Die Kurzformel, die lateinisch ist, nullum crimen, nulla poena sine lege bezeichnet nach kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis das Gesetzlichkeitsprinzip im Kriminalrecht. Die Garantiefunktionen des Strafgesetzes im Rechtsstaat ergeben sich hieraus. Nur das ist Kriminalität daher. Dies hat die Legislative zur Verbrechen ausgelegt. Die Strafbarkeit eines Handelns rechtfertigen kann lediglich eine förmliche Gesetzesform daher. Eine Leistung des Zeitalters des Aufschlusses ist das Gesetzlichkeitsprinzip im Wesentlichen. Im deutschem Bereich speziell auf Paul Johann Anselm von Feuerbach hergeleitet wird es. Die Langfassung der lateinischen Gleichung nullum crimen, nulla poena sine lege scripta , praevia, certa et stricta umschreibt die vier Einzelprinzipien des Gesetzlichkeitsprinzips:
  • Bedürfnis zur handschriftlicher Aufstellung der Strafbarkeit
  • Erfordernis der Verankerung vor Sichtung der Handlung
  • Bedürfnis ausreichender Gewissheit der Gesetzesform
  • Prohibition von Parallele zu Belastungen des Straftäters über die Formulierung der Gesetzesform hinaus
Zu den Justizgrundrechten, die verfassungsrechtlich und menschenrechtlich geschützt sind, gehört das Gesetzlichkeitsprinzip in einer Anzahl landesweiter Rechtsordnungen. Das Gesetzlichkeitsprinzip wird scharf eingesetzt in Rechtsordnungen des Rechtskreises, der kontinentaleuropäisch ist,, in denen das Gesetz, das geltend ist, umfassend kodifiziert ist. Innerhalb von Rechtsordnungen speziell in Ländern des Common-Law-Rechtskreises als auch im Völkerstrafrecht bestehen gewisse Beschränkungen demgegenüber, in welchen das Fallrecht eine selbstständige Rechtsquelle darstellt. Obwohl beide Bezeichnungen im Englischen identisch übertragen werden, ist das Gesetzlichkeitsprinzip als prinzipielle Vorschrift des stofflichen Kriminalrechtes streng zu differenzieren vom strafprozessualen Legalitätsprinzip. Völkerrechtsverbrechen sind von der Regelung nulla poena sine lege ausgelassen aus jetziger völkerrechtlicher Perspektive in Beziehung auf landesweites Gesetz und in Deutschland Handlungen. Die Handlungen sind lediglich wegen einer Gesetzesform, die untragbar ungerecht – d. i. Völkerrechtsverbrechen legalisierenden – sind, gesetzlich.

Kontinentaleuropäische Rechtstradition

Ideengeschichte

Die These nulla poena, nullum crimen sine lege von Paul Johann Anselm von Feuerbach wurde erstmalig eindeutig ausgedrückt in seinem Schulbuch des perfiden in Deutschland validen beschämenden Gesetzes aus der Zeit um genau 1801. Auf vorangegangene staats- und rechtstheoretische Erwägungen anderer europäischer Rechtswissenschaftler und Philosophinnen des Einblicks griff Feuerbach hiermit zurück und Feuerbach führte diese in der Kurzformel, die lateinisch ist, begriffsmäßig zusammen. Schon dem Gesetzlichkeitsprinzip, das strafrechtlich ist, betreffende Bestimmungen im günstigem Gesetz existierten ebenfalls wie beispielsweise in § 1 des Josephinischen Strafgesetzes von 1787 und in Absatz 8 der Erklärung, die französisch ist, der Bürgerrechte und Menschenrechte von 1789. Speziell von Montesquieu in seinem signifikanten Werk Vom Geist der Gesetze von 1748 erarbeitet wurde das Prinzip, das im Gesetzlichkeitsprinzip für das Gebiet des Kriminalrechtes verwirklicht ist, der Gewaltentrennung. Cesare Beccarias maßgebende Arbeit Dei delitti e delle pene stellt zudem von 1764 eine wesentliche strafrechtstheoretische Grundlage des Gesetzlichkeitsprinzips dar. Sie findet sich jedoch zudem schon erklärt im Rechtskommentar Jacques Cujas des Codex Iustinianus gefestigt, wenn er meint: Nam Magistratus sine lege nullam poenam infligere potest. Poena est a lege. Naturrechtliche Rechtfertigungen des Gesetzlichkeitsprinzips finden sich außerdem in der Scholastik und Spanischen Spätscholastik in der Streiterei über die Bedingungen eines Schuldgefühls, das strafend ist. Zum Beispiel Thomas von Aquin und Francisco Suárez untersuchten auf dem Ezechiel-Kommentar Sophronius Eusebius Hieronymus gesund die formellen Voraussetzungen der Gewissensstrafe. In der Synderesis, einem formellen aktiven Teil des humanoiden Seelenlebens verortete Thomas die Vorbedingungen. Wie man dem humanen Naturell entsprechend handelt, ist durch ihn die Einsicht im Verstandeskraft formell machbar. Die Synderesis beinhaltet daher bereits bei patristischen Schriftstellern eine Gesetzesform, was gebietet, wie man als Person agieren muss. Im Sonderfall ist jene Gesetzesform inhaltlich festgelegt und zeigt sich für die Scholastikerinnen in einer Betätigung der Verstandeskraft, die seit Thomas conscientia bezeichnet wird. Wenn man nicht dem humanen Naturell angemessen agiert hat, ist möglicher Content der conscientia die Bestrafung zutreffend dem Inhaltsbestandteil der Synderesis. Zum Beispiel der Irrsinn ist eine solche Bestrafung. Der Irrsinn wird seit dem Altertum als Gewissensstrafe betrachtet. Wie es zum Beispiel in der Orestie erläutert ist. Die Strafmaßnahme besteht nach Suárez letztendlich in der Einsicht einer Pflicht natürlich zu agieren, um ein gewesenes Verbrechen unfertig zu tun. Weil das Verbrechen aber vorbeigegangen ist und daher unveränderlich ist, ist man zu Unmöglichen angewiesen. Auf der Basis der Synderesis – verpflichtet die conscientia daher – zu einer erkannten Verhaltensweise. Die Synderesis gehört zur Naturell des Volks. Dass sie ihren unabhängigen Wunsch lediglich zusätzlich begrenzt festlegen können, schränkt gewissenhafte Leute sie daher so ein. Denn sie können an nichts anderes mehr nachdenken, als dem Commitment nachzukommen. Man spricht von einer Übeltat, einem malum metaphysicum, weil daher durch die conscientia eine Beschränkung der Verstandeskraft vorliegt. Auf eine spirituelle Eigenheit einer Person bezieht sich die Beschränkung gleich. Die Gesetzesform nach dem das malum metaphysicum hinzugefügt wird, ist durch das humanistische Naturell selber dargebracht. Die Gewissensstrafe erfolgt daher nach scholastischer Sicht aufgrund des Verstoßes des Naturrechts. Als Auswirkung und Teilaspekt des Vorhabens des Einblicks und der Strafrechtsformbewegung, die gesamteuropäisch ist, des 18. und frühzeitigen 19. Jahrhunderts zu verstehen ist das Prinzip nulla poena sine lege. Bemühungen um eine Rechtfertigung des Kriminalrechtes, um eine Unterscheidung zwischen Moralität und Gesetz und um die Abgrenzung von legislativer und judikativer Gewaltsamkeit im Rechtsstaat verwirklichten in ihm sich. Im Umfeld zu anderen wichtigen Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafprozessrechts und Kriminalrechtes, wie beispielsweise dem Schuldprinzip, dem Recht auf Rechtlichen Gehörsinn, dem Zweifelssatz, der Unschuldsvermutung, dem Doppelbestrafungsverbot als auch anschließenden Justizgrundrechten steht das Prinzip nulla poena sine lege damit. Die wissenschaftlichen Ursprünge aus dem alten römischen Gesetz herzuleiten wird in der Juristik teilweise angestrebt. Beträchtlich unbestritten ist, dass das Gesetzlichkeitsprinzip nach jetziger Erkenntnis kein Charakterzug des römischen Gesetzes war. Im Rechtsdenken individueller bekannter römischer Denker, wie dem Rechtswissenschaftler Ulpian oder dem Gerichtsredner Cicero, schon Anfänge des Gesetzlichkeitsprinzips bemerken wollen einige Autore aber. Wolfgang Schuller, der sich dem Thema in einer Festschrift für Helmut Quaritsch mit einem selbständigen Artikel genommen hatte, betont, dass die Rechtsnorm des Altertums inhaltlich allerdings nicht vollkommen ungewohnt war, da aber nicht herrührt.

Einzelausprägungen

Durch die Gerichtsbarkeit und die Juristik allmählich zusätzlich ausdifferenziert worden ist das Gesetzlichkeitsprinzip im Kriminalrecht und das Gesetzlichkeitsprinzip im Kriminalrecht wird heutzutage in der regel in vier Einzelprinzipien unterteilt. Differenzen zwischen den unterschiedlichen Nationalstaaten mit kontinentaleuropäischer Rechtstradition in der genauen Verwendung und Interpretation des Gesetzlichkeitsprinzips bestehen freilich im Einzelheit. Gleichartig sind die wesentlichen wesentlichen Grundsätze unterdessen und bei den Signatarstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet wird deren Erfüllung.

Gesetzesvorbehalt ( nulla poena sine lege scripta )

Der Auflage der Gesetzesform unterliegt Nulla poena sine lege. Die Strafbarkeit einer Verhaltensweise – Tun oder Ablassen – festzulegen, ist ausschließlich der Legislative zugeteilt, da Straftatbestände brieflich festgesetzt sein müssen. Demnach untersagt ist Strafbarkeit aufgrund von Gewohnheitsrecht. Ausschließlicher staatsrechtlicher Kompetenzzuordnung unterliegt eine günstige Bestimmung gewohnheitsrechtlicher Tatsachen. In neuzeitlichen Staatsverfassungen, in denen die Legislative das Abgeordnetenhaus ist, wirkt die Vorschrift ebenso als Parlamentsvorbehalt und hat eine freiheitliche Funktionalität, indem sie dem Parlament die Power in der Kriminalpolitik zuweist. Die Leistungsnorm entzieht in Staatsverfassungen mit standhaft zweckmäßiger Gewaltentrennung gleichzeitig den Gerichtshöfen die Chance, die Strafbarkeit einer Handlung selber festzulegen -. Die Inanspruchnahme von schon bestehenden Maßstäben ist deren exklusive Aufgabenstellung.

Bestimmtheitsgebot ( nulla poena sine lege certa )

Das Bestimmtheitsgebot beschränkt den Gestaltungsspielraum der Legislative, indem sie ihm verbietet, Leistungsnormen zu bilden, die nicht ausreichend festgelegt sind und die es dem Rechtsanwender überließen, das Ausmaß der Strafbarkeit auszuweiten, beispielsweise durch Vertragsklauseln wie: oder entsprechende Aktionen oder andersartige Tätigkeiten.

Rückwirkungsverbot ( nulla poena sine lege praevia )

Das Rückwirkungsverbot besagt, dass eine Strafe bloß eventuell ist, wenn die dem Straftäter vorgeworfene Aktion zur Zeitlang ihrer Durchführung schon mit Strafmaßnahme angedroht war.

Analogieverbot ( nulla poena sine lege stricta )

Die äußerste Grenzziehung der erlaubten Norminterpretation bildet die Formulierung einer Strafnorm. Den Gerichtshöfen untersagt ist das Verschließen von Strafbarkeitslücken durch eine Auslegung über die Wortlautgrenze hinaus zu Belastungen der Inkulpatin. Jedoch zugelassen ist ein Analogieschluss zugunsten des Inkulpaten.

Gesetzeslage in individuellen Nationalstaaten

Deutschland

Paul Johann Anselm von Feuerbach gilt in Deutschland als derjenige. Der Feuerbach führte die These in seinem Schulbuch des ungemeinen Deutschland, das in ist, validen beschämenden Gesetzes ein. Das Gesetzlichkeitsprinzip für den deutschen Bereich wurde im von Feuerbach entworfenen Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 erstmalig rechtlich festgemacht. Vom Preußischen Strafgesetzbuch von 1851, nachfolgend vom Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund von 1870 aufgenommen und nach der Bildung des Deutschen Reiches letztendlich im 1871 geschaffenen Reichsstrafgesetzbuch festgelegt wurde diese Grundbestimmung. Das Prinzip Nulla poena sine lege in Absatz 116 der Weimarer Staatsverfassung wurde in der Weimarer Republik verfassungsrechtlich befestigt. Das Gesetzlichkeitsprinzip wurde zur Zeitraum der Naziherrschaft zuerst im Sonderfall mit der Lex van der Lubbe und 1935 außerdem allgemein abgeschafft. Stattdessen wurde in § 2 StGB folgendes kodifiziert: Bestraft wird, wer eine Handlung begeht, die die Gesetzmäßigkeit für kriminell erklärt oder die nach dem Kerngedanken eines Strafgesetzes und nach vernünftigem Volksempfinden Strafe verdient. Findet auf die Handlung kein feststehendes Strafgesetz direkt Verwendung, so wird die Handlung nach der Gesetzesform gestraft, dessen Kerngedanke auf sie am wohlsten zutrifft. Er ist heutzutage in Deutschland sowohl in § 1 StGB sowie in dem Grundgesetz eingemeindet. Die Verfassungsbeschwerde steht gegen Verstöße dieses Gesetzes, das grundrechtsgleich ist, nach Typus 93 Absatz 1 Nr. 4a GG offen. Die Strafrechtsanwendung soll dadurch von vornherein einen Kontext, der rechtsstaatlich ist, erlangen und ein Gefühlsstrafrecht verhüten. Eine Erscheinungsform, die speziell ist, des Rechtsstaatsprinzips ist das Gesetzlichkeitsprinzip, das strafrechtlich ist, dabei.

Frankreich

In Frankreich wird das Gesetzlichkeitsprinzip speziell auf die Darlegungen Montesquieus zur Gewaltentrennung abgeleitet und ist entscheidender Teil des französischen Kriminalrechtes. Gesetzgeberisch hat man erstmal in Absatz 5 und 8 der Erklärung der Menschenrechte und Bürgerrechte von 1789 Ablagerung gesehen. Es findet sich in den nachrevolutionären Konstitutionen und in Punkt 4 des französischen Strafgesetzbuches von 1810.Im aktuell bindendem französischen Strafgesetzbuch von 1992 findet es sich im erstem Abschnitt.

Italien

Das Gesetzlichkeitsprinzip hat zurückgehend auf die Erwägungen Beccarias in Italien im 19. Jahrhundert Aufnahme in die Legislation aufgefunden. Das Gesetzlichkeitsprinzip war explizit reguliert im Strafgesetzbuch des Königtums beider Sizilien von 1819, in den Strafgesetzbüchern für die Länder, die sardisch sind, von 1839 beziehungsweise 1859, als auch im toskanischen Strafgesetzbuch von 1853. Das Gesetzlichkeitsprinzip wurde nach der Vereinigung Italiens in Absatz 1 des Codice Zardanelli von 1889 befestigt. Fast wortident in das aktuell geltende Italienische Strafgesetzbuch von 1930 angetreten worden ist diese Vorbestimmung. Das Gesetzlichkeitsprinzip hat seit 1948 im italienischen Kriminalrecht Verfassungsrang.

Österreich

Das Prinzip keine Strafmaßnahme ohne Gesetzesform wird in Österreich im § 1 des Strafgesetzbuchs festgelegt. Österreich ist durch Unterschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahre 1958 völkerrechtlich, spätestens durch BGBl. Nr. 59 / 1964 ebenfalls verfassungsrechtlich an jenes Prinzip angebunden. Vorher war der Grundsatz lediglich einfachgesetzlich im Absatz IV des StG festgesetzt und konnte daher dadurch übergangen werden, dass eine frisch geschaffene Strafnorm ihren Einsatz ebenfalls auf Handlungen in der Vorzeit vorsah, da diese Rückwirkungsbestimmung das Prinzip keine Strafaktion ohne Gesetzesform als lex specialis abdrängen würde. So sah beispielsweise die Strafgesetznovelle 1931, mit der ins StG ein neuartiger § 205c eingebaut wurde, in Absatz III eindeutig ihre nachträgliche Anwendbarkeit vor: Dieses Statut tritt am 15. Dezember 1931 in Stärke. Seine Regelungen sind ebenfalls auf Aktionen anzuwenden, die vor jener Regel verübt worden sind, wenn nicht seitdem die Verjährungszeit ausgelaufen ist. Wilhelm Malaniuk begründete nach 1945 die Rechtmäßigkeit der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbotes bei Kriegsverbrechergesetz und Verbotsgesetz für Vergehen des NS-Regimes: Denn dabei handelt es sich um kriminelle Aktionen, welche die Gesetzeslagen der Humanität so ungehobelt verletzen, dass solchen Verbrechern kein Recht auf die Garantiefunktion des Faktums zukommt. Des zusätzlichen Verstöße von Vereinbarungen und des Völkerrechtes stellen die Straftaten der rechtsradikalen Herrschaftsform dar.

Polen

In den Strafgesetzen, die polnisch sind, von 1932 und 1969 beinhaltet war das Gesetzlichkeitsprinzip. Es ist heutzutage in Absatz 42 Absatz 1 S. 1 der Staatsverfassung, die polnisch ist, von 1997 und in Absatz 1 § 1 des Strafgesetzbuches, das polnisch ist, kodifiziert.

Spanien

Bestandteile des Gesetzlichkeitsprinzips sind in sämtlichen kastilische Staatsverfassungen des Jahrhunderts, das 19. ist, vorzufinden. Das Gesetzlichkeitsprinzip ist in der jetzigen kastilischen Staatsverfassung in Absatz 8 und Absatz 25 niedergesetzt. In Absatz 1.2 und 4 schreibt Das heutzutage valide kastilische Strafgesetzbuch das Gesetzlichkeitsprinzip fest.

Türkei

In der Staatsverfassung des Freistaates Türkei findet sich das Prinzip Nulla poena sine lege in Absatz 38, Absatz 1:

Anglo-amerikanische Rechtstradition

Musterbeispiele bilden im anglo-amerikanischen Rechtskreis die zentrale Rechtsquelle, während in Staatswesen mit kontinentaleuropäischer Rechtstradition die vom Legislative verabschiedeten förmlichen Gesetzesformen die entscheidenden Rechtsquellen darstellen. Maßgebende Differenzen bei der Ausformulierung des Nulla-poena-sine-lege-Grundsatzes ergeben sich hieraus. Inhaltlich aber in vielen Gebieten grundsätzlich verschieden stark ist dieser allerdings ebenfalls Teil der Rechtsordnung, die anglo-amerikanisch ist. Eine Verbannung nachträglicher Strafe als auch eine dem Spezialitätsprinzip in Vorgehensweisen ähnelnde sog. vagueness prohibition kennt das US-amerikanische Kriminalrecht beispielsweise. Notwendig ist die Ausgestaltung von Straftatbeständen in förmlichen Vorschriften durch die Legislative allerdings nicht. Kaum besteht ein Analogieverbot genauso. Die Similarität stellt stattdessen eine gebräuchliche Methode der Rechtsfindung im Kriminalrecht dar.

Völkerrecht

In einer Unzahl völkerrechtlicher Vereinbarungen niedergesetzt, beispielsweise in Absatz 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Absatz 9 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention und in Punkt 15 des Internationalen Paktes über zivile und politische Rechte ist das Prinzip nulla poena sine lege. Zu bemerken ist dabei, dass Rechtsquelle des Völkerrechts nicht nur das Völkervertragsrecht ist, sondern das Völkergewohnheitsrecht und die generellen Rechtsgrundsätze auch striktes Element des Völkerrechts sind. Speziell die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts gehören zum abgesichertem Vorrat des Völkergewohnheitsrechts. Wenn das respektive landesweite Kriminalrecht angebrachte Handlungen nicht ausdrücklich unter Strafmaßnahme stellt, steht einem Schuldspruch wegen der Begehung eines Völkerrechtsverbrechens der nulla poena sine lege-Grundsatz daher außerdem zusätzlich nicht entgegen. Dies wird in den zugehörigen menschenrechtlichen Übereinkünften durch die Nürnberg-Klausel, die sog. ist, klargelegt. Die germanische Gerichtsbarkeit ist durch Verwendung der Radbruch’schen Gleichung im Resultat zu vergleichbaren Resultaten ausgegangen: Laut Verfassungshüter findet das Rückwirkungsverbot keine Inanspruchnahme für Handlungen, die lediglich wegen einer untragbar ungerechten Gesetzesform gesetzlich sind. Als untragbar unrechte Gesetzeslagen gelten Vorschriften dabei. Die Vorschriften legalisieren Völkerrechtsbruch. Rechtshistorisch kontrovers ist, inwiefern die Verdammungen wegen der Führung eines Aggressionskrieges im Nürnberger Verhandlung gegen die Hauptkriegsverbrecher gegen die Verbannung reaktiver Strafe überschritten hat. Der Repräsentant, der indisch ist, Radhabinod Pal plädierte bei den Tokioter Verfahren so u. a. auf Grundlage des lege-Grundsatzes, der nulla poena sine ist, für Schulderlass der Angeklagten. Da es mit der Bildung des Römischen Statuts des weltweiten Strafgerichts nun umfassend kodifiziert ist, ist das Völkerstrafrecht, das heutzutage geltend ist, demgegenüber wenig nochmal Sorgen im Hinsicht auf den nulla poena sine lege-Grundsatz ausgeliefert. Das nullum crimen, nulla poena sine lege – Prinzip in Absatz 22, 23 ist im Satzung selber befestigt.

Weitere Rechtsgebiete

Das Prinzip ist mittlerweile auf andere Rechtsgebiete erweitert und umfassend gewürdigt, so beispielsweise im Steuerrecht: nullum tributum sine lege.

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