Was ist ein Haustürgeschäft?

Zuletzt aktualisiert: 27.04.2023

Haustürgeschäfte gelten im BGB als besondere Vertriebsformen, die den Verbraucher (vgl. § 13 BGB) in besonderer Weise schützen sollen. So genießt der Verbraucher ein gesondertes Widerrufsrecht, das in § 312 BGB geregelt ist.

Ein Haustürgeschäft liegt immer dann vor, wenn zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Vertrag geschlossen wird, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung oder anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (§ 312 Abs. 1 S. 1 BGB). 

Liegt also ein Haustürgeschäft vor, dann steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Statt des Widerrufs kann der Verbraucher auch das Rückgaberecht nach § 356 ausüben (§ 312 Abs. 1 S. 2 BGB).

Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes bei Haustürgeschäften ist es, den Verbraucher vor Überrumpelung oder vor einer Überraschung zu bewahren.

Beispiel:
Ein Staubsaugerverkäufer S steht an der Tür. Schließt man nun einen Kaufvertrag mit S ab, liegt ein Haustürgeschäft vor.

Teste dein Wissen mit unserem interaktiven Lern-Quiz

Was ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers?

Kam ein Vertrag aufgrund eines Haustürgeschäftes zustande, dann hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 312 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Um wirksam widerrufen zu können, müssen die Voraussetzungen des Haustürgeschäftes (§ 312 Abs. 1 BGB) vorliegen.

Allerdings sind das Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag handelt oder wenn einer der Fälle der Nrn. 1 bis 3 vorliegen. So ist beispielsweise ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Unternehmer vor Vertragsschluss zu sich bestellt hat.

Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, dann muss der Widerruf keine Begründung enthalten und er ist in Textform oder aber durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Der Verbraucher ist dann an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er diese fristgerecht widerrufen hat (§ 355 Abs. 1 BGB). Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde. Andernfalls beträgt die Widerrufsfrist nach Satz 3 einen Monat.

Wird die dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam widerrufen, dann besteht auch der Vertrag nicht mehr, da der Widerrufende sich von seiner Willenserklärung lösen konnte.

Teste dein Wissen mit unserem interaktiven Lern-Quiz

    👉 Dir gefällt dieser Beitrag?
    Success! Thanks for Your Request.
    Error! Please Try Again.