschlüsse vom Legislative getröpfelt werden. Wann es einer Bestimmung durch die parlamentarische Legislative bedarf, lässt sich lediglich im Sicht auf das respektive Sachgebiet und die Eigenheit des besorgten Regelungsgegenstandes urteilen. Dabei den maßgebenden Grundsätzen der Verfassung, speziell den Fundamentalrechten, die da verbürgt sind,, zu erkennen sind die Wertungskriterien, die verfassungsrechtlich sind.
  • BVerfGE 139, 19 – Zu den verfassungsrechtlichen Leistungsanforderungen an die Einleitung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Service: Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet nicht lediglich die Fragestellung, ob überdies ein exaktes Objekt rechtlich zu reglementieren ist. Wie exakt diese Bestimmungen im Einzelnen sein müssen, ist sie sondern ebenfalls dafür entscheidend.
  • BVerfGE 141, 143 – Beglaubigung von Studienordnungen: Wesentliche Beschlüsse zur Beglaubigung dürfe die Legislative nicht generell anderen Darstellern lassen, sondern muss sie unter Berücksichtigung der Eigenrationalität der Forschung selber ergreifen.
  • BVerfGE 143, 38 – Rindfleischetikettierungsgesetz: Zum anderen hängen die Voraussetzungen an Content, Sinn und Geltung der rechtlichen Determination von der Eigenheit des zu regelnden Umstandes ab, speziell davon, in welchem Ausmaß das zu regelnde Sachgebiet einer umfassenderen begrifflichen Umformulierung außerdem erreichbar ist. Dies kann es ebenfalls nahe aufziehen, von einer ausführlichen rechtlichen Bestimmung abzusehen und die nähere Form des zu regelnden Sachgebietes dem Verordnungsgeber anzuheimstellen, der die Bestimmungen schneller und leichter auf dem frischesten Zustand zu behalten vermag als die Legislative.
  • BVerfGE 147, 253 – Studienplatzvergabe für das Fachgebiet Menschenheilkunde: die Legislative müsse die für die Erteilung von sparsamen Studienplätzen im Studienrichtung Menschenheilkunde entscheidenden Fragestellungen selber steuern. Er müsse speziell die Auswahlkriterien der Sorte nach selber festsetzen. Den Universitäten bestimmte Freiräume für die Konkretion dieser Auswahlkriterien gewähren dürfe er jedoch.
  • BVerfGE 150, 1 – Bestimmungen über die Volkszählung 2011 verfassungsgemäß: die Verfassung kennt jedoch keinen Gewaltenmonismus in Gestalt eines vollständigen Parlamentsvorbehalts. Die in Charakter. 20 Absatz 2 Reihe 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Zerspaltung und Aufgliederung der Herrschaften zielt ebenfalls darauf ab, dass öffentliche Beschlüsse nach möglichkeit korrekt, das heißt von den Einrichtungen geronnen werden, die dafür nach ihrer Organisierung, Zusammenstellung, Funktionalität und Verfahren über die ausreichendsten Bedingungen verfügen. Die Kompliziertheit der Angelegenheiten, die zu regelnd sind, kann vor diesem Zusammenhang ebenfalls das Ausmaß der Regelungspflicht der Legislative beschränken.
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Was regelt Art. 164 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft?

In der Schweiz existiert mit Typus. 164 Bundesverfassung der Schweizerischen Schweiz eine ausdrückliche Bestimmung, die sicherstellt, dass bei grundsätzlichen Beschlüssen genügende zivile Legitimierung gesichert wird und im Wesentlichen den oben genannten Prinzipien entspricht.

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