Was besagt der Grundsatz „In dubio pro reo“?

Zuletzt aktualisiert: 04.03.2023

Das Prinzip In dubio pro reo, bestimmt Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Begriff dafür, dass im Strafverfahren ein Inkulpat nicht bestraft werden darf, wenn dem Strafgericht Ungläubigkeiten an seinem Verschulden verbleiben.

Im germanischem Gesetz rechtlich nicht festgelegt ist das Prinzip und das Prinzip wird aber hergeleitet aus Wesen 103 Absatz 2 Genre, GG als auch aus § 261 StPO. Den Rang eines Gesetzes, das grundrechtsgleich ist, hat das Prinzip im Verständnis des Genres. Der durch Eigenart im Verfassungsrang stehende Grundsatz ist in Österreich dagegen ebenfalls gradewegs in § 259 Absatz 3 StPO vollzogen.

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Was ist der Ursprung des Prinzips „in dubio pro reo“?

Teil der auf Aristoteles zurückgehenden hellenischen Rechtsauffassung war der Grundsatz, der in der Sentenz angesprochen ist, bereits und der Grundsatz, der in der Sentenz angesprochen ist, prägte das Gesetz, das römisch ist. Der Mailänder Rechtsgelehrter Egidio Bossi fand die ausdrucksvolle, proverbial gewordene Redewendung aber zuerst und der Mailänder Rechtsgelehrter Egidio Bossi verwendete sie in seinen Ausarbeitungen. Die aktuell weitverbreitete Drehung 1631 ist im germanischem Rechtsraum bei Friedrich Spee von Langenfeld besamt und in der Cautio Criminalis, einer ausführlichen Schriftart gegen die Praktik der Hexenjagden, die zu der Weile überhandnehmend sind,, angepackt und verschärft.

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Grundsatz Im Zweifel für den Angeklagten: Was besagt er und wie wird er angewendet?

Keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel ist das Prinzip Im Unsicherheit für den Inkulpaten. Auf die juristische Bearbeitung von nicht löslichen Verunsicherungen am Bestehen der faktischen Bedingungen von Tatbestandsmerkmalen bezieht er sich. Die Sentenz sagt dem Gerichtshof nicht, wann man Ungläubigkeiten haben muss, sondern bloß, wie er zu beschließen hat, wenn er Aber hat. Das Strafgericht muss von mehreren beliebigen Schlüssen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Inkulpaten gelegenste Wirkung aussuchen, da das sogenannte Prinzip der kostenlosen Beweiswürdigung ( § 261 StPO ) gilt, das heißt, dass das Strafgericht jeder individuellen Beweisführung offen eine Bedeutsamkeit beimessen darf. Wenn das Strafgericht von einem dem Inkulpaten unvorteilhafteren Fazit eingenommen ist, darf und muss es sondern diese der Entscheidung zu Basis stecken. Wenn nach geschlossener Beweiswürdigung gegenwärtig Ungläubigkeiten verbleiben, wird das Prinzip Im Verdacht für den Inkulpaten nicht bei der Beweiswürdigung eingesetzt, sondern lediglich danach.

Er muss von Amtsstelle wegen die Sachlage abklären und, ebenso ohne Beweisermittlungsanträge, alle in Frage bevorstehenden Beweise erschöpfen, bevor das Strafgericht einen Inkulpaten nach dem Prinzip Im Verdacht für den Inkulpaten freispricht. Der Verstoß des Zweifelssatzes führt in der Überarbeitung schon auf die Sachrüge weg zur Kassation. Da der Zweifelssatz dem stofflichen Gesetz beigeordnet wird, ist eine Verfahrensrüge nicht nötig.

Das Prinzip Im Verdacht für den Inkulpaten ist lediglich außerdem gebrochen, wenn sich aus dem Urteilsspruch selber ergibt, dass das Strafgericht Ungläubigkeiten an dem Verschulden des Inkulpaten hatte. Dies ist beispielsweise außerdem die Lage, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Handlung gleichzeitig ausgeführt haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Vorstellung die Handlung war, im Entscheidung vollführt wird: Da das Strafgericht nicht klarlegen konnte, wessen Vorstellung die Handlung war, geht es davon aus, dass die Angeklagten den Begriff gleichzeitig hatten, oder wenn das Strafgericht der Entscheidung Berechnungen statt dinglicher Behauptungen zu Basis legt.

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Was sind Probleme bei uneingeschränkter Anwendung des Zweifelssatzes?

Mit brächte sich die unbeschränkte Anwendbarkeit des Zweifelssatzes aber außerdem Schwierigkeiten. Ist gewiss, dass der Übeltäter entweder Faktum A oder Sachlage B vollbracht hat. kann aber nicht klar ermittelt werden, welchen von beiden, wäre der Übeltäter nach dem Zweifelssatz freizusprechen. Aber durch die Wahlfeststellung verhütet wird dies.

Keine Verwendung auf Fälle findet der Zweifelssatz nach dem Prinzip iura novit curia. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist kontrovers: Während die Fachliteratur mehrheitlich annimmt, die Handlung sei dem Straftäter zudem in formeller Sicht nachzuweisen, weswegen der Zweifelssatz eingesetzt werden müsse, stellt der Bundesgerichtshof wenigstens zusätzlich darauf ab, dass zwischen den individuellen Prozessvoraussetzungen unterschieden werden müsse.

Der Zweifelssatz vom StGB selber wird des Weiteren durchbrochen. Die Strafbarkeit entfällt danach, ist lediglich, wenn das Faktum nachweislich wahr. Unsicherheiten hinsichtlich der Wahrhaftigkeit gehen folglich zulasten des Übeltäters.

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Was besagt der Grundsatz in dubio pro reo?

Dass sein Inhaltsbestandteil bereits in den Leistungsnormen, die materiellrechtlich sind, des Gesetzes, speziell des Kriminalrechtes, reguliert sei, verweist die Lektion, die materiell-rechtlich ist, vom Satzgefüge in dubio pro reo darauf. GG 103 Absatz 2 der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes gelte verfassungsrechtlich allgemein und für das Kriminalrecht zudem eindeutig der Verfassungssatz Keine Strafaktion ohne Gesetzesform, Wesen. So betont Gunther Arzt in seinen Ketzerischen Anmerkungen zum Grundsatz in dubio pro reo: Mörderin ist wem erwiesen werden wird, dass er eine Person umgebracht hat ….

Arzt fügt an, dass die eigentliche Problematik der sinnvollen Einsicht jener Sentenz in der Verselbständigung zu einer Weise von Verfassungsprinzip bestehe: pro mehr das Staatsrecht die Auslegung übernimmt, umso mehr wird der Grundsatz abgesondert und umso kraftloser muss die Erkenntnis für die Verbrämungen von in dubio pro reo mit und Dependenz von anderen Gestaltungsprinzipien der strafrechtlichen Systematik werden.

Von einem freilich betont vernünftigen, aber gesetzlich simplen Zauber, und einem vor allem sozialpsychologisch eingesetzten Zauber spricht Axel Montenbruck. Vor allem, um bei offenbar fortbestehendem Tatverdacht den Schulderlass gegenüber der Allgemeinheit und der Opferseite zu rechtfertigen nützten Gerichte und andere Entscheider die Sentenz in dubio pro reo. Damit oft unnötigerweise denunziert werde der Inkulpat. Im Kriminalrecht reiche der Verfassungssatz keine Strafmaßnahme ohne Gesetzmäßigkeit aus.

Ebenfalls von Kyriakos N. Kotsoglou despektierlich angesehen wird das Prinzip in dubio pro reo. Der Schulderlass des Inkulpaten stellt dessen Ansicht nach nicht das Freundschaftszeichen eines barmherzigen Kadis dar. Total im Gegensatzwort handele es sich dabei um den Urteilsspruch, das den default-Status des Inkulpaten stets außerdem aufrechterhält, wenn der Tatrichter von seinem Verschulden nicht ausreichend überredet ist. Der Verfasser unternimmt um dies zu erweisen die Ungezwungenheit des Satzgefüges in dubio pro reo in Betracht zu setzen und ihn auf seine Geltungsbedingungen und abgeleitete Folgerichtigkeit hin zu überprüfen. Durch Referenz auf die konstante, höchstrichterliche Gerichtsbarkeit des BGH und die prozessuale Rechnung Argument jenseits gesunder Verdachte zeigt Kotsoglou, dass sich aus einem offenbar rechtsstaatlich unwandelbaren Grundpostulat der Rechtsanwendung eine widerspruchsvolle Sentenz entpuppt, die u. a. nicht darzulegen vermag, welche beziehungsweise was für Verunsicherungen in Frage gelangen dürfen. Die Unschuldsvermutung wird daran nachfolgend unter das Leseglas geholt. Die Unschuldsvermutung geht nach Kotsoglou erheblich über eine Prohibition der Schmach des Strafprozesses, gleich eine Weise savoir-juger, hinaus. Dass der Normtext lediglich auf die erste Sicht eine Temporalangabe enthält, wird zuerst aufgezeigt. Dass der Strafprozess als auch das endgültige Strafurteil als ein sich im Zeitablauf vollziehendes Verfahren aufzufassen sind, wäre denn auch belanglos zu bemerken. In Zeitlang erstrecken sich Beschlüsse oder vorüber ein Strafprozess zweifelsfrei. Deswegen schlägt Kotsoglou eine Modifizierung vor und nämlich die Temporalangabe bis zum durch es sei denn zu substituieren: Der Inkulpat ist als unschuldsvoll zu bearbeiten, es sei denn das Beweismittel des Verschuldens wird legal verschafft. Durch Modifizierung der Formulierung der Unschuldsvermutung wird deren unredlicher Aufbau erleuchtet. Kotsoglou entnimmt eben dieser default-Struktur den verbindlichen Content der Unschuldsvermutung. Der Tatrichter muss den Inkulpaten als unschuldsvoll bearbeiten und ihn befreien, es sei denn er ist von dessen Verschulden ausreichend überredet. Er wird lediglich danach dazu bevollmächtigt, den Inkulpaten abzuurteilen. Wird die Fragestellung als belanglos abgelehnt, was der Kadi unterwerfen soll, falls er von dem Verschulden des Inkulpaten nicht überredet ist. Keine Aufgabe kommt ihr in dem Wortspiel des Strafprozesses zu.

Was ist der Pistazieneisfall?

Der Pistazieneisfall ist ein Vorbild für die Verwendung des Prinzips in dubio pro reo. Dass der Bundesgerichtshof da zu einem Schulderlass der Angeklagten kam, waren die Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Angeklagten da so kaum belastbar.

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