Was ist das Gebrauchsmuster und wie unterscheidet es sich vom Patent?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Der geringe Bruder der Patenturkunde und ein Schutzrecht des gewerbsmäßigen Rechtsschutzes ist das Gebrauchsmuster. Mit den letzten Veränderungen des Gebrauchsmustergesetzes kleiner geworden sind die Differenzen zum Patenturkunde. 81.001 Gebrauchsmuster standen Ende 2017 in Deutschland in Leistungsfähigkeit. Im selben Jahr fanden 13.299 Neuanmeldungen statt.

Oft mit dem Kürzel DBGM für „Deutsches Bundes-Gebrauchsmuster“ ‘“ markiert werden geschützte Erzeugnisse.

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Wie entstand der Gebrauchsmusterschutz in Deutschland?

Die Dekretierung eines Gebrauchsmusterschutzes entstand infolge der vermehrten Industrialisierung und des Marktes, der gesteigert ist,, vor allem aber im Durchzug vermehrter ökonomischer Interessenwahrnehmung auf nationalstaatlicher Stufe nach der Reichsgründung, gleich wie bereits eine Gesetzesform zum Geschmacksmusterschutz ebenso. Sodass das Kaiserliche Patentamt am 1. Oktober 1891 das Deutsche Reichs-Gebrauchsmuster einführte, schuf ein Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 für das Deutsche Kaiserreich die juristischen Bedingungen. Zahlreiche Erzeugnisse wurden so zwischen 1891 und ungefähr 1945 mit dem Kennzeichen D. R. G. M. ausgestattet, häufig unter Beifügung der Musternummer, die es heutzutage erlaubt, die Entstehungszeit mancher stofflich belegten geschichtlichen Gerätschaften auf ein festes Jahrzehnt einzugrenzen. Diese Markierung war zudem einige Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg in Westdeutschland sporadisch gegenwärtig gängig … Nach Schaffung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend D. B. G. Mark lautete das Kürzel danach.

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Was ist das Gebrauchsmuster und wo gibt es Schutz?

Denen für die Patenturkunde vergleichbar sind die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster. Durch ein Gebrauchsmuster können in Deutschland und Österreich gewerbsmäßig praktische Inventionen behütet werden, die frisch sind und auf einem erfinderischen Tritt beruhen. Keinen Gebrauchsmusterschutz kennt die Schweiz. Dem Gebrauchsmuster angezeigte Institutionen sind in den restlichen westlichen Ländern vor allem in Spanien von Wichtigkeit, aber in umfangreichen anderen Staaten aufgestellt, teilweise mit Erfordernissen wie beim Patenturkunde, teilweise im Ganzen und Großen rundlich unterschiedlich. Weil es für die Beantragender zu wenig Rechtssicherheit bietet, läuft in den Niederlanden das Sechs-Jahre-Patent, das sog. ist, aus.

Wie unterscheiden sich die Anforderungen an die Neuheit eines Gebrauchsmusters im Vergleich zum Patent?

Bei der Forderung der Neuerung zeigen sich Differenzen zum Patenturkunde:

Wenn sie – zum Moment der Eintragung des Gebrauchsmusters – aus der Lage der Technologie gegenwärtig nicht erkennbar ist, ist eine Invention frisch im Bestimmung des GebrMG. Im Unterschied zum PatG in jener Bedeutung ist aber bloß das erkennbar, was brieflich vorbeschrieben ist oder schon im Binnenland vorbenutzt wurde.

Publikationen bleiben des Weiteren außerdem bei der Nachprüfung der Neuerscheinung unberücksichtigt. Die Neuerscheinungen sind durch die Entwicklerin oder seinen Rechtsnachfolger maximal bis zu 6 Monaten vor der Eintragung stattgefunden. Außerdem kann in Deutschland für eine Eintragung innerhalb von sechs Monaten nach einer Schau auf einer erprobten Ausstellung eine Ausstellungspriorität in Bedarf aufgenommen werden, so dass bei der Bewertung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters alle Publikationen, die am Kalendertag der Ausstellungspriorität oder danach erfolgten, außer Betracht bleiben.

Was ist der Unterschied zwischen dem erfinderischen Schritt und der erfinderischen Tätigkeit im Gebrauchsmusterrecht?

Gleich wie die Betätigung, die erfinderisch ist, im Patentrecht, jeweilig im Sonderfall zu überprüfen ist der Gang, der erfinderisch ist. Dass die Vorgabe an die Erfindungshöhe somit der Gang, der erfinderisch ist, beim Gebrauchsmuster im Allgemeinen niedriger sei als die Arbeit, die erfinderisch ist, beim Patenturkunde, kann die zeitligere Meinung in Deutschland durch das Urteil Demonstrationsschrank des BGH ( publiziert u. a. in BGHZ 168, 142 und in Gewerblicher Urheberrecht und Rechtsschutz 2006, 842 ) als gestrig betrachtet werden. Es kann daher nicht allgemein ausgesagt werden, dass eine Invention, die nicht völlig patentwürdig ist, gebrauchsmusterfähig ist.

In Österreich wurde dies zuerst weiteren verschieden angesehen ( so das Oberste Gericht in seinen Urteilen Wurfpfeilautomat aus der Zeit um genau 1996, Gleitschichtkühler aus der Zeit um genau 2003 und Holzabdeckung vom 12. Juli 2006 als auch der Oberste Patentsenat und Markensenat in Patentblatt 2007, 88 Gong. haarig hierzu Beetz: Zur Erfindungsqualität im Gebrauchsmusterrecht, ÖBl. 2007, 148 ). Der Oberste Markensenat und Patentsenat hat sich in dem Beschluss Teleskopausleger dem Beschluss des BGH in Demonstrationsschrank aber beigeordnet, gibt so dass es ebenfalls in Österreich keine Unterschiedlichkeit zwischen dem Vorgang, der erfinderisch ist, und der Betätigung, die erfinderisch ist.

Wie ist die Regelung zur gewerblichen Anwendbarkeit bei Gebrauchsmustern?

Wie auch bei Patenten ist die Gewerbliche Anwendungsmöglichkeit bei Gebrauchsmustern in der Regel gegeben. Die Voraussetzungen an die Gewerbliche Anwendungsmöglichkeit sind denen des Patents gleich und in Europa weitestgehend vereinheitlicht. Lediglich bei medizinischen Heilverfahren ist Gewerbliche Anwendungsmöglichkeit oft nicht gegeben, da das Handeln des Arztes während seiner Berufsausübung als nicht gewerblich angesehen wird. Ebenfalls die Verwendung, die persönlich beziehungsweise persönlich ist, einer Verfahrensweise ist daneben nicht gewerbsmäßig verwendbar. Zum Beispiel die Ähnliches und Religionsausübung betrifft das.

Was ist in Deutschland vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen?

Prozesse können im Unterschied zum Patentrecht in Deutschland nicht durch Gebrauchsmuster behütet werden. Die Vorstellung des Gerichtsverfahrens aber einengend wahrgenommen hat die Gerichtsbarkeit der letzten Jahre. Biotechnologische Inventionen sind daneben in Deutschland nun völlig vom Protektion ausgelassen, in Österreich bloß die Protektion von Plantae, Kreaturen und ökologischem Stoff als auch Methoden zu deren Zucht und Methoden zur operativer oder therapeutischen Bearbeitung von Diagnostizierverfahren und Personen an Personen ( § 2 GMG ).

Wie lange gilt ein Gebrauchsmuster?

Drei Jahre beträgt die Schutzdauer von Gebrauchsmustern zuerst. Garantie ist in den meisten Nationen äußerste verlängerbar auf zehn Jahre.

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Wie schnell wird eine professionelle Gebrauchsmusteranmeldung in der Regel in Deutschland eingetragen?

Bei einem Gebrauchsmuster in Deutschland prüft das Markenamt und Patentamt nicht die sächlichen Bedingungen. Liegen die offiziellen Voraussetzungen vor, so wird das Gebrauchsmuster in dem Normalfall in das Gebrauchsmusterregister angemeldet ( § 8 GebrMG ). Kein Eintrag erfolgt bloß bei vermeintlich nicht dem Gebrauchsmusterschutz erhältlichen Objekten, zum Beispiel Verfahrensweisen. Ein rasches Eintragungsverfahren wird dadurch realisiert. Ohne ein evtl. langjähriges Patenterteilungsverfahren zuwarten zu müssen kann so dass der Träger aus dem Gebrauchsmuster recht rasch Nutzungsrechte rechtskräftig tun.

Es gibt in Österreich die Option der Anmeldung, die beschleunigt ist, ( § 27 GMG ). Die Anmeldung, die beschleunigt ist, ermöglicht bei Bestehen der förmlichen Voraussetzungen für die Vergabe eine unverzügliche Publikation im Gebrauchsmusterblatt und einen unverzüglichen Eintrag in das Gebrauchsmusterregister. Ein Recherchenbericht wird daneben erstellt und dem Anmelder die Gelegenheit erteilt, feststehende Verfahrensschritte ehrenamtlich zu legen. Ebenfalls die einzigartige Wandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung in eine Patentanmeldung als auch die Wandlung einer Patentanmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung ist daneben machbar.

In dem Normalfall innerhalb von ungefähr drei Monaten in das Gebrauchsmusterregister angemeldet ist eine berufliche Gebrauchsmusteranmeldung von einem Patentanwalt eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung, h. d. Im Parallele dazu erstellt das DPMA bei einer Patentanmeldung nach ungefähr acht Monaten eine erste, klare Auskunft, so dass bis zur Vergabe in dem Normalfall zumindest 18 Monate vergehen. In Österreich liegen die Unterlagen der Fachabteilungen im Durchschnitt einen Monat, bevor sie herausgegeben und per Briefpost gesendet werden.

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Was prüft das Gericht im Verletzungsverfahren bei Gebrauchsmustern?

Zunächst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht oder im Löschungsverfahren vom Deutschen Bundespatentgericht und Markenamt beziehungsweise Patentamt überprüft werden die objektiven Voraussetzungen.

Wie läuft das Löschungsverfahren bei einem Gebrauchsmuster ab?

Vor den verantwortlichen Räumen findet das Verletzungsverfahren an den Landgerichten statt. Im Unterschied zum Verletzungsprozess in Patentsachen kann die Verletzungsbeklagte da beanstanden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, ihm es demnach an Neuerung oder am erfinderischen Gang fehlt. die Gefahr, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfrage mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist größer als beim Patenturkunde und muss vom Gebrauchsmusterinhaber gebracht werden. Nimmt ein Gebrauchsmusterinhaber einen Verletzer in Forderung, so kann sich daher ebenfalls eine Schadenersatzpflicht des Gebrauchsmusterinhabers entstehen, wenn sich das Gebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweist.

Wie kann das Nichtigkeitsverfahren gegen ein Gebrauchsmuster in Deutschland in Gang gesetzt werden?

Durch eine Antragstellung auf Entfernung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Markenamt und Patentamt kann das Löschungsverfahren in Deutschland von jedermann in Lauf gelegt werden. Eine doppelte Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster besteht folglich im Unterschied zum Patenturkunde. Das Nichtigkeitsverfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts findet In Österreich ebenso gegen Gebrauchsmuster mit Beschwerde zum Oberlandesgericht Wien statt.

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Welche Rechte gelten beim Gebrauchsmuster?

Die identische wie beim Patenturkunde ist die Schutzwirkung im Wesentlichen.

Da Gebrauchsmuster im Unterschied zu Patentschutzen nicht überprüft sind, werden eindeutige Schutzwirkungen in einigen Fallen aber verweigert. Im austriakischem Zollverfahren können Güter eines Verletzers lediglich außerdem aufgehalten werden, wenn eine Patenturkunde gewährt ist, nicht aber, wenn ein Gebrauchsmuster eingetragen ist.

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