Was ist ein Verbraucherdarlehensvertrag?

Zuletzt aktualisiert: 31.01.2022

Regelungen zu den Verbraucherdarlehensverträgen finden sich in den §§ 491 ff. BGB. Gem. § 491 Abs. 1 BGB ist ein Verbraucherdarlehensvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Absatz 2 der Vorschrift zählt einige Verträge auf, die keine Verbraucherdarlehensverträge darstellen.

Was sind Schriftform und Vertragsinhalt?

Um dem Grundsatz der Klarheit zu genügen, regelt § 492 BGB die Schriftform und den Vertragsinhalt von Verbraucherdarlehensverträgen. So sind Verbraucherdarlehensverträge nach § 492 Abs. 1 S. 1 BGB schriftlich abzuschließen. Zudem muss jeder Verbraucherdarlehensvertrag die in nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben enthalten (z. B. Name und Anschrift des Darlehensnehmers, der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag, die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten).

Was sind Rechtsfolgen von Formmängeln?

Nach § 494 Abs. 1 BGB ist der Verbraucherdarlehensvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

Jedoch wird der Verbraucherdarlehensvertrag trotz Formmangels nach Absatz 1 gültig, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt (§ 494 Abs. 2 S. 1 BGB).

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