Was besagt das Unmittelbarkeitsprinzip?

Zuletzt aktualisiert: 04.03.2023

Das Unmittelbarkeitsprinzip ist ein Prozessgrundsatz, der besagt, dass die entscheidungsrelevanten Fakten nach möglichkeit immediat in die Entscheidungen der Gerichtshöfe einwerfen sollen.

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Was besagt das Unmittelbarkeitsprinzip im deutschen Recht?

Das Unmittelbarkeitsprinzip für das Zivilverfahren in den § 128, § 309 und § 355 ZPO ist für den Verwaltungsprozess in den § 96 und § 101 VwGO und im germanischem Gesetz für die Strafverfahren in den § 244, § 250 und § 261 StPO kodifiziert.

Das Prinzip gilt für gerichtliche Prozesse und bedeutet, dass der Prozess in direktem, geradem Umgang des Strafgerichts zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten an einer vom Gerichtshof festen Stelle oder mit Unterstützung einer durch praktische Werkzeuge vermittelten direkten augenscheinlichen Verbindung erfolgt. Genügend ist eine nur telefonische Gerichtsverhandlung nicht.

Was umfasst das Unmittelbarkeitsprinzip in der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit?

In der Zivilgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst das Unmittelbarkeitsprinzip die Maßgabe, dass der Prozess oral stattfinden soll ( § 128 ZPO beziehungsweise § 101 VwGO ) und dass die Beweismittel in dem Prozess selber aufgerichtet werden ( § 355 ZPO beziehungsweise § 96 VwGO ). Die Zivilprozessordnung enthält in § 309 ZPO außerdem die Bestimmung, dass der Urteilsspruch lediglich von Kadis angesprochen werden kann, die bei dem Prozess präsent waren. Wenn die Präsenz sich auf den letzten Prozess mit der Tatsachenfeststellung bezieht, gilt bei ausführlichen Prozessen sie aber als genügend.

Was ist der Unterschied zwischen formeller und materieller Unmittelbarkeit im Strafverfahren?

Wird im Strafprozess zwischen förmlicher und stofflicher Direktheit unterschieden.

Dass die Kadis ihre Beschlüsse exklusiv auf solche Perzeptionen gründen dürfen, besagt die förmliche Direktheit. Die Perzeptionen haben sie während der Hauptverhandlung durchgeführt. Dass alle Kadis, die an dem Beschluss beteiligt sind, an der verdammten Hauptverhandlung teilgehabt haben, ist hierzu nicht notwendig. Ist voraussehbar, dass sich ein Strafverfahren über einen langjährigeren Zeitabschnitt durchziehen wird, kann ein Ersatzrichter ernannt werden. An der Hauptverhandlung nimmt dieser teil und dieser springt ein, falls einer der ordentlichen Kadis vor Prozessende ausfällt.

Dass für die Beweisführung eines Tatbestandes immer das nächstliegende Beweismaterial heranzuziehen ist, versteht unter stofflicher Direktheit man. Zum Beispiel gegenüber der Verlesung eines Verhörprotokolls vorzuziehen ist eine Zeugenvernehmung.

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz schließt die Anhörung eines Zeugs, der die Aussagen anderer bekundet, nicht entschieden aus, da ebenfalls er individuelle Perzeptionen mitteilt.

Keine Unmittelbarkeit in Revision?

Da da keine Fakten mehr ermittelt werden, gilt für die Revisionsinstanz das Unmittelbarkeitsprinzip nicht. Lediglich über Fälle urteilen die Revisionsgerichte.

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Kein Unmittelbarkeitsprinzip in der Schweiz?

Die am 1. Januar 2011 in Organ getretene helvetische Strafprozessordnung sieht in der Schweiz keine Gerichtsprozesse nach dem Unmittelbarkeitsprinzip mehr vor. Deshalb auf diesen Zeitpunkt dahin aufgerafft wurden die Schwurgerichte, die bis dahin zukünftig bestehend sind.

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