Was ist die Untersuchungshaft?

Zuletzt aktualisiert: 03.03.2023

Eine Ermittlungsmaßnahme, die verfahrenssichernd ist, im Zusammenhang der Untersuchung eines Verbrechens ist die Untersuchungshaft – oft bestimmt U-Haft bezeichnet – nach germanischem Strafprozessrecht. Lediglich durch einen Kadi durch Haftbefehl und ein Ansuchen um Empfang zum Vollziehung der Untersuchungshaft bestellt werden darf die Untersuchungshaft. Eine Verhaftung durch die Staatsgewalt oder die Anklagebehörde geht ihr in aller Regelmäßigkeit voraus. Einem Haftrichter vorgezeigt werden muss die Inkulpatin.

In den § § 112 ff Strafprozessordnung festgelegt ist die Bestimmung der Untersuchungshaft. In der Regelmäßigkeit auf eine Haftstrafe, die möglich später verhängt ist, aufgerechnet wird die Zeitdauer in der Untersuchungshaft.

Verschärfte Voraussetzungen gelten für die Zeitlang in der Untersuchungshaft für die Inkulpatin trotz der Unschuldsvermutung. Höchstens sechs Monate anhalten darf die Untersuchungshaft in dem Normalfall.

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Was sind die Haftgründe gemäß § 112 Absatz 2 StPO und was ist der vierte Haftgrund gemäß § 112a StPO?

Lediglich der Sicherstellung des Strafprozesses dient die Untersuchungshaft prinzipiell. Einer eventuellen abträglichen Einflussnahme des Prozesses durch den Inkulpaten widerfahren werden soll es. Die Gesetzesform nennt potentielle Gefährdungen in § 112 Absatz 2 StPO in Gestalt von drei Putzgründen:

  1. Entkommen oder Verborgenhalten,
  2. Fluchtgefahr und
  3. Verdunkelungsgefahr.

§ 112a StPO bestimmt des Weiteren die Wiederholungsgefahr als vierten Putzgrund. Präventiv-polizeilichen Charakters ist dieser Putzgrund und dieser Putzgrund stellt daher bei straffem Betracht einen Sonderling in der StPO, die repressiv-rechtlich ist, dar.

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Warum muss bei einer Anordnung der Untersuchungshaft ein Haftgrund vorliegen?

Akuter Tatverdacht muss gegenüber dem Inkulpaten zuerst bestehen ( § 112 Absatz 1 S. 1 StPO ). Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund der aktuell ermittelten Sachlage aufgrund feststehender Fakten eine bedeutende Probabilität besteht, dass die Inkulpatin als Straftäter oder Teilhaber eines Verbrechens gerichtet wird.

Zweite Bedingung ist ein Putzgrund, der bei einer Aufführung durch den Kadi anhand straffer Fakten ( § 112 Absatz 2 StPO ) überprüft wird. Die Fluchtgefahr ist häufigster angenommener Putzgrund dabei. Es ist nicht nötig, dass der Inkulpat sich schon versteckt hält oder luschig ist. Ebenso wenn die potenzielle Strafmaßnahme schon einen Impuls für das Entkommen gibt und keine persönlichen oder individuellen Anbindungen existieren, kann von einer Fluchtgefahr geredet werden. Da es sich um eine Wende, die formelhaft ist, handelt, ist das Nichtvorhandensein eines stetigen Wohnortes als Fluchtgrund anzugeben unerlaubt. Stattdessen eingehend darzulegen sind die Untergründe. Es kommt dennoch in der Praktik zu zum Teil schwerwiegenden Benachteiligungen von Menschen ohne stetigen Wohnort, speziell bei Jugendlichen.

Die Kollusionsgefahr ist ein anderer Putzgrund. Davon gehindert werden, Beweise zu zerstören oder zu umändern, aber zudem Gewandungen zu influenzieren soll die Inkulpatin. Beweismittel sind schon genügend abgesichert und die Veranlagungen richterlich gehört, keine Kollusionsgefahr besteht. Die Verdunkelungshandlung muss sich auf die Handlung / en betreffen, die im Haftbefehl aufgelistet ist / sind.

Niedrigere Erfordernisse bezüglich der Schilderung eines Putzgrunds gelten im Gebiet der Schwerkriminalität. Kein Putzgrund ist nach der Schreibweise des § 112 Absatz 3 StPO explizit notwendig. Nach einem Urteil des Verfassungshüters verstößt diese Regel aber gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. bei verfassungskonformer Interpretation bedeutet die Linderung daher bloß, dass der Kadi bei der Nachprüfung des Putzgrunds schon eine juristische Verdächtigung als genügend halten darf.

Der Sicherstellung der Verfahrensweise dient die Wiederholungsgefahr als vierte Option nicht mehr. Speziell bei Handlungen gegen das sexuale Selbstbestimmungsrecht und bei Serienstraftaten mittlerer und schwerfälliger Straftat stellt sie in wirklichkeit ein vorbeugendes Mittel dar. Nach dem Beschluss des Verfassungshüters ist die Wiederholungsgefahr als Putzgrund verfassungsrechtlich ungefährlich. Dieser Putzgrund gilt jedoch lediglich behelfsmäßig, gleich außerdem, wenn die Inkulpatin sich in Freisein befindet, weil entweder kein Putzgrund nach § 112 Absatz 2 StPO vorliegt oder aber der Haftbefehl nach § 116 StPO außer Vollziehung gelegt worden ist und die Inkulpatin daher die Gelegenheit hat, das Verbrechen fortzusetzen.

Die Untersuchungshaft muss zudem endgültig relativ sein. ( § 112 Absatz 1 Aussage 2 StPO ) darf die Untersuchungshaft daher zum Beispiel nicht die Zeitdauer der Strafmaßnahme, die zu erwartend ist, übersteigen. Die Untersuchungshaft ist bei Kavaliersdelikten lediglich beschränkt erlaubt ( § 113 StPO ). Wenn durch andere Schritte der Daseinszweck der Untersuchungshaft auch angekommen wird, ist die Untersuchungshaft nach § 116 StPO verzichtbar, beziehungsweise es wird nämlich die Untersuchungshaft bestellt, dies aber gegen diesbezügliche Bedingungen außer Ausführung gelegt.

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen ist eine spezielle Ausformung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Freiheitsanspruch des Inkulpaten und der behördliche Strafverfolgungsanspruch sind gegeneinander abzuwägen. Die Leistungsanforderungen an die öffentlichen Körperorgane das Werk in einer Haftsache rasch vorzunehmen nehmen nach kontinuierlicher Gerichtsbarkeit des Verfassungshüters mit der Zeitdauer der Untersuchungshaft zu. Zur verfassungsrechtlichen Berechtigung einer ohnedies bereits weit langwierigen Untersuchungshaft reicht dabei nicht ein Hinweis auf den Schweregrad der Handlung und die Größe der Strafmaßnahme, die wegen der Tat anzunehmen ist, wenn es zu riesigen, vermeidbaren Verfahrensverzögerungen und dem Staatswesen zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen zugekommen ist.

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Wie war die rechtliche Situation vor der Einführung der Untersuchungshaftvollzugsgesetze?

Nach den Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung, einer reiner Verwaltungsrichtlinie erfolgte die Vollziehung der Untersuchungshaft zeitiger in den Strafvollzugsanstalten. Lediglich ganz ungenügend in § 119 StPO und § 177 StVollzG war eine rechtliche Basis für die Vollziehung der Untersuchungshaft verfügbar. Der Bundesgesetzgeber konnte sich gleichwohl nicht zu einer Bestimmung, die bundesrechtlich ist, beschließen.

Nach der Föderalismusreform des Jahres 2006 blieb der Staatenbund für die Legislation in Verfahrensfragen verantwortlich, während die individuellen Länder für die Vollziehung, d. h. die Haftbedingungen, zuständig sind. Individuelle Untersuchungshaftvollzugsgesetze sind bis zum um 1. Januar 2012 in allen Ländern in Organ eingetreten. Obwohl ebenfalls für die in Untersuchungshaft genommene Inkulpatin die Unschuldsvermutung gilt und durch den Arrest lediglich soweit in die Freiheiten des Häftlings durchgegriffen werden darf, wie dies zur Verwirklichung der Absicht der Untersuchungshaft notwendig ist, bestehen für den Inkulpaten in dem Normalfall stärkere Haftbedingungen als im Regelvollzug. Es gibt im Unterschied zu Strafgefangenen für Untersuchungsgefangene aber keine Arbeitspflicht während der Ausführung. Keine Anstaltskleidung anzuziehen braucht er außerdem.

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Was regelt § 116b Satz 1 StPO in Bezug auf die Vollstreckung der Untersuchungshaft?

Befindet sich jemand in Untersuchungshaft und ist zeitgleich Haftstrafe aus einem anderen Prozess zu vollführen, so musste bislang der Unterbruch der Untersuchungshaft zur Verbüßung der Haftstrafe bewirkt werden. Dass die Vollbringung der Untersuchungshaft künftig lediglich der Vollziehung der Auslieferungshaft, der temporären Auslieferungshaft, der Abschiebehaft und der Zurückweisungshaft vorgeht, ist in § 116b Reihe 1 StPO n. F. nun festgelegt. § 116b Reihe 2 StPO n. F. ) gehen alle anderen freiheitsentziehenden Mittel der Vollbringung der Untersuchungshaft vor (. Wenn der Daseinszweck der Untersuchungshaft dies erfordert, kann eine andere Vollstreckungsreihenfolge aber bestellt werden ( § 116b Reihe 2 StPO n. F. ). Diese Vollzugsregelung gilt nicht bei vorübergehender Verwahrung, da § 126a Absatz 2 Reihe 1 StPO n. F. nicht auf den § 116b StPO n. F. verweist.

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Wie lange darf in Deutschland in der Regel Untersuchungshaft dauern?

Solange kein Urteilsspruch ergangen ist, der auf eine Haftstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßnahme lautet, soll in Deutschland die Vollziehung der Untersuchungshaft in dem Normalfall sechs Monate nicht übersteigen. Das Oberlandesgericht kann aber diese Dauer ausweiten, wenn die spezielle Erschwernis oder die außerordentliche Größe der Untersuchungen oder ein anderer wesentlicher Anlass die Entscheidung zukünftig nicht zulassen und den Fortbestand des Arrestes rechtfertigen ( § 121 StPO ), bei Wiederholungsgefahr als Putzgrund beträgt die erneute Höchstdauer ein Jahr ( § 122a StPO ). In der Vorgehensweise ist die Ausdehnung über sechs Monate hinaus nicht ungewöhnlich die Sache. Es gab trotz der Kontrolle, die von Amts wegen durchgeführt sind, durch das jeweilig verantwortliche Oberlandesgericht außerdem in Deutschland Sonderfälle überlanger Untersuchungshaft. Die Sonderfälle wurden sporadisch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verletzung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beanstandet. Eine zu erwartende hochgestellte Strafmaßnahme reicht bei einer langjährigeren Untersuchungshaft nach dem EGMR selbst nicht aus. Der Prozess durch das Staatswesen muss stattdessen zudem insbesondere unterstützt worden sein. Nach dem Bundesverfassungsgericht reicht eine Überanstrengung des Gerichtshofs als Anlass nicht aus: das Staatswesen müsse die Gerichtshöfe mit genügend Personalbestand beschicken.

Fritz Teufel befand sich als Negativbeispiel beispielsweise fünf Jahre in Untersuchungshaft. Sechs Jahre und acht Monate befand sich der NPD-Politiker Ralf Wohlleben bis Juli 2018 zusammen in Untersuchungshaft.

Rheinland-Pfalz brachte im Juli 2004 im Länderkammer einen Gesetzentwurf zur Ausweitung der Höchstdauer der Untersuchungshaft ein. Aber am 17. Februar 2005 vom Bundestag zurückgewiesen wurde diese. Eine im November 2002 begangene Mordtat war Ursache für den Gesetzesentwurf. Weil bis dahin gegenwärtig stets nicht mit seinem Verfahren angefangen worden war, war die Mörderin schon im März 2002 von der Ermordeten, die später ist, wegen Vergewaltigung angeklagt und festgenommen, aber nach sechs Monaten aus der Untersuchungshaft freigesetzt worden. Dass daher wohler die Behandlung von Prozessen beeilt werden sollte anstatt auf Pressung des Pressewesens eine Dehnung der Untersuchungshaft einzufordern, warfen Kritikaster der einstigen Landesregierung vor.

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Was regelt § 230 Absatz 2 StPO?

Eine gesonderte Erscheinungsform der Untersuchungshaft ist in § 230 Absatz 2 StPO festgesetzt: Wenn ein Inkulpat trotz einer ordnungsgemäßen Ladung zu einer Hauptverhandlung nicht erscheint und sein Fortbleiben nicht genügend entschuldigt, ist die Aufführung anzuordnen oder ein Haftbefehl gemäß § 230 Absatz 2 StPO zu verfügen. Ein Stufenverhältnis besteht zwischen diesen Methoden, die beide sind. Die Aufführung ist daher aus Ursachen der Adäquatheit grundlegend zuerst anzuordnen.

Nur der Sicherstellung der unverzüglichen Fortsetzung des Strafprozesses dient ebenfalls diese Erscheinungsform der Untersuchungshaft. Die Länge der Gefangennahme darf daher in der Regelmäßigkeit sicher nicht ein Kindbett erheblich übersteigen. Es bedarf weiterer Putzgründe als das Wegbleiben, das unentschuldigt ist, nicht. Die Adäquatheit ist jedoch ebenfalls da zu berücksichtigen. Der Haftbefehl erledigt sich mit dem Schluss der Hauptverhandlung gemäß § 230 StPO. Es bedarf einer gesonderten eindeutigen Streichung daher am Schluss der Hauptverhandlung nicht.

Wie kann ein Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?

Unter Bedingungen außer Vollziehung gelegt werden kann die Vollziehung eines Untersuchungshaftbefehls – ohne diesen explizit aufzuheben – eventuell. Zum Beispiel Meldepflichten, Haftkaution etc. kommen als Bedingungen in Frage. Der Haftbefehl kann im Situation einer Verletzung gegen die Bedingungen stets erneut in Vollziehung gestellt werden.

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