Was bedeutet die lateinische Gleichung „nulla poena sine culpa“ im Strafrecht?
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Die lateinische Gleichung nulla poena sine culpa drückt eine der primären Rechtsregeln im Kriminalrecht aus: Niemand darf für eine Handlung gestraft werden, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Das Schuldprinzip ist Basis für Folgendes:
- Die Strafbegründung: Eine Strafmaßnahme darf lediglich angesetzt werden, wenn dem Übeltäter seine Handlung individuell zum Anwurf getan werden kann.
- Die Strafe: Einzige Basis für die Strafe ist das Verschulden des Übeltäters, wobei die wahrscheinlichen Strafwirkungen zu beachten sind.
- Die Schuld-Unrechts-Kongruenz: Die Verantwortung muss alle Bestandteile der verübten Unrechtmäßigkeit beinhalten.
Was besagt das Schuldprinzip?
Das Schuldprinzip ist nach der Gerichtsbarkeit des Verfassungshüters nicht lediglich im Rechtsstaatsprinzip des Genres 20 Absatz 3 der Verfassung befestigt, sondern zudem Ausdrucksweise der Menschenwürde. Die Menschenwürde gehört zur Verfassungsidentität. Durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie vor Umänderungen beschirmt werden Verfassung. Durch die Legislative, die parlamentarisch ist, beseitigt oder ausgetauscht werden kann das Schuldprinzip folglich nicht. Daher kommt eine Abgabe zur Vollziehung eines in Fehlen des Verurteilten ohne dessen Vernehmung ergangenen Strafurteils – beispielsweise aufgrund westlichen Haftbefehls – nicht in Frage: Die germanische Herrschaftsgewalt darf die Greifhand nicht zu Verstößen der Menschenwürde durch andere Nationalstaaten hinreichen. Nach Bedeutung und Weise der Indizien, die vom Verurteilten vorgetragen sind, für eine Unterschreitung des durch Charakter 1 Absatz 1 GG richten sich Ausmaß und Größenordnung der Untersuchungen gebotenen Mindeststandards, zu deren Vornahme das Strafgericht im Betrachtung auf die Beachtung des Schuldprinzips berufen ist. Das Rechtsstaatsprinzip enthält außerdem die Anforderung stofflicher Justiz: Bestrafung jeder Weise darf lediglich aufgelegt werden, wenn den Bestraften Verschulden trifft. Bestrafung ist rechtmäßig daher, kann lediglich, wenn und soweit man dem Bestraften die Rechtsverletzung, die von ihm begangen ist, zum Anwurf tätigen. Die Bestrafung wäre ansonsten eine mit dem Rechtsstaatsprinzip widersprüchliche Bestrafung für ein Vorgehen … Er hat das Leidtragender nicht zu haften.
Wonach die Verhaltensweise, die zu bestrafend ist, schon zum Handlungszeitpunkt verwehrt beziehungsweise mit Strafmaßnahme angedroht gewesen sein muss, ist der gealterte rechtsstaatliche Leitsatz nulla poena sine culpa – häufig hinzugefügt um nulla poena sine lege – ebenfalls in Wesen 103 Absatz 2 der Verfassung niedergesetzt. Einteilen in einen sachlichen Bestandteil als auch ein objektives Teil lässt sich jenes Prinzip.
Im germanischem Kriminalrecht ist das Schuldprinzip in § 46, Absatz 1, Reihe 1 StGB ausdrücklich festgelegt: das Verschulden des Übeltäters ist Basis für die Zuweisung der Strafmaßnahme. In § § 19 finden sich Schuldunfähigkeitsgründe f. StGB. In § 21 StGB dargestellt ist die Deliktfähigkeit, die vermindert ist.
Was besagt das Schuldprinzip im schweizerischen Strafrecht?
Das Schuldprinzip ist im eidgenössischem Kriminalrecht in Genre 19 StGB festgemacht. Ist wer nicht begabt die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung einzusehen oder entsprechend dieser Einsichtnahme zu wirken und wer macht sich mangels Schuld nicht rechtswidrig. Die Strafmaßnahme wird bei einer Zurechnungsunfähigkeit, die teilweis ist, gemindert. Die Maßregeln, die schuldunabhängig sind, wie die permanente und reißende Heilbehandlung, die Aufbewahrung oder das Berufsverbot sind nicht angerührt davon.
Der Übeltäter konnte die Zurechnungsunfähigkeit oder die Verringerung der Zurechnungsfähigkeit meiden und die Handlung, die in jener Lage begangen ist, vorhersehen, keine Sündenerlass beziehungsweise Strafmilderung erfolgt. Nicht die Handlung an sondern die Hervorbringung der Zurechnungsunfähigkeit zum Anwurf wird sich dem Übeltäter danach getan.
Andrea Geissbühler forderte 2009 mittels einer von 39 SVP-Parlamentariern mitunterzeichneten parlamentarischen Initiativgruppe die Aufhebung des Schuldprinzips.
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