Welche Prozessmaximen gibt es in deutschen Gerichtsverfahren?

Zuletzt aktualisiert: 04.03.2023

Zu den hundertprozentigen Prozessgrundsätzen in germanischen Gerichtsverfahrenen gehört das Prinzip der Oralität gemeinsam mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Unmittelbarkeitsprinzip.

Wie unterschied sich der preußische Aktenprozess vom mündlichen Verfahren nach den Reichsjustizgesetzen?

Während im ordentlichem Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und lediglich Schriftliches zur Entscheidung gedacht werden durfte, wurde unter der Wirkung des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtssitzung in oraler Gestalt, somit durch die orale Rede der Beteiligten vor dem erkennenden Gerichtshof, eingebracht. Der Hinweis auf Schriftsätze und Vorlagen wurde 1924 im Zusammenhang der Emminger-Novellen, die sog. sind, machbar.

Wann ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben?

Für feststehende Verfahrensarten von Typus 6 Absatz 1 Reihe 1 EMRK vorgesehen wird das Bedürfnis des oralen Prozesses. Eine orale Gerichtsverhandlung muss danach zu irgendeinem Augenblick zwischen dem Anfang eines solchen Prozesses und seiner Gültigkeit erfolgen.

Was regeln die meisten Verfahrensordnungen bezüglich des Mündlichkeitsgrundsatzes?

Den Mündlichkeitsgrundsatz so beispielsweise § 128 Absatz 1 §, ZPO 33 Absatz 1 § oder StPO 101 Absatz 1 VwGO schreiben die meisten Verfahrensordnungen explizit vor. Beschlüsse ohne oralen Prozess sind im Absicht der Prozessökonomie aber mit Einverständnis der Kreise exzeptionell machbar, zum Beispiel im Zivilverfahren gem. § 128 Absatz 2 ZPO als auch bei Beschluss durch Gerichtsbescheid. Ein Beschluss kann im Strafprozess ohne oralen Prozess speziell durch den Strafbefehl bewirkt werden. Dagegen lediglich in der Hauptverhandlung erlaubt ist eine Absprache im Strafprozess.

Können hörschwache Richter an Strafverfahren teilnehmen?

Ein Laienrichter oder Kadi, der hör- oder sprechunfähig ist, ist in Strafprozessen ständig nicht begabt, an Prozessen teilzunehmen, obwohl dies rechtlich nicht explizit reguliert ist. Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung maßgeblichen Prinzip der Oralität, der das Können voraussetzt, Gesprochenes klanglich wahrzunehmen und sich in der durch Vortrag und Widerrede gekennzeichneten Gangart der Hauptverhandlung oral auszusprechen. Der Gerichtshof ist allenfalls nicht vorschriftsgemäß okkupiert ( § 338 Nr. 1 Strafprozessordnung ). Dies stellt einen unumstößlichen Revisionsgrund dar.

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Ist mündlicher Vortrag erforderlich, um schriftliches Vorbringen zu berücksichtigen (Österreich)?

Im Hinsicht auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Oralität des Prozesses vor dem erkennenden Gerichtshof kann – sofern nicht eine Sondernorm besteht – in Schriftsätzen enthaltene Äußerung lediglich außerdem bedacht werden, wenn sie in dem Prozess oral vorgebracht wurde.

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