Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Der Fernabsatzvertrag ist in den §§ 312b ff. BGB geregelt. Nach § 312b Abs. 1 S. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich Finanzdienstleistungen), die zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems. Dabei sind Fernkommunikations-mittel gem. § 312b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere also Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Der Fernabsatzvertrag ist also ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Bei Online-Shops ist es offensichtlich, dass der Verkäufer auch als Unternehmer auftritt. Schwieriger ist dies bei Auktionen, die im Internet stattfinden. Hier ist entweder anhand gewisser Formulierungen und/oder der Anzahl der Bewertungen ersichtlich, ob der Verkäufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist oder ob die Ware privat angeboten wird. Ein Indiz dafür, dass der Verkäufer Unternehmer ist, ist es, wenn bereits tausende Bewertungen vorhanden sind oder regelmäßig und oft Waren verkauft wurden. 

Was sind die Pflichten des Unternehmers?

Gem. § 312c BGB hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher gewisse Informationspflichten. So hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Artikel 246 enthält eine Liste mit Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (§ 1), mit weiteren Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (§ 2) und mit Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 3). Hervorzuheben ist, dass der Unternehmer bereits vor Vertragsschluss gegenüber dem Vertragspartner über seine Identität und Anschrift Auskunft geben muss sowie die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die nötigen Vertragsdetails und das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht zu benennen hat.

Was ist das Widerrufs- und Rücktrittsrecht des Verbrauchers?

Aus § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Statt des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. Damit steht dem Verbraucher gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu, falls dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Widerruf keine Begründung enthalten. Der Widerruf ist zudem in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt dann die rechtzeitige Absendung.

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