Welche Rechtsgebiete gibt es im deutschen Recht?
Wie kaum eine andere wissenschaftliche Lehre beeinflusst jene der Rechtswissenschaften unser alltägliches Dasein. Die Rechtswissenschaft oder auch Jurisprudenz genannt hat im Wesentlichen das Ziel, systematisch und begrifflich juristische Quellen auszulegen, zu diskutieren und zu deuten.
Dabei ist die Rechtslehre alles andere als eine „junge“ Wissenschaft. Bereits im römischen Reich wurde die Rechtswissenschaft durch den römischen Juristen Ulpian als die Wissenschaft der Trennung vom Gerechten und Ungerechten definiert. Wenngleich in der Vergangenheit das Recht auch häufig stark von klerikalen Einflüssen geprägt wurde, so hat sich doch im Laufe der Jahrhunderte eine Rechtslehre herauskristallisiert, die entweder kodifiziert (abstrakt definierend) oder fallbezogen strukturiert ist. Insbesondere das kodifizierte Recht wurde bereits im römischen Reich geprägt.
Im Rahmen der juristischen Lehre geht es nicht etwa nur darum, Streitigkeiten zu schlichten und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, vielmehr sollen auch durch die entsprechende Vertragsgestaltung mögliche Konflikte bereits im Vorfeld vermieden werden. Dabei werden selbst einfache Sachverhalte des alltäglichen Lebens in der juristischen Auseinandersetzung häufig sehr komplex. Daher ist es notwendig, eine detaillierte Struktur der Auseinandersetzung mit den gegebenen Sachverhalten anzuwenden.
Die Aufgabe eines Juristen bzw. einer entsprechend geschulten Person besteht nun darin, einen bestehenden Sachverhalt einer Lösung zuzuführen, wobei entsprechende juristische Mittel zu verwenden sind. Zentral hierfür ist das Auffinden der relevanten Gesetze. Dies ist ein nicht einfaches Unterfangen, da die Anzahl der Gesetz selbst für Volljuristen kaum überblickbar ist. Die wesentlichsten zivilrechtlichen Vorschriften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch vereint. Es bildet damit die Grundlage jeglicher zivilrechtlicher Auseinandersetzung. Wenn die Bearbeitung eines Themenkomplexes es notwendig macht, sollte man sich am besten entsprechende Gesetzessammlungen zulegen.
Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland besteht aus einer Vielzahl an Rechtsgebieten. Diese Rechtsgebiete sind zum Teil recht unterschiedlich und in vielen Fällen auch nicht scharf voneinander abgegrenzt. Traditionell wird das deutsche Recht in das Privatrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht untergliedert.
Das Privatrecht regelt das Verhältnis der Bürger untereinander und stattet diese mit gleichen Rechten und Pflichten aus. Es liegt somit eine Gleichordnung vor.
Beispiele für das Privatrech:
- A und B schließen einen Kaufvertrag
- Streitigkeit des A mit dem Polizeibeamten a. D.
Das Privatrecht wird klassischerweise zum einen in das Bürgerliche Recht und zum anderen in das sog. Sonderprivatrecht unterteilt. Das bürgerliche Recht gilt für jedermann (z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch). Das Sonderprivatrecht ist dagegen hinsichtlich des Anwendungsbereichs begrenzt und nur für bestimmte Lebensbereiche anwendbar. Da jedoch durch die Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 viele Gesetzesmaterien in das BGB übernommen wurden, hat sich der Umfang des Sonderprivatrechts seitdem entsprechend verringert. Ein Beispiel für das Sonderprivatrecht ist das Handelsgesetzbuch (HGB) als das Sonderprivatrecht für die Kaufleute.
Das BGB gliedert sich in fünf Bücher:
- Allgemeiner Teil, §§ 1 bis 240 BGB.
Dieser Teil enthält u. a. Vorschriften über natürliche und juristische Personen, über Sachen, Rechtsgeschäfte, Fristen und Termine sowie über die Verjährung von Ansprüchen. - Das Recht der Schuldverhältnisse, §§ 241 bis 853 BGB.
Das Schuldrecht umfasst u. a. die Regelung verschiedener Vertragsverhältnisse, wie z. B. den Kaufvertrag, die Schenkung, den Mietvertrag, den Dienstvertrag und den Werkvertrag sowie gesetzliche Schuldverhältnisse (z. B. ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung). - Das Sachenrecht, §§ 854 bis 1296 BGB.
Das Sachenrecht enthält u. a. Regelungen über den Besitz und das Eigentum sowie über die Rechte an Grundstücken sowie den Rechten zur Sicherung von Krediten (z. B. Grundpfandrechte, Pfandrechte). - Das Familienrecht, §§ 1297 bis 1921 BGB.
Das Familienrecht befasst sich u. a. mit der Ehe sowie dem Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern, der Vormundschaft und der Pflegschaft. - Das Erbrecht, §§ 1922 bis 2385 BGB.
Das Erbrecht beschäftigt sich mit Regelungen, die den Vermögensübergang im Todesfall betreffen, entweder durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) oder kraft Gesetzes, wenn eine letztwillige Verfügung nicht vorhanden ist.
Das öffentliche Recht umfasst diejenigen Rechtsnormen, durch die mindestens ein Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet wird. Das bedeutet, dass beim öffentlichen Recht (im Gegensatz zum Privatrecht) die beiden Seiten keine gleichwertigen Partner sind. Das öffentliche Recht kann somit auch als Sonderrecht des Staates bezeichnet werden, da hiermit nicht jedermann berechtigt oder verpflichtet wird.
Beispiele für öffentliches Recht:
- Das Bauamt verweigert dem A die Bauerlaubnis
- BaföG – Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende
- Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
- Verkehrsampeln
Das öffentliche Recht regelt somit das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Bürger zum Staat, zu einzelnen Organen des Staates (z. B. Bundesverfassungsgericht) und zu öffentlich-rechtlichen Hoheitsträgern. Diese öffentlich-rechtlichen Hoheitsträger sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, zu denen u. a. Kommunen, die Länder und der Bund zählen. Das Verhältnis des einzelnen Bürgers zu diesen Hoheitsträgern ist durch eine Über- und Unterordnung geprägt. Auch das Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander gehört zum öffentlichen Recht (z. B. Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern, zwischen Ländern, zwischen Kommunen). Zum öffentlichen Recht gehören beispielsweise das Staats- und Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht.
Das Strafrecht umfasst diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten sind und die als Rechtsfolge eine Strafe nach sich ziehen. Es schützt im Wesentlichen bestimmte Rechtsgüter wie z. B. das Leben, das Eigentum und die Sicherheit und Integrität des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens.